2R EX. 2013.3061
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, vertreten durch die C, wider die verpflichtete Partei D, vertreten durch die Kuratorin F***, Rechtsanwältin in ***, wegen USD 97.930,13 s.A. über den Revisions- und Kostenrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 16.10.2013, 2R EX.2013.3061-14, mit dem aus Anlass des Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutions-bewilligung des Landgerichtes vom 29.7.2013 (ON 8) aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Rekursentscheidung wird vollumfänglich a u f g e h o b e n und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Eingabe vom 28.5.2013 beantragte die betreibende Partei unter Berufung auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichtes vom 12.12.2012, 01 KG.2012.2 (14 UR.2007.89)-178, zur Hereinbringung der Forderung von USD 97.930,13 s.A. die Exekution gegen die Verpflichtete durch Pfändung von deren Guthaben bei der G***, Portfolio Nr.***. Mit dem Exekutionsantrag wurde eine Kopie des Protokolls über die öffentliche Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht vom 12.12.2012 beinhaltend ua die Verkündung des obigen Urteils vorgelegt.
Nach vorheriger Bestellung der im Spruchkopf angeführten Kuratorin für die verpflichtete Partei gemäss § 8 ZPO iVm Art 51 EO zur Vertretung im gegen-ständlichen Exekutionsverfahren gab das Landgericht dem Exekutionsantrag mit Beschluss vom 29.7.2013 statt.
Dagegen richtete sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung des Exekutions-antrages abzuändern. Mit Hinweisen auf den Strafakt 14 UR.2007.89 des Land-gerichtes und einer Begründung, auf die verwiesen werden kann, vertrat die Rekurs-werberin den Standpunkt, dass das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.12.2012 mangels rechtswirksamer Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zudem keinen Exekutionstitel nach Art 1 lit. h EO darstelle und dass das diesem Urteil zugrundeliegende Abschöpfungsverfahren mangels Bestellung eines (notwendigen) Verteidigers zudem nichtig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss entschied das Obergericht wie folgt:
"Aus Anlass des Rekurses der Kuratorin wird die Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.7.2013 (ON 8) aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem Vollzug ist nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Beschlussteiles vorzugehen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen."
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, vertrat das Rekursgericht vorweg den Standpunkt, dass den "von der Kuratorin geltend gemachten Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 12.12.2012 Berechtigung nicht abgesprochen werden könne".
Diese Erwägungen kämen im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen, da die Exekutionsbewilligung bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sei. Hiezu führte das Obergericht - wörtlich - aus:
"Wie oben ausgeführt, hat die betreibende Partei mit dem Exekutionsantrag nicht das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 12.12.2012 (ON 178) vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie des vom Vorsitzenden und der Schriftführerin nicht unterzeichneten Protokolls über die Schlussverhandlung vom 12.12.2012. Auch wenn im Exekutionsantrag Bezug genommen wird auf das "Urteil des Fürstlichen Landgerichtes 01 KG.2012.2 (14 UR.2007.83, ON 178) vom 12. Dezember 2012", ist damit dem Art 33 EO nicht Genüge getan. Nach der dem Art 33 zugrundeliegenden Rezeptionsgrundlage des § 54 öEO ist nämlich dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschliessen. Ist im Exekutionsantrag die vorgeschriebene Urkunde nicht angeschlossen, so ist der Schriftsatz nach § 54 Abs 3 öEO zur Verbesserung zurückzustellen.
Da den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der liechtensteinische Gesetzgeber bewusst eine von der österreichischen Rechtslage abweichende Regelung treffen wollte, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Gesetzesanalogie zu schliessen ist, und zwar durch sinngemässe Anwendung der Vorschriften des § 54 Abs 2 und 3 öEO.
Aus diesen Gründen ist spruchgemäss zu entscheiden.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art 51 EO iVm §§ 41, 50 Abs 3 ZPO. Da die im Rekurs vorgetragenen Gründe der Kuratorin nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt haben, hat sich ihr Rekurs zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig erwiesen. Aus diesem Grunde hat sie die Kosten ihres Rekurses auch selbst zu tragen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige und fristgerecht überreichte Revisions- und Kostenrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne der Zurückverweisung und in eventu Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern; hilfsweise wird beantragt, die im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verzeichneten Kosten als weitere Verfahrenskosten der verpflichteten Partei zu behandeln.
Die Revisionsrekurswerberin vertritt zusammengefasst den hier nicht im Detail wiederzugebenden Standpunkt, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei aufgrund ihrer, vom Obergericht für berechtigt erachteten Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 12.12.2012 sogleich hätte abgewiesen werden müssen. Eine wie hier aufhebende Entscheidung sei dann von vorneherein zwecklos und unzulässig, wenn die damit angeordnete Verfahrensergänzung denkunmöglich zu einer von der betreibenden Partei begehrten Exekutionsbewilligung führen könne. Dies sei aufgrund der Rechtsansicht des Obergerichtes offenkundig hier der Fall.
Die betreibende Partei erstattete keine Rechtsmittelgegenschrift.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Exekutionsantrag berechtigt.
Aufgrund der im Übrigen gesetzmässig ausgeführten Rechts- und Verfahrensrüge im Revisionsrekurs ist der Senat nicht auf die Beurteilung der im Revisionsrekurs ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt; vielmehr hat er die rechtliche Beurteilung ohne Bindung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe nach jeder Richtung hin zu überprüfen.
Diese Prüfung ergibt, dass der für die Rekursentscheidung allein massgebende Aufhebungsgrund auf einem Rechtsirrtum des Obergerichtes beruht.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes kann nämlich in der Regelung des Art 33 EO ausgehend von ihrer Rezeptionsgrundlage des § 54 öEO keine planwidrige Gesetzeslücke erblickt werden, die durch sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs 2 und 3 öEO und damit durch Einfügung einer gesetzlichen Anordnung dahin, dass dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung von dessen Vollstreckbarkeit beizulegen ist, zu schliessen ist.
Das Rekursgericht übersieht, dass die Bestimmung des Art 33 EO auf einer nahezu wörtlichen Rezeption des § 54 öEO in seiner vor der öEO-Novelle 1995 geltenden Fassung beruht. Diese Bestimmung beinhaltete gleich dem Art 33 EO keine Anordnung, dass dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung von dessen Vollstreckbarkeit anzuschliessen sind (Heller/Berger/Stix Komm EO I § 54 S 617 ff). Das damals geltende österreichische Recht ging nämlich auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 1 bis 4 öEO von der Einbringung des Exekutionsantrages beim Titelgericht als Regelfall dann aus, wenn ein solcher Antrag auf einen zivilgerichtlichen (österreichischen) Exekutionstitel gestützt wurde. Solchen Exekutionsanträgen, die beim Titelgericht eingebracht wurden, waren weder ein Titel noch eine Bestätigung von dessen Vollstreckbarkeit beizufügen. Vielmehr hatte das Titelgericht unter anderem die Existenz des Exekutionstitels, dessen rechtswirksames Zustandekommen, seine Vollstreckbarkeit etc vor Bewilligung der Exekution anhand seiner Akten zu prüfen. Nur den bei einem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht eingebrachten Exekutionsanträgen musste der Exekutionstitel beigeschlossen werden. Mit der öEO-Novelle 1995 wurde die Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung unter Ausschaltung des (reinen) Titelgerichtes beim Exekutionsgericht konzentriert. Seither sind dem Exekutionsantrag der Titel und die hiezu erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung beizuschliessen (vgl auch Jakusch in Angst² § 54 EO Rz 43 mwN).
Die Bestimmung des Art 33 EO entspricht, was in Liechtenstein erwirkte gerichtliche Exekutionstitel betrifft, dem § 54 öEO aF als ihrer Rezeptionsgrundlage, zumal das Landgericht in Liechtenstein stets auch als Exekutionsgericht fungiert und nach dem Willen des Gesetzgebers in dieser Funktion aufgrund der ihm zugänglichen Akten die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung selbständig zu prüfen hat. Nur im Falle eines auf einen der im Art 1 Bst. j, p und q EO (rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Verfügungen der Sozialversicherungen, Schiedssprüche des Einigungsamtes etc) gestützten Exekutionstitels sowie bei der Exekution von Schiedssprüchen muss gemäss Art 33 Abs 2 EO eine Vollstreck-barkeitsbestätigung "der betreffenden Stelle" vorgelegt werden. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Exekutionstitels ist nach der geltenden Gesetzeslage dann vorzulegen, wenn er nicht im Inland erwirkt wurde (Art 33 Abs 2 EO). Bereits diese Absätze 2 und 3 des Art 33 EO schliessen die vom Rekursgericht unterstellte Gesetzeslücke und deren Ausfüllung durch die erst mit der öEO-Novelle 1995 revidierte, vom liechtensteinischen Gesetzgeber aber nicht nachvollzogene Bestimmung des § 54 Abs 2 öEO nF aus.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Da sich die Überprüfungskompetenz des OGH ausschliesslich auf die hier bekämpfte Formalentscheidung und die hiefür massgeblichen Erwägungen erstreckt, war zu den vom Obergericht obiter angestellten, kursorischen Erwägungen zur Nicht-vollstreckbarkeit des Urteils vom 12.12.2012 nicht Stellung zu nehmen, umso weniger, als es das Obergericht auch unterlassen hat, die exakten Vorgänge, die im Strafverfahren zur Durchführung der Schlussverhandlung in Abwesenheit von Ver-tretern der mittlerweile aus dem Register der Karibikinsel *** gelöschten Gesellschaft sowie zur Vorladung der Betroffenen und Zustellung des Urteils mittels Hinterlegung nach Art 25 ZustG führten, zu erheben und festzustellen. Auch die Rechtsbehauptung der Verpflichteten, beim gegenständlichen Urteil handle es sich um keinen Exekutionstitel im Sinne des Art 1 lit. h EO, wird im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar zu prüfen sein (LES 2005, 332; LES 1982, 2; Urteil des StGH vom 28.10.2013, StGH 2012/186).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 7. März 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat