3R PG. 2010.150
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Pflegschaftssache des Antragstellers H***, vertreten durch die Kindesmutter H***, ebendort, diese vertreten durch Mag. Gerd Jelenik, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner H***, vertreten durch Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen Unterhalt, Sonderbedarf (Streitwert CHF 18.271,10) über den Revisionsrekurs des Antragsgegners (Revisionsrekursinteresse CHF 18.271,--) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 5.5.2011, 3R PG.2010.150-56, mit dem den Rekursen des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17.2.2011, ON 28, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht nach Ergänzung des Verfahrens die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
"1. Die alleinige Obsorge für das mj. eheliche Kind H*** wird der Kindsmutter H*** übertragen. ...
Die beklagte Partei (= Kindsvater) verpflichtet sich, dem mj. H*** beginnend mit November 2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 1.450,-- zu bezahlen und zwar die bis zur Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein.
...
Der Beklagte verpflichtet sich, seiner Ehegattin H*** für die Monate November 2009 bis einschliesslich Februar 2010 einen monatlichen ehelichen/nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 3.200,-- zu bezahlen und zwar die für November 2009, Dezember 2009 und Jänner 2010 fälligen Beträge bis 12.1.2010, den für Februar fällig werdenden Unterhalt bis 5.2.2010.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, der Klägerin zur Abgeltung eines Unterhalts in dieser Höhe bis 31.12.2012 den Kapitalbetrag von CHF 110.000,-- bis längstens 10.3.2010 zu bezahlen.
Bei der Unterhaltsbemessung zu Pkt 2. und zu diesem Punkt wurde von einem fiktiven Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von CHF 8.000,-- ausgegangen.
Zu diesem verglichenen Kapitalbetrag verpflichtet sich der Beklagte, innert derselben Frist, zusätzlich den Betrag von CHF 5.000,-- zur teilweisen Abgeltung der bisher entstandenen Kosten der Bildungsanstalt F*** als Sonderunterhalt zu bezahlen. Der darüber hinausgehende Betrag wird von der Klägerin bzw aus den Unterhaltsleistungen für das Kind bezahlt. Mit 1.1.2013 sind alle gegenseitigen Unterhaltsansprüche zwischen den Parteien erloschen.
..."
Bereits in der Tagsatzung vom 23.6.2009 waren H*** und der nunmehrige Antragsgegner im Provisorialverfahren nach Art 60 EheG übereingekommen, die alleinige Obsorge für das mj. eheliche Kind H*** der Kindesmutter H*** zu übertragen (ON 7 im Akt 04 EG.2009.53).
2.1 Mit dem am 3.9.2010 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller - nach Ausdehnung (ON 12) - , den Antragsgegner zur Zahlung eines Sonderbedarfs von insgesamt CHF 18.271,10 sowie der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Er brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, er habe bereits während aufrechter Ehe seiner Eltern mit Zustimmung des Antragsgegners die F*** (zu ergänzen: B*** Privatschule) besucht. Er fühle sich dort wohl und werde besonders gefördert. Der Besuch der F*** entspreche dem Kindeswohl und sei für ihn unabdingbar. Es wäre eine Katastrophe gewesen, wenn er vor Abschluss der Unterstufe einen Schulwechsel hätte vornehmen müssen. Beim Besuch einer Regelschule hätte die Gefahr bestanden, dass seine Fähigkeiten völlig ausser Acht blieben.
Es sei ihm nicht zumutbar, aus dem laufenden Unterhalt die Schulkosten für die F*** zu bezahlen. Hingegen könne der Antragsgegner aufgrund seiner Leistungsfähigkeit für diesen Sonderbedarf aufkommen. Der Antragsgegner sei selbständig tätig und setze seinen Gehalt selbst fest. Er verfüge über entsprechende Vermögenswerte, um den Sonderbedarf des Antragstellers decken zu können. Er habe genügend Mittel zur Verfügung, um Umbaumassnahmen an seinem Haus in Alkersdorf zu finanzieren. Es sei auch einigermassen erstaunlich, dass der Antragsgegner offensichtlich fremden Firmen Darlehen von mehreren 100.000,-- Franken gewähren könne, für den Sonderbedarf seines Kindes aber offensichtlich keine Mittel zur Verfügung habe. Der Antragsgegner, der auch keine weiteren Sorgepflichten habe, sei jedenfalls dazu anzuspannen, den Sonderbedarf für seinen mj. Sohn aufzubringen.
3.2 Der Antragsgegner beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Anträge und wendete zusammengefasst ein, aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse habe er die Entscheidung treffen müssen, den Antragsteller nach den Sommerferien 2009 in eine öffentliche Schule zu schicken. Er habe deshalb der F*** am 18.6.2009 eine Kündigung zukommen lassen, die schliesslich akzeptiert worden sei. Der Kindesmutter sei mitgeteilt worden, dass man sich die knapp CHF 20.000,-- an Schulgeld pro Jahr nicht mehr leisten könne. Die Kündigung sei mit Schreiben vom 23.3.2010 wiederholt worden. Offenbar habe die Kindesmutter mit der F*** einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Er, der Antragsgegner, sei jedenfalls nicht Vertragspartei und daher hinsichtlich des Schulgeldes nicht passiv legitimiert. Der Antrag sei daher zurückzuweisen. Im Übrigen habe es die Kindesmutter unterlassen, bezüglich des Ausbildungsvertrages eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Der Ausbildungsvertrag sei daher nichtig. Allenfalls schulde die Kindesmutter allein das Schulgeld.
Darüber hinaus liege der erforderliche Deckungsmangel nicht vor. Die Kindesmutter treffe eine subsidiäre Geldunterhaltspflicht. Es sei ihr zumutbar und auch möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Antragsteller sei für die den Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Der Sonderbedarf sei durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden begrenzt.
Der Antragsgegner verdiene jährlich brutto CHF 24.000,--. Vor drei Jahren habe er von seinem Vater einen Vorausempfang auf die Erbschaft erhalten. Dieser Vorausempfang sei bereits verbraucht, und zwar habe er damit den Jahresgehalt und die sonstigen Aufwände seiner Gesellschaften, insbesondere der M*** darlehensweise zur Verfügung gestellt. Hätte er dies nicht getan, wären die Gesellschaften in Konkurs geraten.
