2R EX. 2012.553
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** als Vorsitzenden sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, vertreten durch B als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei C, wegen rückständigem und laufendem Unterhalt, infolge Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom 1.7.2013, StGH 2013/16, mit dem der Normenkontrollantrag des F OGH vom 10.1.2013, 2R EX.2012.553-35, als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1.1 "Art 210 EO:
a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;
b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden;
c) Schmerzengeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsstörung den Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden;
d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen.
1.2 "Art 8 Abs 3 SHG:
Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden."
auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und a u f z u h e b e n ; in eventu wird beantragt, in Art 210 Abs 1 Bst a die Wortfolge "des Landes" und das Wort "Hilfsbedürftigkeit" und in Art 8 Abs 3 SHG das Wort "gepfändet" a u f z u h e b e n .
Der Staatsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.7.2013, StGH 2013/16, den Antrag des F OGH, die Art 210 EO und 8 Abs 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, wegen Fehlens einer näher dargestellten Sachentscheidungs-voraussetzung als unzulässig zurückgewiesen, ohne zum Normenkontrollantrag inhaltlich Stellung zu nehmen. Diese Formalentscheidung, auf die in den Punkten 3 und 4 zurückgekommen wird, erfordert die nunmehrige, neuerliche Antragstellung.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt und Verfahrensstand zu Grunde:
2.1 Die Ehe der betreibenden und der verpflichteten Partei wurde mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.7.2007 zu 09 EG.2006.99 geschieden. In der von ihnen vorgelegten und hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung gerichtlich genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Ehegatte und nunmehrige Ver-pflichtete, seiner bisherigen Ehegattin und nunmehrigen betreibenden Partei in der Zeit vom 1.5.2007 bis einschliesslich Oktober 2012 bis zum 5. eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450,-- und in der Zeit von November 2012 bis Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 225,-- zu zahlen.
2.2 Mit ihrem am 10.2.2012 eingebrachten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderung von CHF 2.250,-- (= rückständiger Unterhalt für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012) sowie des ab März 2012 bis Oktober 2012 fällig werdenden Unterhaltsbeitrags von CHF 450,-- sowie des ab November 2012 bis Oktober 2016 fällig werdenden Unterhaltsbeitrags von CHF 225,-- Forderungs- und Fahrnisexe-kution, und zwar die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen das Amt für Soziale Dienste zustehenden wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz (SHG), der dem Verpflichteten gegen das Amt für Volkswirtschaft zustehenden Leistungen nach dem Arbeits-losenversicherungsgesetz (ALVG) und der dem Verpflichteten gegen die liechten-steinische Invalidenversicherung zustehenden Ansprüche nach dem Invalidenver-sicherungsgesetz (IVG). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, den Drittschuldnern auf-zutragen, sich iSd Art 223 Abs 1 EO binnen 14 Tagen zu äussern, hilfsweise das Verfahren zu unterbrechen und den Staatsgerichtshof mit der Prüfung der Ver-fassungsmässigkeit der Art 210 EO, 8 Abs 3 SHG und 59 Abs 1 AHVG zu betrauen.
Mit Beschlüssen je vom 23.2.2012, 2 R EX.2012.553-2, bewilligte das Erst-gericht sowohl die Fahrnis- als auch die Gehaltsexekution, letztere aber nur im Sinne der Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen das Amt für Volkswirt-schaft zustehenden Leistungen nach dem ALVG, nicht aber hinsichtlich der dem Verpflichteten gegen das Amt für Soziale Dienste zustehenden Ansprüche aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach dem SHG und der ihm gegen die liechtensteinische Invalidenversicherung zustehenden Ansprüche aus Versicherungsleistungen nach dem IVG. Die Abweisung wurde unter Hinweis auf Art 210 EO iVm Art 8 Abs 3 SHG und Art 59 Abs 1 AHVG begründet.
2.3 Dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 6.6.2012, 2R EX.2012.553-16, teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass der be-treibenden Partei zur Hereinbringung des rückständigen und laufenden Unterhalts sowie der Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution gegen den Verpflichteten auch durch Pfändung der ihm gegen das Land Liechtenstein, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste, zustehenden Leistungen aus wirtschaftlicher Sozialhilfe be-willigt werde. Gleichzeitig wurde das Amt für Soziale Dienste zur Äusserung gemäss Art 223 EO aufgefordert. Die Prozesskosten (gemeint: die Kosten des Rekurs-verfahrens) erklärte das Obergericht als gegeneinander aufgehoben.
Das Obergericht vertrat die Ansicht, die Bestimmung des Art 8 Abs 3 SHG verbiete nur die rechtsgeschäftliche Pfändung oder Abtretung durch den Be-rechtigten, nicht aber die zwangsweise Pfändung zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen Dritter im Wege der Exekution. Da es sich beim Sozialhilfegesetz im Verhältnis zur Exekutionsordnung um das neuere Recht handle, sei Art 210 Abs 1 lit a EO derogiert, sodass die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG nicht dem absoluten Pfändungsverbot unterliege. In diesem Sinne habe auch der Staats-gerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.1997, StGH 1997/14, veröffentlicht in LES 1998, 264, entschieden, dass Art 210 lit e EO im Verhältnis zum Art 50 Abs 1 IVG und - soweit auch auf IV-Leistungen anwendbar - zum Art 54 AHVG die allgemeinere Norm sei.
Von den Leistungen der "Sozialwerke" komme nur der AHV/IV-Rente der Pfändungsschutz nach Art 210 EO zu. Alle anderen Leistungen, wie Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung oder Arbeitslosenentschädigung, sofern ihnen Ersatzeinkommenscharakter zukomme, seien beschränkt pfändbar. Dies sei auch mit dem Zweck der Sozialversicherung, nämlich auch die sozialen Risiken der Angehörigen des Rentenbezügers abzudecken, vereinbar. In diesem Sinne müsse der geschiedenen Ehegattin des Unterhaltsschuldners das Recht zukommen, zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung die dem Verpflichteten gegenüber dem Amt für Soziale Dienste zustehende Sozialhilfe zumindest bis zum exekutions-rechtlichen Existenzminimum zu pfänden.
Diese Rechtslage decke sich - bis zum exekutionsrechtlichen Existenz-minimum - mit derjenigen in der Schweiz. Dort sei die bis dahin geltende grund-sätzliche Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen durch die mit 1.1.1997 in Kraft getretene Teilrevision des SchKG aufgehoben worden. Danach seien nun-mehr mit Ausnahme der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen sämtliche Sozialversicherungsleistungen bis auf das Existenzminimum pfändbar, sofern ihnen Ersatzeinkommenscharakter zukomme.
Die massgebliche Bestimmung in Österreich sei der § 290a Abs 1 Z 5 und 7 öEO. Danach seien gesetzliche Leistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren seien und Entgeltersatzfunktion hätten, ebenso wie Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren seien, nach Massgabe der §§ 291a und b öEO beschränkt pfändbar.
In Bezug auf die Abweisung der Pfändung der IV-Leistungen sei der Rekurs hingegen nicht begründet. Nach der zitierten Rechtsprechung des StGH sei Art 54 Abs 1 AHVG betreffend die Unpfändbarkeit von AHV-Renten trotz Fehlens einer expliziten Verweisungsnorm im IVG auch auf IV-Renten anwendbar. Das bedeute, dass die IV-Rente dem unbeschränkten Pfändungsschutz des Art 210 EO unterstehe und deshalb nicht gepfändet werden könne.
Es bestehe keine Veranlassung, das Verfahren zu unterbrechen und dem StGH die Frage nach der Verfassungskonformität des Art 54 Abs 1 AHVG zur Prüfung vorzulegen. Der StGH habe sich in der zitierten Rechtsprechung mit der Ver-fassungsmässigkeit des Art 54 Abs 1 AHVG ausführlich und begründet auseinander-gesetzt. Neue, triftige Argumente seien nicht genannt worden, die eine abermalige Vorlage rechtfertigen würden.
2.4.1 Diese Entscheidung bekämpft das Amt für Soziale Dienste als Dritt-schuldner mit einem auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beur-teilung gestützten Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, die angefochtene Ent-scheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Pfändung von Sozialhilfe abge-wiesen werde.
2.4.2 Der mit diesem Revisionsrekurs verbundene Antrag des Drittschuldners auf einstweilige Hemmung wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 10.10.2012, 2R EX.2012.553-24, abgewiesen. Der dagegen ankämpfende Revisionsrekurs des Drittschuldners war erfolgreich, der F OGH gab mit Beschluss vom 10.1.2013, 2R EX.2012.553-35, dem Revisionsrekurs folge und änderte den obergerichtlichen Beschluss dahin ab, dass dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
2.4.3 In seinem Revisionsrekurs brachte der Drittschuldner zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, wonach der Art 8 Abs 3 SHG nur die rechtsgeschäftliche Pfändung, nicht aber die zwangsweise Pfändung zur Herein-bringung vollstreckbarer Forderungen Dritter im Wege der Exekution erfasse, sei unrichtig. Die Formulierung von Art 8 Abs 3 SHG lasse eindeutig erkennen, dass darin nicht nur die rechtsgeschäftliche Verpfändung untersagt sei, sondern auch die zwangsweise, weil von "gepfändet" und nicht von "verpfändet" gesprochen werde. Demgemäss sei die wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG der Zwangsvollstreckung entzogen.
Das absolute Pfändungsverbot sei auch mit dem Zweck der Sozialhilfe zu begründen. Das SHG sehe vor, dass die Sozialhilfe die Existenz sichern müsse, wenn es für jemanden nicht mehr möglich sei, eigenständig für die laufenden Lebenskosten aufzukommen. Der ausschliessliche Zweck bestehe in der Existenz-sicherung der betroffenen Person und nicht in der Begleichung von Schulden und ausstehenden Forderungen, unabhängig davon, ob es sich um Unterhaltsansprüche handle. Solche Ansprüche seien im jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Sozialhilfe Schulden der betroffenen Person beglichen werden. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Schulden einer Einzelperson auf Kosten des Gemeinwesens beglichen würden.
In manchen Fällen bestehe zwischen dem sozialrechtlichen Existenzminimum und dem Existenzminimum gemäss Verordnung vom 1.7.2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekution auf Arbeits- und Diensteinkommen eine Diskrepanz. Diese rechtlich unbefriedigende Situation könne aber nicht durch Zulassung der Pfändung der Sozialhilfe gelöst werden, sondern nur durch eine ent-sprechende Gesetzesänderung. Im hier vorliegenden Fall sei der Anspruch des Ver-pflichteten auf Sozialhilfe nicht so hoch wie der pfändungsfreie Betrag gemäss Verordnung über die Pfändung von Arbeits- und Diensteinkommen.
Entgegen der Ansicht des Obergerichts stelle die wirtschaftliche Sozialhilfe auch kein Ersatzeinkommen dar. Die Sozialhilfe sei eine Leistung des Staats, um eine Person vor Verwahrlosung zu bewahren, und eine notwendige Unterstützung, um den täglichen Lebensbedarf decken zu können. Die Leistungen seien zurückzu-erstatten, wenn sich die Lebensumstände des Betroffenen verbessern. Auf die Sozialhilfe würden auch keine AHV/ALV-Beiträge entrichtet, was insgesamt dafür spreche, dass es sich um kein Ersatzeinkommen handle.
Die Sozialhilfe stelle auch keine Sozialversicherungsleistung dar. Der Anspruch auf Leistung entstehe dann, wenn eine Notlage eintrete, und zwar auch dann, wenn sie selbst verschuldet werde. Die Sozialhilfe sei eine subsidiäre, dh er-gänzende Hilfe. Sie werde dann geleistet, wenn alle anderen Mittel aufgebraucht seien und die Mittellosigkeit feststehe. Im Stufenbau des sozialen Netzes sei die wirt-schaftliche Sozialhilfe der "unterste Auffangboden" und weder ein Lohnersatz noch eine Sozialversicherung.
2.4.4 Die betreibende Partei hat in ihrer Gegenäusserung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsrekursgrundes bestritten und beantragt, den Revisions-rekurs kostenpflichtig zurückzuweisen bzw dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Abgesehen davon, dass dem Drittschuldner keine Beschwerdelegitimation zukomme und insoweit der Revisionsrekurs zurückzuweisen sei, führt die be-treibende Partei zusammengefasst aus, das Obergericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass das SHG gegenüber der EO das neuere Recht darstelle und Art 210 Abs 1 lit a EO materiell derogiere, sodass die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG nicht dem absoluten Pfändungsverbot unterliege.
Durch die Teilrevision des chSchKG habe sich die Rechtslage in der Schweiz in Bezug auf die Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsbezügen wesentlich geändert. Nunmehr seien unter anderem auch Leistungen der obligatorischen Unfall-versicherung, soweit diese einen Einkommensersatz darstellen, pfändbar. Zutreffend habe das Obergericht auf das Urteil des StGH vom 17.11.1997, StGH 1997/14, ver-wiesen.
Das Obergericht habe auch richtig erkannt, dass es sich bei der wirtschaftlichen Hilfe um ein Ersatzeinkommen handle. Der österreichische Ver-fassungsgerichtshof habe einen allgemeinen Pfändungsschutz für sämtliche Sozial-versicherungsansprüche als gleichheitswidrig angesehen und den Gesetzgeber zu einer differenzierten, am Grundsatz der Pfändbarkeit von Ersatzeinkommen orientierten gesetzlichen Regelung veranlasst.
Angesichts der Notlage der Revisionsrekursgegnerin, die vom Verpflichteten "böswillig" herbeigeführt worden sei, sei es unabdingbar, dass eine Auszahlung an sie erfolge. Eine Leistungseinschränkung durch Pfändung sei jedenfalls vertretbar, weil der Schaden bei der Revisionsrekursgegnerin weitaus grösser sei als beim Verpflichteten.
2.4.5 Der Verpflichtete erstattete keine Gegenäusserung.
Mit Beschluss vom 10.1.2013, 2R EX.2012.553-35, stellte der F OGH gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG an den StGH den Antrag, die Bestimmungen der Art 210 EO und des Art 8 Abs 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig wurde das Rechtsmittelverfahren betreffend den bekämpften Beschluss des Obergerichts vom 6.6.2012 unterbrochen.
Der StGH, der mit seiner Entscheidung vom 1.7.2013, StGH 2013/16, diesen Normenkontrollantrag als unzulässig zurückwies, erachtete zwar die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmungen des Art 210 EO und Art 8 Abs 3 SHG ebenso für gegeben wie die hinreichende Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit, beurteilte aber den Antrag insofern als mangelhaft, als ihm ein ausdrückliches Begehren fehle, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. Selbst wenn man davon ausginge, der OGH verlange konkludent die Aufhebung der fraglichen Normen, liesse der Antrag einen grossen Inter-pretationsspielraum zu. Welche konkreten Stellen von Art 210 EO aufgehoben werden sollen, lasse sich nach Auffassung des StGH jedenfalls nicht eindeutig erschliessen. Dem Normenkontrollantrag mangle es sohin an einem bestimmten Begehren iSd Art 18 Abs 2 StGHG und damit an einer Sachentscheidungs-voraussetzung, weshalb er gemäss Art 43 StGHG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen sei.
Mit dem vorliegenden, neuerlichen Kontrollantrag wird dieser Mangel behoben.
Der Vollständigkeit halber wird unter Anführung jener Bestimmungen, an deren Verfassungsmässigkeit Zweifel bestehen, die Begründung im Normenkontrollantrag vom 10.1.2013 wie folgt wiederholt und ergänzt:
5.1 Art 210 EO:
a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;
b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden;
c) Schmerzengeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsstörung den Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden;
d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen.
Art 8 Abs 3 SHG:
"Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden."
5.2 Die betreibende Partei vertritt die Auffassung, es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art 31 Abs 1 LV, dass im Rahmen des Art 210 EO Unter-stützungsleistungen der öffentlichen Hand unabhängig von deren Höhe pauschal für unpfändbar erklärt würden, während die Art 211 ff EO hinsichtlich anderer laufender Einkünfte auf das exekutive Existenzminimum gemäss der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Dienst-einkommen (LGBl Nr 169/2008; "Existenzminimum-VO") abstellten. Dieser Wertungswiderspruch wiege hier besonders schwer, weil die betriebene Forderung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch darstelle, für welchen die in der Existenz-minimum-VO festgesetzten Freibeträge gemäss Art 215 Abs 1 EO nicht massgeblich seien; dh dass aufgrund der hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche das pfändungsrechtliche Existenzminimum noch weiter unterschritten werden könnte und dem Verpflichteten als Unterhaltsschuldner nur der notwendige Unterhalt zu verbleiben habe.
5.3 Der F OGH teilt im Wesentlichen die Bedenken der betreibenden Partei gegen die Verfassungsmässigkeit des Art 210 EO iVm Art 8 Abs 3 SHG.
5.3.1 Auch wenn es dem Gesetzgeber obliegt, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen, und es in erster Linie dessen Aufgabe ist, festzulegen, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw ungleich zu behandeln sind (vgl StGH vom 28.6.2012, StGH 2011/187, veröffentlicht in LES 2012, 127), bindet der in Art 31 Abs 1 LV normierte Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 204 ff). Der Gleichheitssatz gestattet nur eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung; eine solche setzt relevante Unterschiede im Tatsachenbereich (objektive Unter-scheidungsmerkmale) voraus. Der Gesetzgeber hat an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu ent-sprechend unterschiedlichen Regeln führen (vgl Mayer, B-VG4 [2007] Art 2 StGG III.1 mzN aus der Judikatur des öVfGH).
5.3.2 Die nachstehende Vergleichsberechnung macht die Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Berufstätigen deutlich:
Gemäss einer - auf der Internetseite des Drittschuldners abrufbaren - Broschüre über wirtschaftliche Sozialhilfe setzt sich das soziale Existenzminimum aus einem festgelegten pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den angemessenen und im ortsüblichen Rahmen liegenden Mietkosten und den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zusammen. Der Grundbedarf für eine Person beträgt demnach CHF 1.110,--; unter Hinzurechnung von angemessenen Wohnkosten von ca CHF 1.400,-- sowie CHF 238,-- an Krankenkassenprämien ergibt sich ein Betrag von CHF 2.748,--. Dem gegenüber beträgt der Mindestbetrag nach Art 1 lit a der Existenzminimum-VO CHF 1.980,-- pro Monat.
Während die Sozialhilfe gemäss Art 210 EO iVm Art 8 Abs 3 SHG zur Gänze unpfändbar ist - insoweit ist schon an dieser Stelle der Rechtsauffassung des F Obergerichts in der angefochtenen Rekursentscheidung entgegenzutreten, zumal nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Pfändung der zwangsweise und unter Verpfändung der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb zu verstehen ist - , wäre dasselbe Einkommen von CHF 2.748,--, würde es aus einer (echten) Berufstätigkeit stammen, bis zu einem Betrag von ca CHF 750,-- der Exekution unterworfen, dh dass der "normal" im Erwerbsleben stehende Lohnempfänger sich die Pfändung auf das Existenzminimum gefallen lassen muss, der Sozialhilfeempfänger hingegen privilegiert ist, weil die Sozialhilfe von der Pfändung befreit ist und demnach der Sozialhilfeempfänger eine Zwangsvollstreckung auf das Existenzminimum nach der Existenzminimum-VO nicht befürchten muss. Bedenkt man, dass die Sozialhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde, besteht auch die Gefahr des Missbrauchs. Eine berufstätige Person könnte es durch bewusstes Fehlverhalten auf den Verlust des Arbeitsplatzes ankommen lassen und würde dadurch unter Umständen in den Genuss einer unpfändbaren Sozialhilfe kommen. Die aufgezeigte "Besserstellung" des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Lohnempfänger im Erwerbsleben erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.
Aber auch aus der Sicht des betreibenden Unterhaltsgläubigers besteht ein Ungleichgewicht. Befindet sich der verpflichtete Unterhaltsschuldner im Erwerbs-leben, besteht zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers gemäss Art 215 EO eine beschränkte Pfändbarkeit. Ist hingegen der Unterhaltsschuldner ein Sozial-hilfeempfänger, geht der Unterhaltsgläubiger leer aus, obwohl die Sozialhilfe betragsmässig über dem Existenzminimum gemäss der Existenzminimum-VO (siehe das Beispiel oben) liegt. Bedenkt man, dass der Unterhaltsgläubiger in der Regel keinen Einfluss auf die Arbeitswilligkeit und -motivation des Unterhaltsschuldners hat, führt die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe zu einem unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis.
5.3.3 In der öEO wurden im Rahmen der EO-Novelle 1991 sämtliche sozial- und versicherungsrechtlichen Leistungen mit Unterhalts- und Entgeltersatzcharakter der beschränkten Pfändbarkeit unterworfen. Die Gleichstellung dieser Leistungen mit Arbeitseinkommen war notwendig geworden, weil der öVfGH in seinem Erkenntnis vom 5.3.1991 (BGBl 1991/243, 1991/245) ausgesprochen hat, dass Arbeitslosengeld und Krankengeld pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl Oberhammer in Angst, EO § 290a Rz 6). Auch wenn diese EO-Novelle nicht unmittelbare Rezeptionsgrundlage für die flEO ist, so zeigt sie doch deutlich, dass der österreichische Gesetzgeber durch die Gleichstellung von öffentlichen Leistungen mit Entgeltersatzcharakter, welche Unterhaltszwecken dienen (wie zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), mit Arbeitseinkommen dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen und die bis dahin bestandene sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung behoben hat.
5.4 Aufgrund dieser Überlegungen wird deutlich, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit der in Art 210 EO und Art 8 Abs 3 SHG normierten Unpfänd-barkeit dergestalt präjudiziell ist, dass sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungs-widrigen Inhalts zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichts führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0053998 [T2]).
5.5 In Entsprechung der gesetzlichen Vorgabe, das Begehren zu stellen, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (vgl Wille, Liechten-steinisches Verfassungsprozessrecht [2007], 487), wurde primär die Aufhebung der gesamten Bestimmung des Art 210 EO und der gesamten Wortfolge des Art 8 Abs 3 SHG beantragt. Beiden Bestimmungen liegt eine Gesamtsystematik zu Grunde (siehe insbesondere die Abfolge in Art 210 Abs 1 Bst d "andere [als die bisher genannten] in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen"), die durch Herauslösen einer bestimmten Wortfolge oder eines bestimmten Wortes beeinträchtigt würde. Vorsichtshalber wird überdies der im Spruch näher bezeichnete Eventualantrag gestellt.
Vaduz, 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat