3 Cg 50/00-29
Art 33, 99 LV Art 6 EMRK §§ 1 f ZPO §§ 1042, 1358 ABGB Art 121 Abs 3 LVG
Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Zivilgerichtes und grenzt diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörde ab.
Untersteht die Lösung eines Rechtsproblems dem privaten bürgerlichen Recht, so sind für diesen Rechtsstreit im Allgemeinen die ordentlichen Gerichte zuständig. Eine Rechtssache zählt dann zum Privatrecht, wenn die Parteien einander gleichberechtigt gegenüberstehen; dagegen liegt ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes vor, wenn eine Partei der anderen untergeordnet ist und diese Über- bzw Unterordnung ihre Wurzel in der Hoheitsgewalt eines Teiles hat.
Für die E über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagssachverhalt massgebend. Der auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund gestützte Anspruch eines Ausländers auf Rückersatz der von ihm bezahlten ausländischen Steuer, die eine liechtensteinische Rechtsperson als Steuerschuldnerin hätte bezahlen müssen, kann vor dem liechtensteinischen Gericht geltend gemacht werden (Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung LES 1987, 70).
Art 8 Abs 2 PGR aF Art 6 IPRG
Schutzobjekt des Ordre public sind die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von in Liechtenstein domizilierten Personen. Seine Aufgabe ist der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken.
Es widerspricht nicht dem Ordre public, wenn ein Ausländer wegen gezahlter Steuern vor einem liechtensteinischen Gericht Regressansprüche gegen ein liechtensteinisches Rechtssubjekt als nach dem ausländischen Recht eigentlichen Steuerschuldner stellt (Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung LES 1987, 70).
Die Klägerin ist eine im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben eingetragene Gesellschaft mbH. Die beklagte Partei, eine Sitzgesellschaft, ist im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, eingetragen.
Am 25.02.1986 schloss die Klägerin mit einer Frau K einen Lizenzvertrag ab, mit welchem letztere der Klägerin als Lizenznehmerin die ausschliessliche Lizenz zur Herstellung von Heizsystemen aus Naturstein unter Verwendung des patentierten Verfahrens in Österreich sowie das alleinige Recht zum Vertrieb dieses Heizsystems in Österreich erteilte. Mit Patentkaufvertrag vom 30.12.1988 verkaufte K das der vorerwähnten Lizenz zugrunde liegende Patent der Firma B Gesellschaft mbH, Gröbming (Österreich). Diese B GmbH gab in einem Treuhandvertrag ebenfalls vom 30.12.1988 die Erklärung ab, die von ihr von Frau K erworbenen Patente nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänderin der Beklagten erworben zu haben. Mit Schreiben vom 13.09.1991 wies die Beklagte sodann die Klägerin an, ab sofort keinerlei Zahlungen mehr aus dem Lizenzvertrag an die Firma B zu leisten, sondern diese direkt auf ein Konto der Beklagten bei der Bank in Liechtenstein AG.
In der Folge nahm die Klägerin die Lizenzabrechnungen gegenüber der Beklagten vor und überwies die Lizenzgebühren an diese.
Am 07.08.1998 erliess das Finanzamt Liezen gegenüber der Klägerin als Haftungspflichtige gem § 100 öEStG für die aushaftende Abgabenschuldigkeit der abgabenverpflichteten Beklagten betreffend die Abzugssteuer für die Jahre 1993 bis 1995 einen "Haftungsbescheid" über ATS 601 572.-. Die Begründung des Bescheides geht dahin, dass die Klägerin gem § 100 öEStG haftungspflichtig für die an die Beklagte geleisteten Lizenzgebühren für die Verwertung von Patentrechten an der Produktion für Marmorheizkörper sei. Einer von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben. Die Klägerin überwies deshalb den vorgenannten Betrag am 12.07.1999 an das Finanzamt Liezen.
Mit der nunmehrigen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der von ihr bezahlten Abzugssteuer bzw dessen Gegenwertes von CHF 69 950.- sA. Durch die Zahlung der Abgabenschuld der beklagten Partei durch die Klägerin sei dieser Anspruch gem § 1358 ABGB auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin stützte ihr Begehren auch auf § 1042 ABGB sowie auf den Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt Liezen nicht nachgekommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass dadurch die Haftung der Klägerin ausgelöst werde.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klagsforderung sei als Geltendmachung einer ausländischen Steuerforderung im Inland anzusehen. Nach Art 121 Abs 3 LVG dürften aber ausländische Steuern, soferne gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht eingetrieben werden. Die Beklagte wendete deshalb ausdrücklich die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Im Übrigen sei die Beklagte über die Ergebnisse des Abgabenverfahrens nicht ordnungsgemäss informiert worden. Sie habe von den österreichischen Steuerbehörden auch nie einen Steuerbescheid erhalten. Die Klägerin habe nur ihre eigenen Steuerverpflichtungen erfüllt. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten liege nicht vor, da die vereinbarten Lizenzzahlungen immer als Nettozahlungen verstanden worden seien.
Das LG wies mit B vom 12.07.2000 die Klage kostenpflichtig zurück.
Es würdigte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass gem § 28 Abs 1 Z 3 des öEstG 1988 von den Einkünften aus der Überlassung von Rechten, insbesondere auch gewerblichen Schutzrechten eine Einkommenssteuer zu erheben sei. Diese Einkommenssteuer (Abzugssteuer) betrage 20 % und sei vom Schuldner des Entgelts, das sei die Klägerin als Lizenznehmerin einzubehalten. Schuldner der Abzugssteuer sei aber der Empfänger der Einkünfte, im vorliegenden Fall also die Beklagte (§ 100 Abs 2 öEStG 1988).
Die Klägerin habe damit eine fremde Schuld bezahlt, für die sie auch persönlich gehaftet habe (§ 1358 ABGB). Steuerschuldnerin sei die beklagte Partei gewesen. Die Klägerin sei durch die Bezahlung der Steuerschuld in die Rechte des Gläubigers, des Finanzamtes Liezen, im Wege einer Legalzession eingetreten. Diese Legalzession ändere die Rechtsnatur der übergegangenen Forderung nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, als welcher die Steuerforderung des Finanzamtes Liezen zu qualifizieren sei, werde dadurch nicht in einen privatrechtlichen umgewandelt und könne daher auch durch den Zahler nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden. Solche Steuerschulden könnten auch nicht aus dem Titel der Bereicherung oder des Schadenersatzes verlangt werden. Es handle sich vielmehr um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weshalb die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei.
Über Rekurs der Klägerin hob das OG mit B vom 12.10.2000 die erstinstanzliche E vollinhaltlich und kostenpflichtig auf.
Die Erwägungen des Rekursgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das OG sei nach wie vor von der Richtigkeit seiner in der Rechtssache 2 C 2/85 des LG vertretenen Rechtsansicht überzeugt und folge nicht dem vom OGH in diesem Verfahren im U vom 31.03.1987 zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt (LES 1989, 70).
Die Klägerin könne ihren Aufwand nach § 1042 ABGB ersetzt verlangen. Möge auch die Verpflichtung hiezu eine öffentlich-rechtliche sein, so sei der Ersatzanspruch nach der zitierten Gesetzesstelle doch ein privatrechtlicher und im Rechtsweg geltend zu machen. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten somit keinen Steueranspruch geltend. Ihre Forderung sei deshalb entstanden, weil der Staat die Klägerin kraft Gesetzes gezwungen habe, die öffentlich-rechtliche Schuld der Beklagten zu bezahlen, wodurch die Beklagte privatrechtlich betrachtet bereichert worden sei. Es sei auch wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Klägerin sei durch die ihr aufgezwungene Zahlung der Steuerschuld eines anderen anstelle des Staates zum Steuergläubiger geworden. Schon allein deshalb komme dem Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Klage wegen "Unzuständigkeit" des Rechtsweges keine Berechtigung zu.
Auch die Bestimmung des § 1358 ABGB verhelfe der Klägerin zu ihrem Recht. Der Gesetzgeber bediene sich in einer wachsenden Zahl von Fällen des Mittels der Legalzession zur Regelung typischer Rückgriffslagen, denen gemeinsam sei, dass ein Dritter kraft Gesetzes für eine fremde Schuld oder einen fremden Schaden einzustehen habe. Der Gesetzgeber löse mit der Anordnung des Forderungsüberganges auch die Frage der (Nicht-)Anrechnung von Drittleistungen und ordne damit die Schuld endgültig dem primär Zahlungspflichtigen zu.
Nach § 100 Abs 2 öEStG sei die Beklagte als Lizenzempfängerin Schuldnerin der Abzugssteuer in Höhe von 20 % der Lizenzzahlungen. Die Klägerin habe also eine fremde Steuerschuld bezahlt, für die sie persönlich gehaftet habe. Sie sei nicht die eigentliche Steuerschuldnerin, sondern nur Steuerzahlungsschuldnerin. Im Normalfall werde die Steuerpflicht dem Steuerschuldner, also hier der Beklagten, "berechnet". Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein sehe die Möglichkeit der Rückerstattung der in Österreich bezahlten Einkommenssteuer vor, von welcher Möglichkeit die Beklagte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht Gebrauch machen hätte müssen. Die Klägerin habe keinen Einfluss darauf nehmen können, dass sie mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.1991 davon informiert worden sei, die Lizenzforderung sei zessionsweise übergegangen. Die Klägerin habe daher die Lizenzzahlungen auf das Konto der beklagten Partei überweisen müssen. Sie habe gar keine Möglichkeit gehabt, sich dieser Zession zu widersetzen.
Dem Rekurs sei daher Folge zu geben und der angefochtene B über die Zurückweisung der Klage ersatzlos zu beheben.
Gegen diese E richtet sich der fristgerecht erhobene und - auf Grund des Rechtskraftvorbehaltes zulässige - Revisionsrekurs der Beklagten, in dem sie die Rekursentscheidung mit einer Rechtsrüge vollumfänglich anzufechten erklärt und - sinngemäss - deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses begehrt. Die Klägerin möge auch zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens verpflichtet werden.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Klägerin den Antrag, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Beklagte vertritt zusammengefasst die Meinung, dass
1). das Rekursgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung überhaupt nicht auf die hier massgebliche Bestimmung des Art 121 Abs 3 LVG und die hiezu ergangene E des OGH zu LES 1989, 70 Bedacht genommen habe, wonach die liechtensteinische Rechtsordnung ua ausländischen Steuern grundsätzlich die Eintreibung im Inland versage, weshalb auch das Höchstgericht in der zitierten E einen derartigen Anspruch von Privaten, auch wenn er unter dem Titel der Bereicherung geltend gemacht werde, mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges verneint habe;
das Klagebegehren auf Zahlung der von der Klägerin gemäss österreichischem Einkommenssteuerrecht abgeführten Quellensteuer im Regressweg im Ergebnis nichts anderes bedeute als die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen ausländischen Steuerforderung im ordentlichen Rechtsweg, was dem vom OGH in der E LES 1989, 70 erwähnten Missbrauch und Umgehung Tür und Tor öffnen würde;
2). der Hinweis des Rekursgerichtes auf das Doppelbesteuerungsabkommen verfehlt sei, weil die Beklagte als steuerliche Sitzgesellschaft gar nicht berechtigt sei, die Rückerstattung von bezahlten Quellensteuern in Anspruch zu nehmen;
3). der mit Schreiben der Beklagten vom 13.9.1991 vorgenommene Wechsel in der Person des Lizenzgebers bzw des Berechtigten für den Empfang der Lizenzzahlungen an der steuerrechtlichen Situation in Österreich gar nichts geändert habe, weil die Klägerin bereits vorher verpflichtet gewesen sei, von den auszuzahlenden Lizenzen im Abzugswege an der Quelle Einbehalte zu machen;
4). gegenüber der Beklagten nie irgendein Steuerbescheid der österreichischen Steuerbehörden ergangen sei und deshalb nicht von einer rechtskräftig festgestellten Steuerzahlungsverpflichtung der Beklagten gesprochen werden könne;
5). das Rekursgericht der Beklagten zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt habe; diese Kosten seien richtigerweise erst als weitere Kosten des Verfahrens zu behandeln und hierüber im noch zu erlassenden U abzusprechen.
Der Senat hat hiezu erwogen:
Vorweg ist klarzustellen, dass die E über den Revisionsrekurs zunächst von der verfahrensrechtlichen Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und, falls diese Zulässigkeit bejaht würde, von der kollisionsrechtlichen Beurteilung (ordre public) des hier erhobenen Klagsanspruches insoferne abhängt, als das Klagebegehren ohne weiteres Beweisverfahren abzuweisen wäre, wenn man zur Auffassung gelangte, dass die hier anzuwendenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes mit den Grundwertungen des liechtensteinischen Rechts unvereinbar sind.
Diese einerseits formale und andererseits materiellrechtlichen Frage sind streng auseinander zuhalten und ist schon an dieser Stelle festzustellen, dass der OGH in seiner E LES 1989, 70 entgegen der Meinung der Beklagten dem Klagebegehren keineswegs den "ordentlichen Rechtsweg" versagte (in welchem Fall die Klage zurückzuweisen gewesen wäre), sondern dieses Klagebegehren abwies und den Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Klage wegen Rechtswegunzulässigkeit auf diese E verwies.
Zu Pkt 1) des Revisionsrekurses:
a). Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges:
Da die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein LGBl 1921/15 eine Aufgabenteilung zwischen den Staatsgewalten und deren Organen vornimmt, ist es erforderlich, ua den Tätigkeitsbereich zwischen der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung abzugrenzen, die sich in der Verfassung durch die Stellung der Organwalter unterscheiden. Die Gerichtsbarkeit ist jener Vollzugsbereich, in dem die Richter als unabhängige Organe die Gesetze vollziehen (Art 33, 99 LV).
Die Zulässigkeit des Rechtsweges steckt nun den Kompetenzbereich der Zivilgerichtsbarkeit von dem der Verwaltung ab. Zivilgerichte dürfen nur über Rechtssachen entscheiden, die auf den Rechtsweg (Gerichtsweg) gehören. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher nichts anderes als die Zugehörigkeit der Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Zivilgerichtes und grenzt diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörde ab (vgl Fasching ZPR2 Rz 84, 97).
§ 1 öJN enthält nun eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte für bürgerliche Rechtssachen, "soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind" (SZ 51/161; JBl 1985, 240 uva). Die analoge Bestimmung in der liechtensteinischen JN wurde durch § 27 lit a des Gesetzes vom 7.4.1922, LGBl 1922/16, aufgehoben. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch im liechtensteinischen Rechtsbereich eine Rechtssache entweder in den Entscheidungsbereich eines Zivilgerichtes oder aber in jenen der Verwaltungsbehörden fällt. Ob das Zivilgericht zur E berufen ist, ob also der Rechtsweg (Gerichtsweg) gegeben ist, hängt auch in Liechtenstein davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser durch das Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird. Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers (vgl LES 1984, 73); dem Gesetzgeber sind aber gem Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsrechtliche Schranken dahin gesetzt, dass er "zivilrechtliche Ansprüche" einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ("tribunal" iSd Art 6 Abs 1 EMRK) zuweisen muss.
Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung, stellt sich Art 6 EMRK jedenfalls als Generalklausel dar, die zivilrechtliche Ansprüche dem Gericht zuweist (Fasching aaO Rz 98). Untersteht also die Lösung eines Rechtsproblems dem bürgerlichen Recht, so sind für diesen Rechtsstreit gem Art 101f LV und Art 29 Abs 1 lit a LVG die "ordentlichen Gerichte" zuständig (vgl Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, 29 f; Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, 139 f; vgl auch LES 1985, 105 [106]; LES 1984, 73 mwN). Weder die Verfassung noch die EMRK definieren die Begriffe "Zivilrecht" und "öffentliches Recht", die zu umschreiben und abzugrenzen somit der Lehre und Rechtsprechung vorbehalten bleibt. Eine Judikatur des OGH zu diesem Fragenkomplex ist, soweit für den Senat überschaubar, nicht vorhanden. In Anlehnung an die österreichische Lehre und Rechtsprechung vertritt der Senat hiezu die sogenannte Unterwerfungstheorie unter Bedachtnahme auf die durch die Subjektstheorie gebotenen Einschränkungen. Danach ist eine Rechtssache zum Privatrecht zu zählen, wenn die Parteien einander grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen (ausgenommen den Fall, sie sind beide als Hoheitsträger tätig); dagegen liegt ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes dann vor, wenn eine Partei der anderen zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist. Die blosse Über- oder Unterordnung allein reicht aber nicht aus, sie muss ihre Wurzeln in der Hoheitsgewalt eines Partners haben; daher bleibt das Arbeitsverhältnis trotz Weisungsrecht des Dienstgebers privatrechtlich; andererseits ist die Tatsache, dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, noch kein zwingendes Zuordnungsmerkmal zum öffentlichen Recht; so ist zB der Kauf eines Autos als Dienstwagen für eine Gebietskörperschaft ein privatrechtlicher Vertrag (Fasching aaO Rz 100 mwN).
Für die E über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüberhinaus der Klagssachverhalt massgebend. Entscheidend ist das Wesen des geltend gemachten Anspruches, für den wiederum der angezogene Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist hingegen, ob der behauptete Anspruch begründet ist oder nicht (vgl SZ 47/108; SZ 50/65). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt und die E darüber nicht durch die Gesetze ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 51/161; 2 Ob 205/82). Privatrechtliche Ansprüche sind im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist (Fasching aaO Rz 100; SZ 51/161; 2 Ob 205/82).
Nun stützt die Klägerin ihr Begehren auf Ersatz der von ihr bezahlten Einkommenssteuer auf die Bestimmungen der §§ 1042 und 1358 ABGB, macht also ausschliesslich im bürgerlichen Recht verankerte Rechtsgründe geltend.
Ein auf dem Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch nach § 1042 ABGB liegt nach überwiegender österreichischer Rechtsprechung und Lehre (auf die wegen der Rezeption dieser Bestimmung durch das liechtensteinische ABGB zurückzugreifen ist) auch dann vor, wenn die ihm zugrunde liegende Leistung eine öffentlich-rechtliche Steuerleistung war bzw die gesetzliche Verpflichtung zu einer Zahlung öffentlich-rechtlicher Natur war (vgl SZ 62/130 mwN; SZ 24/59; RdW 1988, 19; vgl auch Kuras in ecolex 1990, 562).
Analog gilt dies auch für denjenigen, der eine fremde Schuld bezahlt und gem § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers im Wege der Legalzession eintritt. Der Legalzessionar kann die auf ihn übergegangene Forderung, auch wenn diese im öffentlichen Recht wurzelt, im Rechtsweg gegen den Schuldner geltend machen. Aus diesem Grund wird nach der österreichischen Rechtsprechung auch einem Arbeitgeber, der dem Bund gem § 82 öEStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet und daher insoweit eine fremde Schuld bezahlt, das Recht zugebilligt, diese vom Arbeitnehmer (der gem § 83 Abs 1 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner ist) im Rechtsweg ersetzt zu verlangen (Gamerith in Rummel KommzABGB2 Rz 3 zu § 1358 mwN).
Zwar wurde in der österreichischen Judikatur und Lehre vereinzelt auch eine gegenteilige Position vertreten, wonach ein Anspruch nicht auf den Rechtsweg gehöre, sondern vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen ist, wenn die ihm zugrunde liegende Pflicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl Rummel in Rummel Rz 10 zu § 1042 mwN). Der Ersatzberechtigte müsse also seinen Anspruch vor den Abgabenbehörden verfolgen. Dieser Weg wäre im vorliegenden Fall der Klägerin von vornherein verwehrt, da sie die nicht der österreichischen Jurisdiktion unterliegende Beklagte nicht vor den österreichischen Abgabenbehörden belangen kann. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich bzw für denjenigen, der Regressansprüche wegen von ihm bezahlter ausländischer Steuern vor dem liechtensteinischen Zivilgericht geltend macht, könnte deshalb selbst unter Zugrundelegung der zitierten gegenteiligen Lehre und Judikatur eine Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht abgeleitet werden.
Es existiert nämlich in Liechtenstein keine Norm oder Gesetz, wonach über einen derartigen Anspruch, wie ihn die Klägerin erhebt, von einer liechtensteinischen Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Eine solche Zuständigkeit für Regressansprüche wegen gezahlter Steuern eines anderen Staates kann selbstverständlich auch nicht dem liechtensteinischen SteuerG LGBl 1961/7 entnommen werden. Auch die von der Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des Art 121 Abs 3 LVG besagt lediglich, dass ua ausländische Steuern - zum Unterschied zu inländischen Steuern - nicht in dem für öffentlich-rechtliche Geldleistungen vorgesehenen "Zwangsbetreibungsverfahren" eingetrieben werden können. Darunter kann nur die Unzulässigkeit der exekutiven Durchsetzung eines aus dem Ausland stammenden öffentlich-rechtlichen Titels über eine Steuer oder Abgabe, keinesfalls aber eine Klage wie die gegenständliche verstanden werden, die erst zur Schaffung eines Titels führen soll, geschweige daraus die Rechtswegunzulässigkeit der Klage abgeleitet werden, mit der die Klägerin gestützt auf privatrechtliche Rechtsgründe den Ersatz von Steuern verlangt, die sie für die Beklagte (als alleinige Steuerschuldnerin gem § 28 Abs 1 Z 3 öESTG 1988) als Haftungsplichtige gemäss den §§ 100, 101 ÖESTG leisten musste.
Die Rechtswegzulässigkeit der Klage - nur diese und nicht die Begründetheit des Klagsanspruchs steht hier zur Debatte - ist also zu bejahen. Jede andere Auffassung würde zur völligen Verweigerung des Rechtsschutzes für die Klägerin führen, die ihren behaupteten Anspruch wie erwähnt auch nicht an die Steuerbehörden in Liechtenstein und/oder Österreich herantragen kann (vgl auch Koller in SJZ 2000, 305 [313, 319]).
b). Zur kollisionsrechtlichen Beurteilung dieser Sache bzw zur Frage des ordre public: In dem der E LES 1989, 70f zugrunde liegenden Rechtsstreit war über das Begehren eines deutschen Unternehmers mit einer Geschäftsniederlassung in Deutschland auf Rückersatz jener Einkommenssteuer zu erkennen, die ihm von der deutschen Steuerbehörde für die Miete einer Klimaanlage für den von ihm bezahlten Mietzins vorgeschrieben worden war. Diese Einkommenssteuer hätte nach dem Standpunkt des Klägers die Beklagte, eine liechtensteinische Firma, als Empfängerin der Mieteinkünfte und damit Steuerschuldnerin entrichten müssen.
Der OGH (in seiner früheren personellen Zusammensetzung) verneinte unter Anwendung deutschen Rechts den Klagsanspruch, weil die Bestimmung des § 812 dBGB (Bereicherungsanspruch) einen Regress gegen den liechtensteinischen Vermieter nicht rechtfertige, der Kläger auch nach § 683 dBGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) mangels eines objektiven Nutzens für die Beklagte keinen Anspruch habe und schliesslich das Klagebegehren auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht berechtigt sei (Pkt 11, 12, 13 der Entscheidung). Schon aus diesen Erwägungen war die Klage nach Ansicht des OGH abzuweisen (Pkt 14).
Diesen Überlegungen fügte der OGH ("der Vollständigkeit halber") unter Berufung auf Art 8 Abs 2 PGR iVm Art 121 Abs 3 LVG sinngemäss - und zusammengefasst - bei, dass auch ein nach deutschem Recht begründeter Anspruch auf Rückerstattung der ausgelegten Steuer unter Privatpersonen in Liechtenstein an der ordre public-Klausel des liechtensteinischen IPR scheitern würde, wobei § 6 des öIPRG BGBl 1978/304 analog auch in Liechtenstein anzuwenden sei (Pkt 15).
Im Einzelnen formulierte der OGH folgenden Rechtssatz:
"Art 8 Abs 2 PGR iVm Art 121 Abs 3 LVG:
Die liechtensteinische Rechtsordnung versagt ausländischen Steuern und anderen ausländischen öffentlichen Abgaben grundsätzlich die Zwangsvollstreckung (Eintreibung) im Inland. Daher würde es zu einem wichtigen Grundsatz der innerstaatlichen Ordnung in einem unlösbaren Widerspruch stehen, wenn ein ausländischer Unternehmer mit einer Geschäftsniederlassung im Ausland für eine von ihm nach den einschlägigen ausländischen steuerrechtlichen Bestimmungen zu Recht entrichtete ausländische Steuer gegen ein mit Sitz in Liechtenstein gelegenes liechtensteinisches Unternehmen mittels eines Bereicherungsanspruches oder einer anderen nicht auf Vertrag, sondern auf das Gesetz gegründeten Obligation privatrechtlichen Regress in einem weiteren Umfange nehmen könnte, als dies nach der inländischen, also liechtensteinischen Rechtsordnung möglich wäre. Denn in einem solchen Fall wäre Missbräuchen, Umgehungen und anstössigen Vorgangsweisen Tür und Tor geöffnet."
Der erkennende Senat vermag dieser Auffassung in der E LES 1989, 70, die hinsichtlich ihrer kollisionsrechtlichen Aussagen insbesondere auch zur Anwendung des ordre public in der Fachliteratur auf Ablehnung stiess, nicht beizupflichten (Prof. Wengler in IPRrax 1990, 415). Hinsichtlich der methodischen und dogmatischen Kritik an dieser E kann auf die zitierte Entscheidungsbesprechung verwiesen werden.
Der Senat sieht sich überdies aus nachstehenden Gründen nicht in der Lage, die Rechtsprechungslinie seines Vorgängersenates zu übernehmen, wobei angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (eine österreichische Firma verlangt den Regress von einer liechtensteinischen Gesellschaft) hier auf die Rechtslage in Österreich und Liechtenstein abzustellen ist.
Vorweg ist klarzustellen, dass das erst am 01.01.1997 in Kraft getretene liechtensteinische IPRG vom 19.09.1996 LGBl 1996/194 auf den vorliegenden Sachverhalt und die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, die von 1988 bzw 1991 bis (offenbar) zum Jahre 1995 in einem Vertragsverhältnis standen, noch keine Anwendung finden kann. Vielmehr hätte die kollisionsrechtliche Beurteilung der Streitsache nach den §§ 35 f ABGB aF und Art 8 PGR aF und nicht, wie in der E LES 1989, 70, analog dem § 46 öIPRG zu erfolgen, zumal die §§ 35 f ABGB aF auch eine Zuordnung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und insbesondere jenes nach § 1042 ABGB ermöglichten (vgl Schwind, Handbuch des Österr. Internat. Privatrechts S 339 f mit Judikaturhinweisen; LES 1993, 12; 1994, 12; 1997, 179).
Einer abschliessenden Beantwortung der Rechtsanwendungsfrage bedarf es aber schon deshalb nicht, weil der gegenständliche Sachverhalt abgesehen von der nach österreichischem Recht zu beurteilenden steuerrechtlichen Frage entweder nach österreichischem oder nach liechtensteinischem Recht zu qualifizieren ist und beide Rechtsordnungen (§§ 1035 f, 1042, 1358, 1431 f ABGB) insoweit völlig übereinstimmen.
Für die Beurteilung des ordre public ist hingegen abzustellen auf Art 8 Abs 2 PGR aF, wonach "in allen Fällen das liechtensteinische Recht ausschliesslich zur Anwendung gelangt, wo die Anwendung des ausländischen Rechtes zu Ergebnissen führen würde, welche der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit widersprechen".
Sinngemäss das Gleiche normiert im Übrigen auch die Bestimmung des Art 6 IPRG (LGBl 1996/194), die ebenso wie ihr österreichisches Vorbild auf die Unvereinbarkeit des ausländischen Rechts mit den Grundzügen der liechtensteinischen Rechtsordnung abstellt. Anstelle des ausländischen Rechts ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des liechtensteinischen Rechts anzuwenden.
Nun wurde bereits zu Pkt 1 lit a im Einzelnen dargelegt, dass gemäss den §§ 1042, 1358 ABGB ein auf dem Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch grundsätzlich auch dann besteht, wenn die gesetzliche Pflicht zum Aufwand oder zur Zahlung öffentlich-rechtlicher Natur war und beispielsweise auch im Steuerrecht ihren Ursprung hat.
Es findet sich kein tragfähiges Sachargument für die Auffassung, dass der klagsgegenständliche Rückerstattungsanspruch gegen eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, die ihrer in § 28 Abs 3 Z 3 öEStG 1988 normierten Steuerpflicht zur Zahlung von Einkommenssteuer für die von ihr von einem österreichischen Lizenznehmer bezogenen Lizenzeinnahmen nicht nachkommt und deshalb ein österreichischer Haftungspflichtiger (der nicht Steuerschuldner ist) von der österreichischen Finanzbehörde zum Ersatz verpflichtet wird, in Liechtenstein nicht durchgesetzt werden kann, geschweige ein solcher Rückersatzanspruch iS des Art 8 Abs 2 PGR aF der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit widersprechen soll. Dies umsomehr, als auch das liechtensteinische SteuerG LGBl 1961/7 ua in seinen Art 14 lit b, lit d, Art 31 Abs 1 lit f und 45 Bestimmungen vorsieht, die im Ausland domizilierte Firmen der Steuerpflicht in Liechtenstein unterwerfen und die Mithaftung von Inlandspersonen ua für Steuerschulden von steuerpflichtigen Personen mit dem Sitz im Ausland festlegen. Dazu kommt, dass zB das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein vom 27.09./12.10.1971 LGBl 1971/43 die (teilweise) Rückerstattung der im Abzugsweg in Österreich von den Lizenzgebühren einbehaltenen Einkommenssteuer vorsieht (Art 1 Abs 1 lit b, Art 2 f). Ob die Beklagte als Sitzgesellschaft einen solchen Rückerstattungsanspruch tatsächlich hat, muss bei den Überlegungen zum ordre public selbstverständlich ausgeklammert bleiben. Aus diesem Doppelbesteuerungsabkommen kann aber zumindest der Schluss gezogen werden, dass die Geltendmachung der österreichischen Abzugssteuer in Liechtenstein den Grundwertungen des liechtensteinischen Rechts nicht widerspricht.
Daran ändert auch nichts der schon erwähnte Art 121 Abs 3 LVG, der nach seinem Wortlaut eben nur die exekutive Durchsetzung eines aus dem Ausland stammenden öffentlich-rechtlichen Titels über eine Steuer oder Abgabe im Zwangsbeitreibungsverfahren untersagt. Warum nun ein Rückerstattungsanspruch einer ausländischen Privatperson, die für eine im Ausland bestehende Steuerschuld eines liechtensteinischen Rechtssubjektes einzustehen hatte (ohne selbst Steuerschuldnerin zu sein), Missbräuchen, Umgehungen oder gar anstössigen Vorgangsweisen Tür und Tor öffnen würde, ist nicht einsichtig und wurde weder im zitierten OGH-Erkenntnis noch in der nunmehrigen Rechtsrüge in irgendeiner Form näher dargetan (LES 1989, 70 f).
Auch der in der OGH-E LES 1989, 70 f und von der Revisionsrekurswerberin ohnedies nicht angesprochene - in letzter Zeit in politische Diskussion gezogene - Umstand, dass das Fürstentum Liechtenstein bei Steuerbetrug bzw in Steuerfragen ausländische Staaten keine Rechtshilfe leistet, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Unstatthaftigkeit, Unzulässigkeit geschweige Sittenwidrigkeit des hier strittigen Klagsanspruches.
Vom sog ordre public ist im Übrigen nach stRsp und Lehre nur sparsamster Gebrauch zu machen und hat dieser umsoweniger eine Rolle zu spielen, je ähnlicher eine ausländische Rechtsordnung der liechtensteinischen ist (vgl LES 1998, 6 [12, 13]). Schutzobjekt des ordre public sind primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von in Liechtenstein domizilierten Personen. Seine Aufgabe ist der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken (Schwimann in Rummel ABGB Rz 1 zu § 6 IPRG; Scheuchner in ZfRV 1960, 17, 21).
Von alle dem kann keine Rede sein, wenn ein Ausländer wegen gezahlter Steuern Regressansprüche gegen ein liechtensteinisches Rechtssubjekt als Steuerschuldnerin stellt.
Die Beklagte beruft sich deshalb zu Unrecht auf den ordre public, der im Übrigen nach Art 8 Abs 2 PGR aF bzw § 6 IPRG ohnedies nur zur Anwendung liechtensteinischen Rechts führen würde, das aber in Ansehung seiner materiell-rechtlichen Regelungen im ABGB und seiner zivilprozessualen Bestimmungen ident mit dem österreichischen Recht ist. Auch dieser Gesichtspunkt, nämlich die zwingende Anwendung liechtensteinischen Rechts anstelle der ordre public widrigen ausländischen Norm, wurde in der E LES 1987, 70 nicht berücksichtigt.
Zu Pkt 2) des Revisionsrekurses:
Ob die Beklagte als steuerliche Sitzgesellschaft in Liechtenstein die Rückerstattung der von ihr bezahlten Quellensteuer nach dem schon erwähnten Doppelbesteuerungsabkommen verlangen kann, ist für die Beurteilung der ordre public-Klausel irrelevant.
Zu Pkt 3) des Revisionsrekurses:
Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch die Beklagte im Jahre 1991 verbunden mit der Anweisung, die Lizenzgebühr fortan nicht an die in Österreich ansässige B GmbH, sondern an die Beklagte auf deren Konto in Liechtenstein zu überweisen, war aus der Sichtweise der Klägerin sehr wohl entscheidend, zumal dieser nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten jede Möglichkeit genommen wurde, die Quellensteuer vom Steuerschuldner im Regresswege zu verlangen.
Zu Pkt 4) des Revisionsrekurses:
Auch der hier dargelegte Umstand ist für die Beurteilung des ordre public nicht wesentlich.
Ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld der Beklagten in Österreich bestand, die von der Klägerin bezahlt wurde, wird nach Ergänzung des Verfahrens festzustellen und zu beurteilen sein. Das Gleiche gilt für die im Übrigen im bisherigen Verfahren noch nicht erörterten Einwendungen der Beklagten sinngemäss dahin, die Lizenzzahlungen seien als Nettozahlungen verbunden mit einer Steuerüberwälzung auf die Klägerin vereinbart worden. Auch wird die Behauptung, die Beklagte sei von der Klägerin nie vom Abgabenverfahren informiert und dadurch daran gehindert worden, ihren Standpunkt in diesem Verfahren zu vertreten, mit den Parteien noch näher zu erörtern und von der Klägerin allenfalls zu präzisieren sein. Sollte sich die Beklagte damit auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin berufen, wird sie näher darzulegen haben, ob und allenfalls in welcher Höhe die Abzugssteuer zu Unrecht oder überhöht bemessen wurde bzw welche Einwendungen gegenüber der österreichischen Steuerbehörde hätten erhoben werden können.
Auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu beanstanden. Im Verfahren erster Instanz sind der Klägerin durch den Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsweges keine Kosten erwachsen, weil darüber nicht abgesondert verhandelt wurde. Über die Kosten des Rekursverfahrens war jedoch eine E zu treffen, weil damit über den von der Beklagten ausgelösten Zwischenstreit endgültig abgesprochen wurde.
Diese Erwägung gilt auch für die Kosten des Revisionsrekursverfahrens, die gemäss den §§ 41, 50 ZPO der Beklagten aufzuerlegen waren.