Der Antragsgegner kreditiere auch seinen Bruttogehalt von monatlich CHF 2.000,--, sodass vorläufig keinerlei Zahlungen fliessen würden. Er habe damit faktisch kein Einkommen, und es sei ihm auch nicht zumutbar, eine andere Stelle zu suchen, weil er seine Aufgaben innerhalb seiner Gesellschaften wahrnehmen müsse und die erfolgten Investitionen in diesen Gesellschaften verloren wären. Er habe gegenüber den Gesellschaften Darlehensguthaben in Höhe von CHF 353.364,--. Dieser Betrag stelle jenen Wert dar, den er in seine Gesellschaften investiert habe. Ob die gewährten Darlehen jemals zurückbezahlt werden könnten, sei im Hinblick auf die prekäre finanzielle Lage der Gesellschaften zu verneinen. Die A*** verweigere die Rückzahlung der Darlehen, diese Gesellschaft sei wahrscheinlich konkursreif.
Beim Gebäude in Alkersdorf würden lediglich zwingende Umbauarbeiten vorgenommen, wobei die Finanzierung durch Erhöhung der entsprechenden Hypothek erfolge. Es sei unrichtig, dass der Antragsgegner einen aufwändigen Lebensstil betreibe.
Dem vom Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 5.1.2011, ON 24, mit dem sein mit dem Sonderbedarfsantrag verbundener Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Rekursentscheidung vom 24.3.2011, ON 34, Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne der Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller in "vollem Umfang (§ 64 ZPO)" ab.
Mit seiner Entscheidung vom 17.2.2011, ON 28, verpflichtete das Fürstliche Landgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller zu Handen der Kindesmutter binnen 14 Tagen die Hälfte der angefallenen Kosten für die Privatschule F***, sohin einen Betrag von CHF 9.135,55 als Sonderbedarf zu bezahlen (eine formelle Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte nicht). Ferner sprach das Landgericht aus, dass die jeweils angefallenen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden und jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
4.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
Der Antragsteller wohnt gemeinsam mit der Kindesmutter in einer 3 1/2 Zimmerwohnung in T***, für die ein monatlicher Mietzins von CHF 1.830,-- zu zahlen ist.
Die Kindesmutter ist derzeit Hausfrau, jedoch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Sie hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium und war bis zur Geburt des Antragstellers als Assistentin an der T*** angestellt. Die rund zehn Bewerbungen verliefen bislang erfolglos. Derzeit erhält sie den monatlichen Kindesunterhalt für den Antragsteller in Höhe von CHF 1.450,-- vom Antragsgegner sowie die monatliche Kinderzulage von CHF 330,--. Ein Antrag auf Ausrichtung der Alleinerziehendenzulage wurde gestellt. Die Kindesmutter bestreitet derzeit von jenem Geldbetrag, den sie im Rahmen der Ehescheidung als nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum bis Ende 2012 erhalten hat, ihren Lebensunterhalt. Weitere Einkünfte hat sie derzeit nicht.
Die Kindesmutter ist Eigentümerin eines PKW der Marke VW-Golf, Jahrgang 1994. Sie verfügt über keine weiteren Vermögenswerte.
Der Antragsteller besucht derzeit die F*** Privatschule in Triesen, für die ein Schulgeld von CHF 4.500,-- pro Quartal zu zahlen ist.
Der Antragsteller hat ausser den monatlichen Unterhaltszahlungen seitens des Antragsgegners kein Einkommen. Er hat ein Konto bei der L*** in Vaduz mit einem Saldo von ca CHF 1.000,-- per 27.9.2010. Der von V*** dem Antragsteller im Jahr 2009 geschenkte Geldbetrag von USD 10.000,-- ist bereits vollständig aufgebraucht.
Der Antragsteller besuchte die erste Klasse der P*** in Triesenberg. Danach ging er ab der zweiten Klasse in die I*** in Buchs. Dieser Schulbesuch dauerte jedoch nur drei Wochen. Danach beschlossen die Kindesmutter und der Antragsgegner gemeinsam, den Antragsteller in die F*** Privatschule in Triesen gehen zu lassen.
Per 21.10.2010 sind folgende Schulgeldkosten durch den Besuch des Antragsstellers in der F*** Privatschule Triesen entstanden und zur Zahlung fällig:
Der Kindesvater ist der Meinung, dass er gemäss der Scheidungsvereinbarung keinen weiteren Sonderbedarf für die Schulkosten des Antragstellers bezahlen muss. Mit Schreiben vom 8.6.2009 (richtig: 18.6.2009) liess er der F*** Privatschule ein Kündigungsschreiben zukommen, in dem er den Antragsteller aus finanziellen Gründen ab dem Schuljahr 2009/2010 von der Schule abmeldete. Diese Kündigung des Ausbildungsvertrages wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 23.3.2010 an die F*** Privatschule wiederholt.
Die allein obsorgeberechtigte Kindesmutter war mit der Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Antragsgegner nicht einverstanden und liess den Antragsteller weiterhin auf die F*** Privatschule gehen.
Der Antragsgegner wohnt in einer 2 1/2 Zimmer-Wohnung in V***, die durch die F*** angemietet wurde. Der monatliche Mietzins für diese privat bewohnten Räumlichkeiten entspricht einem Betrag von ca CHF 600,--.
Der Antragsgegner bezieht als Geschäftsführer der M*** seit 2009 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2.000,-- (12-mal jährlich). Als Geschäftsführer setzt er im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft seinen Lohn der Höhe nach selbst fest. Ein weiteres Einkommen erzielt er derzeit nicht.
Ob der Antragsgegner derzeit noch Zuwendungen aus einer Familienstiftung bekommt, kann nicht festgestellt werden. Per 30.3.2007 hatte er einen Callgeld-Anlagebetrag bei der L*** in Vaduz in Höhe von EUR 786.000,--. Der von seinem Vater auf die Erbschaft erhaltene Vorausempfang von EUR 780.000,-- ist zwischenzeitlich verbraucht.
Im Eigentum des Antragsgegners steht ein Bauernhaus in Alkersdorf mit einem Schätzwert von ca EUR 200.000,--, bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Mitteln die Umbauarbeiten an diesem Bauernhaus finanziert wurden.
Der Antragsgegner hat gegenüber den drei eigenen Gesellschaften Darlehensguthaben in Höhe von CHF 353.364,--, die sich wie folgt zusammensetzen:
A***: CHF 157.834,--
M***: CHF 62.104,--
F***: CHF 133.426,--
Ob und gegebenenfalls wann diese Beträge an den Antragsgegner zurückfliessen können, kann nicht festgestellt werden. Das der A*** gewährte Darlehen wurde bereits gekündigt. Die Rückzahlung wird jedoch seitens des Verwaltungsrats verweigert, aus welchem Grund zu 06 CG.2010.291 ein Verfahren anhängig ist. In einem weiteren Verfahren wird derzeit geklärt, ob der Antragsgegner zu 50 % Eigentümer des H*** ist.
Im Eigentum des Antragsgegners stehen auch die beiden Fahrzeuge der Marke Porsche 968 und GMC Jimmy.
Der Antragsgegner hat aufgrund eines privaten Darlehensvertrags vom 10.1.2010 Schulden in Höhe von EUR 250.000,--. Derzeit stehen ihm aus dem genannten Darlehensvertrag noch zwischen EUR 90.000,-- und EUR 100.000,-- an Barmitteln zur Verfügung. Diese Barmittel werden vom Antragsgegner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Von der Sorgepflicht gegenüber dem Antragsteller abgesehen bestehen für den Antragsgegner keine weiteren Sorgepflichten.
Zum Zeitpunkt der Scheidung war für die Kindesmutter klar, dass der Antragsteller weiterhin die F*** Privatschule besuchen wird. Es ist der ausdrückliche Wunsch des Antragstellers, weiterhin diese Schule zu besuchen. Dies entspricht auch dem Kindeswohl.
4.2 In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zunächst die Aktivlegitimation des Antragstellers, weil es sich durch seinen Besuch der F*** Privatschule um aufgelaufene Schulgeldkosten handle, die er als Sonderbedarf im ausserstreitigen Verfahren gegenüber dem Kindesvater geltend mache. Gleichermassen sei der Antragsgegner passiv legitimiert, weil dieser sein Vater sei. Ob die Kindesmutter die aufgelaufenen Schulgeldkosten bereits bezahlt habe oder nicht, sei nicht von Bedeutung. Ob die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit der F*** Privatschule in Triesen allein durch den Antragsgegner rechtwirksam geworden sei oder nicht, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Dies wäre erst dann von Bedeutung, wenn die F*** versuchen würde, direkt vom Kindesvater die Schulgeldkosten einbringlich zu machen, was aber dann in einem anderen Verfahren geklärt werden müsste.
Gemäss der zu 04 EG.2009.53 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung stehe die alleinige Obsorge für den Antragsteller der Kindesmutter zu, weshalb sie auch alleine darüber entscheiden könne, welche Schule der Antragsteller besuche. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung hiefür sei nicht vorgesehen.
Was den Pkt 4. der Scheidungsvereinbarung, wonach der darüber hinausgehende Betrag von der Klägerin bzw aus den laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind bezahlt werde, anlange, sei das Gericht der Ansicht, dass sich dieser Satz nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Schulkosten beziehe und nicht auch auf eventuell zukünftige Schulkosten. Es sei auch sehr fraglich bzw im Sinne des Kindeswohls eher zu verneinen, ob ein künftiger Sonderbedarf überhaupt abbedungen werden könne.
Da die jährlichen Schulkosten von CHF 18.000,-- mit den laufenden jährlichen Unterhaltszahlungen von CHF 1.450,-- monatlich nicht zur Gänze abgedeckt werden können, bestehe ein faktischer Deckungsmangel. Die Kosten einer Privatschule fielen unter den Sonderbedarf, wenn - wie hier - der Beschluss zum Besuch der Schule von den Eltern gemeinsam während aufrechter Gemeinschaft gefasst worden sei. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass die gewählte Schulform den Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers gerecht werde. Dazu komme, dass es dem Antragsgegner, auch wenn er derzeit monatlich nur brutto CHF 2.000,-- verdiene, angesichts der Darlehensguthaben und der noch vorhandenen Barmittel zumutbar sei, für zumindest 50 % der entstandenen Schulkosten, sohin für CHF 9.135,55 aufzukommen. Die verbleibenden 50 % müssten von der Kindesmutter bzw aus den laufenden Unterhaltsleistungen bezahlt werden. Dies sei angesichts eines monatlichen Unterhalts von CHF 1.450,-- für den Antragsteller und der Tatsache, dass es ihr aufgrund des Alters des Antragstellers möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, auch zumutbar.
5.1 In Bezug auf den (weitergehenden) Rekurs des Antragsgegners verneinte das Obergericht die darin geltend gemachte Nichtigkeit, weil der Abschluss eines Schulaufnahmevertrages im Rahmen des Obsorgerechtes erfolge, zu dem auch die Pflege des mj. Kindes gehöre. Es bestehe kein Vertrag zwischen dem Kind und der Schule, sondern zwischen dem obsorgeberechtigten Elternteil und der Schule, weshalb der Vertrag keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung iSd § 154 ABGB bedürfe. Im Übrigen würde es sich um eine Vermögensangelegenheit handeln, die zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Schliesslich sei ein Vertrag, der einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, nur schwebend unwirksam und - bis zur Versagung der Genehmigung - für beide Vertragsteile bindend.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegner sei er für den gegenständlichen Unterhaltsanspruch schon deshalb passiv legitimiert, weil er für den Antragsteller unterhaltspflichtig sei. Es komme nicht darauf an, wer den Schulaufnahmevertrag abgeschlossen habe und ob dieser allenfalls aufgekündigt worden sei. Tatsache sei, dass der Antragsteller die F*** besuche und dass in diesem Zusammenhang die vom Erstgericht festgestellten Schulkosten entstanden seien. Auch wenn die Kindesmutter die Schulkosten bereits bezahlt hätte - welche Behauptung aber nicht unter Beweis gestellt worden sei - , hätte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Zahlung des Sonderbedarfs.
Das Rekursgericht teile auch die Ansicht des Erstgerichts, dass sich der Pkt 4. der Scheidungsvereinbarung vom 23.12.2009 (richtig: 22.12.2009) nur auf die damals rückständigen Kosten für die Privatschule F*** bezogen habe und nicht auch auf zukünftige Schulkosten. Gegenstand der Vereinbarung seien ausschliesslich die bisher entstandenen Kosten gewesen.
Der erstgerichtliche Beschluss sei allein deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht zur Frage, ob das Wohl des Antragstellers beim Besuch einer öffentlichen Schule gefährdet wäre, was vom Antragsgegner verneint werde, weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen habe. Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sei nämlich grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen, wenn diese eine gleichwertige Alternative darstelle und dem Kindeswohl nicht abträglich sei. Allenfalls seien Mehrkosten der Privatschule vom obsorgeberechtigten Elternteil bzw vom Kind selbst zu tragen. Nur wenn besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer der Besuch einer öffentlichen Schule nicht in Betracht komme bzw der Besuch einer Privatschule im überwiegenden Interesse des Kindes liege, sei - bei bestehender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - der diesbezügliche Sonderbedarf zu zahlen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens, zu prüfen haben, ob der Schulbesuch des Antragstellers in der Privatschule gerechtfertigt sei. Anderenfalls sei der Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen.
5.2 Zum Rekurs des Antragstellers führte das Obergericht aus, dass das Erstgericht, sollte der Besuch der F*** dem Kindeswohl entsprechen, weiter zu prüfen habe, ob der Antragsgegner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sei, diesen Sonderbedarf allenfalls auch nur teilweise zu decken.
In Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners sei darauf hinzuweisen, dass im Scheidungsverfahren davon ausgegangen worden sei, der Antragsgegner habe einen Rolls Royce zum Preis von USD 80.000,-- verkauft, welchen Betrag er für den Unterhalt und für die Gesellschaften verwendet habe. Er sei auch Eigentümer von sieben Oldtimern, die allerdings nur einen Verkaufswert von CHF 3.500,-- hätten.
Das Erstgericht werde daher zunächst zu prüfen haben, ob tatsächlich der Wert der Oldtimer nur CHF 3.500,-- betrage und ob aus dem Verkaufserlös des Rolls Royce nichts mehr übrig geblieben sei, zumal der Antragsteller mehrfach behauptet habe, der Antragsgegner pflege einen aufwendigen Lebensstil. Dazu mache der Antragsgegner geltend, dass er die monatlichen CHF 2.000,-- tatsächlich nicht erhalte.
Auch selbständig Erwerbstätige unterlägen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren. Unter Umständen sei der selbständige Unternehmer verpflichtet, seine Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht werde. Wenn der Antragsgegner die Ansicht vertrete, dass seine Firmen schon im Jahr 2007 in finanziellen Engpässen gewesen seien, müsse die Frage gestellt werden, warum er in diese Firmen grosse Geldbeträge investiert habe. Offenbar hätten nämlich diese Investitionen nicht dazu geführt, dass die Firmen aktiv haben werden können. Ein verantwortungsbewusster Unterhaltspflichtiger würde in dieser Situation von Investitionen Abstand nehmen und sie für den Unterhalt des Kindes verwenden.
Insbesondere werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, warum der Antragsgegner diese Investitionen getätigt habe. Es könne nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige sinnlose Investitionen tätige und deshalb nicht in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind nachkommen zu können. Allenfalls werde das Erstgericht auch festzustellen haben, welche berufliche Ausbildung der Antragsgegner habe und welche unselbständige Tätigkeit ihm zumutbar sei. Der Antragsteller habe mehrfach auf den Anspannungsgrundsatz hingewiesen, ohne dass sich das Erstgericht damit auseinandergesetzt habe.
Es sei auffallend, dass der Antragsgegner zu 01 CG.2011.71 für seine Firma M*** einen Prozess mit einem Streitwert von CHF 250.000,-- führe, mit dem erhebliche Kosten verbunden seien; dies obwohl diese Firma nach Angaben des Antragsgegners keinerlei Gewinne erziele, sodass er über kein entsprechendes Einkommen verfüge.
Die Kindesmutter treffe eine subsidiäre Unterhaltspflicht gemäss § 140 Abs 2 ABGB. Sollte der Antragsgegner nicht in der Lage sein, die Kosten der Privatschule allein zu tragen bzw müsste er mehr leisten als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen sei, wäre auch die Kindesmutter zur Unterhaltsleistung heranzuziehen.
5.3 Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stützte das Fürstliche Obergericht auf Art 64 AussStrG. Die Frage des Sonderbedarfs bei einer Unterbringung des Kindes in einer Privatschule, insbesondere dann, wenn auch der Vater ursprünglich damit einverstanden gewesen sei, komme erhebliche Bedeutung zu, zumal hiezu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Ebenso mangle es an einer Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und gegebenenfalls wann ein selbständiger Unternehmer, dem mehrere Gesellschaften zum Teil zu 100 % gehörten, verpflichtet sei, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen, um den allfälligen Sonderbedarf eines Kindes abdecken zu können.
Der Revisionsrekurswerber bringt zusammengefasst vor:
6.1 Nichtigkeit:
Die Geltendmachung des Sonderunterhalts von rund CHF 18.500,-- stelle eine ausserordentliche, der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 ABGB bedürftige Vertretungshandlung dar, dies vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller weder über Vermögen noch über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Das Prozesskostenrisiko belaufe sich mittlerweile auf rund CHF 14.000,-- für zwei Rechtsanwälte. Da hier ein die Verfahrenshilfe geniessendes mj. Kind Antragsteller sei, handle es sich nicht mehr um eine ordentliche Verwaltung. Dieser Umstand, der einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstelle, sei von den Unterinstanzen übersehen worden. Der Beschluss des Obergerichts sei daher aufzuheben und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sollte es sich, wie vom Obergericht in seinen Erwägungen unter Pkt 6.1.1 ausgeführt worden sei, um einen Schulaufnahmevertrag zwischen der Schule und dem obsorgeberechtigten Elternteil handeln, wäre der Antragsteller nicht Vertragspartei und somit auch nicht antragslegitimiert. Antragslegitimiert wäre vielmehr die Kindesmutter als Vertragspartei und Schuldnerin der Schulkosten. Diesfalls wäre der gegenständliche Antrag abzuweisen.
6.2 Wesentliche Verfahrensmängel:
Die Vorinstanzen hätten folgende Feststellung treffen müssen: "Der dem Kindsvater zustehende Lohn in Höhe von CHF 2.000,-- wird aus konkursrechtlichen Gründen von der M*** nicht ausbezahlt." Diese Feststellung, die sich aus dem bisherigen Vorbringen in ON 4, Seite 9 Z 6.1 und auch aus dem Amtsbefehl vom 10.3.2011, ON 16, zu 01 CG.2011.71 ergebe, sei entscheidungsrelevant, weil daraus ersichtlich werde, dass die Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers durch die Verpflichtung zur Zahlung von Sonderunterhalt überschritten werde. Er beziehe derzeit faktisch überhaupt keinen Lohn, weil die T*** der M*** ausserordentlich gekündigt habe und hierüber ein Rechtsstreit anhängig sei. Ausserdem betrage der monatliche Umsatz der M*** CHF 1.250,--, sodass der Lohn des Revisionsrekurswerbers nur aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen habe festgelegt werden müssen. Aus dem Bestätigungsschreiben ergebe sich, dass seit 2007 kein Lohn ausbezahlt worden sei.
Da das Obergericht auf die entsprechenden Rügen nicht eingegangen sei, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
6.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
6.3.1 Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Die Vorinstanzen hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgende Feststellung treffen müssen: "Die Kindsmutter hat keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für den Abschluss des zweiten, neuen Ausbildungsvertrages mit der F*** Bildungsanstalt eingeholt." Diese Feststellung, die unstrittig sei, sei wesentlich, weil ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausbildungsvertrag mit der F*** nichtig sei und somit auch kein Sonderunterhalt geschuldet werde.
Ferner wäre festzustellen gewesen: "Das private Darlehen vom 10.1.2010 (Beilage A zu ON 20) muss innert sechs Monaten ab Aufforderung durch den Darlehensgeber vom Rekurswerber zurückbezahlt werden." Diese sich aus der Beilage A ergebende Feststellung sei deshalb von Bedeutung, weil sich daraus ergebe, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgebers durch die Verpflichtung zur Zahlung von Sonderunterhalt überschritten werde.
Schliesslich wäre noch festzustellen gewesen: "Mit dem Darlehen vom 10.1.2010 (Beilage A zu ON 20) hat der Rekurswerber unter anderem den pauschalisierten Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 110.000,-- bezahlt." Auch aus dieser Feststellung ergebe sich die Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Aufgrund dieser Feststellung sei ersichtlich, dass der Antragsgegner genötigt gewesen sei, ein privates Darlehen aufzunehmen, um seinen Verpflichtungen aus der Ehescheidung nachzukommen. Es wäre unverhältnismässig, "dieses Darlehen ein zweites Mal zur Deckung des Sonderunterhalts zu verwenden".
6.3.2 Unrichtige rechtlicher Beurteilung:
Wie bereits im Rahmen der Nichtigkeitsrüge vorgebracht, sei die Begründung der Vorinstanzen widersprüchlich und damit unrichtig. Entweder sei der Antragsteller als Vertragspartei und Schuldner antragslegitimiert - diesfalls wäre der Antrag mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung zurückzuweisen - oder sei der Antragsteller nicht Partei des Ausbildungsvertrages und wäre damit der Antrag mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wäre jedenfalls notwendig gewesen, weil es sich beim Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages jedenfalls um eine ausserordentliche Vertretungshandlung handle. Mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung sei der von der Kindesmutter geschlossene Ausbildungsvertrag nichtig und werde somit kein Sonderunterhalt geschuldet. Dem Antragsteller wäre es sicher nicht möglich gewesen, die Privatschule weiter zu besuchen, wenn nicht die Kindesmutter das Schuldgeld für das dritte und vierte Quartal 2009/2010 sowie für das erste und zweite Quartal 2010/2011 sowie die Nebenkostenrechnung vom 23.9.2010 von CHF 18.271,-- bezahlt hätte. Somit habe lediglich die Kindesmutter einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der im Rahmen der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung hätten die Vorinstanzen zur Ansicht kommen müssen, dass die Kindesmutter für die künftigen Kosten der Privatschule aufzukommen habe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liege auch kein Deckungsmangel vor. Der Antragsgegner zahle dem Antragsteller festgestelltermassen einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 1.450,--. Auch habe er der Kindesmutter gemäss Ehescheidungsvereinbarung einen pauschalierten Ehegattenunterhalt von CHF 110.000,-- für den Zeitraum bis Ende 2012 gezahlt. Die Kindesmutter habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Doktortitel sowie Berufserfahrung, sodass es ihr angesichts des Alters des Antragstellers zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kindesmutter treffe nach der ständigen Rechtsprechung auch eine subsidiäre Geldunterhaltspflicht.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen könnten die verfahrensgegenständlichen Privatschulkosten nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Es lägen keine ausserordentlichen Gründe vor, um von dieser Grundregel abzugehen. Der Antragsteller sei seiner diesbezüglichen Beweispflicht nicht nachgekommen und lägen keine entsprechenden Feststellungen vor. Am Wohnort des Antragstellers gebe es - das sei gerichtsnotorisch - eine unentgeltliche öffentliche Schule von bester Qualität.
Die Vorinstanzen hätten zum rechtlich richtigen Ergebnis kommen müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners überschritten werde und es für ihn unzumutbar wäre, wenn er zusätzlich zum monatlichen Kindesunterhalt von CHF 1.450,-- und zum monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 3.200,-- (in pauschalierter Form bereits bezahlt) den Sonderunterhalt für eine luxuriöse und unnötige Privatschule zahlen müsste. Seine Leistungsfähigkeit sei bereits durch die monatlichen Kindesunterhaltszahlungen voll ausgeschöpft. Wenn die Kindesmutter den Antragsteller in der teuren Privatschule belassen möchte, habe sie für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufzukommen.
7.1 Zur Nichtigkeit:
Das Verfahren sei in keiner Weise mit einer Nichtigkeit behaftet. Der Antragsteller sei bereits während aufrechter Ehe in der F*** Privatschule untergebracht gewesen, was damals dem ausdrücklichen Wunsch des Antragsgegners entsprochen habe. Die Kindesmutter, die allein für die Obsorge verantwortlich sei, habe die Beibehaltung des Besuchs der bisherigen Schuleinrichtung in Absprache mit dem Antragsteller beschlossen. Es handle sich dabei um keine ausserordentliche Vertretungshandlung, sondern um eine Entscheidung des täglichen Lebens.
Die gegenständliche Prozessführung sei notwendig geworden, weil sich der Antragsgegner geweigert habe, für die Schulkosten aufzukommen. Da der Antragsteller Verfahrenshilfe geniesse, bestünde für ihn in Bezug auf die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten kein Prozessrisiko.
Der Antragsgegner lasse indes nichts unversucht, um weitere Kosten zu verursachen. Nur so sei auch die in Sachen Verfahrenshilfe erhobene Staatsgerichtshofbeschwerde zu werten. Auch vorliegendenfalls hätte auf die Erhebung eines Revisionsrekurses verzichtet und die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts im fortgesetzten Verfahren abgewartet werden können.
Der Kindesvater sei - wie hier - gegenüber seinem mj. Sohn unterhaltspflichtig und habe auch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - für dessen Sonderbedarf aufzukommen. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zu der angeblich fehlenden Antragslegitimation seien "nicht recht verständlich".
7.2 Zu den wesentlichen Verfahrensmängeln:
Die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Feststellung sei so vom Erstgericht nicht zu treffen gewesen und hätte ihm auch keinerlei Vorteile gebracht. Der Revisionsrekurswerber setze seinen Lohn selbst fest und entscheide selbst darüber, ob der Lohn zur Auszahlung gelange oder nicht. Die Unterhaltspflicht dürfe dadurch indes nicht umgangen werden. Im Sinne der Anspannungstheorie sei es dem Revisionsrekurswerber aufgrund seiner Ausbildung durchaus zumutbar, monatlich zumindest CHF 6.000,-- bis CHF 7.000,-- zu verdienen.
7.3 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.3.1 Zu den Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Die Feststellung, dass für den Abschluss des zweiten, neuen Ausbildungsvertrages mit der F*** Bildungsanstalt keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt worden sei, sei entbehrlich. Einerseits bedürfe es im Sinne der zutreffenden Rechtsauffassung der Unterinstanzen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Schulwahl eines mj. Kindes, und andererseits sei mit der F*** Bildungsanstalt kein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen, sondern das bestehende Schulverhältnis mit dieser Bildungsanstalt beibehalten worden.
Die zum Darlehensvertrag gewünschte Feststellung sei für die Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers ohne jede Bedeutung. Der Revisionsrekurswerber behaupte selbst nicht einmal, dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt worden sei. Es sei auch nach wie vor nicht klar, ob das Darlehen tatsächlich zugezählt worden sei. Im weiteren Verfahren werde noch ein Vorbringen zu erstatten und Beweis zu führen sein, ob, wann und zu welchem Zweck dem Revisionsrekurswerber ein Darlehen gewährt worden sei. Folgte man der Argumentationslinie des Revisionsrekurswerbers, müsste dieser schon seit Jahren überschuldet und zahlungsunfähig sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien reine Schutzbehauptungen, zumal kein wirtschaftlich denkender Mensch hunderttausende von Franken in Gesellschaften innert kurzer Zeit vernichten würde.
Schliesslich hätte das Erstgericht auch nicht die vom Revisionsrekurswerber begehrte Feststellung, dass er mit dem Darlehen vom 10.1.2010 unter anderem den pauschalierten Ehegattenunterhalt von CHF 110.000,-- bezahlt habe, treffen können, weil weder aus dem Akt noch aus sonstigen Unterlagen ersichtlich sei, aus welchen Mitteln der pauschalierte Ehegattenunterhalt tatsächlich bezahlt wurde.
7.3.2 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die F*** Privatschule habe die bisher geltend gemachten Schulgelder zwar in Rechnung gestellt, die Bezahlung aufgrund der besonderen Situation aber bis zur gerichtlichen Klärung gestundet. Da die Schulkosten aus dem laufenden Unterhalt nicht beglichen werden können, habe der unterhaltspflichtige Kindesvater auch für den Sonderbedarf aufzukommen.
Die Kindesmutter komme für alle Belange vollumfänglich auf und betreue das Kind an 355 Tagen im Jahr. Eine weitere Verpflichtung zu einem Geldunterhalt sei nicht gerechtfertigt und gesetzlich auch nicht vorgesehen.
Der Antragsteller habe nach der Scheidung seine schulische Karriere nicht beendet, sondern sei verpflichtet, weiterhin in die Schule zu gehen. Wie der Revisionsrekurswerber von der irrigen Annahme habe ausgehen können, dass mit der Zahlung gemäss der Scheidungsvereinbarung sämtliche Schulkosten abgegolten sein sollen, sei schleierhaft. Ebenso wenig sei die von ihm behauptete Grundregel "kein Sonderunterhalt für Privatschulkosten" nachvollziehbar. Der öOGH, auf dessen Rechtsprechung hier zu blicken sei, habe in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass solche Aufwendungen einen Sonderbedarf darstellen, der nicht vom Regelunterhalt umfasst werde (unter Hinweis auf 8 Ob 53/09s).
Vorliegendenfalls habe sich die Beibehaltung der begonnenen Schulausbildung des Antragstellers als völlig richtig und dem Kindeswohl bestmöglich entsprechend herausgestellt. So habe der Antragsteller trotz der Querelen rund um die Scheidung seine schulischen Leistungen im Laufe der Zeit stabilisieren und entsprechende Fortschritte erzielen können. Im weiteren Verfahren werde er die Einvernahme der ihn betreuenden Lehrer und, falls notwendig, die Einholung eines Gutachtens beantragen, um seiner Beweisführungspflicht nachzukommen.
Der Antragsgegner habe jedenfalls dem Antragsteller im Sinne des Kindeswohls den Sonderbedarf an Schulkosten zu bezahlen. Die diesbezüglich vermissten Feststellungen sollte das Fürstliche Landgericht im zweiten Verfahrensgang nachholen.
Dazu hat der OGH erwogen:
8.1 Vorbemerkungen:
Nach dem § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach dem § 140 Abs 2 erster Satz ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, seinen Beitrag (grundsätzlich dazu in LES 2001, 191).
Nach der mit dem Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen obliegt die alleinige Obsorge für den Antragsteller der Kindesmutter, sodass sich für den Antragsgegner als Kindesvater die Frage nach dem von ihm geschuldeten anteiligen Geldbeitrag (nach Kräften) bzw in concreto für den gegenständlichen Sonderbedarf stellt. Die wiedergegebenen Bestimmungen entsprechen ihrer österreichischen Rezeptionsgrundlage, dem § 140 Abs 1 und 2 erster Satz öABGB, sodass zu ihrem Verständnis nach liechtensteinischer Praxis die österreichische Rechtsprechung und die österreichische Lehre beigezogen werden dürfen und sollen (LES 2011, 63; LES 2007, 32).
8.2 Prozessuales:
Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt - und damit auch von Sonderbedarf bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe (Näheres dazu unten) - steht dem Kind selbst zu, sodass der Elternteil, der das Kind betreut, ihn nicht im eigenen Namen geltend machen kann (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 10). Damit ist klargestellt, dass dem Antragsteller die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Sonderbedarfskosten zusteht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der fortwährende Besuch der Privatschule seitens des Antragstellers auf einer von der Kindesmutter initiierten "Erneuerung" des Schulausbildungsvertrages beruht und sie insoweit Partei und Schuldnerin dieses Vertrages mit der Schule ist und ob, wie der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs vermutet (Pkt 6.3), die gegenständlichen Schulkosten von der Kindesmutter bereits bezahlt wurden.
Die Passivlegitimation des Antragsgegners ergibt sich aus seiner in § 140 ABGB normierten (Geld-)Unterhaltspflicht.
8.3 Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem § 154 Abs 2 ABGB (entspricht § 154 Abs 2 öABGB) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die unter anderem die vorzeitige Lösung eines Ausbildungsvertrages betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen. Die vom Antragsgegner am 8.6.2009 vorgenommenen Kündigung des Schulvertrages mit der F*** Privatschule war rechtsunwirksam, weil zum damaligen Zeitpunkt noch beide Elternteile vertretungsbefugt waren - die alleinige Obsorge wurde der Kindesmutter im Rahmen der Tagsatzung vom 22.6.2009 im Provisorialverfahren übertragen - , sodass die Auflösungserklärung der Zustimmung der Kindesmutter bedurft hätte, die damit aber nicht einverstanden war. Gleichermassen blieb die am 23.3.2010 vom Antragsgegner "wiederholte" Aufkündigung des Ausbildungsvertrages wirkungslos, weil er zum damaligen Zeitpunkt für den Antragsteller diesbezügliche Vertretungshandlungen gar nicht mehr setzen konnte. Zu diesem Zeitpunkt stand ihm lediglich noch ein Informations- und Äusserungsrecht zu (vgl § 178 Abs 1 ABGB).
Da der Schulausbildungsvertrag mit der F*** zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam gekündigt wurde, bedurfte es keines neuen Vertragsabschlusses seitens der Kindesmutter. Für den "Weiterbesuch" des Antragstellers in der Privatschule war eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht notwendig. Selbst für den Neuabschluss eines Ausbildungsvertrages wäre eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht nicht erforderlich gewesen, weil eine solche das Gesetz nicht vorsieht. Die Geltendmachung des Geldunterhalts und - wie hier - der Kosten für Sonderbedarf ist nicht genehmigungspflichtig, weil diese zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (vgl etwa die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lehrvertrag [SZ 54/146 = JBl 1983, 51]).
Damit liegt jedenfalls die geltend gemachte Nichtigkeit (in Frage kommt nur die Nichtigkeit nach dem § 477 Abs 1 Z 5 ZPO) nicht vor.
8.4 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.4.1 Für die Auslegung des Inhalts gültig zu Stande gekommener Rechtsgeschäfte (§ 914 ABGB) gilt die Vertrauenstheorie, wonach es auf den objektiven Erklärungswert ankommt, also jenes Verständnis der Erklärung, das ihr ein redlicher Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände beimessen musste (LES 2010, 234; RIS-Justiz RS0014160, zuletzt etwa 5 Ob 219/10g; Bollenberger in KBB³ § 914 Rz 1).
In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen besteht hinsichtlich der unter Pkt 4. der Scheidungsvereinbarung festgehaltenen Regelung, wonach sich der Antragsgegner verpflichtet hat, zur teilweisen Abgeltung der bisher entstandenen Kosten der Bildungsanstalt F*** als Sonderunterhalt zusätzlich den Betrag von CHF 5.000,-- zu bezahlen, wobei der darüber hinausgehende Betrag von der Klägerin bzw aus den Unterhaltsleistungen für das Kind bezahlt wird, der objektive Erklärungswert darin, dass Gegenstand der Vereinbarung nur die bisher entstandenen Kosten waren. Sollten im Sinne der Behauptung des Antragsgegners auch die künftigen Schulkosten damit gemeint gewesen sein, hätte dies ausdrücklich angeführt werden müssen. Eine vom Wortlaut abweichende Parteienabrede, wofür stets der sich darauf Berufende behauptungs- und beweispflichtig ist (Binder in Schwimann, ABGB³ IV § 914 Rz 25), wurde vom Antragsgegner nicht einmal behauptet.
8.4.2.1 Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst ausser Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (4 Ob 120/09i; RIS-Justiz RS0117791, RS0109908; Gitschthaler aaO Rz 271).
8.4.2.2 Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug geniesst, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a). Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen aber nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (7 Ob 101/99z). Der öOGH hat wiederholt Schulgeld für eine Privatschule unter anderem dann als Sonderbedarf anerkannt, wenn ein gerechtfertigter Grund - etwa eine besondere Begabung oder ein besonderes Interesse des Kindes - gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (RIS-Justiz RS0109906, RS0047133).
8.4.2.3 Unter Beachtung dieser Rechtssätze erweist sich die bisher erarbeitete Sachverhaltsgrundlage als noch nicht ausreichend (Art 57 Bst.e iVm Art 71 Abs 3 AussStrG). Wie das Obergericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht zu den Behauptungen des Antragstellers, dass der Besuch der Privatschule für ihn unabdingbar sei, dass dort seine Fähigkeiten besonders gefördert würden, dass ein Schulwechsel vor Abschluss der Unterstufe für ihn katastrophal gewesen wäre, dass bei Besuch einer Regelschule die Gefahr der mangelnden Förderung seiner Fähigkeiten bestanden und er keine Fortschritte gemacht hätte, keine Beweise aufgenommen und auch keine Feststellungen getroffen. Der Antragsteller machte damit zusammenfassend wesentliche, den gegenständlichen Sonderbedarf rechtfertigende Gründe geltend, die es im zweiten Rechtsgang in Entsprechung des im Unterhaltsverfahren grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl Gitschthaler aaO Rz 448) durch entsprechende Beweisaufnahmen und klare Feststellungen zu prüfen gilt. Allenfalls ist dazu auch die Einholung des vom Obergericht angeregten kinderpsychologischen Gutachtens angezeigt, etwa auch zur Frage, ob ein Schulwechsel im Zeitpunkt der Scheidung allenfalls dem Kindeswohl abträglich war.
8.4.3.1 Sollte das Erstgericht einen begründeten Sonderbedarf bejahen, es sich also bei den gegenständlichen Schulkosten um einen ausnahmsweise gesondert abzugeltenden Sonderbedarf handeln - der Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter (RIS-Justiz RS0109907 [T4]) - , ist als weiterer Schritt zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung eines Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (RIS-Justiz RS0109907).
8.4.3.2 Die vom Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss zur noch näher abzuklärenden Vermögenssituation des Antragsgegners, zu seiner (mangelnden) Leistungsfähigkeit sowie zu seiner möglichen Anspannung angestellten Überlegungen sind allesamt richtig und kann insoweit darauf verwiesen werden (Art 71 Abs 2 AussStrG). Ergänzend ist hinzuzufügen:
8.4.3.3 Die Anwendung des im Unterhaltsrecht geltenden Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (7 Ob 210/05s; 3 Ob 108/05m); ebenso die Art der Anspannung (3 Ob 607/90 = EF 67.437; 9 Ob 57/98t = EF 86.224). Das Gesetz macht in Ansehung der Anspannung keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt (10 Ob 8/07k = EF-Z 2007/83 [Gitschthaler]; 1 Ob 82/07a). Auch der selbständig Erwerbstätige hat sein Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, dh seine Erwerbstätigkeiten mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben (9 Ob 71/06s). Um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, könnte der selbständig Erwerbstätige, dessen Unternehmen über längere Zeit keinen hinreichenden Ertrag erwirtschaftet, auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung angespannt werden. Auch trifft ihn unter Umständen die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine seiner potentiellen Leistungsfähigkeit entsprechende, zumutbare unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit deren Entlohnung er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann (6 Ob 116/00b = ÖA 2000, 265/U 323 = EF 80.247, 80.248; 4 Ob 4/98m = EF 86.295 = ÖA 1998, 208/U 231; 6 Ob 228/00y). Der Unterhaltspflichtige ist diesfalls auf ein branchenübliches Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit anzuspannen (3 Ob 541/95 = ÖA 1996, 129 = EF 77.145).
8.4.3.4 Von einer möglichen Anspannung abgesehen gilt es im zweiten Rechtsgang überhaupt abzuklären, ob und gegebenenfalls welche tatsächliche Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung (22.12.2009) der fiktiven Annahme eines Nettoeinkommens von CHF 8.000,-- zu Grunde lag - der damals festgelegte Kindesunterhalt von monatlich CHF 1.450,-- entspricht den für den Antragsteller damals massgeblichen 18 % nach der Prozentwertmethode - , ob und inwieweit sich seitdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners geändert haben und womit der Antragsgegner heute seine persönlichen Bedürfnisse deckt, wenn er seinen Behauptungen zufolge derzeit über kein Einkommen verfügt. Auch hier sind klare und vollständige Feststellungen zu treffen, wobei über den Untersuchungsgrundsatz hinaus der Antragsgegner verpflichtet ist, die für seinen Standpunkt massgeblichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch unter Beweis zu stellen (Gitschthaler aaO Rz 448).
8.5 Mit seinen Ausführungen zu den geltend gemachten Feststellungsmängeln (Pkt 4 und Pkt 5 A) wird der Antragsgegner auf diese Entscheidung verwiesen.
8.6 Zusammenfassend hat es zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im oben aufgezeigten Sinn bei der Bestätigung des obergerichtlichen Aufhebungsbeschlusses zu bleiben. Damit ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners zur Gänze erfolglos.
8.7 Der Kostenvorbehalt beruht auf dem Art 78 Abs 4 AussStrG iVm § 52 ZPO.
Vaduz, 2. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat