3 CG.2001.310
Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht.
Vertragliche Bestimmungen sind (mit gebotener Behutsamkeit) so auszulegen, dass sie keinen Widerspruch enthalten und möglichst wirksam bleiben (favor negotii). Nicht die Worte einer vertraglichen Bestimmung, sondern der damit angestrebte Sinn und Zweck - die durch teleologische Auslegung zu ermittelnde "Absicht der Parteien" - stehen bei der Auslegung im Vordergrund.
Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich nicht nur nach der tatsächlichen, sondern auch nach der redlichen Verkehrsüblichkeit; sie ist objektiv und entsprechend der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu verstehen. Ob eine Klausel für den andern Vertragsteil nachteilig sei, beurteilt sich aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners (bei Urkunden: aus der Sicht eines durchschnittlich sorgfältigen Lesers) bei Vertragsschluss, also objektiv ex ante. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen erscheint, angesichts der durchaus (auch) üblichen gänzlichen Wegbedingung von Gewährleistungsansprüchen, weder unüblich noch objektiv nachteilig aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners.
1. Mit Klage vom 13.08.2001 begehrte die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr CHF 39 365.40 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit U vom 29.07.2003 wies das LG das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zu näher bestimmtem Kostenersatz.
3. Das U des LG beruhte auf folgenden Feststellungen:
3.1. Die V AG, deren Aktionär der Beklagte ist, errichtete in den Jahren 1994/1995 auf der Liegenschaft X ein Mehrfamilienhaus. Ihr oblagen die Planungsarbeiten, die Bauaufsicht und die Bauführung.
3.2. In diesem Mehrfamilienhaus erwarb die Klägerin mit Kaufvertrag vom 05.03.1996 eine Eigentumswohnung. Die Klägerin hatte die Eigentumswohnung bereits am 01.08.1995 bezogen und ist seit dem 26.08.1996 deren grundbücherliche Eigentümerin.
3.3. Als die Klägerin am 01.08.1995 in ihre Eigentumswohnung einzog, befand sich das Mehrfamilienhaus noch im Bau. Die Klägerin wohnte praktisch auf einer Baustelle. Deshalb wusste sie bereits damals, dass ua die Firma M sowie die B AG als Subunternehmer auf dem Bau tätig waren. Ebenso wusste sie, dass die V AG mit den Planungsarbeiten, der Bauaufsicht und der Bauführung betraut war.
3.4. Am 24.08.1995 bestätigte die Klägerin die Übernahme der Schlüssel zu ihrer Eigentumswohnung.
3.5. Im September 1995 verlegte die Firma H die Platten auf der Terrasse der Wohnung der Klägerin. Die hiefür am 18.10.1995 gestellte Rechnung wurde am 23.11.1995 bezahlt.
3.6. Am 18.10.1995 erstellte die V AG ein Abnahme- und Übergabeprotokoll. Darin wurden folgende Mängel aufgeführt:
"- Rostflecken Fenstersimsen
Wohnungstüre... geht nicht ganz auf
div. Gummidichtungen bei Fenster beschädigt
Winkel bei Brausen in Dusche
Wasserhahn auf Terrasse fehlt noch
Farbe an Pfeiler ausbessern
Flickstelle Parkett Essen
Stöpsel bzw Abwasch Küche geht und schliesst nicht gut
innere Garagentür hält nicht gut
Garagentor quietscht bei den anderen
Der Verkäufer V [der Beklagte] prüft die angeführten Mängel und organisiert innert Monatsfrist deren Behebung. Das Werk gilt, vorausgesetzt der Mängelbehebung, als abgenommen."
3.7. In diesem Zeitpunkt waren die Platten auf der Terrasse bereits verlegt.
3.8. Mängel an den Boden- und Sockelplatten wurden im Abnahme- und Übergabeprotokoll nicht vermerkt. Alle darin gerügten Mängel wurden unbestrittenermassen über Veranlassung des Beklagten behoben.
3.9. In Z III des Kaufvertrags vom 05.03.1996 vereinbarten die Parteien mit Bezug auf die Eigentumswohnung folgende Gewährleistungsregelung:
"Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Stockwerkeigentumseinheit erfolgt unter Weitergabe der Garantie- und Gewährleistungsansprüche, welche dem Verkäufer gegen die einzelnen Bauhandwerker und Unternehmer zustehen, an die Käuferin. Der Verkäufer verpflichtet sich, die entsprechenden Abtretungen an die Käuferin vorzunehmen. Weiters wird vereinbart, dass anlässlich der tatsächlichen Übergabe des Kaufgegenstandes ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Hie[r]bei sind offenkundige Mängel von der Käuferin sofort zu rügen und im Übergabeprotokoll zu vermerken und vom Verkäufer innert angemessener Frist zu beheben. Für bauliche Mängel, die nach Übergabe des Kaufgegenstandes hervorkommen, hat der Verkäufer nur dann zu haften, wenn Unternehmer, Handwerker oder Baulieferanten gegenüber dem Verkäufer haftbar sind, und zwar bis zur Höhe der diesbezüglichen Ansprüche, sofern die diesbezüglichen Ansprüche des Verkäufers, aus welchen Gründen auch immer, nicht an die Käuferin rechtsgültig abgetreten werden können."
3.10. Der Kaufvertrag wurde nicht vom Beklagten, sondern von einem nicht bekannten Juristen verfasst und der Klägerin einige Tage vor der Unterzeichnung zur Kontrolle übersandt. Am 05.03.1996 unterzeichnete die Klägerin, wie zuvor schon der Beklagte, den Kaufvertrag.
3.11. Nach Abschluss des Kaufvertrags bot der Beklagte der Klägerin nie an, Gewährleistungsansprüche gegenüber bestimmten Unternehmern abzutreten; die Klägerin wiederum hatte solches vom Beklagten nie verlangt.
3.12. Bereits am 16.07.1996 stellte sich heraus, dass das Gefälle bei der Terrasse zum Haus hin- statt vom Haus wegführte. Am 17.07.1996 korrigierte die Firma H über Veranlassung des Beklagten das Gefälle so, dass das Wasser fortan abfliessen konnte.
3.13. Mit Schreiben vom 19.07.1997, gerichtet an die V AG, rügte die Klägerin, dass sich die Sockelplatten auf dem Balkon lösen würden und dass der Ablauf auf dem Balkon gegen den Parkplatz nicht dicht sei, weshalb sich Moos bilde.
3.14. Ein Mitarbeiter der Firma H befestigte im Herbst 1997 die bereits gelösten Sockelplatten und brachte eine neue Kittfuge an.
3.15. Um die Mängel feststellen zu lassen, zog die Klägerin schliesslich einen diplomierten Bauingenieur, K, bei, der am 22.10.1998 folgende Mängel feststellte:
"A). Sockelabschluss Terrasse
Die Sockelplatten sind praktisch über die ganze Länge entfernt worden. Im Übergang Plattenbelag/Aussenwärmeabdämmung wurde eine Kittfuge angebracht. Eine Wasserisolation ist nicht sichtbar.
B). Ausblühungen im Plattenbelag auf der Terrasse
Diese Erscheinung ist ein Hinweis, dass sich unter den Platten Feuchtigkeit befindet, welche Kalk (?) löst, welcher nach dem Abtrocknen auf der Oberfläche liegen bleibt."
Dieses Schreiben richtete sich an die V AG. Die unter B) gerügten Mängel bezogen sich auf den Plattenbelag auf der Terrasse.
3.16. Am 04.11.1998 fand eine weitere Besichtigung in Anwesenheit des Beklagten und von K statt. Die V AG nahm diese Besichtigung zum Anlass, um die bauausführenden Firmen H und B AG mit Schreiben vom 06.11.1998 in Kenntnis zu setzen, dass beim Konstruktionsanschluss "Fassade/Balkon" konstruktive Mängel festgestellt worden seien. Beide Firmen wurden aufgefordert, diese Mängel nach einer gleichzeitig mitgesandten Skizze zu beheben. Nachdem die Firma H die Mängel offensichtlich nicht rechtzeitig behoben hatte, wiederholte die V AG mit Schreiben vom 20.01.1999 und vom 07.04.1999 ihre Aufforderung zur Mängelbehebung.
3.17. Mit Schreiben vom 28.05.1999, gerichtet an die V AG, wies K erneut darauf hin, dass beim Sockelgeschoss unter der Sockelplatte die Feuchtigkeitsabdichtung fehle. Mit Schreiben vom 14.07.1999 wies die Firma H die Beklagte darauf hin, dass Kittfugen Wartungsfugen seien und deshalb einer ständigen Kontrolle unterlägen; hierfür werde keine Garantie übernommen.
3.18. Mit Schreiben vom 13.09.2000 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin der V AG nochmals die Mängel der Sockelplatten und der Bodenplatten mit. Er forderte, dass die Terrasse bis 18.09.2000 instand gestellt werde, unter Androhung der Ersatzvornahme durch ein Drittunternehmen.
3.19. In einem [näher bezeichneten] Verfahren ... stellte die Klägerin einen Antrag auf Beweissicherung durch Aufnahme eines Sachbefundes. Der gerichtlich bestellte Sachverständige K kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die beschriebenen Bauschäden eine Folge mangelhafter Ausführung bzw Bauplanung seien; die untersuchten Bauteile hätten von Beginn an konstruktive Mängel aufgewiesen. Über Auftrag der Klägerin erstellte das Architekturbüro D einen Kostenvoranschlag für die Sanierung des Balkons und der Terrasse. Er belief sich auf insgesamt CHF 39 534.00.
3.20. In der Folge wurde die Sanierung durch verschiedene Unternehmen durchgeführt. Sie kostete CHF 39 365.40. Die Klägerin bezahlte diese Kosten.
3.21. Mit Schreiben vom 24.04.2001 forderte der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten auf, diese Kosten binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der Beklagte bezahlte nicht.
3.22. Mit Zessionserklärung vom 05.11.2001 traten der Beklagte und V AG sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Bauhandwerkern und Unternehmern, die an der Erstellung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung mitgewirkt hatten, an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm diese Abtretung nicht an.
4. Bei der rechtlichen Beurteilung seiner Feststellungen standen für das LG folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Wer eine Urkunde unterzeichne, habe sich mit ihrem Inhalt bekannt zu machen. Die Klägerin, die den Kaufvertrag vom 05.03.1996 eigenhändig unterzeichnet habe, müsse dessen Inhalt selbst dann als ihre Erklärung gegen sich gelten lassen, wenn sie davon nicht Kenntnis genommen haben sollte.
4.2. Aus der vereinbarten Gewährleistungsregelung ergebe sich eindeutig, dass die Gewährleistungsansprüche bei Übergabe und Übernahme der Eigentumswohnung der Klägerin abgetreten würden. Hätten die Parteien erst die künftige Abtretung vereinbart, so hätte in diesem Satz die Zukunftsform verwendet werden müssen. Der zweite Satz der Vereinbarung, wonach sich der Verkäufer (der Beklagte) verpflichte, die entsprechenden Abtretungen an die Käuferin (die Klägerin) vorzunehmen, könne nur so verstanden werden, dass der Beklagte für die Klägerin eine Beweisurkunde ausstelle, die sie gegenüber den gewährleistungspflichtigen Handwerkern als anspruchsberechtigt ausweise.
4.3. Zum gleichen Ergebnis führe der Vertragszweck, wonach sich der Beklagte die Gewährleistungsansprüche für eine Wohnung, die nicht mehr in seinem Eigentum stand und die er auch nicht bewohnte, sinnvollerweise der Klägerin als neuer Eigentümerin übertrug. Denn sie sei in erster Linie in der Lage gewesen, allfällige Mängel festzustellen und diese gegenüber Bauhandwerkern oder Unternehmern unmittelbar - nicht auf dem Umweg über den Beklagten - geltend zu machen.
4.4. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags habe die Klägerin die Abtretung der Gewährleistungsansprüche angenommen.
4.5. Eine von der Klägerin eingewendete Sittenwidrigkeit lasse sich nicht erkennen. Denn im juristischen Alltag werde in vielen Kaufverträgen jegliche Gewährleistung wegbedungen, ohne dass solches dem Rechtsgefühl billig und gerecht denkender Menschen widerspreche.
...
5. Einer gegen dieses U gerichteten Berufung der Klägerin vom 19.09.2003 gab das OG mit U vom 04.03.2004 keine Folge.
...
6. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Klägerin vom 21.04.2004 mit den Anträgen, das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin Folge gegeben und dem Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene U aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzender Verhandlung und neuer E an das OG zurückzuverweisen ...
...
8. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte die Klägerin als Erstes die Auslegung von Z III des Kaufvertrags, das heisst: die Auslegung der vereinbarten Gewährleistungsregelung. Sowohl nach dem Wortsinn (§ 914 ABGB) als auch nach der Unklarheitsregel (§ 915 [2. Satz] ABGB) sei der Kaufvertrag, soweit hier von Belang, so auszulegen, dass der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten abgetreten worden seien. Die strittige Klausel enthalte nach ihrem Wortlaut nichts anderes als eine unverbindliche Absichtserklärung: die Erklärung, künftig eine Zession abzuschliessen. Bei der Auslegung der unklaren Vereinbarung komme der Klägerin die Unklarheitsregel zustatten.
9. Hierzu hat der OGH erwogen:
9.1. Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht (Rudolf Stohanzl [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [15. A Wien 2002] E 162 zu § 503 öZPO; ebenso: Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 955, Rz 1926; Peter Rummel in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum öABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 24 zu § 914 öABGB). § 914 und § 915 ABGB (öABGB) enthalten die Auslegungsregeln bei Verträgen. Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB [öABGB]); bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient hat (§ 915 [2. Satz] ABGB [öABGB]).
9.2. Würde man der von der Klägerin vertretenen Auslegung der vereinbarten Gewährleistungsregelung folgen, so entbehrte diese eines vernünftigen Sinns. Im gegenständlichen Kaufvertrag haben die Parteien eine eingehende Gewährleistungsregelung vereinbart. Dass sie ihr lediglich die Bedeutung einer unverbindlichen Absichtserklärung beimessen wollten, liegt vom Ansatz her nicht nahe und vermag im gegenständlichen Fall auch nicht zu überzeugen. Denn der vereinbarten Gewährleistungsregelung liegt ein ebenso einfaches wie leicht nachvollziehbares System zugrunde:
1). Der Beklagte (als Verkäufer) gibt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen Bauhandwerker und Unternehmer zustehen, der Klägerin (als Käuferin) weiter: Er tritt sie ihr ab (zediert sie), und zwar gleichzeitig mit der Übergabe der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung.
2). Der Beklagte verpflichtet sich, die entsprechenden Abtretungen an die Klägerin vorzunehmen. Das heisst, im systematischen Zusammenhang verstanden: Er tut alles, was an ihm liegt, damit die Klägerin tatsächlich und rechtlich in die Lage versetzt wird, die ihr nach vorstehender Z 1) weitergegebenen (abgetretenen) Gewährleistungsansprüche bei Bedarf geltend zu machen.
3). Offenkundige Mängel, die bei der Übergabe der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung zutage treten, sind von der Klägerin sofort zu rügen, in einem Übergabeprotokoll zu vermerken und vom Beklagten innert angemessener Frist zu beheben.
4). Für andere Mängel - solche, die erst nach der Übergabe der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung zutage treten - haftet der Beklagte nur unter zwei (kumulativen) Voraussetzungen:
zum einen nur insofern, als Unternehmer, Handwerker und Baulieferanten ihm, dem Beklagten, gegenüber haften und
zum andern nur insofern, als die diesbezüglichen Ansprüche des Beklagten der Klägerin nicht rechtsgültig abgetreten werden können, dh, wiederum im systematischen Zusammenhang verstanden: Der Beklagte haftet, soweit er die nach vorstehendem Punkt 2) übernommene Verpflichtung nicht erfüllen kann.
9.3. Das skizzierte System erschliesst sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der vereinbarten Gewährleistungsregelung, sobald man deren Teile in den gebotenen naheliegenden Zusammenhang rückt. Es darf deshalb als "erkennbar erklärter Parteiwille" gelten (Martin Binder in: Michael Schwimann, Praxiskommentar zum öABGB, Bd 5 [2. A Wien 1997] Rz 36 zu § 914 öABGB). Diesem System wird die Kritik der Klägerin nicht gerecht, die sich darauf beschränkt, einzelne Sätze der vereinbarten Gewährleistungsregelung ohne Rücksicht auf deren systematischen Zusammenhang einander gegenüberzustellen und ohne die in eben diesem systematischen Zusammenhang (erkennbar) bekundete Absicht der Parteien zu erforschen. Die im Verhältnis zum übrigen Vertragstext recht umfangreiche und im Kaufvertrag an vorrangiger Stelle platzierte vereinbarte Gewährleistungsregelung offenbart, dass die Parteien diesem Punkt besondere Bedeutung beigemessen haben: dass sie von der gesetzlichen Gewährleistung (§ 922 f ABGB) abweichen wollten, und zwar - wie sich wiederum aus dem Wortlaut der vereinbarten Gewährleistungsregelung ohne weiteres erschliesst - indem die Gewährleistungspflicht des Beklagten eingeschränkt werden sollte, nämlich:
1). bei offenkundigen, von der Klägerin sofort gerügten und in einem Übergabeprotokoll vermerkten Mängel eingeschränkt auf den Anspruch auf deren Behebung innert angemessener Frist;
2). bei andern Mängeln - unmissverständlich eingeleitet mit "nur dann" - eingeschränkt auf Ansprüche, für die dem Beklagten Unternehmer, Handwerker oder Baulieferanten haften und die, aus welchen Gründen auch immer, der Klägerin nicht abgetreten werden können.
9.4. Das Prinzip, wonach vertragliche Bestimmungen (mit gebotener Behutsamkeit) so ausgelegt werden sollen, dass sie keinen Widerspruch enthalten und wenn möglich wirksam bleiben (favor negotii), wird, obwohl in § 914 ABGB (öABGB) nicht mehr ausdrücklich enthalten, in der österreichischen Rechtsprechung weiterhin befolgt. Nicht die Worte der gegenständlich vereinbarten Gewährleistungsregelung, sondern der damit angestrebte Sinn und Zweck - die durch teleologische Auslegung zu ermittelnde "Absicht der Parteien" - stehen bei der Auslegung im Vordergrund (Rummel, Rz 1a zu § 914 öABGB).
...
9.6. Weil sich das skizzierte System als erkennbar erklärte Absicht der Parteien (erkennbar erklärter Parteiwille) aus dem Wortlaut der vereinbarten Gewährleistungsregelung ohne weiteres erschliesst, sobald man deren Teile in den gebotenen naheliegenden Zusammenhang rückt, liegt keine undeutliche Äusserung iS von § 915 (2. Satz) ABGB (öABGB) vor, die zum Nachteile des Beklagten, der sich ihrer bedient hat, erklärt werden müsste.
9.7. Die unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der vereinbarten Gewährleistungsregelung erhobene Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
...
10. ... / 11. ...
[Erwägungen, wonach sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Abtretbarkeit der gegenständlichen Gewährleistungsansprüche erhobene Rechtsrüge als nicht berechtigt erwies.]
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte die Klägerin als Drittes, dass das OG die vereinbarte Gewährleistungsregelung nicht als der Klägerin nachteilige, ungewöhnliche Vertragsklausel iS von § 864a ABGB anerkannt hatte.
13. Hierzu hat der OGH erwogen:
13.1. Nach § 864a ABGB (öABGB) werden - unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme -Klauseln ungewöhnlichen Inhalts in vorformulierten Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und der andere Vertragsteil mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach ihrem äusseren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen brauchte. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich nicht nur nach der tatsächlichen, sondern auch nach der redlichen Verkehrsüblichkeit; sie ist objektiv und entsprechend der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu verstehen (Peter Apathy in: Michael Schwimann [Hrsg] Praxiskommentar zum öABGB, Bd 5, Rz 7 zu § 864a öABGB). Ob eine Klausel für den andern Vertragsteil nachteilig sei, beurteilt sich aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners (bei Urkunden: eines durchschnittlich sorgfältigen Lesers) bei Vertragsschluss, also objektiv ex ante (Rummel, Rz 6 f zu § 864a ABGB).
13.2. Beide Untergerichte beurteilten die vereinbarte Gewährleistungsregelung - teils unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeit, teils unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit - weder als ungewöhnlich noch als der Klägerin nachteilig: nicht als ungewöhnlich, weil im juristischen Alltag in einer Vielzahl von Kaufverträgen jegliche Gewährleistung gänzlich wegbedungen werde, ohne dass dies dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widerspreche; nicht als der Klägerin nachteilig, weil mit der vereinbarten Gewährleistungsregelung der Klägerin die nach der SIA-Ordnung geltende längere Verjährungsfrist zugute kam (was übrigens auch die Klägerin anerkannte).
13.3. Das der vereinbarten Gewährleistungsregelung zugrunde liegende skizzierte System der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen erscheint, angesichts der durchaus (auch) üblichen gänzlichen Wegbedingung von Gewährleistungsansprüchen, weder unüblich noch objektiv nachteilig aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners. Abgesehen davon, fehlen jegliche Anhaltspunkte oder Feststellungen darüber, inwiefern es sich bei der vereinbarten Gewährleistungsregelung um vorformulierte Geschäftsbedingungen gehandelt haben soll und inwiefern das für die Anwendbarkeit von § 864a ABGB vorausgesetzte erhebliche Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht worden sein soll.
13.4. Die unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeit der vereinbarten Gewährleistungsregelung erhobene Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
14. ... /15. ...
[Erwägungen, wonach auch die unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit der vereinbarten Gewährleistungsregelung erhobene Rechtsrüge sich als nicht berechtigt erwies.]