Costs awarded after successful revision complaint

3 UR 2007.184-35Li Supreme Court10.01.2008Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The OGH held that the OG was permitted to revoke its own allegedly incorrect ruling under § 242 Abs. 2 StPO after the revision complaint showed that the complaint had been timely filed. However, the successful complainant was entitled to reimbursement of the costs of the revision complaint. The court also found that the OG had to decide on costs and that the complaint becoming moot did not eliminate the cost entitlement. The OGH therefore granted the cost complaint and awarded CHF 3,651.50 in costs.

Omnilex-Regeste

§ 242 Abs. 2 StPO; § 307 StPO; whether an appellate court may revoke its own erroneous ruling and whether costs are due after a successful revision complaint. § 242 Abs. 2 StPO is not confined to the investigating judge; for reasons of procedural economy, the appellate court may likewise set aside its own obviously incorrect ruling upon being convinced by the remedy (consid. 2a). A successful revision complainant is entitled to costs under § 307 StPO even if the lower court itself rectifies the decision and the complaint thereby falls away; the decisive point is that the remedy was lodged and succeeded, so the costs issue must be decided accordingly (consid. 2b).

Gesamter Gesetzestext

3 UR 2007.184-35

Leitsatz 2a

§ 242 Abs 2 StPO

Nicht nur der Untersuchungsrichter, sondern auch das OG ist befugt, einen allfälligen unrichtigen eigenen Beschluss aufzuheben.

Leitsatz 2b

§ 307 StPO

Wird eine Revisionsbeschwerde dem OGH vorgelegt, so hat der allenfalls obsiegende Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz.

Sachverhalt

Beim LG ist gegen unbekannte Täter eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes nach §§ 146, 148a StGB anhängig. Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste das LG am 11.07.2007 einen B, wonach dem Bf ua aufgetragen wurde, gewisse Unterlagen herauszugeben.

Gegen diesen B erhob das A Establishment Beschwerde, die jedoch vom OG mit B vom 10.09.2007 deswegen als verspätet zurückgewiesen wurde, weil diese Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist am 01.08. 2007, nämlich laut Postaufgabedatum am 02.08.2007 eingebracht worden sei.

Mit der gegen diesen B an den OGH gerichteten Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 bescheinigte der Bf, dass seine Beschwerde am 01.08.2007 am Schalter der Poststelle Vaduz aufgegeben worden sei, weshalb das OG mit B vom 26.11.2007 seinen B vom 10.09.2007 ersatzlos aufhob. Das OG stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 242 Abs 2 StPO, fällte jedoch keinen Kostenspruch.

Mit der folgenden Kostenbeschwerde gegen diesen B begehrt der Bf den Zuspruch der Kosten seiner Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 von CHF 3651.50, wobei nach seiner Ansicht das OG die Bestimmung des § 242 Abs 2 StPO nicht hätte anwenden dürfen, sondern nur der Untersuchungsrichter. Darüber hinaus wären die Kosten der Revisionsbeschwerdeführung dem Bf zuzusprechen gewesen.

Der OGH gab der Kostenbeschwerde Folge.

Aus der Begründung

Der OGH teilt zwar nicht die Ansicht des Bf, wonach das OG § 242 Abs 2 StPO nicht hätte anwenden dürfen, sondern die Revisionsbeschwerde dem OGH vorlegen hätte sollen. Diese Gesetzesbestimmung hat den Sinn, dass -wie in Abs 2 ausdrücklich angeführt - der Untersuchungsrichter seinen eigenen B dann aufheben kann, wenn er durch das dagegen ergriffene Rechtsmittel davon überzeugt wurde, dass seine E offensichtlich falsch war. In diesem Sinne und in Anlehnung daran erachtet auch der OGH es auch aus prozessökonomischen Gründen für nicht verfehlt, wenn das OG beim vorliegenden Fall auf Grund der erhobenen Revisionsbeschwerde nach § 242 Abs 2 StPO seinen eigenen B ersatzlos aufgehoben hat.

In einem ist jedoch dem Bf Recht zu geben, dass er nämlich Anspruch auf Ersatz bezüglich der Kosten seiner Revisionsbeschwerde hat. Schon allein deshalb, wenn das OG die Revisionsbeschwerde dem OGH vorgelegt hätte. In diesem Fall hätte ein Kostenersatzanspruch des Bf nach § 307 StPO für die Ergreifung seines erfolgreichen Rechtsmittels bestanden. Daran kann sich auch nichts ändern, wenn das OG selbst entschieden hat: Die Revisionsbeschwerde wurde ergriffen und war erfolgreich. Das OG hätte daher auch über die Kosten zu entscheiden gehabt. Wenn dieses aus der letzten Formulierung in Abs 2 des § 242 StPO "die Beschwerde dann dahinfällt" den Schluss zieht, dass deswegen ein Kostenzuspruch nicht zu erfolgen hat, so irrt es. Diese Textpassage kann wohl nur so verstanden werden, dass das Rechtsmittel der Instanz nicht mehr vorzulegen ist und daher durch die erfolgte eigene E hinfällig geworden ist.

Der Kostenbeschwerde war daher Folge zu geben und die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 samt jenen für die vorliegende Kostenbeschwerde gem § 307 StPO zuzusprechen.

Schlagwörter

cost reimbursementrevision complainttimelinessprocedural economyself-revocationcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the OG could set aside its own allegedly incorrect ruling under § 242 Abs. 2 StPO

Extrahierter Entscheid

Yes. The OG was entitled to revoke its own ruling after being convinced by the remedy that the ruling was obviously incorrect.

Extrahierte Begründung

The provision serves procedural economy and is not limited to the investigating judge; by analogy, the appellate court may also revoke its own erroneous decision.

Kernrechtsfrage

Whether the successful revision complainant was entitled to reimbursement of the costs of the revision complaint and the subsequent cost complaint

Extrahierter Entscheid

Yes. Costs had to be awarded for the successful revision complaint and also for the present cost complaint.

Extrahierte Begründung

If the complaint had been forwarded to the OGH, costs would have been due under § 307 StPO; the result cannot change merely because the OG itself decided and thereby rendered the complaint moot.

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