4 Cg 1999.00254
Art 19 Abs 2 GebG
Zwischenentscheidungen im streitigen Zivilverfahren unterliegen keiner Entscheidungsgebühr. Es bestehen keine triftigen Gründe, um vom klaren Wortlaut von Art 19 Abs 2 GebG abzurücken, wonach (nur, aber immerhin) "alle Endentscheidungen einer Instanz" gebührenpflichtig sind.
1. Am 3. August 1999 erhob die Klägerin beim LG Klage auf Geldzahlung und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für Schaden, der ihr, der Klägerin, aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Kontrollstelle entstehe und entstanden sei. Am 30.09.1999 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 05.10.1999 erhob sie die Einrede der mangelnden Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin; die Klägerin beantragte, die Einrede zu verwerfen.
2. Mit B vom 13.10.1999 verwarf das LG die Einrede. Es erklärte die Beklagte schuldig, der Klägerin die mit CHF 13 163.70 bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.
3. Einem gegen diesen B erhobenen Rekurs der Beklagten vom 03.11.1999 gab das OG mit B vom 02.12.1999 insofern Folge, als es den B des LG vom 13.10.1999 aufhob und dem LG auftrug, nach Ergänzung des Verfahrens erneut zu entscheiden.
4. Einem gegen diesen B erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin vom 21.12.1999 gab der OGH mit B vom 04.04.2000 Folge. Er änderte den B des OG vom 02.12.1999 insofern ab, als dem Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben und der B des LG vom 13.10.1999 bestätigt wurde.
5. Einer gegen diesen B erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 25.04.2000 gab der StGH des Fürstentums Liechtenstein mit E vom 18.09.2001 teilweise Folge. Er erkannte, dass die Beklagte durch den Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten (Art 43 LV) verletzt worden sei. Der Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses wurde deshalb aufgehoben und die Rechtssache insoweit zu neuer Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht an den OGH zurückverwiesen.
6. Den im vorliegenden Verfahren allein noch interessierenden Kostenspruch - wonach die Beklagte schuldig sei, der Klägerin die mit CHF 23 987.05 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen und die Beklagte ihre Kosten aller Instanzen aus diesem Zwischenstreit selber zu tragen habe - hatte der OGH in seinem B vom 04.04.2000 im hier interessierenden Punkt wie folgt begründet:
"Über die Prozesskosten ist in jedem B zu entscheiden, welcher eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigt (§ 52 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist bei einem Zwischenstreit über Prozessvoraussetzungen, über die gesondert verhandelt wurde, erfüllt [was in der Folge näher ausgeführt wurde] ... Die Klägerin hat daher Anspruch auf Kostenersatz für das Verfahren vor dem LG. Die allgemeinen Vorschriften über die Prozesskosten (§ 40 bis § 49 ZPO) gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 50 ZPO). Danach hat die Beklagte als mit der in diesem Verfahren beurteilten Einrede der Partei- und Prozessfähigkeit unterlegene Partei der Klägerin auch die ihr durch das Revisionsrekursverfahren verursachten Prozesskosten zu ersetzen (§ 4l Abs 1 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt jedoch nur die Hälfte des von der Klägerin verzeichneten Betrags (Art 8 lit c und Art 19 Abs 5 GebG). Entsprechend hat die Beklagte die ihr entstandenen Kosten für alle Instanzen selber zu tragen."
7. In diesem Kostenspruch erblickte die Beklagte in ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkürverbots und der grundrechtlichen Begründungspflicht. Der StGH gab ihr teilweise Recht, und zwar - soweit im hier interessierenden Punkt von Belang - mit folgender Begründung:
"Die Bf macht weiters geltend, dass eine Verletzung des Willkürverbots bzw der grundrechtlichen Begründungspflicht auch insoweit vorliege, als der OGH ihr eine Entscheidungsgebühr von CHF 4200.- auferlegt habe. Diese sei jedoch gar nicht angefallen, da das Gerichtsgebührengesetz in Art 19 Abs 2 nur eine Entscheidungsgebühr für Endentscheidungen einer Instanz vorsehe, nicht jedoch für Zwischenentscheidungen.
Tatsächlich ist unbestritten, dass es sich bei den im Beschwerdeverfahren angefallenen E um Zwischenentscheidungen handelt, so dass der Kostenspruch des OGH im Widerspruch zum Wortlaut von Art 19 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz steht. Wie schon ausgeführt, kann ein Abweichen vom Wortlaut aus triftigen Gründen zwar durchaus gerechtfertigt sein. Doch bedarf eine solche Auslegung (bzw Lückenfüllung) einer eingehenden Begründung. Auch wenn... Kostensprüche in der Regel knapp begründet werden dürfen, gilt dies bei einer Abweichung vom an sich klaren Gesetzeswortlaut offensichtlich nicht. Anders wäre dies nur, wenn insoweit auf eine stehende Rechtsprechung verwiesen werden könnte. Im Beschwerdefall ist dies aber offensichtlich nicht der Fall. Auch hier liegt deshalb ein Verstoss des OGH gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gem Art 43 LV vor.
Nachdem die vom OGH gegebene Begründung des Kostenspruchs in zweifacher Hinsicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstösst, ist die angefochtene E im Kostenspruch aufzuheben und zur Neuentscheidung an den OGH zurückzuverweisen."
8. Im zweiten Rechtsgang hat der OGH zu diesem Punkt erwogen:
9. Was die eigene Entscheidungsgebühr angeht, so beruht der Kostenspruch des OGH auf einem Versehen. Es bestanden weder fallbezogen noch im Allgemeinen triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut von Art 19 Abs 2 GebG abzurücken, wonach "alle Endentscheidungen einer Instanz" gebührenpflichtig sind. Bei diesem Befund drängt sich keine eingehende Begründung auf, wie sie eine Auslegung (Lückenfüllung) gegen den klaren Wortlaut erfordern würde; eine schlichte Berichtigung genügt. Dass es sich beim B über die Partei- und Prozessfähigkeit um eine Zwischenentscheidung handelte, war, wie der StGH festgestellt hat, unbestritten. Anders als in der wiedergegebenen Rechtsmeinung des OGHs ausgeführt, beträgt die Entscheidgebühr somit nicht die Hälfte des von der Klägerin verzeichneten Betrags; vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut von Art 19 Abs 2 GebG überhaupt keine Entscheidungsgebühr geschuldet. Die von der Klägerin verzeichneten Kosten (CHF 28 187.05) waren deshalb um die ganze im Kostenverzeichnis enthaltene Entscheidungsgebühr (CHF 8400.-) auf CHF 19 787.05 zu vermindern.