2R EX. 2012.904
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Helmut Neudorfer als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler im Schuldentriebverfahren der Gläubigerin A***, vertreten durch B***, wider den Schuldner C***, vertreten durch D***, wegen CHF 2'618,67 s.A., infolge Revisionsrekurse der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.07.2012 (ON 14), womit dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.04.2012 (ON 6) Folge gegeben und dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1.)
Dem Revisionsrekurs der Gläubigerin A*** wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Dem Rekurs des Schuldners C*** wird keine Folge gegeben.
Der Schuldner C*** ist schuldig, der Gläubigerin A*** binnen 14 Tagen die mit CHF 843,90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen".
2.)
Der Schuldner C*** ist weiter schuldig, der Gläubigerin A*** binnen 14 Tagen die mit CHF 1'432,84 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
3.)
Der Schuldner C*** wird mit seinem Revisionsrekurs im Kostenpunkt auf obige Entscheidung verwiesen.
Auf Antrag der Gläubigerin A*** (in der Folge "Gläubigerin") erliess das Fürstliche Landgericht am 08.03.2012 einen Zahlbefehl, worin dem Schuldner C*** (in der Folge "Schuldner") aufgetragen wurde, CHF 2'618,67 samt 5% Zinsen seit 01.09.2011, einen Verzugsschaden von CHF 305,35 und Kosten des Zahlbefehls von CHF 368,75 binnen 14 Tagen an die Gläubigerin zu bezahlen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch zu erheben.
Der einzige Verwaltungsrat des Schuldners, E***, wurde beim Versuch des Postzustelldienstes, den Zahlbefehl am 22.03.2011 an der Abgabestelle ***, dem Sitz des Schuldners, zuzustellen, nicht angetroffen. Der Zusteller hinterliess dort das Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" mit der Mitteilung, dass der Zahlbefehl vom 08.03.2012 bei der Poststelle Vaduz am 23.03.2011 hinterlegt worden sei und dort bis 06.04.2012 zur Abholung bereit liege.
Mit dem am 12.04.2012 zur Post gegebenen Schriftsatz teilte der Schuldner mit, er habe D*** mit seiner Vertretung betraut und erhebe gegen den Zahlbefehl Widerspruch.
Davon verständigte das Fürstliche Landgericht am 18.04.2012 die Parteienvertreter. Mit Beschluss vom 26.04.2012 hob das Fürstliche Landgericht die Verständigung über die Erhebung des Widerspruchs auf und wies den Widerspruch gegen den Zahlbefehl als verspätet zurück. In der Begründung dieses Beschlusses führt das Gericht aus, der Zahlbefehl sei dem Schuldner am 23.03.2012 zugestellt worden; der Widerspruch sei am 12.04.2012 zur Post gegeben worden und am 13.04.2012 bei Gericht eingelangt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs sei daher um drei Tage überschritten worden.
Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs an das Fürstliche Obergericht zusammengefasst mit folgender Begründung:
Aus dem angefochtenen Beschluss sei nicht ersichtlich, wann die Hinterlegung des Zahlbefehls beim Postamt Vaduz erfolgte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zur Auffassung gelange, die Zustellung an den Schuldner sei am 23.03.2012 erfolgt. Im vorliegenden Fall gelte die hinterlegte Sendung nicht als am ersten Tag der Hinterlegung zugestellt, weil der einzige Verwaltungsrat des Schuldners E*** wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Auslandsabwesenheit des Verwaltungsrates bilde ein Zustellungshindernis nach Art 19 Abs 3 ZustG. Deshalb sei die Zustellung erst mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag wirksam geworden. E*** sei erst am 01.04.2012 von einem beruflichen Auslandsaufenthalt zurückgekehrt. Da dieser Tag ein Sonntag war, sei die Zustellung am 02.04.2012 rechtswirksam erfolgt. E*** habe die Postsendung an diesem Tag beim Postamt Vaduz abgeholt. Der Widerspruch gegen den Zahlbefehl sei daher innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt und habe den Zahlbefehl ausser Kraft gesetzt.
Die Gläubigerin bekämpfte die Rechtsansicht des Schuldners in ihrer Rekursbeantwortung zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
Die Zustellung des Zahlbefehls sei durch Hinterlegung erfolgt. Nach Art 19 Abs 3 dritter Satz ZustG gälten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Sie gälten allerdings dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; doch werde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Gemäss Art 19 Abs 5 ZustG werde die Zustellung (u.a.) gegenüber juristischen Personen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam. Gemäss Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Reform des Zustellrechtes (B.u.A. 45/2008) werde in Art 19 Abs 5 ZustG auf die Erläuterungen zu Art 18 Abs 6 dieses Gesetzes verwiesen. Dort werde die Vermutung aufgestellt, dass berufsmässige Parteienvertreter und Vertreter von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, jedenfalls vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Diese Vermutung rechtfertige sich insbesondere dadurch, dass die genannten Empfänger bzw. deren Vertreter das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Zustellvorgang tragen, ohne dass ihnen die Möglichkeit der Hinausschiebung der Wirksamkeit der Zustellung offen stehe. Daraus folge, dass die bezeichneten Rechtsträger und parteifähigen Gebilde das Postwesen in ihrer Kanzlei bzw. in ihrem Unternehmen so zu organisieren haben, dass sie über Zustellvorgänge unabhängig von ihrer tatsächlichen Anwesenheit in ihrer Kanzlei oder in ihrem Unternehmen rechtzeitig unterrichtet werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Rekurswerberin um eine juristische Person. Ihr Verwaltungsrat E*** hätte im Sinne der Erläuterungen zum Zustellgesetz dafür Sorge tragen müssen, dass eine entsprechende organisatorische Vorkehrung getroffen wird, welche ihm eine rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang gewährleistet. Der Rekurswerber habe nicht über eine solche Organisation verfügt. Dieser Mangel gehe zu seinen Lasten. Deshalb sei die Zustellung im Sinne von Art 19 Abs 5 Zustellgesetz mit der Hinterlegung des Zahlbefehls bei der Poststelle wirksam geworden.
Mit Beschluss vom 04.07.2012 (ON 12) gab das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht dem Rekurs des Schuldners Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, verpflichtete aber den Schuldner zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Die Zustellung eines Zahlbefehls habe zu eigenen Handen des Empfängers zu erfolgen. Wenn der Empfänger eine juristische Person ist, sei das Dokument nach Art 16 Abs 3 Zustellgesetz dem Repräsentanten oder einem anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen zuzustellen. Sei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht möglich, so sei das Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vorliegend bei der Poststelle Vaduz, zu hinterlegen. Die Hinterlegung sei im vorliegenden Fall am 23.03.2012 erfolgt. Der Schuldner sei darüber belehrt worden, dass grundsätzlich das Dokument mit dem Tag als zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird und dass etwas anderes nur dann gelte, wenn der Empfänger gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In einem solchen Fall würde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden hätte können.
Die gleiche Möglichkeit, die Zustellfiktion zu widerlegen, stehe nach Art 19 Abs 3 ZustG auch dem Vertreter nach Art 16 Abs 3 ZustG und somit bei der Zustellung von Dokumenten an juristische Personen offen. Daher könne auch der Verwaltungsrat einer juristischen Person glaubhaft machen, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diese Glaubhaftmachung sei dem Verwaltungsrat des Schuldners E*** aufgrund der vorgelegten Reiseunterlagen gelungen.
Das Argument der Gläubigerin, dass generell bei juristischen Personen die Zustellung durch Hinterlegung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch ihren Vertreter wirksam sei, könne nicht geteilt werden. Auch wenn Art 19 Abs 5 ZustG normiere, dass gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam werde, sei diese Gesetzesstelle nach der Absicht des Gesetzgebers und der dem Gesetz immanenten Teleologie auf die Fälle der Zustellung an berufsmässige Parteienvertreter zu reduzieren, unabhängig davon, ob diese in der Rechtsform einer natürlichen Person, als Vertreter einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft oder als Vertreter einer juristischen Person betrieben wird. Art 19 Abs 5 ZustG stelle daher wie auch jene des Art 16 Abs 4 ZustG eine Sonderbestimmung für Sendungen dar, deren Empfänger eine zur Parteienvertretung befugte Person ist.
Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht verweist das Berufungsgericht auf die Erläuterungen zu Art 16 Abs 6 (richtig wohl: Art 18 Abs 6) ZustG im Vernehmlassungsbericht der Regierung zu diesem Gesetz und auf die Ausführungen von Stumvoll zum österreichischen Zustellgesetz im Kommentar zur österreichischen Zivilprozessordnung von Fasching, die nach Ansicht des Rekursgerichtes die von ihm vertretene Rechtsansicht stützen.
Die Kostenentscheidung begründete das Rekursgericht mit dem Argument, der Schuldner hätte mit der Erhebung des Widerspruchs auch die berufsmässige Abwesenheit seines Verwaltungsrates geltend machen müssen. Deshalb seien die Kosten nach § 48 ZPO zu Lasten des Schuldners zu separieren.
Gegen diesen Beschluss erhob die Gläubigerin Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahin abändern, dass dem Rekurs des Schuldners keine Folge gegeben und der Rekurs abgewiesen wird; in eventu: den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.07.2012 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen. Der Schuldner möge schuldig erkannt werden, der Gläubigerin die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Als Rekursgrund macht die Gläubigerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt dazu zusammengefasst aus:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes sei contra legem ergangen. Zwar sei das österreichische Zustellgesetz Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen; jedoch habe der liechtensteinische Gesetzgeber Abweichungen von der Rezeptionsgrundlage vorgesehen. So gebe es im österreichischen Zustellgesetz keine dem Art 19 Abs 5 des liechtensteinischen Zustellgesetzes entsprechende Bestimmung. Dabei handle es sich um eine bewusste Abweichung vom österreichischen Zustellgesetz. Gemäss Art 19 Abs 5 ZustG werde die Zustellung (u.a.) an juristische Personen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter mit der Hinterlegung wirksam. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach diese Bestimmung auf berufsmässige Parteienvertreter zu reduzieren sei, widerspreche dem Gesetz. Der Zahlbefehl sei dem Schuldner, einer juristischen Person, am 23.03.2012 gesetzeskonform durch Hinterlegung zugestellt worden. Damit sei die Zustellung wirksam geworden und die Frist für die Erhebung des Widerspruchs in Gang gesetzt worden. Diese Frist sei daher am 06.04.2012 abgelaufen und der Zahlbefehl zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen.
In seiner Gegenäusserung beantragt der Schuldner, der OGH möge dem Revisionsrekurs der Gläubigerin keine Folge geben und diese für schuldig erkennen, dem Schuldner die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Diesen Antrag begründet der Schuldner zusammengefasst, wie folgt:
Die Gläubigerin übersehe, dass es sich um vorliegenden Fall um eine Zustellung zu eigenen Handen im Sinne des § 23 ZustG handle. Eigenhändig zugestellt dürfe nur an den Empfänger sowie die in Art 16 Abs 1 bis 4 ZustG genannten Personen werden. Die Zustellfiktion des Art 19 Abs 5 ZustG finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Zwar könne es auch bei Eigenhandzustellungen zur Hinterlegung kommen, wenn ein Aushändigen beim Zustellversuch nicht gelinge. Allerdings sei der Kreis der Abholberechtigten wiederum auf die Personen beschränkt, an die die Sendung zugestellt hätte werden dürfen, also auf den Personenkreis des Art 16 Abs 1 bis 4 ZustG. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach die Anwendung des Art 19 Abs 5 ZustG auf den Kreis der berufsmässigen Parteienvertreter eingeschränkt sei, sei zutreffend, da dieser Personenkreis mit dem der hier wegen der Eigenhandzustellung zur Geltung kommenden Bestimmung des Art 16 Abs 4 ZustG korrespondiere. Einziger Verwaltungsrat des Schuldners sei Walter Schlegel, somit eine natürliche Person, der aber im massgeblichen Zeitpunkt landesabwesend gewesen sei. Er sei der Empfänger des Dokumentes (Zahlbefehl) gewesen und nicht der Schuldner.
Der Schuldner focht den Beschluss des Rekursgerichtes im Kostenpunkt an und führt dazu zusammengefasst aus:
Das Rekursgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerspruch gegen den Zahlbefehl rechtzeitig erfolgte. Zu Unrecht vertrete jedoch das Rekursgericht die Ansicht, dass der Schuldner mit der Erhebung des Widerspruchs auch die berufsbedingte Abwesenheit seines Verwaltungsrates bis 30.03.2012 geltend machen hätte müssen. Er habe in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass der Poststempel vom 02.04.2012 das fristauslösende Ereignis darstelle. Die Voraussetzungen für eine Kostenseparation nach § 48 ZPO seien daher nicht gegeben.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Zahlbefehle sind dem Schuldner gemäss § 583 ZPO nach den für Klagen geltenden Bestimmungen, somit eigenhändig zuzustellen (§ 106 ZPO). Ausgeschlossen ist daher eine Ersatzzustellung gemäss des Art 18 ZustG, nicht aber die Zustellung durch Hinterlegung gemäss Art 19 dieses Gesetzes. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter i.S. des Art 16 Abs 3 glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte. Gelingt ihm diese Glaubhaftmachung, wird die Zustellung erst mit dem ersten Tag nach Wegfall des Hindernisses rechtswirksam.
Gemäss Art 19 Abs 5 ZustG wird die Zustellung gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam.
Der erkennende Senat vermag sich der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach Art 19 Abs 5 ZustG teleologisch auf berufsmässige Parteienvertreter zu reduzieren sei, nicht anzuschliessen. Dies aus folgenden Gründen:
Die Bestimmungen des Zustellgesetzes betreffend die Hinterlegung von Dokumenten (Art 19 ZustG) finden mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auch bei der Zustellung zu eigenen Handen (Art 23 ZustG) in vollem Umfang Anwendung. Dies gilt auch für die Bestimmung des Art 19 Abs 5 ZustG, wonach, wie erwähnt, die Zustellung gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personalgesellschaften und Einzelfirmen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam wird.
Dem Rekursgericht ist zuzugeben, dass das Verhältnis des Art 19 Abs 3, vierter Satz ZustG zu Abs 5 dieser Gesetzesstelle nicht frei von Widersprüchen ist. Nach der zuerst genannten Gesetzesstelle gelten Dokumente dann als nicht zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Verweis auf Art 16 Abs 3 in Art 19 Abs 3 ZustG scheint tatsächlich zu implizieren, dass das Privileg, die Zustellfiktion widerlegen zu können, auch den Vertretern juristischer Personen und anderen Rechtsträgern, die nicht natürliche Personen sind, zusteht, denn Art 16 Abs 3 ZustG regelt gerade die Zustellung an diesen Personenkreis bzw dessen Vertreter.
Im Gegensatz dazu versagt Art 19 Abs 5 ZustG berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen die Möglichkeit, die Wirkungen der Zustellung hinauszuschieben, indem dort normiert wird, dass die Wirkungen der Zustellung bei dieser Gruppe von Rechtsträgern unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme (von der Hinterlegung) durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG wirksam werden.
Der Normenwiderspruch (Antinomie) liegt also darin, dass Art 19 Abs 3, vierter Satz den Vertretern juristischer Personen und anderer Rechtsträger, die nicht natürliche Personen sind, das Recht zugesteht, die Wirkungen der Zustellungen hinauszuschieben, während Abs 5 dieser Gesetzesstelle diesen Personenkreis von dieser Möglichkeit ausschliesst.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes prävaliert die Bestimmung des Art 19 Abs 3, vierter Satz; die entgegenstehende Bestimmung des Abs 5 dieser Gesetzesstelle sei teleologisch auf die berufsmässigen Parteienvertreter zu reduzieren.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht.
Der aufgezeigte Normenwiderspruch muss, insoweit ist das Rekursgericht im Recht, behoben werden, weil einander widersprechende Rechtsfolgen in derselben Rechtsordnung nicht gleichzeitig rechtens sein können. Es muss eine begründbare Abgrenzung zwischen den beiden einander widersprechenden Tatbeständen gesucht werden, die beiden noch einen real bedeutsamen Anwendungsbereich lässt (Bydlinski, juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Seite 463/464; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft3, Seite 250).
Als Interpretationshilfe bietet sich der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers an, an dem sich die Auslegung in erster Linie zu orientieren hat, da nur so die vorrangige Rolle der Gesetzgebungsorgane innerhalb des gesamten Prozesses der Rechtsschöpfung und Rechtskonkretisierung gewahrt werden kann (Larenz aaO, Seite 317).
Der Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente verweist bei der Kommentierung des Art 19 Abs 5 ZustG auf die Erläuterungen zu Art 18 Abs 6 dieses Gesetzes. Dort heisst es wörtlich:
"Abs 6 der Vernehmlassungsvorlage stellte im Lichte der teilweise negativen praktischen Erfahrungen einzelner Behörden in der Vergangenheit eine gesetzliche Vermutung dahin auf, dass berufsmässige Parteienvertreter und Vertreter von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ebenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Damit sollte dem Gedanken der Organisationspflicht bzw. des Organisationsverschuldens Rechnung getragen werden, zumal von berufsmässigen Parteienvertreter und Vertretern von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, erwartet werden kann, dass sie auch und gerade im Falle ihrer (längerfristigen) Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass Zustellungen an sie wirksam vorgenommen werden können, indem sie etwa entsprechende Vollmacht erteilen oder andere geeignete Vorkehrungen treffen."
...
"Dies bedeutet, dass die genannten Empfänger bzw. Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisname vom Zustellvorgang tragen, ohne dass ihnen die Möglichkeit der Hinausschiebung der Wirkung der Zustellung nach Abs 5 offen steht. Daraus folgt, dass die bezeichneten Rechtsträger und parteifähigen Gebilde das Postwesen in ihrer Kanzlei bzw. in ihrem Unternehmen so zu organisieren haben, dass sie über Zustellvorgänge unabhängig von ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Kanzlei bzw. im Unternehmen rechtzeitig unterrichtet werden. Das Treffen dieser grundlegenden organisatorischen Vorkehrungen ist jedem Kanzleiinhaber bzw. Unternehmer zumutbar und im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des behördlichen Zustellwesens auch geboten."
Deutlicher kann der Gesetzgeber seinen Willen und seine gesetzgeberischen Intentionen kaum ausdrücken. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, diese Vorgaben im Wege der Auslegung zu konterkarieren.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher nicht die Bestimmung des Art 19 Abs 5 ZustG telelogisch zu reduzieren, sondern die des Abs 3, vierter Satz dieser Gesetzesbestimmung und zwar dahin, dass diese Gesetzesstelle nur Anwendung auf natürliche Personen und ihre Vertreter findet.
Aus der vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 13 Abs 4, erster Satz öZustG lässt sich für die Auffassung des Rekursgerichtes nichts gewinnen, da das österreichische Zustellgesetz keine Art 19 Abs 5 des liechtensteinischen Zustellgesetzes entsprechende Bestimmung kennt.
Die Zustellung des Zahlbefehls wurde daher im vorliegenden Fall am 23.03.2012 durch Hinterlegung dieses Dokumentes wirksam. Ab diesem Zeitpunkt lief die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs. Dieser erfolgte erst am 12.04.2012 und damit verspätet.
Der angefochtene Beschluss war daher dahin abzuändern, dass dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.04.2012 keine Folge gegeben wird.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Schuldner ist im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren zur Gänze unterlegen. Er hat daher der Gläubigerin sowohl die Kosten ihrer Äusserung zum Rekurs als auch die Kosten ihres Revisionsrekurses und ihrer Äusserung zum Revisionsrekurs des Schuldners im Kostenpunkt zur Gänze zu ersetzen.
Vaduz, 01.10.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat