4 Cg 2001.305
Leitsatz 1
Art 282 EO
Glaubhaftmachung - Überprüfung der untergerichtlichen Interpretation von Urkunden durch den OGH als einer reinen Rechtsinstanz.
Aus der Begründung
...
13. Nach seiner neueren Rechtsprechung (veröffentlicht in: LES 1998, 317) versteht sich der OGH im Allgemeinen und im Rechtssicherungsverfahren im Besonderen als reine Rechts-, nicht als Tatsacheninstanz. Daraus ergibt sich für die Überprüfung der untergerichtlichen Interpretation von Urkunden im Rechtssicherungsverfahren dreierlei:
13.1. Der OGH kann die von den Untergerichten ausschliesslich aus Urkunden abgeleiteten Bescheinungsannahmen nur dann überprüfen und, gegebenenfalls, davon abweichen, wenn ihm dies im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen E möglich ist: nämlich dann, wenn die untergerichtliche Interpretation einer Urkunde den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht.
13.2. Leidet die untergerichtliche Interpretation einer Urkunde nicht an derartigen Mängeln, so liegt die Beurteilung der Untergerichte im Bereich der im Revisionsrekursverfahren nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung.
13.3. Ebenfalls im Bereich der im Revisionsrekursverfahren nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung liegt die Frage, ob die vorgelegten Beweismittel ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt für bescheinigt oder für nicht bescheinigt zu erachten.