3 C 382/98-75
§ 472 Z 2 ZPO
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden. Der Verfahrensmangel kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und -rechtlicher Beziehung. Eine Mängelrüge kann deshalb von vorneherein nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zustande und ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, in die freie Beweiswürdigung der Unterinstanzen einzugreifen. Es gibt keine prozessuale Vorschrift, die das Gericht zwingen würde, zur Überprüfung eines Sachverhaltes, den es für erwiesen oder nicht für erwiesen hält, weitere Beweise aufzunehmen, nur weil die Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die E des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des LG beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Ob die dabei angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig und überzeugend sind, fällt wiederum in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandersetzte, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisonsverfahren grundsätzlich unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
§ 269 ZPO
Offenkundig ist eine Tatsache nur dann, wenn sie entweder allgemeinkundig oder gerichtskundig ist. Allgemeinkundige Tatsachen sind solche, die einer beliebig grossen Zahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind damit zB Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geografische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Gerichtskundige Tatsachen müssten dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt sein.
Keines dieser Kriterien trifft auf die Einschätzung der politischen Lage in Nigerien zu.
§ 411 ZPO
Die E in einem Vorprozess entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung für einen späteren Rechtsstreit mit einem anderen Streitgegenstand. Über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinaus kann aber eine Bindung an die Vorentscheidung zwischen den gleichen Parteien dann gegeben sein, wenn in beiden Rechtsstreitigkeiten die gleichen Feststellungen getroffen wurden und diese in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine andere Lösung der Rechtsfrage nicht gestattet. In einem solchen Fall führt die inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung dazu, dass unter Ausschluss der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen U die rechtskräftige Vorentscheidung zugrunde zu legen ist.
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten in einer schriftlichen Vereinbarung vom 11.01.1991 ua verpflichtet, bestimmte Funktionen und Ämter in namentlich genannten, in Afrika tätigen Gesellschaften zurückzulegen und sollte dafür eine Entschädigungssumme von DEM 1 500 000.- erhalten. Weiters kamen die Streitteile überein, dass der Kläger seine Anteile (Aktien) an der Gesellschaft A gegen DEM 1 500 000.- auf Basis eines noch abzuschliessenden Veräusserungsvertrages an die Beklagte abtritt. Ein Teilbetrag von DEM 1 000 000.- wurde sogleich nach rechtswirksamer Niederlegung der Funktionen von der Beklagten an den Kläger bar ausbezahlt. Die Fälligkeit der restlichen DEM 2 Mio sollte zu bestimmten Terminen nach Veräusserung und Übertragung der Gesellschaftsanteile an A eintreten. Der Kläger übernahm in der Vereinbarung vom 11.01.1991 ua auch die Verpflichtung, alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen der Gesellschaften an die Beklagte zurückzugeben.
Im Vorprozess C X/1993 begehrt die nunmehrige Beklagte (als do Klägerin) die Rückzahlung der von ihr bereits ausbezahlten DEM 1 Mio vom Kläger (als do Beklagten) im Wesentlichen mit der Behauptung, der Kläger habe seine Aktien an der Gesellschaft A nicht vereinbarungsgemäss übertragen und überdies pflichtwidrig Firmenunterlagen zurückbehalten.
Dieses Klagebegehren wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt und habe dieser auch alle ihm obliegenden Schritte zur Übertragung der Aktien der A unternommen, die bislang allerdings durch die Untätigkeit der Beklagten unterblieben sei.
Mit der gegenständlichen im Jahre 1998 überreichten Klage verlangte der Kläger die Zahlung der ihm aus der Vereinbarung vom 11.01.1991 restlich zustehenden DEM 2 Mio.
Die Beklagte hielt diesem Begehren im Wesentlichen die gleichen Einwände entgegen, auf die schon das Rückzahlungsbegehren im Vorprozess C X/1993 gestützt worden war.
Das LG nahm ergänzende Beweise insbesondere auch durch Zeugen, darunter den in Nigerien ansässigen RA O auf und traf im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen wie im Vorprozess. Davon ausgehend gab es dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge. Gemäss § 918 ABGB könne der Kläger als vertragstreuer Teil im Falle eines Verzuges seines Vertragspartners auch auf Erfüllung bestehen und damit seinen Vertragsanspruch (zuzüglich Schadenersatz) geltend machen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten, in der verschiedene, letztlich nicht vorgelegte Urkundenbeweise angeboten und die neuerliche Einvernahme von bereits gehörten Zeugen beantragt wurde, gab das OG keine Folge. Es erachtete die Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge für unbegründet. Hinsichtlich der Frage, dass der Kläger von seiner Seite alle Schritte zur Übertragung der Aktien an der Gesellschaft A an die Beklagte unternommen habe und es nicht von ihm zu vertreten sei, dass diese Übertragung bislang noch nicht stattgefunden habe, bestehe eine Bindung an die im Vorprozess C X/93 vom Berufungsgericht vertretene und vom OGH gebilligte Rechtsansicht.
Der OGH gab der auf eine Nichtigkeits- und Verfahrensrüge gestützten Revision der Beklagten keine Folge.
Nach allgemeinen Vorbemerkungen beinhaltend ihre Einwendungen, einer Wiedergabe des Berufungsurteiles in Bezug auf die "Fakten" Certificate of Occupancy und Übertragung der A-Anteile erachtet sich die Beklagte durch die Nichtaufnahme der oben im Einzelnen wiedergegebenen Beweismittel für beschwert.
Die Argumente des Berufungsgerichtes für die Übergehung dieser Beweismittel könnten nicht überzeugen. Die Beklagte zitiert in diesem Zusammenhang Passagen aus den Zeugenaussagen O und G und stellt dazu fest, dass erstere aus verschiedenen Gründen alles andere als glaubwürdig sei. Umso notwendiger wäre es gewesen, unbeteiligte Dritte zu befragen, die am Besten darüber Auskunft geben könnten, ob die Behauptung des Klägers, dass mehr als zwei Originale solcher Zertifikate möglich seien, stimmen könne oder nicht. Die Einvernahme dieser zum Faktum "Certificate of Occupancy" angebotenen Zeugen müsse auch im Lichte der Zeugenaussage G für notwendig erachtet werden.
Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass die ursprünglich mit der Berufung in Aussicht gestellten schriftlichen Bestätigungen der angebotenen Zeugen nicht gelegt worden seien.
Wie dies auch in Liechtenstein und in anderen Staaten üblich sei, seien Behörden bzw Beamte durchaus bereit, an sie vom Gericht gestellte Fragen zu beantworten, während sie davor zurückscheuten, den jeweiligen Prozessparteien privat schriftliche Bestätigungen abzugeben.
Der Umstand, dass die in Aussicht gestellten Erklärungen dieser Zeugen nicht vorgelegt worden seien, könne nicht dazu führen, dass man diese Zeugen überhaupt nicht vernehmen möchte, zumal ja auch für den Fall der Vorlage solcher Erklärungen die Einvernahme dieser Zeugen nach wie vor notwendig gewesen wäre, da ja nur die vor Gericht abgegebene Aussage unter Wahrheitspflicht erfolge und somit die Beweiskraft einer Aussage vor Gericht ein Vielfaches dessen sei, was mittels einer schriftlichen Bestätigung erklärt werden könne.
Auch die Gerichtsnotorietät der Zustände in Nigeria und der Meinung des Berufungsgerichtes, es handle sich um einen korrupten Unrechtsstaat, sei objektiv nicht nachvollziehbar und könne den Kläger nicht von seiner Beweispflicht entbinden, indem man auf Nachforschungen darüber verzichte, woher das vom Kläger in Nigeria nachweislich gelegte Original-Exemplar eines Certificate of Occupancy tatsächlich beschafft worden sei.
Im Übrigen werde auf den gerichtsnotorischen Umstand hingewiesen, dass sogar zwischenzeitlich gegen die früheren Machthaber in Nigeria Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien und somit allfällige Zustände, die unter den früheren Machthabern geherrscht hätten, heute nicht mehr möglich seien.
Zumindest könne man nicht auf Grund solcher früheren Zustände einfach behaupten, dass diese heute immer noch herrschten und sich einer objektiven und nachvollziehbaren Beweiswürdigung entziehen, indem man diese Behauptung einfach zur Gerichtsnotorietät erkläre.
Zur Bescheinigung der Gerichtsnotorietät, wonach sich Nigeria in den letzten Jahren tatsächlich zu einem Rechtsstaat gewandelt habe, legt die Beklagte in ihrer Revision Auszüge aktueller Presseberichte vor. Den Nichtigkeitsgrund gem § 446 Z 9 ZPO führt die Revisionswerberin - wörtlich - wie folgt aus:
Das OG hat im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Übertragung der A-Anteile ausschliesslich unter Verweis auf das Verfahren C X/93 erklärt, dass es keine Gründe gebe, im gegenständlichen Verfahren vom Ergebnis im Verfahren C X/93 abzuweichen, ohne sich im Einzelnen mit den in diesem Verfahren vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen.
Eine Überprüfung der Begründung im bekämpften U ist nur möglich, wenn das U C X/93 beigezogen wird.
Die Überprüfbarkeit der gegenständlichen Begründung muss aber ausschliesslich anhand des gegenständlichen Urteils möglich sein.
Dies umsomehr, da ja das U C X/93 keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren hat.
Der Kläger tritt dem Revisionsvorbringen vollinhaltlich entgegen, bestreitet die prozessordnungsgemässe Ausführung des Rechtsmittels, beruft sich auf die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Einschätzung der politischen Zustände in Nigeria - wozu er in seiner Revisionsbeantwortung weitere Zeitungsberichte vorlegt - und bekräftigt auch die Stichhaltigkeit der unterinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Frage betreffend die Übertragung der A-Anteile sei bereits im Verfahren C X/93 rechtskräftig entschieden und vom OG nachvollziehbar begründet worden.
Nach Auffassung des Senats hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
Im Einzelnen ist der Revision zu erwidern:
Der Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO hat nur und ausschliesslich Mängel des Berufungsverfahrens zum Gegenstand, die, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sind.
Nach stRsp des OGH ist eine solche Mangelhaftigkeit von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden. Der Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung ausschliesslich Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Beziehung. Eine Mängelrüge kann deshalb von vorneherein nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zustande und ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, in die freie Beweiswürdigung durch die Unterinstanzen einzugreifen (LES 1985, 86 mwN).
Es gibt keine prozessuale Vorschrift, die das Gericht zwingen würde, zur Überprüfung eines Sachverhaltes, den es für erwiesen oder nicht für erwiesen hält, weitere Beweise aufzunehmen, nur weil die Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung (vgl LES 2001, 163) - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die E des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des LG beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Der Revisionsinstanz steht also eine nochmalige Überprüfung der vom Berufungsgericht letztinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu (LES 1982, 180; LES 1983, 90; LES 1993, 58 ua).
Davon ausgehend stellen sich die Ausführungen der Revisionswerberin ausschliesslich als eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. Entscheidend ist, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des LG zu überprüfen, nachgekommen ist und - wie vorne wörtlich wiedergegeben - ausführlich begründet hat, warum es die von der Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des LG nicht teilt, sondern die erstinstanzlichen Feststellungen für richtig hält.
Ob die dabei angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig und überzeugend sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandersetzte, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz 0043131).
Nur der Vollständigkeit halber ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Zeugen G und M ohnedies im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich zu den relevierten "Fakten" gehört wurden und die Beklagte in ihrer Berufung in keiner Weise iS des § 344 ZPO darlegte, warum es der neuerlichen Einvernahme dieser Zeugen bedürfe (vgl Delle-Karth in ÖJZ 1993, 10 [20]).
Das Beweisanbot durch informierte Vertreter des Departments (was immer darunter zu verstehen ist) und eines Rechtsanwaltsbüros entsprach nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 232 ZPO (§ 226 öZPO), wonach die beantragten Zeugen namhaft zu machen sind (EvBl 1947/833; Delle-Karth aaO 21). Gegenüber der anwaltlich vertretenen Beklagten war das Berufungsgericht auch nicht verhalten, auf eine Präzisierung des Beweisantrages hinzuwirken, umsomehr, als gewichtige Anhaltspunkte dahin bestehen, dass diese Beweisanbote nur der Verschleppung des Verfahrens iS des § 179 ZPO dienen sollten.
Angesichts der zwischen den Streitteilen seit Anfang 1993 in Liechtenstein anhängigen Verfahren und der Relevanz des "Certificate of Occupancy" bereits für die E im Rechtsstreit C X/93 ist es nicht einsichtig (und wurde von der Beklagten auch nicht begründet), warum sie erst im Zusammenhang mit der Einbringung der Berufungsschrift (vom 1.2.2001) Kenntnis von angeblich informierten Vertretern bzw Zeugen erlangt haben soll, die ihre Prozessbehauptung bestätigen sollen. Es ist dies im Übrigen eine Version, mit der das Prozessvorbringen der Beklagten vom 30.11.1994 im Vorprozess C X/93 kaum in Einklang gebracht werden kann, wonach bereits im Jahre 1989 - somit lange vor dem Ausscheiden des Klägers - ein Ersatzzertifikat beschafft werden habe müssen.
Die Übergehung der in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge war schon aus diesen Erwägungen und wegen der offensichtlich damit verfolgten Verschleppungsabsicht berechtigt (vgl LES 1999, 308). Auch die kritikwürdige Vorgangsweise der Beklagten, in der Berufungsschrift nicht existente Urkundenbeweise anzubieten, die nur dann Sinn macht, wenn damit eine Verfristung dieser Beweismittel gemäss den §§ 432 Abs 2, 452 Abs 2 ZPO contra legem hintangehalten werden soll, ist ein weiteres Indiz für diese Verschleppungsabsicht. Entgegen der Darlegung in der Revisionsschrift wurden diese Bestätigungen ja nicht nur in Aussicht gestellt, sondern als vorhanden dargestellt und der Eindruck erweckt, diese Urkunden seien der Berufungsschrift versehentlich nicht beigefügt worden. Im Übrigen kann die Erklärung, warum die Ausstellung dieser Urkunden unterblieb, für die zum Beweis angebotenen Bestätigungen des Rechtsanwaltsbüros der Gesellschaft A im Verfahren in Kaduna von vorneherein nicht greifen.
Die derzeitige politische Situation in Nigerien, die für deren Bürger und Bewohner gegebene Rechtssicherheit und die Achtung der Menschenrechte nach den politischen Veränderungen der letzten Jahre sind schon angesichts der unterschiedlichen Medienberichte keineswegs Umstände, die einer Notorietät iS des § 269 ZPO zugänglich sind. Offenkundig ist eine Tatsache nur dann, wenn sie entweder allgemeinkundig oder gerichtskundig ist. Allgemeinkundige Tatsache sind solche, die einer beliebig grossen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind damit zB Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Gerichtskundige Tatsachen müssten dem erkennenden Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt sein (vgl Rechberger in Rechberger Komm-zZPO2 Rz 2 und 3 zu § 269).
Keines dieser Kriterien trifft auf die Einschätzung der politischen Lage in Nigerien zu, was allein schon die mit den Revisionsschriften - entgegen dem Neuerungsverbot vorgelegten und damit nicht zu berücksichtigenden - unterschiedlichen Medienberichte belegen.
Diese Frage ist aber für die rechtliche Beurteilung dieser Streitsache ohnedies relevant. Zu beurteilen war im vorliegenden Fall allein die Glaubwürdigkeit der Aussage des - von der Beklagten selbst geführten -Zeugen O, der unwiderlegt angab, er habe das im Rechtsstreit in Nigerien vorgelegte Zertifikat nicht vom Kläger, sondern von einer dritten Person erhalten, deren Namen er im Interesse deren Sicherheit nicht nennen könne. Wenn die Untergerichte diese Aussage - aus durchaus vertretbaren Gründen - für glaubwürdig erachteten, so gehört dies zu deren Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren aus den schon dargestellten Gründen nicht überprüft werden kann. Die Revisionsausführungen stellen sich also auch insoweit als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Instanzgerichte dar.
Die Argumentation und Zielrichtung dieser Nichtigkeitsrüge ist für den Senat nicht zur Gänze nachvollziehbar.
Der Akt C X/93 des LG Vaduz wurde von den Untergerichten unbestrittenermassen beigezogen und waren diese durchaus berechtigt, auf die dort ergangenen U Bedacht zu nehmen, ohne dass, wie die Beklagte offenbar meint, deren Entscheidungsbegründungen in die nunmehrigen U aufgenommen werden mussten.
Auch im Verfahren C X/93 stützte die Beklagte ihr Rückzahlungsbegehren auf die Behauptung, der Kläger habe entgegen der Vereinbarung vom 11.01.1991 ua seine Aktien der A nicht an sie übertragen resp nicht die erforderlichen Schritte zur Bewilligung dieser Übertragung gesetzt.
Dieser Klagegrund wurde in allen Instanzen verneint.
Nun war allerdings das Klagebegehren und damit der Streitgegenstand im Vorprozess ein anderer als im nunmehrigen Rechtsstreit, so dass sich dessen sogenannte materielle Rechtskraftwirkung nicht auf das gegenständliche Verfahren erstrecken kann (Rechberger/Simotta ZPR 5. Auflg Rz 698 f, 700).
Über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinaus kann aber eine solche Bindung an eine Vorentscheidung zwischen den gleichen Parteien gegeben sein. In diesem Fall führt die inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung dazu, dass unter Ausschluss der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen U die rechtskräftige E zugrunde zu legen ist (SZ 52/151; EvBl 2001/183 ua; Fasching ZPR2 Rz 1517).
Diese sogenannte relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe verhindert zwar nicht die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruches aus einem anderen Lebenssachverhalt.
Dies ist hier aber nicht der Fall: Ihr Bezug auf die Nichtübertragung der A-Anteile durch den Kläger an die Beklagte war das Prozessvorbringen der Beklagten im Vorprozess ident mit jenem im nunmehrigen Rechtsstreit. Das Klagebegehren der Beklagten im Vorprozess wurde rechtskräftig abgewiesen. Massgeblich dafür war ua die Beurteilung der Vorfrage dahin, dass der Kläger in Bezug auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile alle seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 02.01.1991 erfüllte. Die gleiche Frage bei gleichen Feststellungen stellt sich auch in diesem Rechtsstreit (vgl Rechberger/Simotta aaO 698 f, 792 mwN; Rechberger in Rechberger aaO Rz 11 zu § 411).
Die Bindungswirkung an die E im Vorprozess ist deshalb zu bejahen. Die beiden Verfahren stehen nämlich hinsichtlich der auch hier zu beurteilenden Gründe für die Nichtübertragung der Gesellschaftsanteile an der A an die Beklagte in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass - schon angesichts der identen Tatsachenfeststellungen - die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine andere Lösung der Rechtsfrage nicht gestatten (vgl RZ 1989/96; SZ 55/74; RZ 1980/31 ua). Diese Übertragung unterblieb demnach ausschliesslich aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen.
Im Übrigen hat sich jedenfalls das LG zur Begründung seiner Klagsabweisung nicht auf den Hinweis auf die bindende E im Vorprozess beschränkt, sondern völlig zutreffend auf die Bestimmung des § 918 ABGB hingewiesen, wonach der Vertragstreue Teil im Falle eines Verzuges seines Vertragspartners auch auf Erfüllung bestehen und damit seinen Vertragsanspruch (zuzüglich Schadenersatz) geltend machen kann (vgl SZ 63/65; JBl 1964, 367).
Von einer Nichtigkeit des Berufungsurteiles iS des § 446 Z 9 ZPO (§ 477 Z 9 öZPO), die nur das Berufungsurteil selbst betreffen könnte und entweder den völligen Mangel der Gründe oder aber eine so mangelhafte Begründung zur Voraussetzung hätte, dass sich die E nicht überprüfen lässt, kann somit nach dem Vorgesagten keine Rede sein (vgl Kodek in Rechberger aaO Rz 12 zu § 477 mwN; LES 1997, 180 [189]).
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.