4 AG.2005.35
§ 1173a Art 71 Abs 3 ABGB Art 4 Abs 1 RFVG Art 91 Abs 1 und Art 103 LVG § 224 Abs 1 Z 5 ZPO Art XIV EGZPO
Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - ob sie nun im Rechtsfürsorgeverfahren (bei Streitwerten bis CHF 30 000.00) oder im ordentlichen Zivilverfahren (bei Streitwerten über CHF 30 000.00) geführt werden - sind Ferialsachen.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 18.07. 2005 begehrte der Antragsteller beim LG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von [im Verlauf des Verfahrens eingeschränkt] CHF 24 995.85 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers als LKW-Fahrer bei der Antragsgegnerin. Sie betrafen ua die Entschädigung für Überstundenarbeit, den Anspruch auf Gratifikation und den Ersatz von Spesen ...
2. Mit B vom 12.06.2006 verpflichtete das LG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller den Betrag von CHF 17 494.95 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von CHF 7500.90 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
[...]
5. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 11.07.2006 gab das OG mit B vom 05.07.2007 keine Folge. Einem Rekurs der Antragsgegnerin dagegen gab es teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen B dahin ab, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, dem Antragsteller den Betrag von CHF 16 885.98 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, und das Mehrbegehren von CHF 8109.87 samt näher bestimmten Zinsen abgewiesen wurde ...
[...]
8. Gegen den B des OG richteten sich Revisionsrekurse beider Parteien ...
[...]
9.2. Die Antragsgegnerin (als Revisionsrekursgegnerin) beantragte, den Revisionsrekurs des Antragstellers als verspätet zurückzuweisen ...
10. Beide Revisionsrekurse erwiesen sich als zulässig (§ 1173a Art 71 Abs 3 ABGB, Art 4 Abs 1 RFVG, Art 90 Abs 1 und Art 103 LVG sowie § 483 Abs 1 ZPO). Das OG hatte den B des LG in einigen Positionen modifiziert, in andern bestätigt und den schliesslich dem Antragsteller zuerkannten Betrag gesamthaft um CHF 608.97 vermindert. Zwischen den modifizierten und den bestätigten Positionen bestand indes insofern ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, als sie alle aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin abgeleitet wurden; die Rechtsmittelbeschränkung nach § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB iVm Art 4 Abs 2 RFVG schied deshalb aus (OGH, B vom 17.05.1982 zu Hp 3/81-29, auszugsweise veröffentlicht in LES 1983, 45 [49 f]). Beide Revisionsrekurse wurden formgerecht erhoben (§ 1173a Art 71 Abs 3 ABGB, Art 4 Abs 1 RFVG, Art 93 und Art 103 LVG sowie § 488 ZPO).
11. Genauerer Prüfung bedurfte, ob die Revisionsrekurse rechtzeitig erhoben wurden. Für den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin traf dies ohne weiteres zu ... Für den Revisionsrekurs des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin geltend gemacht, er sei verspätet erhoben worden.
12. Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses des Antragstellers hat der OGH erwogen:
12.1. Der angefochtene B wurde den Rechtsvertretern des Antragstellers am 24.07.2007 zugestellt. Er war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach "binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den ... OGH in Vaduz zulässig" sei.
12.2. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde am 07.09.2007 durch Boten dem LG überbracht; er trug das Datum des 07.09.2007 und wurde am gleichen Tag der Antragsgegnerin zur Revisionsrekursbeantwortung zugestellt. Der Antragsteller berechnete, wie er in seinem Revisionsrekurs denn auch selber einräumte, die Revisionsrekursfrist von 14 Tagen nicht ab vom Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids, sondern ab dem Ende der Gerichtsferien. Nach Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien (LR 271.011) beginnen die Gerichtsferien im Sommer jeweils am 15. Juli und dauern bis einschliesslich 25. August eines jeden Jahres. Ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wäre die Revisionsrekursfrist offensichtlich abgelaufen, als der Antragsteller den gegenständlichen Revisionsrekurs einreichte.
12.3. Zur Rechtzeitigkeit seines Revisionsrekurses hatte der Antragsteller vorgebracht, der angefochtene B sei während der Gerichtsferien zugestellt worden. Nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO seien Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrag Ferialsachen. Diese Ausnahmebestimmung gelte hier jedoch nicht. Denn das Rechtsfürsorgeverfahren sei ein eigenständiges Verfahren; hierfür gelte die ZPO lediglich sinngemäss. Für das Rechtsfürsorgeverfahren sehe Art XIV EG ZPO als lex specialis vor, dass, abgesehen von der Erledigung von Grundbuchsachen, andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens nur im Fall der Gefahr eines Nachteils durch Verzögerungen als Ferialsachen zu behandeln seien. Hierzu sei (nach zitierter Rsp) ein expliziter B des erkennenden Gerichts notwendig. Ein solcher B sei hier nicht ergangen.
12.4. Hiergegen hatte die Antragsgegnerin eingewendet, die zitierte Rechtsprechung zu Art XIV EGZPO sei insofern nicht einschlägig, als sie eine Pflegschaftssache betreffe. Pflegschaftssachen würden nicht durch § 224 Abs 1 ZPO von Gesetzes wegen zu Ferialsachen erklärt. Mit dem EGZPO werde die Einführung der ZPO geregelt, nicht aber diese abgeändert. Die Rechtsauffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis als Ferialsachen iS von § 224 Abs 1 Z 5 ZPO gelten würden, wenn die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes CHF 30 000.00 übersteige, nicht aber für Streitwerte bis zu CHF 30 000.00, für die eigens ein einfaches und rasches, nicht durch Gerichtsferien verzögertes Verfahren vorgesehen sei.
12.5. Bei der gegenständlichen Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis übersteigt die geforderte Geldsumme den Betrag von CHF 30 000.00 nicht. Nach § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB ist sie deshalb im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Für das Rechtsmittelverfahren verweist Art 4 Abs 1 RFVG auf Art 89 ff LVG. Art 89 ff LVG regeln das Überprüfungsverfahren. Art 90 ff LVG im Besonderen regeln die Verwaltungsbeschwerde (den Rekurs). Nach Art 91 Abs 1 LVG beträgt die Rekursfrist 14 Tage; sie kann, abgesehen vom (hier nicht gegebenen) Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art 85 LVG), nicht verlängert werden. Die Verordnung über die Gerichtsferien stützt sich auf § 222 ZPO und gilt nur für den Zivilprozess; sie gilt nicht für das Beschwerdeverfahren nach dem LVG (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [LPS, Bd 23; Vaduz 1998] S 298). Beurteilt man die Einhaltung der gegenständlichen Revisionsrekursfrist, gestützt auf § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB und Art 4 Abs 1 RFVG, unmittelbar nach Art 90 Abs 1 LVG, so erweist sich der Revisionsrekurs des Antragstellers als verspätet.
12.6. Beurteilt man die Einhaltung der gegenständlichen Revisionsrekursfrist nicht unmittelbar nach Art 90 Abs 1 LVG - namentlich weil Art 89 ff LVG ein zweitinstanzliches Verfahren regeln, wogegen hier zu beurteilen ist, ob die Rechtsmittelfrist in einem drittinstanzlichen Verfahren gewahrt worden sei -, so finden, gestützt auf § 1173a Art 71 Abs 3, Art 4 Abs 1 RFVG und Art 103 LVG, die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung.
12.7. § 222 ff ZPO regeln die Gerichtsferien. Nach § 225 Abs 1 hemmen die Gerichtsferien den Lauf einer Frist. Für Ferialsachen gelten die Gerichtsferien nicht. § 224 ZPO unterscheidet, insofern gleich wie § 224 öZPO, zwischen Ferialsachen von Gesetzes wegen (Abs 1) und "ander[en] Sachen", die das Gericht Fall zu Fall mit B als Ferialsache erklären kann. Ferialsachen nach § 224 Abs 1 ZPO beruhen insofern auf zwingender Gesetzesvorschrift als sie -im Gegensatz zu den Ferialsachen nach § 224 Abs 2 ZPO - nicht erst vom Gericht mit B als Ferialsache zu erklären sind (Edwin Gitschthaler in Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 1 zu § 224 öZPO; Walter Schragel in Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A Wien 2003] Rz 2 zu § 224 öZPO).
12.8. Zu den Ferialsachen von Gesetzes wegen gehören unter anderem "Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehenden Personen ..., zwischen allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten... Arbeitern..." (§224 Abs 1 Z 5 ZPO). Beide Parteien gingen zutreffend davon aus, dass die wiedergegebene gesetzliche Formulierung Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und damit auch die gegenständliche Streitigkeit erfasst.
12.9. Der Antragsteller berief sich jedoch auf Art XIV EGZPO. Danach finden die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung auf Angelegenheiten des strafgerichtlichen Verfahrens, auf das Konkursverfahren sowie auf die Erledigung von Grundbuchsachen. Andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens sind als Ferialsachen zu behandeln, wenn durch die Verzögerung einer Verfügung Nachteil für eine Partei entstehen könnte". Bereits nach seinem Wortlaut bezieht sich Art XIV EGZPO nicht auf Ferialsachen von Gesetzes wegen iS von § 224 Abs 1 ZPO, sondern auf "Angelegenheiten", die "als Ferialsachen zu behandeln" sind: also insofern gleich wie § 224 Abs 2 ZPO, wonach das Gericht bestimmte "Sachen" als "als Ferialsache erklären" kann. Ob bestimmte Angelegenheiten als "Ferialsache zu behandeln" sind (Art XIV EGZPO) oder ob ein Gericht bestimmte Sachen "als Ferialsache erklären" kann (§ 224 Abs 2 ZPO), macht inhaltlich keinen wesentlichen Unterschied.
12.10. Art XIV EGZPO beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen näher bestimmte Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens als Ferialsachen zu behandeln sind. § 224 Abs 2 ZPO beantwortet die gleiche Frage allgemein für Zivilsachen. Die in Art XIV EGZPO und in § 224 Abs 2 ZPO formulierten Voraussetzungen, damit eine Rechtssache als Ferialsache behandelt bzw erklärt werden darf, stimmen denn auch inhaltlich überein: "wenn durch die Verzögerung einer Verfügung Nachteil für eine Partei entstehen könnte" (Art XIV EGZPO) bzw "soweit sie [die betreffenden Rechtssachen] einer beschleunigten Erledigung bedürfen".
12.11. Nach seinem Wortlaut bezieht sich Art XIV demnach nicht auf Ferialsachen von Gesetzes wegen; die enge inhaltliche Verknüpfung dieser Bestimmung mit § 224 Abs 2 ZPO bestätigt dies.
12.12. Der Antragsteller verstand Art XIV EGZPO als lex specialis zu § 224 Abs 1 ZPO, um daraus zu folgern, die gegenständliche Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis sei keine Ferialsache. Damit aber klammerte er die in diesem Zusammenhang wesentliche Frage aus, worin die "Spezialität" bestehen soll: ob im ausserstreitigen Verfahren im Besonderen gegenüber dem Zivilverfahren im Allgemeinen oder aber in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Besonderen gegenüber Streitigkeiten im Allgemeinen. Um diese Frage zu beantworten, genügt die Leerformel lex specialis derogat legi generali nicht; hierfür bedarf es der verständigen Interpretation der in Frage stehenden Leges. Wortlaut und systematischer Zusammenhang von § 224 ZPO und Art XIV EGZPO, beides anerkannte Interpretationselemente (hierzu stellvertretend Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 437 ff [III] und S 442 ff [IV]; Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien 2005] S 51 ff [b] und S 76 ff [c]) führen hier zum eindeutigen Ergebnis, wonach Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - ob sie nun im Rechtsfürsorgeverfahren (bei Streitwerten bis CHF 30 000.00) oder im ordentlichen Zivilverfahren (bei Streitwerten über CHF 30 000.00) geführt werden - Ferialsachen sind.
12.13. Zum gleichen Ergebnis führt ein teleologisches Interpretationselement (hierzu wiederum stellvertretend Bydlinski, S 453 ff [VI]; Kramer, S 130 ff [e]). Es beruht auf arbeitsvertragsrechtlichen Überlegungen, auf welche die Antragsgegnerin zutreffend hinwies. Das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a ABGB) beruht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage (Art 319 ff CH-OR). Beide Regelungen, die liechtensteinische und die schweizerische, verfolgen gleiche Zwecke. § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB im Besonderen orientiert sich an Art 343 CH-OR. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.00 "ein einfaches und rasches Verfahren" vorzusehen (Abs 2). Bei diesen Streitigkeiten stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen (Abs 4 § 1173a Art 71 Abs 2 ABGB). Für eben diese Streitigkeiten sieht § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB das Rechtsfürsorgeverfahren vor. Soll auch es "einfach und rasch" sein, so darf es - so wenig wie das Verfahren nach Art 343 Abs 2 CH-OR - durch Gerichtsferien verzögert werden (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A Bern/Stuttgart/Wien 1996] Rz 3 zu Art 343 OR; Wolfgang Portmann in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg] Basler Kommentar Obligationenrecht I [4. A Basel 2007] Rz 14 zu Art 343 CH-OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar VI, 2, 2, 2 [Bern 1992] Rz 16 zu Art 343 CH-OR; Adrian Staehelin in Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar V, 2, c [Zürich 1996] Rz 25 zu Art 343 CH-OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag [6. A Zürich/Basel/Genf 2006] Rz 9 zu Art 343 CH-OR). Es wäre sachlich denn auch kaum zu begründen, weshalb Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis beschleunigt - ohne Rücksicht auf Gerichtsferien - geführt werden sollen, wenn der Streitwert mehr als CHF 30 000.00 beträgt, nicht aber wenn er bis CHF 30 000.00 beträgt, obwohl sich hierfür, angesichts der gleichen Rechtslage sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz, ein rasches und einfaches Verfahren aufdrängt.
12.14. Sowohl unter dem Gesichtspunkt von § 1173a Art 71 Abs 3, Art 4 Abs 1 RFVG und Art 89 ff LVG sowie, im Besonderen, Art 91 Abs 1 LVG als auch unter dem Gesichtspunkt von § 1173a Art 71 Abs 3, Art 4 Abs 1 RFVG, Art 89 ff und Art 103 LVG sowie, im Besonderen, § 224 ZPO und Art XIV EG ZPO, galten für die gegenständliche Revisionsrekursfrist keine Gerichtsferien: sei es, weil im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Gerichtsferien überhaupt nicht gelten (soweit man die Revisionsrekursfrist nach Art 91 Abs 1 LVG beurteilt); sei es, weil Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - nach allen hier einschlägigen Interpretationselementen - zu den Ferialsachen von Gesetzes wegen (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO) gehören.
12.15. Der Akt vermittelt keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in berechtigtem Vertrauen annehmen durfte, die Gerichtsferien würden den Lauf der gegenständlichen Revisionsrekursfrist hemmen.
12.16. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erwies sich der Revisionsrekurs des Antragstellers als verspätet und war deshalb zurückzuweisen, so dass einzig der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin materiell zu beurteilen war.