2R EX. 2011.6652
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Schuldentriebssache der Gläubigerin DA***, vertreten durch WO***, wider den Schuldner CR***, vertreten durch WS***, wegen Kosten (Streitwert CHF 6.408,77) über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.3.2012, 2R EX.2011.6652-14, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20.1.2012 (ON 4) in der Hauptsache zwar Folge gegeben, dessen Kostenersatzbegehren jedoch abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Schuldner ist verpflichtet, der Gläubigerin binnen vier Wochen die mit CHF 799,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der Gläubigerin erliess das Landgericht am 9.12.2011 gegen den Schuldner gemäss den §§ 577 ff ZPO hinsichtlich einer Forderung von EUR 300.000,-- s.A. einen bedingten Zahlbefehl, welcher am Tage des ersten Zustellversuchs, dem 30.12.2011, dem Schuldner nicht zu eigenen Handen zugestellt werden konnte. Das Gerichtsstück wurde deshalb an diesem Tag gemäss Art 19 ZustG beim Postamt Triesenberg hinterlegt und der Schuldner mit dem in seinem Briefkasten eingelegten Schreiben vom 30.12.2011 aufgefordert, dieses bis zum 13.1.2012 dort abzuholen. Der Schuldner wurde mit diesem Schreiben auch auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung in Bezug auf den Beginn des Laufes von Fristen und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten worden sei. Anderes würde ua nur dann gelten, wenn gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht werde, dass der Empfänger zB wegen Urlaubes nicht binnen drei Tagen vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. In diesem Fall würde das Dokument nur dann als zugestellt gelten, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen sei und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag habe behoben werden können (Verständigungsschreiben vom 30.12.2011 verso ON 2).
Der Schuldner übernahm den Zahlbefehl am 10.1.2012 beim Postamt Triesenberg und erhob dagegen mit seinem am 19.1.2012 zur Post gegebenen Schreiben an das Landgericht den Widerspruch. In diesem Schreiben führte der Schuldner an, dass ihm der Zahlbefehl am 10.1.2012 zugestellt worden sei (ON 3).
Der Widerspruch wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 20.1.2012 als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Zahlbefehl als am 30.12.2011 (= Tag der Hinterlegung) zugestellt gelte und die 14-tägige Widerspruchsfrist somit um vier Tage überschritten worden sei.
Diesen Beschluss des Landgerichtes bekämpfte der Schuldner mit einem fristgerecht überreichten Rekurs ua mit den Anträgen, diesen als nichtig aufzuheben und die Gläubigerin zum Ersatz der mit CHF 6.408,77 verzeichneten Kosten dieses Rechtsmittels zu verpflichten. Im Rekurs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Schuldner habe sich vom 19.12.2011 bis zum 8.2.2012 urlaubsbedingt ausser Landes befunden und vor seiner Abreise die Liechtensteinische Post AG ersucht, in diesem Zeitraum seine Post zurückzubehalten. Die im gegenständlichen Fall erfolgte postamtliche Hinterlegung des Zahlbefehls am 30.12.2011 habe deshalb den gesetzlichen Zustellvorschriften widersprochen.
In der ihr vom Landgericht aufgetragenen "Gegenäusserung" vom 24.2.2012 führte die Gläubigerin aus, dass sie die Richtigkeit des vom Schuldner dargestellten Sachverhalts betreffend die verschiedenen Zustellvorgänge nicht beurteilen könne und sich auch dazu nicht äussere. Wenn die Behauptungen im Rekurs zuträfen, sei der Rekurs mit Ausnahme des Kostenantrages betreffend der CHF 6.408,77, der abzuweisen sei, berechtigt. Die Gläubigerin habe nämlich keinerlei Anlass zu dem mit dem Rekurs beanstandeten gerichtlichen Zustellhandlungen und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen gegeben. Für diesen Schriftsatz verzeichnete die Gläubigerin keine Kosten.
Mit dem nunmehr - nur im Kostenpunkt angefochtenen - Beschluss vom 14.3.2012 gab das Obergericht dem Rekurs des Schuldners Folge, hob den erstinstanzlichen (Zurückweisungs-)Beschluss vom 9.12.2011 ersatzlos auf und wies das Kostenersatzbegehren des Schuldners ab.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Obergericht im Einzelnen, dass die postamtliche Hinterlegung des Zahlbefehls am 30.12.2011 mit Rücksicht auf den Auslandsurlaub des Schuldners nicht dem Gesetz entsprochen habe, der Schuldner das Schriftstück erst nach seiner Rückkehr vom Ausland am 10.1.2012 beim Postamt Triesenberg habe beheben können und deshalb die am 19.1.2012 erfolgte Widerspruchserhebung rechtzeitig erfolgt sei.
Die Kostenentscheidung wurde auf den § 45 ZPO gestützt. "Die Gläubigerin habe durch ihr Verhalten zu dem mit dem Rekurs beanstandeten gerichtlichen Zustellvorgängen und den daraus vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen keinerlei Veranlassung gegeben, weshalb der Schuldner die durch den Rekurs entstandenen Kosten selbst zu tragen habe."
Gegen den Kostenteil der Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht überreichte Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Begehren, diesen dahin abzuändern, dass die Kosten im Rekursverfahren (gemeint: CHF 6.408,77) sowie die Kosten des Revisionsrekursverfahrens der Gläubigerin auferlegt werden.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, macht der Schuldner in seinem Rechtsmittel geltend, dass die Kostenersatzregelungen der ZPO, namentlich der § 41 Abs 1 ZPO einzig auf den Prozesserfolg der Parteien abstellten. Der Schuldner habe in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20.1.2012 in der Sache einen vollständigen Sieg davongetragen. Demgemäss könnten ihm bei strikter Anwendung des Erfolgshaftungsprinzips keine Kosten auferlegt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes sei aus näher dargelegten Gründen die Kostentragungsregel des § 45 ZPO nicht heranzuziehen. Die Meinung des Obergerichtes, dass der § 45 ZPO deshalb anwendbar wäre, weil die Gläubigerin zu den gerichtlichen Zustellvorgängen keinerlei Veranlassung gegeben habe, sei schon deshalb unrichtig, weil der Zustellvorgang ausschliesslich die logische Folge des Antrages auf Erlass eines Zahlbefehls gewesen sei. Dass es bei solchen Zustellvorgängen immer wieder zu Problemen komme, sei ein von vorneherein erkennbares Risiko, welchem sich die Gläubigerin bei ihrer Antragstellung habe bewusst sein müssen. Auf eine unmittelbare "Schuld" der Gläubigerin komme es nicht an. Der Kostenersatz sei auch dann geschuldet, wenn eine gesetzwidrige Ladung vom Gericht zu vertreten sei. Schadenersatzrechtliche Prinzipien fänden auf die öffentlich-rechtliche Kostenersatzregelung keine Anwendung. Der § 51 ZPO sei nur bei nichtigen Verfahren anzuwenden, was hier aber nicht der Fall sei, da in einem ordentlichen Verfahren ein zulässiger Widerspruch behandelt worden sei. Was das Erfordernis des Anerkenntnisses betreffe, so habe dieses sofort und vorbehaltslos zu erfolgen. Eine derartige Erklärung habe die Gläubigerin aber nicht zugleich und nicht ohne Vorbehalt abgegeben. Erst am 24.2.2012 habe sich die Gläubigerin dahingehend geäussert, dass sie sich zum Sachverhalt nicht äussern könne. Anträge seien nur hinsichtlich der Kosten gestellt worden. Von einem sofortigen und vorbehaltslosen Anerkenntnis könne daher nicht die Rede sein. Da dem Schuldner einerseits keine Prozessführung ohne Anlass vorgeworfen werden könne und andererseits die Gläubigerin den Rekurs nicht sofort und vorbehaltslos anerkannt habe, sei der § 45 ZPO hier nicht anwendbar.
Die Gläubigerin beantragte in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs (Revisionsrekursbeantwortung), dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Von einem Prozesserfolg des Schuldners im Rekursverfahren könne keine Rede sein, weil sich sein Rekurs gegen einen Beschluss des Landgerichtes gerichtet habe, der nicht über Antrag der Gläubigerin ergangen sei. Auch übersehe der Schuldner, dass sich die Gläubigerin nicht gegen den Erfolg des Rekurses gewendet und dessen Berechtigung in der Hauptsache für den Fall eingeräumt habe, dass der behauptete Sachverhalt zutreffe, was von ihr nicht habe beurteilt werden können. Damit seien die Kostenzusprechungsgrundsätze bei analoger Anwendung von § 41 ZPO nicht gegeben; es sei richtig gewesen, dass das Obergericht den Kostenersatzantrag des Schuldners im Rekursverfahren abgewiesen habe, und zwar unabhängig davon, ob man von einer Anwendbarkeit von § 45 ZPO ausgehen könne, oder ob davon auszugehen sei, dass kein Anwendungsfall von § 41 ZPO vorliege.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zwar ist dem Schuldner einzuräumen, dass eine Grundlage für die vom Obergericht vorgenommene offenbar analoge Anwendung des § 45 ZPO auf den gegenständlichen Fall nicht erkennbar ist und auch nicht näher erläutert wurde. Nach dieser Gesetzesstelle hat, im Falle eines Anerkenntnisurteils, der "siegreiche" Kläger als Verursacher eines ohne Not geführten Prozesses dem "unterlegenen" Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen, weil letzterer durch sein Verhalten nicht zur Klage Anlass gegeben und den Klageanspruch sofort bei der ersten Gelegenheit anerkannt hat. Diese Regelung kann auf das gegenständliche Rekursverfahren nicht übertragen werden, umso weniger, als die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und der Disposition bzw einem prozessualen Anerkenntnis durch die Parteien entzogen ist.
Die Bestimmung des § 45 ZPO sieht damit eine Ausnahme von dem das Prozesskostenrecht primär beherrschenden Erfolgshaftungsprinzip vor, welches entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers nicht ausnahmslos gilt und auch bei Vorliegen anderer Verfahrenskonstellationen, insbesondere bei Zwischenstreitigkeiten und in Fällen einer Kostenseparation gemäss § 48 ZPO durchbrochen wird (Obermaier, Das Kostenhandbuch² [2010] Rz 105, 205 ff, 229, 252).
Vorweg ist klarzustellen, dass - auch - die Zustellung des gegenständlichen Zahlbefehls gemäss § 87 ZPO von Amts wegen durch das Landgericht zu erfolgen hatte. Ebenso oblag es gemäss § 586 Abs 2 ZPO dem Gericht, einen nach seiner Ansicht "verspätet erhobenen Widerspruch gegen den Zahlbefehl mit dem Hinweis auf die verstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigers bedurfte es in diesem Falle nicht".
Damit löste der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 20.1.2012 keinen Zwischenstreit zwischen den Parteien dieses Verfahrens aus sondern führte (nur) zu einer einseitigen Auseinandersetzung des Schuldners mit dem Gericht. Ein (echter) Zwischenstreit, über dessen Kosten gesondert im Sinne des § 52 Abs 1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre, hätte vorausgesetzt, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere Partei entgegentritt und hierüber sodann ein Beschluss gefasst wird. Dies war hier nicht der Fall. Wenn, wie vorliegend die Gläubigerin keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die bekämpfte Entscheidung hatte, dann trifft sie gegenüber dem erfolgreichen Rekurswerber auch keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn die Gläubigerin im Rekursverfahren dem Rechtsmittel des Schuldners mit einer Rekursbeantwortung entgegengetreten wäre und damit einen (unechten) Zwischenstreit ausgelöst hätte (Obermaier aaO Rz 290, 291, 297 mwN; Beschluss des OGH vom 11.6.2010, 10 CG.2009.192 Erw. 4 mwN). Davon kann hier keine Rede sein, räumte doch die Gläubigerin in ihrer Äusserung vom 24.2.2012 die Berechtigung des Rekurses des Schuldners für den Fall ein, dass sich der von diesem behauptete Sachverhalt als richtig erweise. Bestritten wurde allein und zu Recht das Kostenersatzbegehren des Schuldners in dessen Rekurs.
Das Rekursgericht hat schon aus diesem Grund das Kostenersatzbegehren des Schuldners zu Recht abgewiesen.
Zu diesem Ergebnis führt auch die Anwendung der Grundsätze der Kostenseparation gemäss § 48 ZPO (§ 48 öZPO). Diese Kostenseparation knüpft anders als der § 44 ZPO nicht an das Verschulden einer Partei an; vielmehr erfolgt eine Zurechnung nach Risikosphären und führt bereits die Kostenverursachung aufgrund eines einer Partei zuzurechnenden Zufalls dazu, dass diese auch im Falle des Obsiegens nicht den Ersatz ihrer Kosten verlangen kann (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 48 E 1, 1a, 5). Zwar hat das Postamt Triesenberg die von seinem Zustellorgan aufgrund der Ortsabwesenheit des Schuldners zu Unrecht vorgenommene und damit nicht rechtswirksame Hinterlegung des Zahlbefehls primär zu vertreten. Allerdings wäre es dem Schuldner möglich gewesen, bei aufmerksamer Durchsicht des Verständigungsformulars des Postamtes Triesenberg vom 30.12.2011 zu erkennen, dass die 14-tägige Widerspruchsfrist bereits am 30.12.2011 zu laufen begann und sein Widerspruch vom 19.1.2012 deshalb verspätet war. Der Schuldner wäre entsprechend der ihm zuteil gewordenen Rechtsbelehrung im Sinne des Art 19 Abs 3 ZustG in der Lage gewesen, bereits in seinem Widerspruch seine Urlaubsabwesenheit vom 19.12.2011 bis zum 8.1.2012 geltend zu machen, in welchem Falle sich der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes und das Rekursverfahren erübrigt hätten.
Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Die Gläubigerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift mit Ausnahme der flMehrwertsteuer (LES 2005, 120) tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 1. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat