3 EG.2004.90
Nach Art 60 Abs 2 EheG sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anzuwenden, dh: Für die vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsprozesses gilt kein numerus clausus. Im Rahmen der Rechtsordnung können alle nötigen Massnahmen angeordnet werden. Erheblicher Ermessensspielraum besteht namentlich mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen betreffend die Zuteilung von Wohnung und Hausrat.Mit vorsorglichen Massnahmen soll während der Dauer des Ehescheidungsprozesses eine vorläufige Friedensordnung geschaffen werden, nicht jedoch darüber hinaus. Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsprozesses und Nebenfolgen der Ehescheidung werden grundsätzlich unabhängig voneinander angeordnet.
1. Mit Ehescheidungsklage iS von Art 55 EheG (Klage nach Getrenntleben) vom 15.07.2004 begehrte der Kläger beim LG, die zwischen ihm und der Beklagten am 01.04.1977 geschlossene (in näher bestimmtem Sinn bekundete) Ehe wegen mehr als drei Jahre dauernden Getrenntlebens zu scheiden.
2. Im Rahmen des mit der Ehescheidungsklage angehobenen Ehescheidungsprozesses stellte der Kläger beim LG mit Schriftsatz vom 21.10.2004 ua den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, ab 01.10.2004 für die Dauer des Ehescheidungsprozesses für die Benützung seiner Liegenschaftshälfte ein Benützungsentgelt von jährlich CHF 11 623.00 in 12 monatliche Raten von je CHF 968.58 bis zum 05. eines jeden Monats im Vorhinein, die bereits fälligen Raten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war einzig dieses Benützungs- oder Mietentgelt.
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[In diesem Zusammenhang hat der OGH unter anderem erwogen:]
14. Nach Art 60 Abs 2 EheG kann das Gericht während der Dauer des Ehescheidungsprozesses über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten und den Kindern den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten oder jenes der Kinder erfordert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft - nicht jene über den nachehelichen Unterhalt - sind sinngemäss anwendbar. Auch diese Regelung beruht auf inhaltlich ähnlicher schweizerischer Rezeptionsgrundlage, Art 137 Abs 2 CH-ZGB.
14.1. Sowohl Art 60 Abs 2 EheG als auch Art 137 Abs 2 CH-ZGB verweisen auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft; nach beiden Verweisungsnormen sollen diese Bestimmungen «sinngemäss» anwendbar sein. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass für die vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsprozesses kein numerus clausus gilt, sondern im Rahmen der Rechtsordnung alle nötigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden können (Urs Gloor in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [2. A Basel/ Genf/München 2002] Rz 5 zu Art 137 CH-ZGB; Marcel Leuenberger in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg] Familienrechts-Kommentar [Fam Komm] Scheidung [Bern 2005] Rz 13 zu Art 137 CH-ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht [Zürich 1999] Rz 30 zu Art 137 CH-ZGB: alle mit Hinweisen). Erheblicher Ermessensspielraum besteht namentlich mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen betreffend die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (Gloor, Rz 9 zu Art 137 CH-ZGB; Leuenberger, Rz 14a zu Art 137 CH-ZGB, iVm Rolf Vetterli in: Fam Komm Scheidung, Rz 16 f zu Art 176 CH-ZGB).
14.2. Mit vorsorglichen Massnahmen iS von Art 60 Abs 2 EheG und Art 137 Abs 2 CH-ZGB soll während der unter Umständen längeren Dauer eines Ehescheidungsprozesses eine vorläufige Friedensordnung geschaffen werden - nicht jedoch darüber hinaus (Gloor, Rz 1 zu Art 137 CH-ZGB; Leuenberger, N 1 zu Art 137 CH-ZGB). Um Rechtsmissbräuchen vorzubeugen - etwa Verzögerung des Ehescheidungsprozesses, um möglichst lange von günstigen vorsorglichen Massnahmen zu profitieren -darf im Massnahmeverfahren «eine gewisse Prognose hinsichtlich des Endurteils» berücksichtigt werden (Sutter/Freiburghaus, Rz 46 zu Art 137 CH-ZGB; Thomas Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren in: Heinz Hausheer [Hrsg] Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Bern 1999] S 230 f [5.27]). Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen der Ehescheidung unabhängig voneinander angeordnet: Nebenfolgen der Ehescheidung wirken nicht auf allenfalls davon abweichende vorsorgliche Massnahmen zurück; diese präjudizieren jene nicht (Sutter/Freiburghaus, Rz 41 zu Art 137 CH-ZGB).
14.3. Aus den Revisionsrekursvorbringen der Beklagten zur Anwendung von Art 68 EheG als einer Bestimmung über den nachehelichen Unterhalt, der seinerseits zu den Nebenfolgen der Ehescheidung gehört Art 67 EheG), folgte deshalb nichts für oder gegen die hier allein zu beurteilende vorsorgliche Massnahme.