2R EX. 2011.4584
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der betreibenden Partei AF***, vertreten durch WS***, wider die verpflichtete Partei CB***, vertreten durch PM***, wegen CHF 35'178.64, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.02.2012, 1R EX.2011.4584, ON 17, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.10.2011, ON 2, Folge gegeben wurde und dieser Beschluss dahingehend abgeändert wurde, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 10.11.2011 abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und die Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts vom 12.10.2011, ON 2, wieder hergestellt.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1'496.00 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Verpflichtete ist weiters schuldig, der betreibenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1'796.25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 wurde das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen, und die hier verpflichtete Partei verurteilt, der hier betreibenden Partei und den Nebenintervenienten die mit insgesamt CHF 191'582.07 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dieses Urteil ist seit dem 25.01.2011 rechtskräftig und vollstreckbar.
Weil die hier betreibende Partei und der Nebenintervenient im Zivilverfahren von derselben Rechtsanwaltskanzlei, nämlich den WS***, vertreten wurden, ist nach § 46 Abs 1 ZPO davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskanzlei nach Kopfteilen entlohnt werde; die einzelnen Streitgenossen können daher nur anteilige Kosten verlangen (OLG Wien AnwBl 1976, 414). Dies bedeutet, dass der hier betreibenden Partei ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Anspruch in Höhe von CHF 95'791.04 zusteht. Da der hier verpflichteten Partei mitgeteilt wurde, dass ihre Ansprüche auf die in den Exekutionsverfahren 2R EX.2011.831 und 2R EX.2011.989 zugesprochenen Kosten in Höhe von CHF 7'292.98 mit den Forderungen des Nebenintervenienten und der hier betreibenden Partei aufgerechnet werden, steht der hier betreibenden Partei abzüglich des kompensierten Betrages von CHF 3'646.49 noch ein Anspruch in Höhe von CHF 92'144.54 zu.
Der Nebenintervenient, der Nachlass nach DE***, führte aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 zur Hereinbringung des ihm zustehenden Prozesskostenanspruches Exekution gegen die hier verpflichtete Partei, wobei das Fürstliche Landgericht am 06.06.2011 zur hg. GZ 2R EX.2011.2284 die Exekution bewilligte, und zwar zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 12'568.50 durch Überweisung zur Einziehung der zu seinen Gunsten erlegten Sicherheitsleistung, nach der er gem § 56 Abs 3 ZPO ein gesetzliches Pfandrecht erworben hatte, und zur Hereinbringung der restlichen vollstreckbaren Forderung von CHF 79'576.04 sowie der mit CHF 1'068.13 bestimmten Kosten des Exekutionsverfahrens durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen das Land Liechtenstein zustehenden Rückzahlungsansprüche aus den weiteren erlegten Sicherheitsleistungen. Ferner bewilligte das Fürstliche Landgericht am 26.08.2011 zu hg. GZ 2R EX.2011.3646 dem Nebenintervenienten, der auch im Exekutionsverfahren von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde wie die heute betreibende Partei, wiederum aufgrund des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 79'576.04 die Exekution gegen die hier verpflichtete Partei, nämlich durch Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen das Land Liechtenstein aus hinterlegter Kaution zustehenden Forderungen sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens in Höhe von CHF 1'068.13 durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der hier verpflichteten Partei gegen das Land Liechtenstein aus hinterlegter Kaution zustehenden Forderungen.
Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
Mit dem am 11.10.2011 hiergerichts eingebrachten Antrag begehrt die betreibende Partei für einen (Teil-)Anspruch in Höhe von CHF 35'718.46 die Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei, und zwar durch Taschenpfändung anlässlich ihres Erscheinens am 21.11.2011 vor Gericht (bei ihrer Einvernahme als Zeugin im Verfahren 09 CG.2011.47), mit der Begründung, dass von den gerichtlich erlegten Sicherheitsleistungen bereits infolge des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.06.2011 zu 2R EX.2011.2284 ein Betrag von CHF 13'636.-- an den Nebenintervenienten ausbezahlt worden sei. Mit Zustimmung der betreibenden Partei würden dem Nebenintervenienten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.08.2011 zu 2R EX.2011.3646 weitere CHF 80'644.17 bezahlt, sodass von den hinterlegten Sicherheitsleistungen von CHF 150'706.70 nur mehr CHF 56'425.90 zur Auszahlung übrig seien. Dies bedeutet, dass die betreibende Partei einen Anspruch in Höhe von CHF 35'718.46 habe, der nicht pfandrechtlich gesichert sei. Für diesen Anspruch werde die Fahrnisexekution in Form der Taschenpfändung beantragt.
