3R UV. 2011.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Unterhaltsvorschusssache des Antragstellers mj. A***, geboren am , vertreten durch die Kindsmutter B , ebendort, diese wiederum vertreten durch C***, , weiters des Unterhaltsschuldner D*** und dem Antragsgegner LAND LIECHTENSTEIN, vertreten durch den Rechtsdienst der Regierung, FL-9490 Vaduz, Peter-Kaiser-Platz 2, wegen Unterhaltsbevorschussung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.6.2012, 3R UV.2011.17-18, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des F Landgerichtes vom 4.1.2012 (ON 2) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Rekursentscheidung, die im Übrigen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wird in ihren Absätzen 1, 3 und 7 des Spruchs dahin abgeändert, dass sie - insgesamt - wie folgt zu lauten hat:
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Dem Antragsteller wird ab Dezember 2011 bis längstens 30.11.2014 ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von CHF 928,-- bewilligt.
Die FL-Landeskasse wird angewiesen, diese monatlichen Vorschüsse ab Dezember 2011 jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus an den Antragsteller mj. A***, zu Handen der gesetzlichen Vertreterin und Kindsmutter B*** , auf deren Konto Nr. *** bei der Liechtensteinischen Landesbank AG auszuzahlen.
Dem Unterhaltsschuldner D*** wird aufgetragen, ab Zustellung dieses Beschlusses die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 928,-- monatlich an die FL-Landeskasse (Kontoverbindung: IBAN LI31 0880 0000 0203 2880 0) zu bezahlen.
Die bevorschussten Unterhaltsforderungen sind auf das Land Liechtenstein übergegangen. Dem Land Liechtenstein wird aufgetragen, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zugunsten der Landeskasse einzutreiben.
Der Unterhaltsberechtigte, die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers und der Unterhaltsschuldner sowie derjenige, der den Antragsteller pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder der Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.
Vorschüsse, die zu Unrecht geleistet worden sind, hat der Unterhaltsberechtigte unter den Voraussetzungen von Art 22 UVG zurückzuzahlen.
Der Unterhaltsschuldner D*** ist bei sonstiger Exekution schuldig, binnen 14 Tagen die mit CHF 464,-- bestimmte Pauschalgebühr mittels beigelegtem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse des Fürstlichen Landgerichtes in Vaduz zu bezahlen."
Mit seiner Eingabe vom 21.12.2011 beantragte der durch seinen Rechtsanwalt (und mittlerweiligen Verfahrenshelfer) vertretene Antragsteller die Bevorschussung des vom Kindesvater geschuldeten monatlichen Unterhalts entsprechend dem Unterhaltstitel in Höhe von monatlich CHF 1.200,-- ab dem Dezember 2011.
Das Landgericht wies diesen Antrag mit seinem Beschluss vom 4.1.2012 aus hier nicht näher darzustellenden Erwägungen ab.
In Stattgebung des Rekurses des Antragstellers entschied das Obergericht mit mehrgliedrigem Beschluss vom 14.6.2012 im antragsstattgebenden Sinne. Insbesondere wurde dem Minderjährigen gemäss den Art 3 und 5 Abs 1 erster Satz UVG ab dem Monat Dezember 2011 bis längstens 30.11.2014 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von CHF 1.200,-- bewilligt.
Allein gegen die Höhe des gewährten Vorschusses richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Landes Liechtenstein mit dem Antrag, den Vorschuss auf monatlich CHF 928,-- herabzusetzen. Der Revisionsrekurswerber verweist zusammengefasst auf die Bestimmung des Art 6 Abs 1 UVG, wonach "die Vorschüsse für die minderjährigen Unterhaltsberechtigten monatlich den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach dem AHVG nicht übersteigen dürfen". Dieser Betrag belaufe sich gemäss den Art 68 Abs 3, 70 und 71 AHVG iVm der Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung LGBl 2010/382 derzeit auf CHF 928,-- monatlich. Eine vergleichbare Regelung sei dem Art 6 öUVG und der einschlägigen öRechtsprechung und öLehre hiezu zu entnehmen, wobei das öUVG die Rezeptionsgrundlage für das einschlägige liechtensteinische Gesetz gebildet habe.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung tritt der Antragsteller dem Revisionsrekursvorbringen bei und stellt auch seinerseits den Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Rechtsmittels abzuändern. Das Obergericht habe tatsächlich die Höchstgrenze des Art 6 UVG übersehen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Dem Revisionsrekursvorbringen ist vollinhaltlich zuzustimmen.
Der Art 6 Abs 1 UVG (§ 6 Abs 1 öUVG) begrenzt zur Vermeidung einer allzu grossen Belastung des Landeshaushaltes die monatlichen Unterhaltsvorschüsse nach oben. Der sich an der maximalen einfachen Waisenrente orientierende Grenzbetrag von derzeit CHF 928,-- bezieht sich freilich nur auf die Höhe der Vorschüsse, hat aber keinen Einfluss auf den dem Kind insbesondere vom Kindesvater bzw von allenfalls anderen Personen geschuldeten Unterhalt (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 6 UVG Rz 1; Merkblatt der AHV über die Berechnung der Renten [gültig ab 1.1.2011]).
Es war deshalb auch im Sinne der zustimmenden Revisionsrekursbeantwortung des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Dies mit dem Hinweis, dass auch der Antragsteller in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.12.2011 die Bestimmung des Art 6 Abs 1 UVG übersehen hat. Die dem Unterhaltsschuldner auferlegte Pauschalgebühr reduziert sich gemäss Art 24 UVG auf den Betrag von CHF 464,--.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Vaduz, am 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat