3R NZ. 2007.134
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragstellerin NN, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, LL.M., Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider den Antragsgegner NF,
wegen: Hinterlegung nach § 1425 ABGB (Streitwert umgerechnet CHF 145.201,--) aus Anlass der Revisionsrekurse des Antragsgegners
gegen: den Beschluss des F Obergerichtes vom 20.11.2008, 3RNZ.2007.134-66, mit der die Rekurse des Antragsgegners ON 6, 11, 13 und 16 gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 18.12.2007 (ON 3) zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Die Akten werden dem Landgericht und dem Obergericht zur Entscheidung über die noch unerledigten Anträge sowie Rekurse des Antragsgegners betreffend die Bewilligung (Ablehnung) der Verfahrenshilfe sowie Beistellung eines Verfahrenshelfers z u r ü c k g e s t e l l t .
Mit Beschluss vom 18.12.2007 (ON 3) bewilligte das Landgericht über Antrag der Antragstellerin (Erlegerin) gemäss § 1425 ABGB die Hinterlegung zweier Wertpapierdepots auf näher bestimmte Weise.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 20.11.2008 (ON 66) wurden insgesamt vier Rekurse des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 18.12.2007 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 16.12.2008 zugestellt.
Erstmals mit Eingabe vom 1.2.2008 (ON 13) beantragte der Antragsgegner die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange einschliesslich der Beigabe eines "rechtskundigen Advokaten". Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 23.4.2008, zugestellt am 27.6.2008, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Antragsgegner mit einer - auch - als Rekurs anzusehenden "Einsprache" bekämpft, über den nach der Aktenlage vom Obergericht bislang noch nicht entschieden wurde (ON 51).
Mit einem weiteren Beschluss vom 17.12.2008 wies das Landgericht diverse weitere Anträge des Erlagsgegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Rechtsmittelverfahren ab. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 19.1.2009 zugestellt (ON 68).
Nach der Aktenlage folgen diesem erstinstanzlichen Beschluss vom 17.12.2008 zahlreiche weitere Schreiben des Erlagsgegners mit erneuten Verfahrenshilfeanträgen (siehe ua ON 69, 72, 75, 76, 79, 80, 82, 83). Insbesondere den Eingaben ON 80, 82, 83 kann entnommen werden, dass der Erlagsgegner auch den zweiten Verfahrenshilfebeschluss des Landgerichtes vom 17.12.2008 bekämpfen will und für das Revisionsrekursverfahren die Beistellung eines Verfahrenshilfeanwaltes anstrebt. Über diese Anträge wurde bislang nicht entschieden.
Das Landgericht legte nunmehr die Akten dem OGH zur Entscheidung über drei Revisionsrekurse ON 69, 73 und 74 des Erlagsgegners gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 20.11.2008 vor. Tatsächlich ergibt sich auch aus diesen und anderen Schriftsätzen, dass der Antragsgegner darin primär darüber Beschwerde führt, dass das Obergericht "vorgreiflich" der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge in der Hauptsache entschieden habe.
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil die Vorinstanzen über die Verfahrenshilfeanträge des Erlagsgegners gemäss den §§ 65, 72, 73 Abs 2 ZPO noch nicht vollständig bzw noch nicht rechtskräftig entschieden haben. Bis zur allfälligen Bestellung eines Verfahrenshelfers bzw bis zur Rechtskraft der die Verfahrenshilfeanträge abweisenden Beschlüsse gilt deshalb das Revisionsrekursverfahren hinsichtlich der Hauptsache als unterbrochen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 73 Rz 3 mwN).
Der Umstand, dass der Antragsgegner eine grosse Anzahl von zum Teil verfahrensrechtlich unzulässigen und im Übrigen teilweise nicht nachvollziehbaren Schriftsätzen an die Vorinstanzen richtete, rechtfertigt zwar gegebenenfalls deren Zurückweisung unter Umständen auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit. Vor Befassung des OGH mit der hier strittigen Hinterlegung ist aber eine rechtskräftige Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge gemäss § 72 Abs 3 ZPO unumgänglich (Bydlinski aaO).
Demnach müssen die Akten vorerst zurückgestellt werden.
Vaduz, am 2. April 2009Fürstlicher Oberster GerichtshofDer Vizepräsident:Die Schriftführerin: