3 CG.2007.66
Art 237, 241 f, 275 Abs 1 lit c, Abs 2 EO
Die Rechte eines Stifters auf Widerruf und Änderung der Stiftungserklärung stellen sogenannte "andere Vermögensrechte iS der Art 241 f EO" dar und werden von einem Verfügungs- und Drittverbot gem Art 275 EO nicht erfasst.
Art 275 EO
Der Sicherungswerber hat die Forderung des Sicherungsgegners, auf die er im Wege des Verfügungs- und Drittverbotes greifen will, nur zu behaupten und die zur Individualisierung dieser Forderung erforderlichen Angaben zu machen.
Ob und inwieweit ein solcher Anspruch zu Recht besteht, ist im Provisorialverfahren nicht zu prüfen. Anders wäre es nur dann, wenn bereits ausgehend vom Sicherungsantrag das Nichtbestehen der behaupteten Forderung offenkundig ist.
Das Verfügungsgericht hat sich bei der Bewilligung des Verbots auf die blosse Prüfung der Zulässigkeit desselben zu beschränken. Die materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes des Anspruches des Sicherungsgegners und der Erfolgsaussichten seiner Geltendmachung ist seiner Kognition entzogen.
Art 43, 297, 275 EO
Zweck des Verfügungs- und Drittverbotes ist die Schaffung eines provisorischen Schutzes der gefährdeten Partei bis zu jenem Zeitpunkt, in dem sie einen Exekutionstitel erwirbt, um die mit dem Drittverbot gesicherte Forderung oder den gesicherten Anspruch des Sicherungsgegners zu realisieren. Alle Einwände gegen die Forderung respektive Anspruch sind im Verwertungsverfahren zu erörtern. Ein Drittschuldner, der im Falle eines Eingriffes in seine Rechtssphäre grundsätzlich zum Rekurs legitimiert ist, kann den Bestand des ihm gegenüber behaupteten Anspruches in seinem Rechtsmittel grundsätzlich nicht bestreiten.
Art 275 Abs 1 lit c, Abs 2 EO Art 552 Abs 4, 932 PGR §§ 78 f TrUG
Das Verfügungs- und Drittverbot setzt einen klagbaren Anspruch des Begünstigten auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen nicht voraus. Es genügt, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, jedoch bedingt oder betagt ist. Der in den Statuten und Beistatuten einer liechtensteinischen Familienstiftung exklusiv und auf Lebenszeit bestellte Erstbegünstigte hat eine (aufschiebend) bedingte und betagte, von der Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes abhängige und damit dem Verfügungs- und Drittverbot zugängliche Forderung gegenüber der Stiftung.
Art 274 Abs 4 EO
Nach dem sogenannten Übermassverbot ist ein Sicherungsbot insoweit unzulässig, als es zu einer Übersicherung des Sicherungswerbers dergestalt führt, dass bereits einzelne Sicherungsmittel bzw ein Teil der vom Drittverbot erfassten Forderungen genügen, die sichere und vollständige Befriedigung des Sicherungswerbers herbeizuführen.
Art 275 Abs 1 lit c, Abs 2 EO
Der (bedingte und betagte) vermögensrechtliche Anspruch des Begünstigten gegenüber der Stiftung begründet kein direktes Rechtsverhältnis gegenüber den Stiftungsräten und damit deren eigene schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Sicherungswerber, der auf diesen Anspruch greift. Der Sicherungsantrag ist deshalb mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen, soweit er gegen die Stiftungsräte persönlich gerichtet ist.
1. Der Sicherungsgegner unterfertigte am 19.07.2005 eine auf den Sicherungswerber, einem in Liechtenstein ansässigen RA, lautende Vollmacht gem § 31 ZPO ua mit dem Auftrag, ihn in zahlreichen vor den Gerichten in Liechtenstein anhängigen Verfahren zu vertreten. In dieser Vollmachtsurkunde wurde "FL-9490 Vaduz" als Erfüllungsort und Wahlgerichtsstand vereinbart. Das Vollmachtsverhältnis wurde vom Sicherungsgegner im Oktober 2006 aufgelöst.
In der Zeit vom Juli 2005 bis Juli 2006 erbrachte der Sicherungswerber im Auftrag des Sicherungsgegners in den im erstinstanzlichen B näher bezeichneten Verfahren diverse Vertretungshandlungen und anwaltliche Leistungen, für die er - laut Rechtfertigungsklage eingeschränkt - ein Honorar von insgesamt CHF 224 236.45 in Rechnung stellte. Der Sicherungsgegner ist immer davon ausgegangen, dass er sämtliche Verfahren gewinnt, wobei er mehrfach vom Sicherungswerber auf die Prozessrisiken hingewiesen wurde. Das Honorar ist trotz Zahlungsaufforderung nach wie vor unbeglichen.
Der in Deutschland wohnhafte Sicherungsgegner ist jeweils Erstbegünstigter der in seinem Auftrag gegründeten A Stiftung, An Stiftung, H Stiftung, S Stiftung sowie der H Stiftung (Drittschuldnerinnen zu 1 bis 5) jeweils mit dem Sitz in Vaduz. Als Stiftungsrat der vier erstgenannten Stiftungen fungieren die liechtensteinischen RA M und R. Stiftungsrat der H Stiftung ist B (Drittschuldner zu 6). Die Stiftungen verfügen über Vermögen.
Dem Sicherungsgegner stehen - laut Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes - vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber den Stiftungen zu. Er wohnt im Ausland und hat bereits in zahlreichen Verfahren die Aufhebung "seiner" Stiftungen sowie Ausschüttungen von Geldbeträgen zu seinen Gunsten beantragt.
Bezüglich der Stiftungen zu 1 bis 4 wiesen deren Stiftungsräte in einem Schreiben vom 18.05.2004 darauf hin, dass, "sobald die Sicherungsbote rechtskräftig aufgehoben sind, an den Sicherungsgegner über dessen Anforderung aufgrund der gültigen Beistatuten die Ausschüttung des gesamten Ertrages und Vermögens sowie eines allfälligen Liquidationserlöses ohne Einschränkungen erfolgen wird". Mit Telefax vom 29.04.2005 bestätigten die Stiftungsräte ebenfalls Ausschüttungen an den Sicherungsgegner. Tatsächlich beschlossen sie auch laut Schreiben vom 23.05.2005 namens der H und S Stiftung, dem Sicherungsgegner eine einmalige Ausschüttung in Höhe von CHF 200 000.- auszurichten.
Dem Wunsch des Sicherungsgegners, das gesamte Vermögen auszuschütten, wurde von den Stiftungsräten nicht nachgekommen, da dies - nach deren Angaben -zur Folge habe, dass die Stiftungen gem Art 568 PGR als von Gesetzes wegen aufgehoben gelten würden.
2.1. Mit Provisorialantrag vom 27.02.2007 (idF des Einschränkungsantrages vom 21.03.2007) begehrte der Sicherungswerber zur Sicherung seines Honoraranspruches von (eingeschränkt) CHF 224 236.45 zuzüglich daraus resultierender Zinsen von 5 % für zwei Jahre in Höhe von CHF 22 423.64 und weiterer mit CHF 4443.60 veranschlagter Kosten des Sicherungsverfahrens, somit unter Behauptung einer zu sichernden Forderung von insgesamt CHF 251 103.69 gemäss dem Art 274 Abs 3 EO iVm dem Art 275 Abs 1 lit c EO die Erlassung der im erstinstanzlichen B näher beantragten Verfügungs- und Drittverbote, wonach ua dem Sicherungsgegner jede Verfügung über die von den Stiftungen gehaltenen Vermögenswerten - mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung der Stiftungen notwendigen Verwaltungs- und Vertretungskosten - untersagt werden sollte. An die einzelnen Stiftungen, deren Stiftungsräte, die weiteren Verfügungsberechtigten über das Vermögen der Stiftungen sowie deren Repräsentanzen sollte laut Sicherungsantrag das Verbot gerichtet werden, über die von den Stiftungen gehaltenen Vermögenswerte bis zu einer Höhe von CHF 251 103.69 in irgendeiner Weise zu verfügen.
Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen LG berief sich der Sicherungswerber primär auf die in der vorgelegten Vollmachtsurkunde getroffene Gerichtsstandsvereinbarung und subsidiär auf den Vermögensgerichtsstand des § 50 JN, der ebenfalls im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Ansprüche des Sicherungsgegners gegenüber den in Liechtenstein ansässigen Stiftungen gegeben sei.
Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Sicherungsgegners sei der Sicherungsgrund des Art 274 Abs 3 EO gegeben. Ohne Sicherungsbot drohe die Ausschüttung des noch vorhandenen Vermögens der Stiftungen und damit die Gefahr, dass der Sicherungswerber leer ausgehe. Die an den Sicherungsgegner im Mai 2005 ausbezahlten CHF 200 000.- seien nämlich bereits bis August 2005 verbraucht gewesen. Zwischen Liechtenstein und Deutschland bestehe überdies kein Vollstreckungsübereinkommen.
Der Sicherungsgegner sei wirtschaftlich Berechtigter sowie Erstbegünstigter aller Stiftungen und habe gegenüber diesen Geldforderungen bzw einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen iS des Art 275 Abs 1 lit c EO, die mit einem Verfügungs- und Drittverbot zu belegen seien.
2.2. Mit Sicherungsbot vom 27.02.2007 idF des B vom 22.03.2007 erliess das Erstgericht die beantragten Verfügungs- und Drittverbote.
Das Erstgericht traf die Feststellungen laut den S 13 bis 22 seines Beschlusses, deren wesentlicher Inhalt zu Punkt 1 wiedergegeben wurde.
Es bejahte aus rechtlicher Sicht mit dem Hinweis auf die seines Erachtens bescheinigten vermögensrechtlichen Begünstigtenansprüche des Sicherungsgegners seine Zuständigkeit nach § 50 JN. Der Sicherungswerber habe den Honoraranspruch aus einer Vertretungstätigkeit ebenso bescheinigt wie den Sicherungsgrund des Art 274 Abs 3 lit c EO, zumal der Sicherungsgegner nicht in Liechtenstein wohnhaft sei und der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste.
3. Mit der nunmehr angefochtenen E vom 04.04.2007 gab das OG den sowohl vom Sicherungsgegner als auch von sämtlichen Drittschuldnern erhobenen Rekursen dahin Folge, dass es den B des LG vom 27.02.2007 iS der Abweisung des Sicherungsantrages abänderte. Der Sicherungswerber wurde verpflichtet, dem Sicherungsgegner sowie den Drittschuldnern die näher bezeichneten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
In seiner Entscheidungsbegründung verneinte das OG mit hier nicht näher darzulegenden Erwägungen den vom Sicherungswerber "sekundär" behaupteten Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN. Allerdings habe der Sicherungswerber die Zuständigkeit des LG primär auf die mit dem Sicherungsgegner in der Prozessvollmacht stipulierte Gerichtsstandsvereinbarung gem § 53 JN gestützt und diese Vereinbarung auch urkundlich nachgewiesen, weshalb von der Zuständigkeit des LG auszugehen sei.
Die einstweilige Verfügung sei allerdings zu Unrecht erlassen worden. Aus der Bestimmung des Art 275 Abs 1 lit c EO sei abzuleiten, dass ein Drittverbot nur erlassen werden könne, wenn der Schuldner an einen Dritten ua eine klagbare Geldforderung habe. Die Erlassung eines Drittverbotes in Bezug auf erst künftige Forderungen sei unzulässig.
Der Sicherungsgegner verfüge in Bezug auf alle fünf Stiftungen iS der OGH-E LES 2004, 67 f nicht über die Rechtsposition eines anspruchsberechtigten Begünstigungsberechtigten. Die auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des Art 12 der Statuten der H Stiftung lasse keine andere Auslegung zu, als dass es sich beim Sicherungsgegner um einen blossen Begünstigungsempfänger handle, würden doch Ausschüttungen - insbesondere was den Zeitpunkt und deren Höhe betreffe - dem Gutdünken des Stiftungsrates anheim gestellt. Dass dies eine reine Ermessensbegünstigung darstelle, werde auch durch das Beistatut der H Stiftung vom 15.09.1999 bestätigt, mit welchem der Sicherungsgegner zeit seines Lebens zum Erstbegünstigten bestellt worden sei. Soweit bestimmte Punkte des Beistatutes diesen Statutenbestimmungen zuwiderliefen, was zB hinsichtlich des Punktes 5 angenommen werden könne, wo von einem "Bezugsrecht" des Erstbegünstigten die Rede sei, so sei darauf hinzuweisen, dass nach oberstgerichtlicher Rsp die Statuten den Beistatuten vorgingen und letztere daher iS der Statutenkonformität auszulegen seien. Das bedeute, dass der Sicherungsgegner nur als Ermessensbegünstigter angesehen werden könne und über keine klagbaren Ansprüche gegen die H Stiftung verfüge. Ein Mandatsvertrag mit den Stiftungsräten sei vom Sicherungswerber nicht behauptet worden.
Auch aus den näher wiedergegebenen Begünstigungsregelungen bei den anderen Stiftungen sei abzuleiten, dass der Sicherungsgegner keinen klagbaren Anspruch auf Ausschüttungen habe. Dass M in seinem Schreiben vom 18.05.2004 an den Sicherungsgegner mitgeteilt habe, dass nach rechtskräftiger Aufhebung der Sicherungsbote an den Sicherungsgegner über Anforderung Ausschüttungen des gesamten Ertrages und Vermögens sowie eines allfälligen Liquidationserlöses ohne Einschränkungen erfolgen würden, könne an der obigen Rechtsauffassung nichts ändern, zumal bezüglich der Ausschüttungen ausdrücklich die gültigen Beistatuten vorbehalten worden seien. Ebendies gelte auch für den Umstand, dass der Stiftungsrat der A, H und S Stiftung monatliche Ausschüttungen von Geldbeträgen an den oder die Erstbegünstigten beschlossen habe bzw der Stiftungsrat der H Stiftung eine einmalige Ausschüttung von CHF 200 000.- an den Sicherungsgegner vorgenommen habe. Dies, weil diesen Schreiben nicht entnommen werden könne, dass der Stiftungsrat die Ausschüttungen nur deshalb beschlossen habe, weil der Sicherungsgegner hierauf - sowohl was den Zeitpunkt als auch die Höhe der Ausschüttung anbelange - einen klagbaren Anspruch aufgrund seiner Begünstigtenstellung gehabt hätte. Letzteres ergebe sich auch aus der E des StGH vom 09.05.2005 zu StGH 2004/62.
Soweit die Drittschuldnerin zu 5 darüber hinaus geltend mache, dass es sich bei ihr um eine Familienstiftung handle und der Stifter in Art 13 der Statuten bestimmt habe, dass die Begünstigungen und alle Ausschüttungen von Stiftungsvermögen und Stiftungserträgnissen jeder Beschlagnahme oder Sequestrierung sowie dem Konkursverfahren entzogen seien, woraus die Unpfändbarkeit abzuleiten sei, sei ihr zu erwidern, dass vorliegend dem Sicherungsgegner, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern die Begünstigtenstellung nicht unentgeltlich eingeräumt worden sei. Vielmehr sei diese Begünstigtenbestellung darauf zurückzuführen, dass der Sicherungsgegner den Auftrag zur Stiftungserrichtung erteilt und die Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht habe. Davon abgesehen würde sich auch die Frage stellen, ob ein solcher "Beschlagnahmeausschluss" überhaupt unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes rechtlich zulässig sei. Eine solche Statutenbestimmung würde auch nicht den Erlass eines Drittverbotes verhindern, sondern erst im Verwertungsverfahren Bedeutung erlangen.
Sämtliche Rekurse seien deshalb berechtigt.
4. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Sicherungswerbers, der sie mit einer Rechtsrüge vollinhaltlich anzufechten erklärt und primär deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B "bzw dieses B in der modifizierten Form" begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Revisionsrekursbeantwortungen stellen der Sicherungsgegner sowie sämtliche Drittschuldnerinnen den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1. Der Sicherungswerber vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass bei Erlassung eines Drittverbotes im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens die Frage, ob die behauptete Forderung des Sicherungsgegners gegenüber dem Drittschuldner zu Recht bestehe, gar nicht zu prüfen sei. Diese Prüfung erfolge erst im Rahmen der exekutionsweisen Verwertung der gepfändeten Forderung durch den Sicherungswerber nach Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens.
Im Übrigen habe der Sicherungsgegner nach den statutarischen Bestimmungen der Drittschuldnerinnen "grundsätzliche" Bezugs- und Gesamtrechte in Ansehung der Stiftungen, die von ihm analog der E des öOGH vom 26.04.2006 zu 3 Ob l6/06h und 3 Ob 217/05s im Rahmen des Verwertungsverfahrens exekutiv erfasst werden könnten. Solche der Rechtssicherung zugängliche Ansprüche bestünden auch aufgrund der verbindlichen Zusagen der Stiftungsräte laut den vorgelegten Schreiben Beilage B und E.
Der Drittschuldner zu 6 sei durch das Sicherungsbot nicht belastet worden. Als Stiftungsrat sei er verfügungsberechtigt über das Stiftungsvermögen, weshalb das Verfügungsverbot auch gegen ihn persönlich zu richten gewesen sei. Mangels Beschwer sei dem Genannten keine Rechtsmittelbefugnis zugekommen und wäre dessen Rekurs zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen gewesen. Gemäss (zitierter) öLehre sei das Leistungsverbot dem Vorstand der Stiftung zuzustellen.
Zuletzt sei aus näher dargestellten Gründen auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes verfehlt.
5.2. Mit einem weitwendigen Vorbringen tritt auch der Sicherungsgegner dem Revisionsrekurs entgegen. Er vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass ihm alle Drittschuldnerinnen rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen seien und er - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und der Stiftungsräte der Stiftungen, in deren bösgläubigen Besitz sich die Stiftungsvermögen befänden - einen klagbaren uneingeschränkten Anspruch auf den gesamten Ertrag und auf das gesamte Vermögen der Stiftungen habe. Dieser Anspruch werde von den Stiftungsräten zu Unrecht in Abrede gestellt. Entgegen dem Rekursgericht sei dem Sicherungsgegner die Begünstigtenposition auch nicht unentgeltlich eingeräumt worden.
5.3. Auch die Drittschuldnerinnen zu 1 bis 4 stellen den Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers und der von ihm zitierten E des öOGH handle es sich hier um kein Exekutionsverfahren, sondern um ein Rechtssicherungsverfahren gemäss den Art 270 f EO. Mit einem Drittverbot gem Art 275 Abs 1 lit c EO könnten Forderungen nicht erfasst werden, deren Rechtsgrund bei richterlicher Beschlussfassung noch nicht geschaffen sei. Ebenso wenig könnten künftige Forderungen gesichert werden.
Das OG habe die Frage, ob dem Sicherungsgegner als blossem Begünstigungsempfänger gegenüber den Drittschuldnerinnen eine Geldforderung zustehe, eingehend geprüft und zu Recht verneint. Gegenstand des Drittverbotes seien im Übrigen nur allfällige aktuelle Geldforderungen des Sicherungsgegners und nicht allfällige "Gesamtrechte".
Der Stiftungsrat habe im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens in der Vergangenheit Ausschüttungen an den Sicherungsgegner beschlossen und vorgenommen. Zur Zeit bestehe kein vom Stiftungsrat beschlossenes Ausschüttungssubstrat und damit auch kein aktueller Anspruch des Sicherungsgegners auf Geldleistungen gegenüber den Stiftungen, weshalb das Sicherungsbot ins Leere gehe.
5.4. Auch die Drittschuldnerinnen zu 5 und 6 beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Abweisung des Rechtsmittels.
Der Sicherungswerber habe sich in seinem Sicherungsantrag in keiner Weise auf Stifterrechte bzw Gesamtrechte des Sicherungsgegners berufen und sei insoweit auch kein Sachverhalt festgestellt worden. Das nunmehrige Vorbringen verstosse gegen das Neuerungsverbot im Rekursverfahren.
Zwar sei nach der vom Sicherungswerber zitierten Rsp bei Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Drittverbot der Bestand der Forderung, welche vom Drittverbot erfasst werden solle, nicht zu prüfen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig sei. Bereits aus den im Sicherungsantrag vorgelegten Urkunden ergebe sich aber, dass dem Sicherungsgegner mangels einer Begünstigungsberechtigung keine Forderung gegenüber den Stiftungen zustehe.
Auch bestimme der Art 273 EO als liechtensteinische Sondernorm, dass die Rechtssicherung unzulässig sei, soweit dies auch für die Exekution gelte. Im Falle der Drittschuldnerin zu 5 seien die Begünstigungen gem Art 13 der Statuten sowie Art 567 Abs 3 PGR für unpfändbar erklärt worden. § 136 TrUG normiere sogar die Unentziehbarkeit einer Begünstigungsberechtigung.
Die näher zitierten Art 12 und 13 der Statuten der H Stiftung sähen nur eine Ermessensbegünstigung vor. Ein diesbezüglicher Anspruch des Sicherungsgegners sei im Sicherungsantrag weder behauptet noch bescheinigt worden. Die nunmehrigen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers verstiessen gegen das Neuerungsverbot. Letzteres gelte auch für die in der Vergangenheit angeblich geleisteten Zahlungen der Stiftungen. Das gesamte Vermögen der Drittschuldnerin zu 5 sei mit Sicherungsboten belegt und werde aller Wahrscheinlichkeit noch über Jahre belegt sein, sodass auch keine Gefährdung des Sicherungswerbers bis zur Schaffung eines Titels vorliege.
Organe einer juristischen Person und Drittschuldner seien niemals Adressaten eines Sicherungsbotes. Wohl obliege es solchen Organen, für die Einhaltung eines Sicherungsbotes zu sorgen. Die im Revisionsrekurs angesprochene Frage der Zustellung der EV an den Stiftungsrat habe nichts damit zu tun, an wen ein Sicherungsbot inhaltlich zu richten sei. Da der Drittschuldner zu 6 gesetzwidrig vom Sicherungsbot erfasst worden sei, habe er auch ein rechtliches Interesse, das Sicherungsbot insoweit zu bekämpfen.
6. Der Revisionsrekurs ist berechtigt, soweit der Sicherungswerber die Wiederherstellung des Sicherungsbotes gegenüber dem Sicherungsgegner und den Drittschuldnerinnen zu 1 bis 5 begehrt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Vorweg ist festzuhalten, dass die angefochtene Rekursentscheidung inhaltlich nicht nur das Sicherungsbot vom 27.02.2007, sondern auch den dieses Sicherungsbot teilweise abändernden und einschränkenden B des LG vom 22.03.2007 erfasst, der unter Bedachtnahme auf die Rekursentscheidung des OG vom 09.05.2007 sowie auf den B des OGH vom 12.09.2007 hinsichtlich seiner E in der Sache selbst in Rechtskraft erwachsen ist.
8.1. Soweit sich der Sicherungswerber in seinem Rechtsmittel auf die von ihm zitierte E des öOGH (veröffentlicht in JBl 2007, 110) beruft, ist diese Argumentation gleichermassen als Neuerung unzulässig wie auch unbehelflich. Das österreichische Höchstgericht vertrat in dieser einen Exekutionsbewilligungsbeschluss betreffenden Erkenntnis ua die Auffassung, dass die einem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte der Exekution nach den §§ 331 f öEO unterliegen, wenn sich der Stifter in der Stiftungsurkunde das Recht auf Widerruf der Stiftung oder ein Statutenänderungsrecht vorbehielt. Bei solchen "Gesamtrechten" handle es sich um sogenannte andere Vermögensrechte iS der §§ 330 f öEO (Art 241 f EO).
Solche Gesamtrechte des Sicherungsgegners in Bezug auf die Stiftungen wurden im Sicherungsantrag auch nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr beantragte der Sicherungswerber ausdrücklich ein Verfügungs- und Drittverbot iS des Art 275 Abs 1 lit c EO (§ 379 Abs 3 Z 3 ÖEO), mit dem (nur) eine Geldforderung des Sicherungsgegners oder dessen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen erfasst wird. Unter solchen Sachen können ebenso wie nach Art 237 Abs 1 EO (§ 325 Abs 1 ÖEO) nur körperliche Sachen verstanden werden, die von den Rechten eines Stifters auf Widerruf und Änderung der Stiftungserklärung, welche "andere Vermögensrechte" iS der Art 241 f EO (§§ 331 f öEO) darstellen, wohl zu unterscheiden sind. "Andere Vermögensrechte" iS des Art 241 EO sind nur solche materiell-rechtlichen Ansprüche des Sicherungsgegners, die weder dem unbeweglichen Vermögen noch jenen Teilen des beweglichen Vermögens des Schuldners zuzuordnen sind, die als Geldforderungen, körperliche Sachen bzw als Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zu definieren sind (RZ 1956, 111; LES 1987, 80). Solche Ansprüche, namentlich Stifterrechte wurden im Sicherungsantrag nicht geltend gemacht.
Auch hat der Sicherungswerber nicht behauptet, beim Sicherungsgegner handle es sich um den Stifter der Drittschuldnerinnen zu 1 bis 5. Tatsächlich wurden alle Stiftungen im Auftrag des Sicherungsgegners von einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen errichtet, wie sich aus den zahlreichen bereits beim OGH anhängig gewesenen Rechtssachen ergibt. Als blosser Auftraggeber und damit wirtschaftlich Berechtigter der Stiftungen kommen dem Sicherungsgegner aber von vornherein keine Stifterrechte zu (LES 2002, 41; LES 2000, 37; vgl auch LES 2005, 41).
8.2. Tatsächlich behauptete der Sicherungswerber in seinem Sicherungsantrag auch nur die Begünstigtenstellung des Sicherungsgegners hinsichtlich sämtlicher Stiftungen und dessen daraus resultierende vermögensrechtliche Ansprüche respektive Geldforderungen, was das Erstgericht auch als bescheinigt ansah. Das Rekursgericht gelangte unter Hinweis auf die E des OGH LES 2004, 67 f zur Auffassung, dass die von ihm näher erörterten Statuten und Beistatuten der Stiftungen dem Sicherungsgegner nicht die Rechtsposition eines anspruchsberechtigten Begünstigungsberechtigten iS des § 78 Abs 2 TrUG, sondern nur die eines blossen Begünstigungsempfängers bzw Ermessensbegünstigten einräumen. Als solcher habe der Sicherungsgegner keinen klagbaren Anspruch auf Ausschüttungen und damit keine Geldforderungen oder andere Leistungs- sowie Herausgabeansprüche in Bezug auf Vermögenswerte iS des Art 275 Abs 1 lit c EO. Ein solcher klagbarer Anspruch wird jedoch, wie auszuführen sein wird, von der zitierten Gesetzesstelle nicht vorausgesetzt.
Davon abgesehen war das Rekursgericht nicht berechtigt, den Bestand der vom Drittverbot erfassten Forderungen zu prüfen (RS0001112; RS0005527).
Ein Sicherungswerber hat die Forderung des Sicherungsgegners, auf die er im Wege des Drittverbotes greifen will, nur zu behaupten und die zur Individualisierung dieser Forderung erforderlichen Angaben zu machen. Ob und wie weit ein solcher Anspruch überhaupt besteht, ist im Provisorialverfahren nicht zu beurteilen. Nur dann, wenn die mangelnde Existenz des behaupteten Rechtsverhältnisses zwischen dem Sicherungsgegner und dem Dritten bereits aus dem Sicherungsantrag abzuleiten und damit das Nichtbestehen der behaupteten Forderung offenkundig ist, ist der Sicherungsantrag abzuweisen. Es ist unerheblich, ob der Drittschuldner einen solchen Anspruch verneint, zumal das Drittverbot ohnehin ins Leere geht, falls das vom Sicherungswerber behauptete Anspruchsverhältnis nicht besteht (Kodek in Angst Komm EO [2000] Rz 28 zu § 379; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Komm [2000] § 379 Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm EO [2002] Rz 25 zu § 379; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 2. Auflage Rz 2/62 je mwN; LES 1998, 166; JBl 1980, 662; 3 Ob 63/95 uva).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hätte sich das Rekursgericht, das den erstinstanzlichen B ausgehend allein von der zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegebenen Behauptungs-, Sach- und Rechtslage zu prüfen hatte, gleich wie bei der Bewilligung einer Forderungsexekution darauf beschränken müssen, die Zulässigkeit des beantragten Verbotes zu beurteilen. Hingegen war die Prüfung auch des Bestandes des Anspruches des Sicherungsgegners und der Erfolgsaussichten seiner Geltendmachung seiner Kognition als Verfügungsgericht entzogen. Daran vermochte auch das in den Rekursen erstattete und schon wegen des Neuerungsverbotes unzulässige Vorbringen der Stiftungen und des Sicherungsgegners nichts zu ändern (vgl auch Heller/Berger/Stix4 III 27/6, 2125; Ch Hausmaninger in JBl 1990, 161; EvBl 1967/69; EvBl 1958/259; LES 2004, 129).
Das Verbot einer inhaltlichen Überprüfung der Forderung des Sicherungsgegners ergibt sich aus der schon angesprochenen Erwägung, dass ein Drittschuldner nicht beschwert ist, wenn der im Sicherungsantrag behauptete Anspruch des Sicherungsgegners nicht zu Recht besteht, zumal ihm ja mit dem Drittverbot lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Sicherungsgegner bzw die Beeinträchtigung dieser Erfüllung, nicht aber eine Zahlung aufgetragen oder die Ausübung irgendeines Rechtes verboten werden kann (ÖBA 1997, 165 f; 1 Ob 571/94). Besteht die behauptete Verpflichtung nicht, geht das Drittverbot ins Leere. Daraus folgt, dass ein Drittschuldner, der zwar im Falle eines Eingriffes in seine Rechtssphäre grundsätzlich zum Rekurs legitimiert ist, den Bestand des ihm gegenüber behaupteten Anspruches in seinem Rechtsmittel nicht bestreiten kann (Sailer aaO Rz 25 mwN). Zweck des gegenständlichen Sicherungsbotes ist die Schaffung eines provisorischen Schutzes der gefährdeten Partei bis zu jenem Zeitpunkt, in dem diese einen Exekutionstitel erwirbt, um die mit dem Drittverbot gesicherte Forderung oder den gesicherten Anspruch des Sicherungsgegners zu realisieren. Alle Einwände gegen diese Forderung respektive Anspruch sind damit im Verwertungsverfahren zu erörtern (Rintelen, Die Einstweilige Verfügung [1905] 262).
Schon aus diesen verfahrensrechtlichen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
8.3. Die Rekursentscheidung hält aber auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist dem OG und den Stiftungen darin zuzustimmen, dass eine erst künftige, möglicherweise entstehende Geldforderung des Schuldners, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung noch nicht geschaffen ist, von einem Drittverbot nicht betroffen werden kann (Angst/Jakusch/Mohr, MGA EO14 § 379 E 90; LES 2000, 197).
Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Anspruch des Sicherungsgegners gegen den Dritten grundsätzlich besteht, jedoch bedingt oder noch nicht fällig ist (Zechner aaO; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 349 f).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Ausgehend von den Statuten und Beistatuten der Drittschuldnerinnen zu 1 bis 5 hat der Sicherungsgegner als exklusiver und auf Lebenszeit bestellter Erstbegünstigter sämtlicher Stiftungen, deren Zweck auf Zuwendungen an die Begünstigten gerichtet ist, einen ausreichend konkretisierten, freilich von der Beschlussfassung der Stiftungsorgane abhängigen und damit bedingten und betagten Anspruch auf Zuwendungen aus den Erträgnissen und dem Vermögen der Stiftungen. Sein Anspruch gegenüber den Stiftungen ist damit bedingt existent, zumal dessen Rechtsgrund (Stellung als alleiniger bzw primärer Begünstigungsempfänger oder ebensolcher Ermessensbegünstigter) feststeht und damit der rechtserzeugende Tatbestand (in Gestalt der Statuten und Beistatuten der Stiftungen) geschaffen wurde. Sofern diese Stiftungen nach Aufhebung vorgängiger Sicherungsbote und Exekutionen sowie nach Beendigung der zahlreichen gegen sie behängenden kostenaufwändigen Prozesse noch über Vermögenswerte verfügen sollten, sind die Stiftungsräte entsprechend den unabänderlichen Statuten und Beistatuten sowie nach Massgabe der von ihnen zu beurteilenden wirtschaftlichen Gestion verhalten, entsprechende Ausschüttungen an den Sicherungsgegner als Erstbegünstigten zu beschliessen und vorzunehmen, welche Verpflichtung im Übrigen, wie sich aus den bereits vom Erstgericht zitierten Beilagen B, C, D und E ergeben, auch in keiner Weise in Abrede gestellt wird. Selbstverständlich hat der Sicherungsgegner nicht das Recht, nach seinem Gutdünken die an ihn vorzunehmenden Ausschüttungen zu bestimmen (StGH 2004/62).
Zusammenfassend können nur solche Forderungen nicht durch ein Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung noch nicht geschaffen ist und von denen es daher noch ungewiss ist, ob sie überhaupt jemals zur Entstehung gelangen (RS0005503). Bei den Ansprüchen des Sicherungsgegners als Erstbegünstigten der Stiftung handelt es sich jedoch um aufschiebend bedingte und betagte, dem Drittverbot zugängliche Forderungen, bei denen sowohl der Rechtsgrund als auch der rechtserzeugende Tatbestand hinreichend gegeben und geschaffen sind (vgl Angst/Jakusch/Mohr aaO §294 E 15; Heller/Berger/Stix aaO 2112; RS0084550; 3 Ob 63/95 mwN).
Damit waren die vom Sicherungswerber beantragten Drittverbote gegenüber den Stiftungen zu bewilligen. Entgegen der Meinung der Drittschuldner zu 5 und 6 wäre mit der Nichterlassung eines Drittverbotes auch eine Gefährdung des Sicherungswerbers gegenüber zeitlich nachfolgenden Gläubigern verbunden, zumal das Drittverbot gem Art 275 Abs 2 letzter Satz EO - anders als nach österreichischem Recht - ein Pfandrecht und damit den Rang für die künftige Befriedigung des Sicherungswerbers schafft (LES 1998, 166 ua).
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Sicherungswerbers war somit das Sicherungsbot, soweit es sich gegen die Stiftungen richtet, wiederherzustellen, zumal ausgehend von den bindenden Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes die Geldforderung des Sicherungswerbers gegen den Sicherungsgegner und dessen subjektive Gefährdung durch den Sicherungsgegner schon durch die notwendige neuerliche Einklagung dieser Forderung in Deutschland auf der Hand liegen. Ebenso bildet es im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr, dass das LG nach zutreffender Auffassung des Rekursgerichtes gemäss den §§ 43 und 53 JN zur Erlassung des Sicherungsbotes zuständig war. Erörterungen zum ebenfalls behaupteten Vermögensgerichtsstand erübrigen sich somit.
8.4. Zu Punkt 8.2. wurde dargelegt, dass es auch den Rechtsmittelgerichten grundsätzlich verwehrt ist, den vom Erstgericht bejahten Bestand des Anspruches, der vom Drittverbot erfasst wird, zu prüfen. Auch der Sicherungsgegner selbst sowie der Drittschuldner können diesen Anspruch im Rechtssicherungsverfahren nicht bestreiten (vgl auch EvBl 1958/259; RdW 1995, 222; ÖBA 1998, 563; RS0001112; RS0004201 ua).
Schon deshalb erübrigt sich ein Eingehen auf die erstmals in den Rekursen aufgestellte Behauptung des Sicherungsgegners und der Drittschuldner zu 5 und 6 hinsichtlich der in den Statuten der Stiftungen festgelegten Unpfändbarkeit der Begünstigung, die wie schon erwähnt auch gegen das strikte Neuerungsverbot verstiessen. Die Vorlage der Statuten und Beistatuten im Sicherungsantrag konnte ein Vorbringen nicht ersetzen. Das Neuerungsverbot gilt auch dann, wenn der Sicherungsgegner, wie hier, vor Erlassung der EV nicht gehört wurde (LES 2001, 20; LES 2000, 171; LES 2000, 26; LES 1998, 297 ua). Auch kann die Frage, ob dem Sicherungsgegner die Begünstigungen gemäss dem Art 567 Abs 3 PGR bzw § 136 TrUG unentgeltlich eingeräumt wurden bzw deren in den Statuten festgelegte Unpfändbarkeit dem verfassungsrechtlich normierten Eigentums- und damit Gläubigerschutz standhalten, jedenfalls nicht im Rechtssicherungsverfahren geklärt werden. Auch dessen Eilbedürftigkeit und beschränkte Kognition stehen einer Prüfung dieser komplexen Rechtsfragen entgegen (vgl NZ 2006, Ps 10; SZ 41/16). Das vom Sicherungsgegner in seinen Rechtsmittelschriften relevierte sogenannte Übermassverbot des Art 274 Abs 4 EO wird von diesem missverstanden. Ein Sicherungsbot ist demnach insoweit unzulässig, als es zu einer Übersicherung des Sicherungswerbers dergestalt führt, dass bereits einzelne Sicherungsmittel bzw wie hier, ein Teil der vom Drittverbot erfassten Forderungen genügen, die sichere und vollständige Befriedigung des Sicherungswerbers herbeizuführen (LES 2006, 34). Von einer solchen Übersicherung kann hier schon aufgrund der durch die zahlreichen Vorpfändungen belasteten Vermögenswerte der Stiftungen nicht gesprochen werden, die durch deren rege Prozesstätigkeit laufend dezimiert werden. Das Vermögen der Stiftungen steht zudem nicht fest. Berechtigterweise griff der Sicherungswerber auch auf die Vermögenswerte sämtlicher Stiftungen, zumal es sonst dem Sicherungsgegner freistünde, nach allfälliger Aufhebung von Vorpfändungen, auf die der Sicherungswerber keinen Einfluss hat und von denen er auch nicht verständigt wird, über seine Destinatärsansprüche in einer Weise zu verfügen, dass dem Sicherungswerber der Zugriff darauf entzogen wird.
8.5. Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs allerdings insoweit, als darin auch die Wiederherstellung des Drittverbotes gegenüber dem Drittschuldner zu 6 in dessen Eigenschaft als Stiftungsrat der Drittschuldnerin zu 5 beantragt wird,
Das vom Sicherungswerber beantragte Drittverbot richtete sich überschiessend nicht nur gegen die Stiftungen, sondern ausdrücklich auch gegen deren namentlich angeführten Stiftungsräte ua B sowie die weiteren - nicht namentlich angeführten - "Verfügungsberechtigten über das Vermögen der Stiftungen sowie deren Repräsentanzen". Mit Ausnahme des Drittschuldners zu 6 wurde das erstinstanzliche Sicherungsbot allerdings von keinem der angeführten Personen angefochten, sodass es dabei sein Bewenden hat. Allein B erhob gegen die EV den Rekurs, in dem er zusammengefasst ausführte, dass er ohnedies als Stiftungsrat ein Sicherungsbot gegen die Stiftung zu beachten habe. Eine persönliche Haftung des Stiftungsrates finde im Gesetz keine Grundlage und könne auch eine Forderungsexekution gegen das Organ einer Verbandsperson nicht gerichtet werden, umso weniger hier, als B amtswegig bestellt worden sei und deshalb auch kein Instruktionsverhältnis zwischen ihm und dem Sicherungsgegner bestehe.
Mit diesen Einwänden ist der Drittschuldner zu 6 im Recht.
Adressat des Drittverbotes kann nur derjenige Dritte (Drittschuldner) sein, der sich gegenüber dem Sicherungsgegner in einer (allfälligen) Verpflichtetenstellung befindet (vgl SZ 67/226). In Ermangelung eines hier nicht behaupteten Schuldverhältnisses etwa im Rahmen eines Mandatsvertrages ist dies allein die Stiftung und damit die Drittschuldnerin zu 5.
Hat der Destinatär, wie hier der Sicherungsgegner, einen (bedingten und betagten) vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung, so begründet dies ein Rechtsverhältnis ebenfalls nur gegenüber der Stiftung. Ein direktes Rechtsverhältnis des Destinatärs dem Stiftungsorgan gegenüber lässt sich auf diese Weise nicht zustandebringen (vgl Kay Jess, Das Verhältnis des lebenden Stifters zur Stiftung, Diss [1991] 146; Blyd-Hansen, Die Rechtsstellung der Destinatäre der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, Diss [1998] 165).
Die im Revisionsrekurs angesprochene Notwendigkeit der Zustellung einer EV an den Stiftungsrat tangiert nicht die Frage, gegen wen diese inhaltlich zu richten ist. Da der Drittschuldner zu 6 persönlich vom Sicherungsbot erfasst wurde, ist ihm auch ein rechtliches Interesse zuzubilligen, das insoweit rechtswidrige und ohne gesetzliche Grundlage erlassene Sicherungsbot zu bekämpfen (vgl LES 2005, 41).
9. Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.