3R PG. 2011.112
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Pflegschaftssache des Antragstellers A, vertreten durch seine Mutter C, wider den Antragsgegner D, wegen Festsetzung des Kindesunterhalts, über die Revisionsrekurse sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 22.8.2013, 3R PG.2011.112-35, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Eingaben des Antragsgegners vom 21.2.2014 und 14.4.2014 werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Beiden Revisionsrekursen wird n i c h t Folge gegeben.
Die Rekursentscheidung wird in ihren Punkten 1. und 2. mit der Massgabe bestätigt, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Der Vater D*** ist schuldig, seinem Sohn A*** (geb. am ) ab 6.12.2010 monatlich bis jeweils spätestens zum Fünften eines Monats im Vorhinein einen monatlichen Unterhalt von CHF 1.500,-- samt 5 % Zinsen seit dem 6.12.2010 zu Handen der Mutter C auf das Konto IBAN ** ausserhalb der Kinderzulagen zu bezahlen, wobei die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen vier Wochen zuzüglich 5 % Zinsen p.a. aus jeweils CHF 1.500,-- ab dem jeweiligen Fünften des Monats zu leisten sind.
Das Begehren auf Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von CHF 2.700,-- ebenso wie der Antrag auf Bezahlung eines Sonderbedarfs in Höhe von CHF 7.000,-- je s.A. wird a b g e w i e s e n .
Mit Schriftsatz vom 6.9.2011 beantragte A***, vertreten durch seine Mutter, die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach der Prozentwertmethode. Der Vater sei selbständiger Allgemeinmediziner und betreibe eine eigene Praxis. Nach Schätzung der Mutter erwirtschafte er ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 35.000,--. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflichten habe der Vater nach der hier heranzuziehenden Prozentwertmethode seinem mj. Sohn 12 % seines Nettoeinkommens als Unterhaltsleistungen zu zahlen. Weiters habe der Vater an Sonderkosten insgesamt CHF 7.000,-- zu zahlen.
Der Vater sei seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse nachgekommen. Die Unterhaltspflicht betrage nach der Prozentwertmethode 10 % seines Nettoeinkommens. Eine Verzinsung des Unterhalts werde abgelehnt.
Der Antragsgegner lege offensichtlich nicht seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offen; er verschweige seine wirklichen Umsätze und weigere sich, alle diesbezüglichen Dokumente/Beweismittel vorzulegen.
4.1 Mit Beschluss vom 12.4.2013 hat das Erstgericht den Vater verpflichtet, rückwirkend ab 6.12.2010 seinem Sohn A*** einen monatlichen Unterhalt von CHF 2.050,--, jeweils bis zum 5. eines jeden Monats sowie die rückständigen Unter-haltsbeiträge binnen 4 Wochen, zu bezahlen. Das Mehrbegehren von CHF 2.150,-- hat es ebenso abgewiesen wie den Antrag auf Ausrichtung von Sonderbedarf in Höhe von einmalig CHF 7.000,--.
4.2 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Die Kindsmutter wohnt zusammen mit dem mj. Antragsteller seit dem 1.10.2012 nun neu an der ***. Seit August 2010 hat die Kindsmutter ihren Wohnsitz in Liechtenstein.
Die Kindsmutter ist Hausfrau und geht derzeit keiner anderen Beschäftigung nach.
Die Kindsmutter hat Ersparnisse in Höhe von ca EUR 500.000,00. Dieses Geld stammt aus einer Erbschaft ihrer Familie.
Zusätzlich erhält sie monatlich die Kinderzulage sowie die Alleinerziehendenzulage in Höhe von insgesamt CHF 390,00.
Schulden hat die Kindsmutter keine.
Die Kindsmutter war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Sonderbedarfskosten (vor der Geburt) ohne Beschäftigung und auch nicht krankenversichert.
Weitere Sorgepflichten hat die Kindsmutter keine.
Bis zum Zeitpunkt der Einvernahme am 16.12.2011 wurde durch den Kindsvater kein Unterhalt für den mj. A*** bezahlt.
Die Kindsmutter ist nicht verheiratet.
Die Kindsmutter ist gelernte Buchhalterin und hat einen Magisterabschluss.
Der Kindsvater bewohnt seit dem 1.4.2011 in *** alleine eine grosse 3 1/2-Zimmerwohnung, für welche er einen monatlichen Mietzins in Höhe von CHF 3.500,00 bezahlt. Die Lebenspartnerin des Kindsvaters bezahlt die Hälfte dieses monatlich geschuldeten Mietzinses. Als diese Wohnung angemietet wurde, war die Lebens-partnerin des Kindsvaters bereits schwanger. Diese Schwangerschaft wurde jedoch durch eine Fehlgeburt abgebrochen. Diese Wohnung in dieser Grösse wurde im Hinblick auf eine spätere Hochzeit und Zusammenzug angemietet. Die Lebens-partnerin des Kindsvaters ist ab und zu auch zu Besuch in der Wohnung in . Bis Ende 2010 war der Kindsvater in *** (CH) wohnhaft und hat dann von Januar 2011 bis März 2011 vorübergehend in der Liegenschaft seiner Lebenspartnerin F (CH) gewohnt.
Der Kindsvater ist deutscher Staatsangehöriger und hat eine Aufenthaltsbewilligung B.
Der Kindsvater ist Arzt und zu 50 % als Geschäftsführer bei der G*** tätig. Der Kindsvater bezieht ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 6.000,00, dies 12 Mal jährlich. Netto werden dem Kindsvater monatlich CHF 4.872,05 ausbezahlt. Vor dem Zuzug nach Liechtenstein, also bis und mit März 2011 betrug der Nettolohn CHF 5.232,05 (exkl. Lohnsteuerabzug). Es wird/werden kein Bonus, kein 13. Monatsgehalt und auch keine Sonderzahlungen an den Kindsvater ausbezahlt.
Im Jahr 2010 bezahlte der Kindsvater in der Schweiz Steuern in Höhe von insgesamt CHF 3.227,10 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern).
Im Jahr 2011 bezahlte der Kindsvater in der Schweiz Steuern in Höhe von insgesamt CHF 118,75 (Staats- und Gemeindesteuern).
Die Praxis des Kindsvaters ist von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:30 Uhr mit einer zweistündigen Mittagspause geöffnet, freitags jedoch nur bis 14:00 Uhr. Der Kindsvater ist jedoch nicht durchgehend an den gesamten Öffnungszeiten in der Praxis anwesend. Es werden auch Patienten durch das Personal behandelt (z.B. Injektionen, Blutabnahmen etc).
Der Kindsvater arbeitet in seiner Praxis in *** an zwei Tagen pro Woche halbtags und an den anderen drei Tagen jeweils 6 Stunden. Die Gesamtarbeitszeit pro Jahr beträgt ca 180 Tage.
In seiner Praxis in *** ist zu 100 % eine medizinische Praxisassistentin angestellt.
Die Aktionärin der G*** ist die H***, welche jedoch vermögenslos ist. Die wirtschaftlich Berechtigten der H*** sind Familienmitglieder der Familie D***. Der Kindsvater selbst ist offenbar nicht Berechtigter dieser Stiftung.
Die H*** wurde jedoch gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 30.11.2011 aufgrund mangelnden Vermögens aufgelöst.
Die G*** erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2010 einen Gewinn in Höhe von CHF 174.484,43 und im Geschäftsjahr 2011 einen Gewinn in Höhe von CHF 251.561,30. In der Geschäftsbilanz 2011 wird sogar ein Gewinnvortrag aus 2010 und offenbar vorherigen Geschäftsjahren in Höhe von insgesamt CHF 299.334,31 ausgewiesen.
Der Kindsvater hat im Geschäftsjahr 2010 aus der G*** Privatentnahmen in Höhe von insgesamt CHF 474.571,68 getätigt.
Der Kindsvater hat im Geschäftsjahr 2011 aus der G*** Privatentnahmen in Höhe von insgesamt CHF 235.833,35 getätigt.
Die G*** hat keine Konten im Ausland.
Die Revisionsstelle der G*** ist die I***.
Aufgrund der Scheidung im Jahre 2007 nach einer 15-jährigen Ehe hatte der Kindsvater eine Depression/Burnout. In der Zeit von 2007 bis 2008 hat der Kindsvater aufgrund dieser Depression/Burnout nicht gearbeitet und auch keine Krankentaggelder bezogen. Von 2008 bis März 2009 wurden dann durch ihn zu 100 % Krankentaggelder bezogen. Im März 2009 hat der Kindsvater dann seine Praxis in Liechtenstein eröffnet, in welcher er von Anfang an nur zu 50 % arbeitete.
Der Kindsvater ist nicht arbeitsunfähig, er hat jedoch für sich selbst entschieden, um auf seine Gesundheit zu schauen und um auch auf seine beiden mj. Kinder etwas Rücksicht zu nehmen, nur 50 % zu arbeiten.
Der Kindsvater bezieht keine Krankentaggelder im Rahmen von 50 %.
Der Kindsvater bezahlt eine monatliche Krankenkassenprämie in Höhe von CHF 431.80.
Die derzeitige monatliche obligatorische Krankenversicherungsprämie in Liechtenstein beträgt ca CHF 271.10.
Der Kindsvater hat keine weiteren regelmässigen Einkünfte ausser seinem monatlichen Lohn, welchen er aus seiner Tätigkeit als Arzt bezieht.
Der Kindsvater hat keine Vermögenswerte auf Konten im Inland und auch nicht im Ausland.
Der Kindsvater ist zu 50 % Miteigentümer einer derzeit nicht vermieteten Wohnung in Südfrankreich. Diese Wohnung hat einen Verkehrswert von insgesamt ca EUR 140.000,00. Es lastet auf dieser Wohnung eine Hypothek in Höhe von insgesamt EUR 99.857,50. Dem Kindsvater ist somit jeweils die Hälfte dieser Beträge zuzurechnen. Diese Wohnung könnte für ca EUR 500,00 monatlich zuzüglich der Nebenkosten vermietet werden.
Der Kindsvater war bis 2008 Eigentümer einer Segelyacht in Südfrankreich. Diese Segelyacht wurde jedoch im Jahr 2008 verkauft, um Schulden zu bezahlen. Im Herbst 2009 hat der Kindsvater die Segelyacht "Santiano" zu einem mtl. Mietpreis in Höhe von EUR 2.700,00 gemietet. Die Segelyacht welche der Kindsvater auf dem Bodensee im Hafen Gohren hatte, wurde bereits im Jahr 1999 verkauft.
Im Eigentum des Kindsvaters stehen keine Fahrzeuge, auch nicht im Ausland.
Dem Kindsvater steht ein Dienstfahrzeug der Marke Porsche 911 Targa, Jahrgang 2001, welches auf die G*** eingelöst ist, zur Verfügung.
Der Kindsvater hat sich im Jahr 2008 mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.400,00 am Kauf eines Shetlandponys für seine jüngste Tochter, welche in Deutschland wohnhaft ist, beteiligt.
Der Kindsvater hat Privatschulden in Höhe von ca EUR 1,000.000,00 gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. Diese Schulden resultieren aus dem Verkauf einer neu erbauten Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert. Dieser Verkauf war aufgrund der Scheidung notwendig. Die Schulden lauten auf den Kindsvater persönlich.
Die G*** hat gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank AG in Vaduz Kreditschulden in Höhe von CHF 200.000,00 (Stand Ende 2011). Dieser Kredit wird mit monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 4.000,00 zuzüglich Zinsen zurückbezahlt. Dieser Betrag wurde für die Praxiseinrichtung etc aufgenommen.
Der Antragsgegner ist weiter sorgepflichtig für seine mj. Tochter J***, geboren am , für seine mj. Tochter K, geboren am , für seinen Sohn L, geboren am , und für seine mj. Tochter M, geboren am . Seine Tochter N, geboren am *** ist bereits selbsterhaltungsfähig. L*** studiert in Innsbruck Politik- und Betriebswirtschaft und wird vom Kindsvater mit monatlich EUR 1.000,00 unterstützt. Das Studium sollte spätestens Ende 2013 abgeschlossen sein. Für die beiden mj. Töchter zusammen bezahlt der Kindsvater insgesamt monatlich EUR 800,00."
4.3 Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsfestsetzung im Jahre 2010 CHF 44.239,64 bis und mit März 2011 CHF 25.884,81 und ab April 2011 CHF 25.564,39 betragen habe. Nach der Prozentwertmethode habe der mj. Antrag-steller Anspruch auf 9 % bzw 10 % davon. Nach der Rechtsprechung sei allerdings ein sogenannter Luxusstopp bzw Unterhaltsstopp beim zweieinhalbfachen Regel-bedarf festzulegen. Der zweieinhalbfache Regelbedarf betrage CHF 2.050,--, sodass der Unterhalt in dieser Höhe festzusetzen sei. Bei einem monatlichen Unterhalts-betrag in dieser Höhe sei der Anspruch auf Sonderbedarf nicht gerechtfertigt, sodass diesbezüglich eine Abweisung zu erfolgen habe. Verzugszinsen habe der unterhalts-pflichtige Vater seit Fälligkeit zu zahlen.
5.1 Dem - nur vom Antragsgegner - gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 12.4.2013 gerichteten Rekurs gab das Obergericht mit der nunmehr ange-fochtenen Entscheidung vom 22.8.2013 teilweise und dahin Folge, dass es die erst-instanzliche Entscheidung unter Einschluss eines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils wie folgt änderte:
"1. Der Vater D*** ist schuldig, seinem Sohn A*** (6.12.2010), ab 6.12.2010 einen monatlichen Unterhalt von CHF 1.500,-- samt 5 % Zinsen seit 6.12.2010 zu Handen der Mutter C***, auf das Konto IBAN ***, ausserhalb der Kindeszulagen, jeweils spätestens bis zum 5. eines jeden Monats und die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 4 Wochen zu zahlen.
5.2 Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Die Bestimmungen des § 140 ABGB entsprechen ihrer österreichischen Rezeptionsgrundlage, dem § 140 öABGB aF, sodass zu ihrem Verständnis nach liechtensteinischer Praxis die österreichische Rechtsprechung und die österreichische Lehre beigezogen werden dürfen und sollen (LES 2011, 63, LES 2011, 170).
Nach liechtensteinischer und österreichischer Rechtsprechung stellen die Lebensverhältnisse der Kindeseltern und die damit verknüpften Bedürfnisse des Kindes das entscheidende Kriterium dafür dar, wie der Beitrag der Eltern zum Unterhalt zu ermitteln ist. Die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder müssen den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils bei getrennt lebenden Ehegatten ist zwar primär auf dessen Lebenssituation und Leistungsfähigkeit abzustellen. Die Lebensverhältnisse des das Kind betreuenden Elternteils sind aber insbesondere im Falle eines krassen Missverhältnisses des Lebensstandards der Kindeseltern von Bedeutung (vgl LES 2001, 191).
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung errechnet sich unter Berücksichtigung der Privatentnahmen und des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters - nach Abzug der obligatorischen Kranken-kassaprämie und der Steuerbelastung - im Jahre 2010 ein monatliches Einkommen von CHF 44.239,64, bis einschliesslich März 2011 von CHF 25.884,81 und ab April 2011 ein Einkommen von CHF 25.564,39 monatlich.
Nachdem das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung auch die je-weiligen Prozentsätze zutreffend errechnet hat - die im Übrigen vom Rekurswerber auch nicht in Zweifel gezogen werden - würde der Unterhaltsanspruch des Antragstellers bei der (geringsten) Bemessungsgrundlage von CHF 25.564,39 bereits CHF 2.308,-- betragen. Selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsraten von CHF 4.000,-- würde sich ein Anspruch des Rekursgegners von CHF 1.940,-- errechnen.
Nach der Rechtsprechung ist jedoch zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung die Prozentkomponente nicht auszuschöpfen und ein sogenannter Unterhaltsstopp zu setzen (vgl JBI 1991, 40; LES 2000, 246; LES 2007, 202).
Der Sinn der Luxusgrenze (Unterhaltsstopp) liegt auch darin, ein störendes Missverhältnis zwischen der Gehaltshöhe und dem niedrigen Lebensstandard des betreuenden Elternteils oder die Verwendung eines Teils des Unterhalts für andere Personen zu vermeiden. Von der überwiegenden österreichischen Rechtsprechung wird als Richtwert das zwei- bis zweieinhalbfache des nach dem Alter des Kindes anwendbaren Regelbedarfsatzes akzeptiert (vgl 6 Ob 15/09p ua). Da es sich um einen Richtwert handelt, ist eine Unterschreitung selbstverständlich zulässig und bei jüngeren Kindern nicht selten angezeigt (9 Ob 399/97k ua). Bei Kindern im Alter des Antragstellers wird grundsätzlich nur das Doppelte des Regelbedarfsatzes herangezogen.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.11.2006, 02 PG 2002.83-89, hat das Rekursgericht keine Bedenken unter Beachtung des Preisniveaus in Liechtenstein einen Regel-bedarf von ca CHF 820,-- für ein Kind zwischen 0 und 6 Jahren anzunehmen.
Bei Bedachtnahme auf das Alter des Antragstellers, aber auch auf die Lebens-verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten erscheint es angezeigt, den nach den obigen Grundsätzen ermittelten doppelten Regelbedarf von CHF 1.660,-- zu unterschreiten.
Wenn auch entgegen der Ansicht des Rekurswerbers zwischen den Lebens-verhältnissen, in welchen er lebt und in welchen sein Sohn mit seiner Mutter auf-wächst, kein "krasses Missverhältnis" besteht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Vater - wie bereits dargelegt - ein monatliches Nettoeinkommen von über CHF 25.000,-- erzielt, und die Mutter als gelernte Buchhalterin und mit einem Magisterabschluss zwar derzeit ohne Beschäftigung ist, jedoch über Ersparnisse in Höhe von EUR 500.000,-- verfügt. Dieses Vermögen lässt zweifellos einen gehobenen Lebensstil zu, der in keinem "krassen" Missverhältnis zu jenem des Vaters steht.
Dessen ungeachtet ist es gerechtfertigt, den nach den dargelegten Grundsätzen ermittelten Unterhalt auf CHF 1.500,-- zu reduzieren.
In diesem Umfang ist dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung abzuändern.
Da im Übrigen eine Anfechtung des Beschlusses nicht erfolgt ist, sodass es sich nicht als notwendig erweist, auf die Frage der Verzinsung einzugehen.
Da vom Vater nicht behauptet wurde, Unterhaltszahlungen geleistet zu haben und sich darauf auch kein Hinweis in der angefochtenen Entscheidung ergibt, bedarf es keine betragsmässige Anführung allfällig geleisteter Zahlungen (vgl 3 Ob 2419/96y). Der diesbezügliche Ausspruch konnte in der abgeänderten Beschlussentscheidung entfallen."
6.1 Der Antragsteller bzw Pflegebefohlene (im Folgenden auch Minderjährige) ficht die Rekursentscheidung insoweit an, als mit dieser der Beschluss des Landgerichtes vom 12.4.2013 abgeändert wurde.
Überdies werden vom Antragsteller im Revisionsrekurs auch "die Beschlüsse bezüglich Sonderbedarf-Kosten, CHF 800,-- monatlich und bezüglich eines Sonderbeitrages von einmalig CHF 7.000,--" angefochten.
Sein Revisionsrekurs mündet in folgenden Anträgen:
Der Antragsgegner D*** sei zu verpflichten, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse (Steuererklärungen, Vermögen, Bankkontoauszüge, Erbschaftsvermögen) offen zu legen.
Der Unterhalt für den Antragsteller sei nach den realen wirtschaftlichen Verhältnissen zu berechnen. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, dem A*** den berechneten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'500,-- und die Zahlung der geforderten Sonderkosten in Höhe von CHF 800,--, jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus zu Handen der gesetzlichen Vertreterin C*** bei sonstiger Exekution auf folgendes Konto zu bezahlen: Liechtensteinische Landesbank, Privatkonto, IBAN LI***.
Der Antragsgegner sei ebenfalls zu verpflichten, rückwirkend seit dem 06.12.2010 den berechneten Unterhaltsbeitrag inkl. Sonderbedarf samt 5% Zinsen auf das oben genannte Bankkonto bei sonstiger Exekution zu überweisen.
6.2 Auch der Antragsgegner (Kindesvater) bekämpft die Rekursentscheidung mit dem primären Antrag, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2012 auf CHF 1.183,-- und ab dem Jahre 2013 auf CHF 830,-- herabzusetzen (Punkt 1). Mit diesem Antrag werden nachstehende weitere Anträge verbunden (Punkte 2 bis 6):
6.3 Nur der Antragsgegner erstattete zum Revisionsrekurs des Antragstellers eine "Gegenäusserung", die inhaltlich im Wesentlichen mit dem Revisionsrekurs übereinstimmt und in den bereits zu 6.2 wiedergegebenen - im Rahmen einer Rechtsmittelgegenschrift unzulässigen - Anträgen mündet.
7.1 Der Antragsteller erachtet die krasse Reduzierung seines Unterhalts als absolut gesetzwidrig und unerklärlich.
Das Obergericht habe die Tilgungsrate des Darlehens von monatlich CHF 4.000,--, die bereits in der Bilanz enthalten sei, doppelt berücksichtigt; diese werde nicht aus der monatlichen Lohnauszahlung von CHF 5.232,05 bestritten. Das Landgericht sei demgegenüber zu Recht von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Antragsgegners von CHF 34.942,07 ausgegangen. Daraus errechne sich der Kindesunterhalt nach der Prozentwertmethode mit CHF 3.494,27, zumindest aber CHF 3.144,78. Ein solcher Unterhaltsbeitrag könne vom Kindesvater durchaus bezahlt werden. "Die geringste absolute Mindestgrenze nach dem Regelbedarf betrage CHF 1.620,-- (CHF 820,-- x 2)".
Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung treffe aus näher dargestellten Gründen nicht zu. Der Kindesvater habe seit der Geburt des Antragstellers keinen Rappen an Unterhalt bezahlt.
Zwar habe die Kindesmutter vor einigen Jahren eine Erbschaft in Höhe von EUR 500.000,-- erhalten, die zum überwiegenden Teil für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes verbraucht worden und von der aktuell noch ca CHF 200.000,-- vorhanden seien.
Der Kindesvater führe einen überaus gehobenen Lebensstil. Er habe für den angeblich an seinen Sohn L***, der sein Studium abgeschlossen habe, bezahlten Unterhalt von EUR 1.000,-- kein Beweismittel vorgelegt und verschweige, dass er selbst im März 2012 von seinem verstorbenen Vater wertvolles Vermögen geerbt habe.
Der Minderjährige leide unter einer chronischen Darmentzündung, habe eine Gluten-, Laktoseallergie sowie ein "Protein-Blot", was eine strenge Diät mit Lebens-mittelkosten von monatlich CHF 1.500,-- notwendig mache. Darüber hinaus be-stünden Entwicklungsstörungen, die verschiedene Therapien erforderten, deren Kosten sich auf monatlich ca CHF 800,-- belaufen.
7.2 Der Antragsgegner vertritt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen und zusammengefasst folgenden Standpunkt:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehe - wohl einzufügen: mit dem zuerkannten Unterhaltsbeitrag - ein krasses Missverhältnis der Lebensverhältnisse zwischen ihm und dem Antragsteller.
Die Einkommens- bzw tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers seien nur unzureichend erhoben worden. Unter Zitierung österreichischer und liechtensteinischer Rechtsprechung vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass die Kindesmutter ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Barvermögens von EUR 500.000,-- erhalten habe. "Nach dem Wissensstand des Antragsgegners sei deshalb davon auszugehen, dass ihr jegliche Berufsausübung und damit die Erhaltung ihres Vermögens verboten sei" (?).
Was das verfügbare Nettoeinkommen des Antragsgegners in den Jahren 2012 und 2013 anlange, so sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich dieser vertraglich verpflichtet habe, ein betrieblich bedingtes Darlehen von monatlich CHF 4.000,-- zu tilgen. Auch habe sich der Ertrag seiner Praxis in den Jahren 2012 und 2013 nicht unwesentlich reduziert, was aufgrund der - mit dem Revisionsrekurs vorgelegten - Bilanzen für diese Jahre zu überprüfen und neu zu bewerten sei.
Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1 Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Bereits das Erstgericht hat das Begehren auf "Ausrichtung von Sonderbedarf in Höhe von CHF 7.000,--" abgewiesen, welcher Beschlussteil mangels Anfechtung durch den Antragsteller in Rechtskraft erwuchs. Der im Revisionsrekurs - neuerlich - gestellte Antrag ua dahin, den Kindesvater zur Bezahlung "der geforderten Sonder-kosten (Sonderbedarf) von monatlich CHF 800,-- rückwirkend seit dem 6.12.2010 zu verpflichten", verstösst zum einen gegen die unbekämpft gebliebene und damit rechts-kräftige Teilabweisung dieses Begehrens durch das Landgericht. Zum anderen kann vom OGH wegen des im Revisionsrekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes, welches insbesondere auch neuen Anträgen entgegensteht, auf das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen nicht eingegangen werden (Art 66 Abs 2 AussStrG).
Auch die übrigen Revisionsrekursausführungen können die Erwägungen des Rekursgerichtes nicht erschüttern.
Entgegen der Meinung des Antragstellers war die vom Kindesvater behauptete Tilgung des Firmendarlehens in Höhe von monatlich CHF 4.000,-- ebenso wenig ent-scheidungsrelevant wie die sogenannte Prozentwertmethode, gemäss der im Rahmen der in § 140 Abs 1 ABGB (= § 140 Abs 1 öABGB) umschriebenen Unter-haltsbestimmungskategorien für die konkrete Berechnung eines Unterhaltsanspruches die von den Vorinstanzen angeführten Prozentsätze heranzuziehen sind. Ausgehend von den vom Erstgericht festgestellten, grundsätzlich unbestritten gebliebenen Bemessungsgrundlagen für die Unterhaltsfestsetzung von monatlich CHF 44.239,64 im Jahr 2010, CHF 25.884,81 bis März 2011 und von CHF 25.564,39 ab April 2011 würden sich für den Antragsteller ausgehend von der ihm zuzubilligenden Teilhabe von 9 bzw 10 % an der Bemessungsgrundlage, wie vom Erstgericht im Detail er-rechnet, zeitlich gestaffelt monatliche Unterhaltsbeiträge zwischen CHF 2.556,44 bis CHF 4.423,96 errechnen (Beschluss des Landgerichtes S 23).
Der vom Antragsteller bekämpfte Unterhaltszuspruch durch das Rekursgericht beruhte denn auch ausschliesslich auf der Erwägung, dass es unter Bedachtnahme auf das Alter des Antragstellers sowie dessen Lebensverhältnisse und die des Kindes-vaters angezeigt erscheine, die "Prozentsatzkomponente" nicht voll auszuschöpfen und den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen mit ca 10 % - geringfügig - mit CHF 1.500,-- unterhalb des doppelten Regelbedarfs von CHF 1.660,-- zu bemessen. Mit einem solchen Betrag können ausgehend von den Feststellungen der Vor-instanzen der Lebensbedarf sowie die Kosten auch für die medizinische Versorgung, den Kindergarten etc in einer dem überdurchschnittlichen Einkommen des Antrags-gegners angepassten Weise bestritten werden. Auf die erstmals im Revisionsrekurs geltend gemachten erhöhten Lebensmittel- und Therapiekosten ist wegen des schon erwähnten Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0007138 ua).
Für den vom Antragsteller zu Punkt 1 seiner Anträge begehrten Ausspruch einer Verpflichtung des Antragsgegners, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, besteht im Revisionsrekursverfahren, dessen Gegenstand ausschliess-lich die von den Vorinstanzen festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Antrags-gegners ist, keine verfahrensrechtliche Handhabe.
8.2 Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Was die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten, von ihm angeblich persönlich zu bezahlenden Kredit-Tilgungsraten von monatlich CHF 4.000,-- anlangt, so sind diese, wie schon ausgeführt, einerseits nicht entscheidungsrelevant. Anderer-seits betreffen sie aber nach den bindenden Feststellungen des Landgerichtes einen von der Aktiengesellschaft aufgenommenen Kredit von CHF 200.000,--, dessen Rück-zahlung auch durch diese Gesellschaft erfolgt (Beschluss des Landgerichtes S 18). Aber selbst bei Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Tilgungsrate bzw deren Abzug von der Bemessungsgrundlage würde sich nach der Prozent-satzmethode (9 bzw 10 %) - gemessen am festgestellten Monatseinkommen - jeweils ein den Betrag von monatlich CHF 1.500,-- beträchtlich übersteigender Unterhaltszuspruch für den Antragsteller errechnen.
Der Behauptung des Kindesvaters, die dem Antragsteller zugesprochenen CHF 1.500,-- stellten im Sinne der Rechtsprechung zum sogenannten Unterhaltsstopp bzw Luxusunterhalt eine unzulässige Überalimentierung dar, kann nicht beigepflichtet werden. Nach der schon von den Vorinstanzen hiezu zitierten einschlägigen öRecht-sprechung soll und darf ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren. Eine solche Überalimentierung läge beispielsweise dann vor, wenn das Kind finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bekäme, die aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbar wären (vgl Gitschthaler, Unter-haltsrecht² [2008] Rz 252 ff). Von einer solchen Überalimentierung kann vorliegend keine Rede sein. Die dies bestreitenden Rechtsmittelausführungen des Antrags-gegners sind für den Senat nicht verständlich und nachvollziehbar. Auch wies das Obergericht zutreffend darauf hin, dass der zuerkannte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1.500,-- durchaus den Lebensverhältnissen entspricht, in denen der Antragsteller lebt und bei seiner Mutter aufwächst.
Zu Recht statuierten die Vorinstanzen die - im Rekursverfahren nicht ange-fochtene - Verpflichtung des Antragsgegners, die seit dem 6.12.2010 bis zur Rechts-kraft der Unterhaltsentscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge binnen vier Wochen zu bezahlen und diese auch mit 5 % zu verzinsen. Forderungen aus dem gesetzlichen Unterhalt unterliegen wie sonstige Geldforderungen auch der Verzugs-zinsenregelung nach den §§ 1333 iVm 1000 Abs 1 ABGB (Gitschthaler aaO Rz 472).
Das Landgericht hat dem Antragsteller ab Fälligkeit der jeweiligen Geld-unterhaltsleistungen Verzugszinsen zugesprochen. Diese sind, soweit deren Fälligkeit bis zur Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung eingetreten ist, in der Gesamtsumme binnen vier Wochen zu bezahlen. Um Missverständnisse über den Zinsenzuspruch hintanzuhalten, war eine entsprechende Neuformulierung des Punktes 1 des Beschlusses der Rekursentscheidung vorzunehmen.
Auf die vom Antragsgegner im Revisionsrekurs behauptete "nicht unwesent-liche" Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ist schon wegen des bereits dargelegten Neuerungsverbotes im Revisionsrekursverfahren nicht einzugehen.
Im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens kommt auch die vom Antrags-gegner zu den Punkten 2 und 3 seines Rechtsmittels beantragte Ermittlung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Offenlegung der finanziellen Situation der Kindesmutter nicht in Betracht.
Der OGH ist keine Tatsacheninstanz und beschränkt sich seine Kognition auf die Bestätigung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsgegner hat seit der Geburt des Antragstellers unbestrittenermassen keinerlei Unterhaltsleistung erbracht. Für die erstmals im Revisionsrekurs begehrte "Möglichkeit der Ratenzahlung" besteht abgesehen davon, dass für eine solche Ratenzahlung im Zuge des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens ohnedies keine gesetz-liche Grundlage besteht, schon ausgehend von den Einkommens- und Vermögens-verhältnissen des Antragsgegners keine wie immer geartete Veranlassung (EFSlg 32.986; EFSlg 35.370).
Mit der nunmehrigen, im ordentlichen Rechtsweg nicht anfechtbaren Ent-scheidung des OGH und deren Zustellung wurde die Unterhaltspflicht des Antrags-gegners rechtskräftig festgesetzt und treten damit auch die Beschlusswirkungen ein. Für eine Beschlussfassung gemäss Art 44 AussStrG (Nichtzuerkennung der vor-läufigen Beschlusswirkungen) im Sinne des Punktes 6 des Antrages im Revisions-rekurs fehlt damit eine Verfahrensgrundlage.
Die Eingaben des Antragsgegners vom 21.2.2014 und 14.4.2014 waren schon wegen des auch im ausserstreitigen Verfahren geltenden Grundsatzes der Einmalig-keit des Rechtsmittels ohne Eingehen auf deren Inhalt sowie überdies wegen Ablaufs der Fristen für die Rechtsmittelschriften zurückzuweisen (Gitschthaler aaO §§ 84 - 85 Rz 15).
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat