3 C 458/98
§§ 232, 391 Abs 3 ZPO
Das Erfordernis einer hinreichenden Substanziierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermassen für dessen klagsweise als auch einredeweise Geltendmachung. Unschlüssig und nicht substanziiert ist die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines ziffernmässigen Teilbetrages, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen Forderungen oder Teilforderungen die abgetretene Forderung besteht bzw welcher bestimmte Bruchteil des Saldos aus einer Gesamtabrechnung zediert wurde.
§§ 134,180, 182 ZPO
Die unzureichende Substanziierung einer Gegenforderung ist, wenn sie vom LG unerkennt blieb, auch vom Berufungsgericht in Erfüllung der Prozessleitungspflicht aufzugreifen und die beklagte Partei zu einer Verdeutlichung und Präzisierung aufzufordern. Diese Aufforderung hat in der Verhandlung zu erfolgen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Zeugen zur Ermöglichung der Konkretisierung der Gegenforderung zu vernehmen oder die Verhandlung zu diesem Zweck zu vertagen. Die Manuduktionspflicht geht auch nicht so weit, der anwaltlich vertretenen beklagten Partei bei der Substanziierung des Kompensandoeinwandes behilflich zu sein oder entsprechende Anleitungen zu geben.
Die klagende Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft begehrte von der Beklagten als Eigentümerin bestimmter Wohneinheiten die Zahlung von - dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen - rückständigen Nebenkosten von CHF 3688.- für das Jahr 1993.
Die Beklagte, deren Ehegatte AK bis Ende 1992 Verwalter und Hauswart der Klägerin war, behauptete, die Klägerin schulde ihrem Mann resultierend aus einer Gesamtabrechnung der Wohnanlage für die Jahre 1985 bis 1992 CHF 20 033.40, wovon ihr ein Teilbetrag von CHF 11 375.55 abgetreten worden sei. Sie wendete letzteren Betrag aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Analoge Aufrechnungseinreden in Höhe von CHF 1273.50 sowie CHF 4799.05 wurden auch in Parallelprozessen der Klägerin erhoben, wobei sich auch die dortigen Beklagten auf entsprechende Abtretungen des AK beriefen.
Nach einem mehrjährigen Verfahren mit Beweisaufnahmen ua auch durch Sachbefund stellte das LG die Forderung des AK gegenüber der Klägerin mit insgesamt CHF 4361.60 fest. Sie übersteige die Klagsforderung und sei das Klagebegehren deshalb abzuweisen.
Dagegen erhob die Klägerin die Berufung. Bei der Berufungsverhandlung machte der Vorsitzende des Berufungssenates den Beklagtenvertreter darauf aufmerksam, dass die Gegenforderung zuwenig substanziiert und vor allem unklar sei, welche der behaupteten Forderungen des AK an die Beklagte abgetreten worden seien. Nach einer Unterbrechung der Berufungsverhandlung in der Dauer von 45 Minuten, in der der Beklagtenvertreter den von ihm als Zeugen angebotenen (im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernommenen) AK nicht erreichen konnte, erklärte der Beklagtenvertreter, ohne Beiziehung dieses Zeugen zu einer näheren Spezifizierung der Gegenforderung nicht in der Lage zu sein und beantragte die Erstreckung der Berufungsverhandlung. Das Berufungsgericht entsprach diesem Antrag nicht, wies in seinem mehrgliedrigen U die Aufrechnungseinrede der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von CHF 3688.- sA.
Der gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision der Beklagten gab der OGH keine Folge.
Das Revisionsvorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Berufungsgericht habe sich bei der Berufungsverhandlung zur völligen Verblüffung des Beklagtenvertreters auf den - unrichtigen - Standpunkt gestellt, die eingewendete Gegenforderung sei zuwenig substanziiert. Selbst wenn dies zuträfe, hätte die Anregung zur Verbesserung auf andere, die Verteidigungsrechte der Beklagten angemessen respektierende Art und Weise beispielsweise dadurch erfolgen müssen, dass der Verbesserungsauftrag bereits in der Vorladung zur Berufungsverhandlung erteilt werde. Die eingewendete Gegenforderung resultiere nämlich aus einer Fülle von Zahlen und Zahlungen, deren Endsaldo nach der als Beweismittel vorgelegten Blg 5 den in der Klagebeantwortung präzise genannten Betragvon CHF 20 033.40 ergebe, wovon an die Beklagte ein Teilbetrag von CHF 11 375.55 abgetreten worden sei.
Mit seiner Erklärung bei der Berufungsverhandlung, zu der vom Berufungsgericht geforderten Substanziierung ohne Beiziehung des Zeugen AK nicht in der Lage zu sein, sei nur eine über die in den bisherigen Schriftsätzen erfolgte Substanziierung hinausgehende Substanziierung gemeint gewesen und sei dem Beklagtenvertreter bis heute nicht klar, worin nun konkret diese (noch weitergehende) Substanziierung bestehen hätte sollen.
Die Substanziierung sei nur gescheitert, weil AK in der kurzen Unterbrechungszeit der Berufungsverhandlung nicht aufgefunden und zu Gericht gebeten werden habe können, zumal der Beklagtenvertreter verständlicherweise ausserstande gewesen sei, sich alle Zahlen, aus denen sich die abgetretene Forderung ergebe, auswendig im Gedächtnis zu behalten. Von einem solchen Umstand bzw Zufall könne nicht der Ausgang eines 6 Jahre behängenden Zivilverfahrens abhängig gemacht werden.
Im Übrigen sei AK als Zeuge für das Bestehen der Gegenforderung und auch der erfolgten Zession angeboten worden. Dieser Zeuge sei weder in erster noch zweiter Instanz gehört worden. Das Berufungsgericht hätte den Zeugen vorladen müssen, wenn es schon die Meinung vertrete, die eingewendete Gegenforderung sei zu wenig substantiiert.
Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes begründe jedenfalls den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
In seiner Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, sie habe ihre Gegenforderung unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Klagebeantwortung sowie in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 22.01. und 03.04.1996 und der hiezu angebotenen Beweise, insbesondere Urkundenbeweise nachprüfbar und nachvollziehbar ausreichend substantiiert.
Der nunmehr vom Berufungsgericht angewendete Massstab hätte nicht nur zur Zurückweisung der Klage 4 C 461/94, sondern auch des gegenständlichen Klagebegehrens mangels Bestimmtheit gem § 232 ZPO führen müssen.
Bei der von der Beklagten vorgelegten Blg 5 handle es sich um eine Aufstellung des AK über seine offenen Forderungen aus der Tätigkeit als Hausverwalter und Hauswart einschliesslich Aufwandersatz. Auch das LG habe keine Probleme gehabt, festzustellen, welche Forderung AK und damit auch der Beklagten zugestanden sei. Es liege in der Natur einer Saldoforderung, dass sich ein daraus ergebendes Guthaben nicht einzelnen Teilforderungen bzw einem bestimmten Teil der höheren Gesamtforderung zuordnen lasse. Im Falle der Bestreitung eines Saldos müsse das Gericht zumindest die bestrittenen Teile der sich gegenüberstehenden Forderungen und Gegenforderungen einer Prüfung unterziehen. Damit sei der Beklagten eine Aufschlüsselung der Gegenforderung dahin gar nicht möglich, ob es sich dabei um eine Forderung aus der Verwalter-Hauswartetätigkeit oder auf Auslagenersatz handle.
Die Überlegungen des Berufungsgerichtes in Bezug auf die Unbestimmtheit des an die Beklagte abgetretenen Teiles der Gegenforderung seien schon vom logischen Standpunkt her falsch, weil durch die Abtretung eines Teiles einer (Saldo-)Forderung der abgetretene Teil gleich substanziiert oder unsubstanziiert wie die Gesamtforderung bleibe.
Auch der Zeitraum, aus dem sich die eingewendete Gegenforderung ergebe, sei unter Berücksichtigung und im Zusammenhang mit den angebotenen Beweismitteln nachvollziehbar.
In ihrer Revisionsbeantwortung tritt die Klägerin dem Revisionsvorbringen der Beklagten entgegen. Es gebe im Zivilprozess keine schriftliche Anleitungs- und Belehrungspflicht und sei auch die Substanziierung eines Vorbringens durch Vernehmung eines Zeugen nicht vorgesehen. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Präzisierung der Gegenforderung und des hievon abgetretenen Teiles nicht nachgekommen, was umso notwendiger gewesen wäre, weil ja der Ehegatte der Beklagten den Rest der ihm angeblich geschuldeten Forderung in anderen Gerichtsverfahren eingewendet und auch an seine Schwiegereltern abgetreten habe. Ohne Substanziierung wäre völlig unklar, über welche Ansprüche der Gegenforderung entschieden wurde und welche noch zur Aufrechnung in anderen Verfahren zur Verfügung stehen.
Die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens erübrige sich, weil die Beklagte einen Betrag von CHF 3688.- als geschuldet anerkannt bzw ausser Streit gestellt habe. Damit habe sich eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht erübrigt.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen: Gemäss § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO wird die E über den Bestand oder Nichtbestand einer von der beklagten Partei zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll (SZ 38/13; EvBl 1969/309; RZ 1970, 168). Wenn nun ein Kompensandoeinwand mehrere, wenngleich aus demselben Rechtsgrund (hier Hausverwaltungstätigkeit) abgeleitete Gegenforderungen zum Gegenstand hat, muss er bestimmt erkennen lassen, ob über alle oder allenfalls über welche dieser Gegenforderungen bzw in welchem Ausmass über diese mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden soll. Nur dann kann in einem anderen Prozess die der Zulässigkeit einer weiteren E allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren E verlässlich beurteilt werden. Aus diesen Erwägungen ist es einer beklagten Partei grundsätzlich verwehrt, aus mehreren allenfalls auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Gegenforderungen pauschal eine Aufrechnungseinrede zu erheben (EvBl 1992/45; vgl auch LES 1999, 191 [194]).
Zusammenfassend und mit anderen Worten besteht also iS der auch den liechtensteinischen Zivilprozess beherrschenden Substantiierungstheorie das Erfordernis einer hinreichenden Substanziierung (Konkretisierung) des Anspruches gleichermassen für dessen klagsweise als auch einredeweise Geltendmachung (Fasching Komm III 21, 36 mwN; Buchegger/DeixIer-Hubner/Holzhammer, praktisches ZPR, 6. Auflg 164 f, 195 f; Holzhammer, Österr. Zivilprozessrecht 177; MietSlg 33.628 mwN). Mit anderen Worten: Das Gericht kann eine aufrechnungsweise Geltendmachung von Gegenforderungen nur dann beachten, wenn diese genauso spezifiziert sind, wie dies von der Klagsforderung iSd § 232 ZPO verlangt wird (öOGH vom 20.12.1972, 1 Ob 245/72).Nun behauptete die Beklagte im vorliegenden Fall unter grundsätzlich zulässiger Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Beilagen 5 bis 14 eine Gegenforderung ihres Gatten AK gegenüber der Klägerin in Höhe von CHF 20 033.40, von welchem Betrag sie CHF 11 375.55 abgetreten erhalten habe (Fasching Komm III 28; MietSig 29.168). Aus der Big 5 kann erschlossen werden, dass AK von der Summe all seiner Forderungen als Verwalter und Hauswart einschliesslich jener aus der Zahlung einer Ölrechnung, der Vornahme diverser Arbeiten sowie Zahlung des Nebenkostenanteiles für AB in der Zeit von 1985 bis 1993 jene - durch im einzelnen angeführte Zahlungen - nicht abgedeckte Nebenkosten der Wohnungen Nr 1, 5 und 9 (die ihm, der Beklagten und seiner Schwiegermutter gehören) in Abzug bringt und daraus ein Saldo von CHF 20 033.40 zu seinen Gunsten errechnet.
Die von der Beklagten überreichten vorbereitenden Schriftsätze ON 43 und 46 vermögen entgegen ihrer Behauptung zur weiteren Erläuterung und Aufschlüsselung dieser Gegenforderung nichts beizutragen.
Selbst wenn nun abweichend von den Interpretationsversuchen durch das Berufungsgericht unterstellt würde, dass alle Einzelforderungen der Kompensandoeinrede hinreichend konkretisiert wären, so gilt dies keinesfalls für den Umfang und den Gegenstand der behaupteten Abtretung dieser Vielzahl und auf verschiedene Rechtsgründen gestützten Forderungen und gegenseitigen Verrechnungen an die Beklagte, die im Ergebnis auf den Saldo einer Betriebskostenabrechnung der gesamten Wohnanlage für 8 (bzw 9) Jahre hinauslaufen.
Die Beklagte beschränkte sich insoweit auf die Behauptung, ihr Mann habe ihr von der Gegenforderung am 30.06.1993 CHF 11 375.55 abgetreten. Aus welchen Teilpositionen sich der abgetretene Betrag zusammensetzt oder welcher bestimmte Bruchteil des Gesamtsaldos nun an die Beklagte zediert wurde, wurde nie dargetan und vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass AK in der Rechtssache 4 C 425/93 der Klagsforderung des HB in der Klagebeantwortung eine Gegenforderung in Höhe der (dortigen) Klagsforderung von CHF 1273.50 entgegenhielt, welche ihm von der nunmehrigen Beklagten "zurückabgetreten" worden sei. Eine aus der Gesamtforderung des AK von CHF 20 033.40 abgeleitete Gegenforderung wurde auch im Prozess 2 C 422/93 zwischen der Stockwerkeigentümerschaft und IM von letzterer aufrechnungsweise eingewendet. Die dortige Beklagte IM machte eine Teilforderung von CHF 4799.05 aufrechnungsweise geltend, welche ihr von AK am 30.06.1993 abgetreten worden sei.
Die eingangs dargestellten Substanziierungserfordernisse gelten, wie aufgezeigt, auch für die Abtretung von Gegenforderungen. Die abgetretene Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Setzt sich eine Gesamtforderung - oder wie hier - der Saldo aus der Verrechnung einer Vielzahl von Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründen mit zahlreichen Gegenforderungen zusammen, so würde es zwar genügen, wenn alle Forderungen oder ein genau bezeichneter Bruchteil derselben abgetreten wurden. Unschlüssig und nicht substanziiert ist aber die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines ziffernmässigen Teilbetrages, wenn - wie hier - nicht erkennbar ist, aus welchen Forderungen oder Teilforderungen die abgetretene Forderung besteht bzw welcher bestimmte Bruchteil eines Saldos aus einer Gesamtabrechnung zediert wurde (vgl auch Pallandt BGB 58. Auflg. Rz 14, 15 und 16 zu § 398 mwN). Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft eines urteilsmässigen Ausspruches über das (gänzliche oder teilweise) Zurechtbestehen einer Gegenforderung zu bestimmen und damit im Falle der - wie hier - mehrfachen teilweisen Abtretung einer Gesamtforderung und deren aufrechnungsweisen Geltendmachung in anderen Prozessen oder mittels eigener Klage die Frage zu beantworten, über welche der jeweils zum Teil an mehrere Personen abgetretenen Gegenforderungen ganz oder teilweise negativ abgesprochen worden ist. In einem Folgeprozess könnte also nicht die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren E beurteilt werden (AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122).
Dieses Dilemma zeigte sich in aller Deutlichkeit und plastisch beim Ersturteil, blieb allerdings vom LG unerkannt. Das LG ermittelte nämlich die Gesamtforderung des AK mit CHF 60 800.- und brachte davon CHF 56 438.40 (die Differenz aus der Summe der Nebenkosten der Wohnungen 1, 5, 6 und 9 von CHF 75 476.75 und den festgestellten Zahlungen K in Höhe von CHF 19 038.55) in Abzug. Daraus ermittelte das LG den Saldo von CHF 4361.60 zugunsten des AK, den es zur Gänze und ungeachtet der Teilabtretungen im gegenständlichen Rechtsstreit sowie in den Verfahren 4 C 422/93 und 4 C 425/93 gegen die zu Recht festgestellte Klagsforderung von CHF 3698.- aufrechnete.
Das Berufungsgericht hat deshalb die von Amts wegen wahrzunehmende mangelnde Substanziierung jedenfalls der von der Abtretung erfassten Gegenforderung zutreffend aufgegriffen, die es ihm unmöglich machte, in Erledigung der Berufung der Klägerin eine Sachentscheidung zu treffen, aus der wie erörtert eindeutig hervorginge, auf welche abgetretenen Gegenforderungen bzw auf welche bestimmten Bruchteile davon sich die dargelegten Entscheidungswirkungen insbesondere der Rechtskraft erstrecken.
Da die unzureichende Substanziierung einer Gegenforderung gleich der einer Klagsforderung nicht deren sofortige Ab- bzw Zurückweisung rechtfertigt, wurde die anwaltlich vertretene Beklagte vom Berufungsgericht in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach den §§ 180, 182 ZPO zu einer entsprechenden Verdeutlichung und Präzisierung aufgefordert (vgl öOGH zu 3 Ob 543/95; MietSlg 42.502/27 mwN; 45.657; EvBl 1976/281; RZ 1995/50). Diese Prozessleitungspflicht bestand auch für das Berufungsgericht, weil das liechtensteinische Berufungsverfahren durch den Neuverhandlungsgrundsatz geprägt ist und darin selbständig und unabhängig vom Ersturteil über die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche und Gegenforderungen zu verhandeln und zu entscheiden ist (LES 1981, 18). Schon kraft des ausdrücklichen Wortlautes der §§ 180, 182 ZPO kann die erforderliche Anleitung und Belehrung nur bei der mündlichen Verhandlung selbst erfolgen und war das Berufungsgericht nicht verhalten, schon in der Vorladung zur Berufungsverhandlung den Beklagtenvertreter auf den Mangel des Kompensandoeinwandes hinzuweisen. Die Manuduktionspflichtging auch nicht so weit, der anwaltlich vertretenen Beklagten bei der Substanziierung der Kompensandoeinwendung behilflich zu sein oder entsprechende Anleitungen zu geben (vgl LES 1998, 236 in [237], Fasching aaO 870 f; MGA der ZPO 14. Auflg. E 3, 8 zu § 182).
Die Anleitungspflicht beinhaltete schon nach dem Wortlaut des § 182 Abs 1 ZPO nicht die Obliegenheit des Berufungsgerichtes, einen Zeugen zur Ermöglichung der Konkretisierung der Gegenforderung zu vernehmen oder gar die Berufungsverhandlung zum Zwecke der Befragung eines Zeugen zu erstrecken, zumal auch kein Vertagungsgrund iS des § 134 ZPO vorlag. Das Beweisverfahren setzt ein schlüssiges, einer Sachentscheidung zugängliches Vorbringen der Streitteile voraus und ist bereits vor seinem Beginn gegenüber der Partei und ihrem Vertreter auf eine allenfalls erforderliche notwendige Substanziierung zu dringen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes bei der Berufungsverhandlung den Beklagtenvertreter auch nicht "überfordert" und hätte die hier notwendige Konkretisierung jedenfalls des Abtretungsumfanges auch keineswegs vorausgesetzt, dass der Beklagtenvertreter "alle Zahlen der abgetretenen Forderung im Gedächtnis" parat hält. Die ZPO setzt freilich eine ausreichende Information des Parteienvertreters über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Prozessstandpunktes seiner Partei und die Kenntnis der prozessualen Erfordernisse voraus. Die für eine Substanziierung eines Kompensandoeinwandes allenfalls erforderlichen Details hätten auch durch Einsicht in den Gerichtsakt und die vorgelegten Urkunden erhoben werden können, soweit der Beklagtenvertreter nicht ohnedies über diese Unterlagen verfügte. Irgendwelche weiteren Massnahmen oder Hilfestellungen von Seiten des Berufungsgerichtes erübrigten sich, als der Beklagtenvertreter nach der Unterbrechung der Berufungsverhandlung erklärte, zu einer Spezifizierung der Gegenforderung ohne den Zeugen AK nicht in der Lage zu sein und die Erstreckung der Berufungsverhandlung beantragte, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.
Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iS des § 472 Z 2 ZPO kann sohin nicht die Rede sein. Es wurde auch dargetan, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes jedenfalls hinsichtlich der ungenügenden Substanziierung des abgetretenen Teils der Gegenforderung zutrifft. Dabei muss auch der erstmals in der Revision unternommene Versuch der Beklagten scheitern, das Klagsvorbringen in Ansehung des Zuspruches von CHF 3688.- als unschlüssig zu bezeichnen. Die Revisionswerberin übersieht, dass sie bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich einräumte, der Klagsbetrag (CHF 5019.-) bestehe mit Ausnahme zweier bestrittener Einzelposten (CHF 420.- und 910.- = 1330.-) zu Recht und sei nicht bezahlt worden. Damit erübrigte sich eine weitere Prüfung der dem Grunde und der Höhe nach anerkannten restlichen Klagsforderung von CHF 3688.- auf ihre Schlüssigkeit und hinreichende Konkretisierung. Dazu kommt, dass die Beklagte das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Klagsforderung unangefochten liess und dieser insoweit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.