3 E 3938/99-11
§§ 40 bis 55 ZPO
Vorprozessuale Kosten sind nur jene Kosten einer Partei, die vor Einleitung des Rechtsstreits zum Zweck der Prozessführung oder Vorbereitung und Förderung eines Rechtsstreits auflaufen. Das massgebliche Kriterium ist die sogenannte Prozessbezogenheit vorprozessualer Aufwendungen und damit das Erfordernis, dass diese auf einen beabsichtigten Prozess hinzielen.
An dieser Prozessbezogenheit fehlt es bei den Inkassokosten. Diesen liegen Aufwendungen zugrunde, die die Durchsetzung einer Forderung gerade ohne gerichtliche Hilfe bzw Prozess im Auge haben und einen Rechtsstreit vermeiden sollen. Diese Inkassokosten sind nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen.
§ 232 ZPO; Art 4 Abs 2 RATG
Inkasso- und/oder Eintreibungskosten stellen Nebenforderungen dar, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insoweit weicht also hier der formelle Streitwert vom - insgesamt - begehrten Kapitalbetrag ab.
Die Einschaltung eines Inkassoinstitutes zur Forderungsbetreibung im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners ist zweckmässig und hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz dieser Interventionskosten insoweit, als diese angemessen und auf zweckmässige Betreibungsschritte zurückzuführen sind.
§§ 577 f, 580 Abs 1 Z 2, 581 Abs 2, 582 Abs 1 Z 3 ZPO
In einem Gesuch um Erlassung eines bedingten Zahlbefehles (Schuldentriebverfahren) können Inkassokosten als Nebenforderung der Hauptforderung geltend gemacht werden. Das Gericht hat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 581 Abs 2 ZPO vorliegen, den Zahlbefehl zu erlassen und bleibt es der verpflichteten Partei unbenommen, insoweit einen (Teil-)Widerspruch zu erheben. (Änderung der Rechtsprechung)
In der gegenständlichen Rechtssache mit einem Streitwert von CHF 59.45 ist die Frage zu beantworten, ob und bejahendenfalls unter welchem Rechtsgrund bzw Titel eine betreibende Partei Inkasso- und/oder Mahnkosten im Schuldentriebverfahren nach den §§ 577 f ZPO geltend machen kann.
Der OGH kam - in anderer personeller Zusammensetzung als der nunmehr erkennende Senat - in seinem grundsätzlichen B vom 28.02.1997, E 2045/96-11, zum Ergebnis, es handle sich bei den Inkassospesen (egal, ob sie aus dem Titel einer Vereinbarung oder des Schadenersatzes begehrt werden) um vorprozessuale, gegenüber der Hauptforderung akzessorische Kosten, die nur im Kostenverzeichnis angesprochen werden können und damit gem § 41 ZPO auf ihre Zweckmässigkeit zu prüfen sind (LES 1998, 50).
Das OG hält diese Rechtsprechung, die der OGH in zahlreichen weiteren E wiederholte, für falsch. Das OG vertritt seit seinen grundsätzlichen E vom 25.11.1998 zu E 4205/98 und E 4252/98 abweichend vom OGH den Standpunkt, der Gläubiger könne im Gesuch auf Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls die Kosten eines Inkassobüros gleich wie andere Beträge und Zinsen selbständig und ohne Pflicht zur Glaubhaftmachung geltend machen. Der Zahlbefehl sei zu erlassen und bleibe es dem Schuldner unbenommen, einen (Teil-)Widerspruch zu erheben.
Vor dem Hintergrund dieses grundsätzlichen Meinungsstreits - der für Exekutionssachen zuständige Richter des LG schloss sich der OGH-E an - ist auch die gegenständliche Schuldentriebsache zu sehen:
In seinem Antrag auf Erlassung eines Zahlbefehls machte die betreibende Partei neben anderen Ansprüchenauch einen Betrag von CHF 59.45 unter dem Titel "Verzugskosten" geltend.
Das LG wies diesen Antrag, soweit die "Kosten/Gebühren/Spesen/Verzugsschäden" die Gerichtsgebühren übersteigen, zurück. Es handle sich um vorprozessuale Kosten, für die der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei. Die betreibende Partei habe diese Kosten ausserdem nicht nachgewiesen. Das OG übersehe bei seiner Rechtsprechung die Bestimmung des § 40 Abs 2 ZPO, wonach der Kostenersatzanspruch einer Partei immer nach den Bestimmungen des 5. Titels des ersten Abschnittes des ersten Teiles der ZPO zu beurteilen sei. Somit habe im Schuldentriebverfahren nach den §§ 582 Abs 3 ZPO der Richter die Kosten des Zahlbefehles zu bestimmen. Im Übrigen könnten die Kosten eines Inkassobüros gem § 41 Abs 2 ZPO in Ermangelung eines in Liechtenstein existierenden Tarifs für Inkassobüros nur im Umfange der tatsächlichen Barauslagen (Gerichtsgebühren, Porti) zuerkannt werden.
Über Rekurs der betreibenden Partei hob das OG mit der nunmehr angefochtenen E den erstinstanzlichen B im Umfange der CHF 59.45 auf und verwies die Rechtssache "unter Bindung an die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes" zur neuerlichen E an das LG zurück. Dieses werde auf Grund der blossen Behauptung der betreibenden Partei im Gesuch, ihr seien Verzugskosten entstanden, den Zahlbefehl zu erlassen haben.
Das Rekursgericht verwies auf seine schon zu Pkt 1 skizzierte Rechtsauffassung. Gemäss § 580 ZPO habe der Gläubiger den Rechtsgrund seiner Forderung nur kurz zu bezeichnen und sei das Gesuch auf Grund dieser Angaben vom Gericht zu erledigen, ohne dass es einer Prüfung, Glaubhaftmachung oder Anhörung des Schuldners bedürfe. Der Schuldner habe aber die Möglichkeit, den Zahlbefehl durch einen ebenfalls keiner Begründung bedürftigen Widerspruch ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen. Dieser Grundsatz gelte auch für Kosten, die durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden seien. Im Schuldentriebverfahren spiele der sonst das Kostenrecht beherrschende Grundsatz der Akzessorietät der vorprozessualen Kosten keine Rolle, wenn ein Gläubiger diese Kosten als eigene Forderungspost geltend mache.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Begehren, die erstinstanzliche E wiederherzustellen und in eventu die Sache an das OG zurückzuverweisen.
Bei den Verzugskosten handle es sich in Wahrheit um vorprozessuale Kosten iS der §§ 40 f ZPO, die das Schicksal der anderen Kosten teilten. Nach einhelliger Lehre insbesondere auch Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess 145 f) müsse der Antrag auf Erlass eines Zahlbefehles, enthalte er solche Kosten, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden. Diese Unzulässigkeit beruhe auf dem Grundsatz der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches. Der öOGH habe dies in zwei aktuellen E 2 Ob 390/97k und 4 Ob 293/98m wiederum bestätigt. Auch für das Schuldentriebverfahren, insbesondere dessen § 582 Abs 3 ZPO gelte nichts anderes. Gemäss § 41 Abs 2 ZPO habe die Festsetzung der Entlohnung, sofern deren Höhe nicht durch einen Tarif wie jenen für RA geregelt sei, nach dieser Gesetzesstelle zu erfolgen. In Ermangelung eines Tarifs für Inkassobüros im Fürstentum Liechtenstein könnten diese nur allfällige Barauslagen ersetzt bekommen. Im Übrigen sei die Einschaltung eines Inkassobüros vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
In ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs (als "Revisionsrekursbeantwortung" bezeichnet) tritt die betreibende Partei dem Rechtsmittel entgegen. Sie verweist auf die Richtigkeit der Rekursentscheidung und den Umstand, dass es sich beim Schuldentriebverfahren nach den §§ 577 f ZPO um ein beschleunigtes, summarisches Sonderverfahren handle, in dem auf Grund der blossen Behauptung des Gläubigers das Gesuch zu erlassen sei. Gemäss § 582 Abs 1 Z 3 ZPO sei nur auf die Kosten des Zahlbefehls, nicht aber die gesamten Verfahrenskosten abzusprechen.
Auch sei die Beschwer der verpflichteten Partei in Frage zu stellen, zumal sie ja hinsichtlich der Inkassokosten einen Teilwiderspruch einlegen könne. In diesem Falle sei dann im Zivilprozess die Berechtigung der bestrittenen Forderungsposition zu überprüfen.
Der fristgerecht erhobene und gem § 495 Abs 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Frage ist - bei im Wesentlichen gleicher Gesetzeslage - auch in Österreich seit vielen Jahren Gegenstand einer äusserst kontroversiellen und zum Teil geradezu emotional geführten Diskussion. Trotz zahlreicher Entscheidungspublikationen der Instanzgerichte und vieler fachspezifischer Abhandlungen mit Erörterung sämtlicher auch von den Parteien und Gerichten in dieser Schuldentriebssache vertretenen Positionen ist es bislang keiner Rechtsprechungslinie gelungen, sich so weit durchzusetzen, dass sie zumindest als vorherrschend bezeichnet werden kann. Etwa die Hälfte der Rechtsmittelgerichte in Österreich nimmt den nunmehr vom LG und dem Revisionsrekurswerber vertretenen Standpunkt ein, während die andere Hälfte der Rechtsmittelgerichte iS der Rechtsauffassung des OG und der betreibenden Partei meint, es sei im Mahnverfahren Sache des Beklagten bzw der verpflichteten Partei, Einspruch zu erhebn. Eine Anrufung des Höchstgerichtes ist wegen des Rechtsmittelsystems in Kostensachen in Österreich praktisch nicht möglich, so dass in letzter Zeit sogar der Ruf nach dem Gesetzgeber immer lauter wurde (vgl Fucik in Rechberger KommzZPO Rz 5 vor § 40; Beran in RZ 1999, 34 mwN). Nach wie vor stehen sich die beiden konträren Positionen geradezu unvereinbar gegenüber.
Die Situation in Liechtenstein ist keine grundlegend andere: Das OG hält die höchstgerichtlichen E (LES 1998, 50) für falsch. Der zuständige Exekutionsrichter des LG erachtet sich an die Rechtsmeinung der zweiten Instanz nicht gebunden und entscheidet grundsätzlich anders als diese, wie der formularmässig angelegte erstinstanzliche B zeigt.
In Anlehnung an Bydlinski, der seine noch in der Monographie "Kostenersatz im Zivilprozess" vertretene These von der Wahlfreiheit des Gläubigers (die Inkassokosten entweder im Kostenverzeichnis oder abr als Nebenforderungen anzusprechen) mittlerweile aufgegeben hat (ders in JBl 1998, 69 f und 143 f), hält der erkennende Senat dafür, dass ein grundsätzlich anderer Ansatzzu wählen ist, der allein eine dogmatisch und sachlich zufriedenstellende Lösung des aufgezeigten Problems möglich macht:
Ausgehend von den §§ 40 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO sind die Prozesskosten als "durch Prozesshandlungen bzw durch die Prozessführung verursachte Kosten" zu definieren. Dieses Kriterium muss auch für die in der Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich anerkannten vorprozessualen Kosten gelten. Somit können darunter nur jene Kosten einer Partei subsumiert werden, die vor Einleitung des Rechtsstreits zum Zweck der Prozessführung oder Vorbereitung und Förderung eines Rechtsstreits auflaufen. Das massgebliche Kriterium ist also die sogenannte Prozessbezogenheit vorprozessualer Aufwendungen bzw das Erfordernis, dass diese auf einen beabsichtigten Prozess hinzielen (vgl SZ 12/314; RZ 1937, 406; Fasching ZPR2 Rz 461; RdW 1995, 12; M. Bydlinski, Prozesskostenersatz 164 sowie in JBl 1968, 69 f und 143 f mwH; Lechner in ÖJZ 1957, 543 uva).
An dieser Prozessbezogenheit fehlt es aber bei den Inkassokosten. Es sind dies Aufwendungen, die schon begrifflich die Durchsetzung einer Forderung gerade ohne gerichtliche Hilfe bzw Prozess im Auge haben und einen solchen Rechtsstreit vermeiden sollen.
Es erscheint deshalb von vorneherein nicht sachgerecht, die prozessualen Kostenersatzregeln auch auf die Inkassokosten, die im dargestellten Sinn der Vermeidung eines Prozesses dienen sollen, anzuwenden. Vielmehr sind solche Kosten mangels "Prozessbezogenheit" nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (Bydlinski in JBl 1998, 69 f und 143 f).
Ausgehend von diesen Überlegungen zogen Bydlinski und das OLG Wien den Schluss, dass Kosten einer vorprozessualen Intervention oder Eintreibung als Nebengebühren nach § 54 Abs 2 JN und damit nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind (Bydlinski aaO; RZ 1998/66).
Der erkennende Senat schliesst sich diesen Erwägungen, die vollinhaltlich auch auf den liechtensteinischen Rechtsbereich übertragbar sind, an. Daran ändert der Umstand nichts, dass die liechtensteinische Jurisdiktionsnorm - vordergründig - eine dem § 54 Abs 2 öJN entsprechende Bestimmung nicht enthält, wonach ua "Kosten", die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben. Das Fehlen dieser den Wert des Streitgegenstandes betreffenden Regelung in der liechtensteinischen JN findet seine Erklärung darin, dass nach liechtensteinischem Prozessrecht von Ausnahmen abgesehen (zB in Amtshaftungs- und Patentsachen) immer das LG das Eingangsgericht ist. Hingegen ist der Streitwert nach dem System des österreichischen Prozessrechtes massgebend ua für die Wertzuständigkeit des Bezirks- oder Landesgerichtes, die Gerichtsbesetzung (§ 7a JN) und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.
Dennoch kennt auch das liechtensteinische Recht im Allgemeinen und die Prozessordnung im Besonderen die sogenannten Nebenforderungen (vgl auch § 912 ABGB). So ist auf die Bestimmung des § 232 ZPO (§ 226 öZPO) zu verweisen, wonach der Kläger in seiner Klage seinen Anspruch in Haupt- und Nebensachen im Einzelnen anzugeben hat. Darüberhinaus bildet der Streitwert auch die Basis für die Berechnung des Kostenaufwandes und der Kostenhöhe eines rechtsfreundlichen Vertreters. Das liechtensteinische Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl 1998/9 (RATG), dessen Art 4 Abs 1 vollinhaltlich § 54 Abs 1 öJN entspricht, bestimmt deshalb in seinem Abs 2 leg cit, dass ua Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Im inhaltlich gleichen § 3 öRATG genügte ein Hinweis auf den (in der öJN näher geregelten) Wert des Streitgegenstandes.
Aus diesen Erwägungen erscheint es sachgerecht, Inkasso- und Eintreibungskosten auch für das liechtensteinische Prozessrecht als Nebenforderungen zu qualifizieren, die gemeinsam mit der betriebenen Hauptforderung, aber auch gesondert ohne gleichzeitige Geltendmachung der Hauptforderung eingeklagt werden können. Bei jeder anderen Auslegung bliebe die Bestimmung des Art 4 Abs 2 RATG hinsichtlich der dort erwähnten "Kosten" inhaltsleer und wäre nicht ersichtlich, was unter diesen Kosten zu verstehen ist.
Umgelegt auf die gegenständliche Streitsache folgt daraus, dass die betreibende Partei berechtigt war, Inkassokosten als eigene (Neben-)Forderung gem § 580 Abs 1 Z 2 ZPO in ihr Gesuch um Erfassung des bedingten Zahlbefehls aufzunehmen und dem LG iS der Bestimmungen des Schuldentriebverfahrens nicht das Recht zustand, insoweit das Gesuch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 581 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Es hat deshalb im Ergebnis bei der rekursrechtlichen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und dem Auftrag an das Erstgericht, den Zahlbefehl ausgehend von den Behauptungen der betreibenden Partei zu erlassen, zu verbleiben.
Die hier vertretene Auffassung hat selbstverständlich zur Folge, dass die Position für Inkassokosten gem Art 4 Abs 2 RATG bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat und der formelle Streitwert vom - insgesamt - begehrten Kapitalbetrag abweicht. Für die vorliegende Rechtssache ergeben sich daraus wegen des gleichen Tarifansatzes für die Haupt- sowie Nebenforderung keine Konsequenzen.
Auf Grund dieses rechtsdogmatischen Ansatzes für den Zuspruch von Inkassokosten ist ein Eingehen auf die einzelnen Argumente des Revisionsrekurswerbers entbehrlich, die auf der Prämisse beruhen, Inkassokosten seien nach den Bestimmungen der §§ 41 f ZPO zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Argumentation des Rekursgerichtes, die zwar mit anderer Gewichtung aber ebenfalls auf einem kostenrechtlichen Ansatz aufbaut. Zu den im Revisionsrekurs zitierten österr oberstgerichtlichen E bleibt anzumerken, dass diese nicht Inkassokosten, sondern vorprozessuale Anwaltskosten und Sachverständigengebühren (2 Ob 390/97k) und Anwaltskosten (4 Ob 293/98m) betrafen.
Schliesslich soll bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats (was in einem konkreten Anlassfall natürlich entsprechend zu begründen sein wird) die Einschaltung eines Inkassoinstitutes im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners für die Forderungsbetreibung zweckmässig ist und der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz dieser Interventionskosten insoweit hat, als diese angemessen und auf zweckmässige Betreibungsschritte zurückzuführen sind.