4 CG.2003.89
Bei der letztwilligen Anordnung eines "Ausgleichs" zwischen zwei Erben, die aus der Erbschaft je ein Grundstück erhalten haben, durch Boden in näher bestimmtem Ausmass handelt es sich nicht um das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser noch dem Erben oder Legatar, der sie einem Dritten leisten soll, gehört; ebenso wenig um die ausdrückliche Anordnung, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Legatar geleistet werden soll. Vielmehr verlangt ein derart angeordneter "Ausgleich" nach einem Referenzwert; dieser wird sinnvollerweise nach dem Wert des Grundstücks bestimmt, das der "ausgleichungspflichtige" Erbe erhalten hat, ohne dass damit spezifische Ansprüche des "ausgleichungsberechtigten" Erben auf dieses Grundstück begründet werden.Soweit ein Erblasser letztwillig klar bekundet, einen Erben zu verpflichten, einem andern Erben "ein" (irgendein: weder ein bestimmtes noch ein bestimmbares) Grundstück als Ausgleich zu geben, besteht kein Raum für die Zweifelsregeln nach § 656 ff ABGB.Der OGH kann die von den Untergerichten ausschliesslich aus Urkunden abgeleiteten Feststellungen nur dann überprüfen und, gegebenenfalls davon abweichen, wenn ihm dies im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich ist: nämlich dann, wenn die untergerichtliche Interpretation einer Urkunde den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht.Leidet die untergerichtliche Auslegung einer Urkunde nicht an derartigen Mängeln, so liegt die Beurteilung der Untergerichte im Bereich der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.Ebenfalls im Bereich der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung liegt die Frage, ob die vorgelegten Beweismittel ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt festzustellen oder (negativ) nicht festzustellen.
1. Mit Klage vom 03.04.2003 begehrte der Kläger, (1) den Beklagten binnen 4 Wochen zu verpflichten, die Hälfte des Grundstückes W im Ausmass von 711 Klafter, im Eigentum des Beklagten, ins freie und unbelastete Eigentum des Klägers zu übertragen; (2) in eventu: den Beklagten binnen 4 Wochen zu verpflichten, das nach Anordnung des Gerichts bestimmte Grundstück oder den betreffenden Grundstücksteil ins freie und unbelastete Eigentum des Klägers zu übergeben; (3) in eventu: den Beklagten binnen 4 Wochen zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte des Grundstückes W im Ausmass von 711 Klafter, oder nach Wahl des Beklagten statt dessen ähnliche Grundstücke oder Grundstücksteile im gleichen Wert und entsprechendem Flächenumfang mit Befreiungswirkung zu übergeben. Hinzu kam (4) ein Kostenantrag.
2. Mit seiner Klage verband der Kläger den Antrag, das LG möge mit B gem Art 558 SR hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke zur Sicherung des mit Testament des H sel vom 14.12.1976 zu Lasten des Beklagten, 02.04.1929, zu Gunsten des Klägers, 15.06.1933, angeordneten Nachlegates die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung (Veräusserungs- und Belastungsverbot) anordnen und im Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister verfügen.
3. Mit B vom 14.04.2003 ordnete das LG auf dem Grundstück W die Vormerkung des Belastungs- und Veräusserungsverbots an und beauftragte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit dem Vollzug dieser Anordnung. Auf weiteren Grundstücken wies es die beantragte Verfügungsbeschränkung ab. Einem hiergegen erhobenen Rekurs des Beklagten vom 02.05.2003 gab das OG mit B vom 21.05.2003 keine Folge.
4. Mit U vom 24.06.2003 wies das LG das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren des Klägers ab. Dem zweiten Eventualbegehren gab es teilweise Folge: Der Beklagte wurde verpflichtet, binnen 4 Wochen dem Kläger aus dem Grundstück W, im Ausmass von 711 Klafter, einen Teil von 300 Klafter ins freie und unbelastete Eigentum zu übertragen. Von dieser Verpflichtung sollte sich der Beklagte dadurch befreien können, dass er binnen derselben Frist dem Kläger ein anderes Grundstück oder einen andern Grundstücksteil in zumindest gleichem Wert zumindest im Ausmass von 300 Klafter ins freie und unbelastete Eigentum überträgt. Das weiterreichende zweite Eventualbegehren wurde wiederum abgewiesen. Die Kosten wurden verhältnismässig geteilt.
5. Das U des LG beruhte auf folgendem Sachverhalt:
5.1. Am 19.10.1977 verstarb H, der Vater des Klägers und des Beklagten. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehegattin sowie sieben Kinder. Er hatte eine letztwillige Verfügung verfasst, in der er ua die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke an seine Kinder und an seine Ehegattin verteilte. Nach dieser letztwilligen Verfügung erhielt der Kläger das Grundstück S; der Beklagte erhielt das Grundstück W. Gleichzeitig hatte der Erblasser angeordnet, dass der Beklagte zum Ausgleich seinem Bruder, dem Kläger, ein Grundstück im Ausmass von 300 Klafter geben müsse.
5.2. Bei der Verlassenschaftsabhandlung vom 29.03.1978 wurde die letztwillige Verfügung von allen anwesenden gesetzlichen Erben als Kodizill anerkannt. Die Ehegattin und die Kinder gaben eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes nach den gesetzlichen Quoten ab. In der Verlassenschaftsabhandlung kam es zu keiner Erbenvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, wonach der Beklagte in Erfüllung des Kodizills dem Kläger aus dem ihm, dem Beklagten, zugewiesenen Grundstück W die Hälfte oder 300 Klafter ins Eigentum übertragen werde. Welches Grundstück der Beklagte dem Kläger übertragen werde, blieb offen.
5.3. Im Jahr 1985 beschwerte sich der Kläger beim damaligen Landgerichtsvorstand, dass ihm sein Bruder, der Beklagte, noch immer kein Ausgleichsgrundstück übertragen habe. Der Landgerichtsvorstand lud darauf die beiden Brüder zu einem Termin vor Gericht, wobei allerdings nur der Beklagte erschien und erklärte, er wisse grundsätzlich, dass er seinem Bruder gemäss Testament noch 300 Klafter Boden geben müsse. Zu einem weiteren Termin erschien nur der Kläger, nicht aber der Beklagte. Beim Termin vom 12.09.1985 erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass ihm sein Bruder in Erfüllung des väterlichen letzten Willens vom Grundstück W mindestens 300 Klafter entlang der Grundstücksgrenze zum benachbarten Gemeindegrundstück unbelastet ins Eigentum abtrete.
5.4. Allerdings kam es auch später nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Übertragung eines Grundstücks in Erfüllung des Kodizills. Inwiefern der Beklagte dem Kläger Grundstücke im Ausmass von mindestens 300 Klafter in Erfüllung des Kodizills anbot, liess sich nicht feststellen. Ein konkretes Grundstück oder einen konkreten Grundstücksteil bot der Beklagte dem Kläger jedenfalls schriftlich nie an.
...
6. ...
[Rechtliche Beurteilung des LG, der im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr zukam.]
7. Gegen dieses U des LG erhoben beide Parteien Berufung ...
8. Mit U vom 11.02.2004 gab das OG der Berufung des Klägers keine Folge. Der Berufung des Beklagten gab es teilweise Folge: indem es das U des LG dahin gehend abänderte, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen wird.
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9. ...
[Bestätigung des erstgerichtlich festgestellten Sachverhalts.]
10. In rechtlicher Hinsicht erachtete das OG indes eine gegen die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung gerichtete Rechtsrüge des Beklagten für berechtigt, im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen:
10.1. Wegen des Wahlverzugs des Beklagten sei der Kläger prinzipiell zur alternativen Klagsführung berechtigt gewesen. Davon habe der Kläger mit seinem zweiten Eventualbegehren Gebrauch gemacht.
10.2. Das LG habe dem zweiten Eventualbegehren (teilweise, nämlich bloss auf das Flächenmass von 300 Klafter) stattgegeben. Dadurch habe es nicht nur seiner bisherigen Auffassung, die zur Abweisung des Hauptbegehrens geführt habe, widersprochen. Vielmehr habe es auch das Institut der Alternativermächtigung (§ 410 ZPO) falsch angewendet. Danach habe das Gericht dann, wenn im U ein Gegenstand zuerkannt werde, der nicht in einem Geldbetrag bestehe, zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung eines Geldbetrags, den der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt des Gegenstands anzunehmen sich bereit erklärt habe, befreien könne. Damit als Alternative ein Geldbetrag (und nicht ein anderer Gegenstand als der begehrte) in die Befreiungsmöglichkeit aufgenommen werde, sei somit vorausgesetzt, dass dies im Interesse des Klägers liege und dass dieser auch seine Zustimmung gebe.
10.3. In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sei umstritten, ob als Befreiungsmöglichkeit überhaupt "ein anderes Grundstück im Ausmass von 300 Klafter" aufgenommen werden könne. Abgesehen davon fehle hier die Zustimmung des Klägers. Ausserdem habe das LG die Alternativleistungen verwechselt, als es dem Beklagten das Recht eingeräumt habe, anstelle einer nicht geschuldeten Leistung (Grundstück W) die geschuldete Leistung (irgendein Grundstück im Ausmass von 300 Klafter) zu geben. Wenn schon, hätte das Eventualbegehren und damit der erstgerichtliche Spruch darauf zielen müssen, den Beklagten zu verpflichten, ein Grundstück im Ausmass von 300 Klafter zu übertragen, wobei er sich von dieser Verpflichtung befreien könne, indem er (alternativ) einen Grundstücksanteil von 300 Klafter vom Grundstück W übertrage.
11. Gegen dieses U des OG richtete sich die Revision des Klägers vom 15.03.2004. Der Kläger beantragte, das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass der Berufung des Klägers Folge gegeben und (1) das U des LG dahin gehend abgeändert wird, dass der Beklagte verpflichtet wird, binnen 4 Wochen die Hälfte des Grundstücks W, im Ausmass von 711 Klafter, im Eigentum des Beklagten, ins freie und unbelastete Eigentum des Klägers zu übertragen; (2) in eventu: das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird; (3) in eventu: das angefochtene U im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen E an das OG zurückzuverweisen. Hinzu kam (4) ein Kostenantrag.
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[In seiner Revision hatte der Kläger ua vier Rechtsrügen erhoben. Eine dieser Rechtsrügen betraf den Inhalt der letztwilligen Verfügung von H, dem Vater der Parteien. Hierzu hat der OGH erwogen:]
18. Zum Inhalt der letztwilligen Verfügung in einem engeren Sinn war an die erstgerichtlichen Feststellungen anzuknüpfen, bei denen es im Berufungsverfahren sein Bewenden hatte.
18.1. Danach erhielt der Kläger iS der letztwilligen Verfügung des am 19.10.1977 verstorbenen H das Grundstück S; der Beklagte erhielt das Grundstück W. Zum Ausgleich sollte der Beklagte dem Kläger "ein Grundstück im Ausmass von 300 Klafter geben". Diese Feststellung stützte sich auf den vom LG beigezogenen (im gegenständlichen Akt befindlichen) Verlassenschaftsakt und insbesondere auf die darin enthaltene gegenständliche letztwillige Verfügung vom 14.12.1976. Nach einer weiteren Feststellung sollte der Beklagte dem Kläger ein Grundstück im Ausmass von ca 300 bis 400 Klafter unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Diese Feststellung stützte sich auf das Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vom 29.03.1978 (ebenfalls im Verlassenschaftsakt). Der in der letztwilligen Verfügung verwendete Ausdruck "zum Ausgleich" bedeutete nach dem Verständnis des OG, dass das vom Beklagten zu übertragende Grundstück von 300 Klafter dem Gegenwert des entsprechenden Teils des Grundstücks W zu entsprechen habe.
18.2. Bei der festgestellten letztwilligen Anordnung handelt es sich weder um das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, noch um die ausdrückliche Anordnung, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Legatar geleistet werden solle (§ 662 ABGB). Bei einer solchen Anordnung würde übrigens bereits der irgendwie aus der Urkunde ersichtliche darauf gerichtete Wille des Erblassers genügen (Bernhard Eccher in: Michael Schwimann [Hrsg] Praxiskommentar zum öABGB, Bd 3 [2. A Wien 1997] Rz 9 zu § 662 öABGB; Rudolf Welser in: Peter Rummel, Kommentar zum öABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 4 zu § 662 öABGB: beide mit Hinweisen). Hier jedoch hat der Erblasser zwischen dem Kläger und dem Beklagten nur (aber immerhin) einen "Ausgleich" angeordnet und zusätzlich bestimmt, dass dieser Ausgleich nicht (beispielsweise) durch Geld, sondern durch Boden im Ausmass von 300 Klafter erfolgen soll. Der in der letztwilligen Verfügung verwendete Ausdruck "Ausgleich" verlangte nach einem Referenzwert, den das OG durchaus einleuchtend im Wert des Grundstücks W erblickte; die diesem Grundstück insofern zukommende Bedeutung eines Referenzwerts begründete indes keine spezifisch darauf gerichteten Ansprüche des Klägers. Angesichts des insofern klar bekundeten Willens des Erblassers, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger "ein" (irgendein: weder ein bestimmtes noch ein bestimmbares) Grundstück als Ausgleich zu geben, blieb kein Raum für die Zweifelsregeln ... [nach § 656 ff ABGB].
18.3. Der Erblasser bezeichnete in der gegenständlichen letztwilligen Verfügung mehrere Grundstücke im Einzelnen, soweit er hierüber Anordnungen traf, wogegen er dies mit Bezug auf den zwischen dem Kläger und dem Beklagten angeordneten Ausgleich unterliess. Insofern fehlen schlüssige Anhaltspunkte, wonach "der Beklagte genau jenes Grundstück (W) in sein Eigentum überantwortet und testamentarisch verfügt erhalten [hat], das er nach dem Willen des Erblassers oder ... nach der Zweifelsregel des § 656 ABGB mit dem Kläger brüderlich teilen sollte".
18.4. Schliesslich bedarf auch die Auffassung des Klägers, wonach die Auslegung der gegenständlichen letztwilligen Verfügung als einer Urkundenauslegung allein rechtliche Beurteilung darstelle und damit einer Revision zugänglich sei, der Präzisierung: Nach seiner neueren Rsp (veröffentlicht in: LES 1998, 317) versteht sich der OGH als reine Rechts-, nicht als Tatsacheninstanz. Daraus ergibt sich für die Überprüfung der untergerichtlichen Auslegung von Urkunden dreierlei:
18.4.1. Der OGH kann die von den Untergerichten ausschliesslich aus Urkunden abgeleiteten Feststellungen nur dann überprüfen und, gegebenenfalls, davon abweichen, wenn ihm dies im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen E möglich ist: nämlich dann, wenn die untergerichtliche Interpretation einer Urkunde den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht.
18.4.2. Leidet die untergerichtliche Auslegung einer Urkunde nicht an derartigen Mängeln, so liegt die Beurteilung der Untergerichte im Bereich der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
18.4.3. Ebenfalls im Bereich der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung liegt die Frage, ob die vorgelegten Beweismittel ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt festzustellen oder (negativ) nicht festzustellen.
18.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erwies sich die ... Rechtsrüge, wonach die Untergerichte "allein schon ... bei der Auslegung des Testaments [hätten] zum Ergebnis gelangen müssen, der Erblasser wollte anordnen, der Beklagte müsse dem Kläger ein Stück des [Grundstücks] W lastenfrei übertragen", als nicht berechtigt.
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