Das Fürstliche Landgericht bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluss vom 12.10.2011 (ON 2) aufgrund des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 35'178.64 und der mit CHF 683.75 bestimmten Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution gegen die verpflichtete Partei, und zwar durch Pfändung, Schätzung, Verwahrung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere.
Die Taschenpfändung wurde am 21.11.2011 vollzogen, wobei der verpflichteten Partei eine Barschaft von CHF 200.-- sowie eine Armbanduhr der Marke Rolex abgenommen und in Verwahrung genommen wurde.
Gegen den anlässlich der Taschenpfändung vom 21.11.2011 zugestellten Beschluss erhob die verpflichtete Partei rechtzeitig, nämlich am 01.12.2011, Rekurs an das Fürstliche Obergericht.
Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge. Es begründete seine Entscheidung (ON 17) im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
5.1. Mit dem gerichtlichen Erlag erlange der Prozessgegner für den Anspruch, für den die Sicherheitsleistung begründet worden sei, ein Pfandrecht an ihr. Daher müsse differenziert werden, für welche Partei die Sicherheitsleistung erlegt worden sei. Es könne nicht allgemein gesagt werden, dass die verpflichtete Partei im Verfahren 03 CG.2008.73 insgesamt Sicherheitsleistungen in der Höhe von CHF 150'706.70 erlegt habe, und dass die betreibende Partei an diesen erlegten Sicherheiten gem § 56 Abs 3 ZPO ein gesetzliches Pfandrecht erworben habe. Ein gesetzliches Pfandrecht habe die betreibende Partei nur an jenen Sicherheitsleistungen erworben, die zur Abdeckung ihrer Prozesskosten von der verpflichteten Partei erlegt worden seien. Dies betreffe einen Betrag von CHF 138'138.15, während der Nebenintervenient, der Nachlass nach DE*** lediglich an dem Betrag von CHF 12'568.55 (dem Hälftebetrag der mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes für die Prozesskosten der beklagten Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten aufgetragenen Sicherheitsleistung von CHF 25'137.10) ein gesetzliches Pfandrecht erworben habe.
5.2. Aus dieser Zweckbestimmung ergebe sich, dass die Sicherheit für andere Ansprüche nicht hafte.
5.3. Die betreibende Partei habe für die ihr im Verfahren 03 CG.2008.73 entstandenen Prozesskosten an den von der verpflichteten Partei zu ihren Gunsten erlegten Sicherheiten von Gesetzes wegen ein Pfandrecht im ersten Range erworben. Sie sei durch das gesetzliche Pfandrecht an den erlegten Sicherheitsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 138'138.15 für die ihr zustehenden Prozesskosten von restlich CHF 92'144.54, von welchen vorliegend nur ein Teilbetrag von CHF 35'798.64 im Exekutionsverfahren geltend gemacht werde, ausreichend gedeckt.
5.4. Dem Nebenintervenienten (Nachlass nach DE***) sei - wenn überhaupt - in Bezug auf die von der verpflichteten Partei zu Gunsten der betreibenden Partei erlegten Sicherheiten nur eine nachrangige Pfändung begründet worden. Es habe keine rechtliche Grundlage von vornherein dafür bestanden, dass dem Nebenintervenienten eine unbeschränkte Überweisung zur Einziehung für den Betrag von CHF 79'576.04 bewilligt worden sei, da er an den von der verpflichteten Partei zu Gunsten der betreibenden Partei erlegten Sicherheiten kein gesetzliches Pfandrecht erworben habe
5.5. Es sei von einer erheblichen Überdeckung der betreibenden Partei auszugehen, selbst wenn man nur die im erstinstanzlichen Verfahren erlegte Sicherheitsleistung von CHF 120'000.00 und die ganze der betreibenden Partei aus dem Prozesskotenersatz zustehende Forderung von CHF 92'144.54 berücksichtigen würde. Vorliegend mache die betreibende Partei aber nur eine (Teil-)Forderung von CHF 35'178.64 exekutiv geltend, weshalb noch von einer grösseren Überdeckung auszugehen sei. Es sei nur die betriebene Forderung massgebend für die Beurteilung der Überdeckung.
5.6. Eine offenkundig entbehrliche Exekutionsmassnahme habe von vornherein zu unterbleiben. Dies sei bereits bei der Exekutionsbewilligung zu beachten. Es könne nicht in der Disposition der betreibenden Partei liegen, nach Belieben gegenüber dem Nebenintervenienten über das mit dem Erlag der Sicherheiten begründete Pfandrecht zu verfügen. Jedenfalls könnten die Erklärungen der betreibenden Partei nicht zum Nachteil der verpflichteten Partei gereichen. Die verpflichtete Partei müsse bei ausreichender Besicherung der Prozesskosten der betreibenden Partei durch die von ihr erlegten Sicherheiten nicht auch noch eine Taschenpfändung über sich ergehen lassen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus:
6.1. Es sei ein Verstoss gegen das Neuerungsverbot vorgelegen. Dass die Auszahlung des Drittschuldners zu Unrecht erfolgt sei, sei neuer Sachvortrag des Verpflichteten gewesen, der gegen das Neuerungsverbot verstossen habe. Dem Obergericht sei ein Eingehen auf dieses Argument verwehrt gewesen. Die verpflichtete Partei habe statt eines Rekurses eine Impugnationsklage einbringen müssen. Im Übrigen sei das Obergericht auf die Äusserungen der betreibenden Partei im Rekursverfahren überhaupt nicht eingegangen. Die Entscheidung sei daher auch wegen eines Begründungsmangels aufzuheben.
6.2. Vom Obergericht sei die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts vom 26.08.2011 zu 2R EX.2011.3646 nicht berücksichtigt worden. Es beurteile diese Entscheidung neu und komme zum Schluss, dieser Beschluss sei unrichtig gewesen. Es lege seiner Beurteilung nun einfach die eigene Ansicht zugrunde. Die Überweisung sei durchgeführt worden, der Drittschuldner habe entsprechend bezahlt. Der Verpflichtete habe kein Rechtsmittel erhoben. Es sei eine Bindung der Parteien an diese Entscheidung eingetreten und bestehe eine ausreichende Grundlage für den Drittschuldner, Zahlung zu leisten. Die betriebene Forderung sei nicht vollumfänglich pfandgesichert gewesen und die Exekution jedenfalls zulässig.
6.3. Eine Überdeckung liege nicht vor, wenn die Zahlungsbereitschaft der Drittschuldnerin zumindest unklar sei. Habe sie bereits an einen anderen Gläubiger geleistet, könne man davon ausgehen, dass die Drittschuldnerin nicht freiwillig nochmals zahle.
6.4. Es gebe keine Pflicht der betreibenden Partei, zusätzliche Aufwendungen auf sich zu nehmen, nur um die nach Meinung des Schuldners günstigste Verwertung seines Vermögens zu erreichen.
6.5. Der wahre Grund für die Pfändung der Rolex-Uhr sei die mangelnde Zahlungswilligkeit des Schuldners gewesen. Ohne Disposition über das Pfandrecht hätten die gleichen Anwälte eben für die Nebenintervenientin den gleichen Exekutionsantrag mit demselben Ergebnis gestellt. Es werde vom Obergericht nicht erklärt, was der spezielle Nachteil sein solle, wenn der eine statt des anderen Gläubigers auf den Vermögenswert greife.
6.6. Eine Schikane liege jedenfalls nicht vor. Ein unlauteres Motiv sei nicht vorgetragen.
6.7. Es komme nur darauf an, dass die verpflichtete Partei heute die ausstehende Forderung weder bezahlt noch ausreichend sichergestellt habe. Der hier gegenständliche Exekutionstitel hafte noch mit zumindest CHF 34'038.15 aus. Von einer Überbesicherung könne somit keine Rede sein.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Verpflichteten aus:
7.1. Das Neuerungsverbot sei nicht tangiert, es habe sich im Rekurs des Verpflichteten lediglich um Rechtsausführungen gehandelt. Ausserdem sei das Neuerungsverbot im Exekutionsverfahren für die verpflichtete Partei wegen der Einseitigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens eingeschränkt. Das Obergericht habe zu Recht verneint, dass die Betreibende auf die pfandrechtliche Sicherung ihrer Prozesskosten verzichten habe dürfen, um anstelle einer Befriedigung ihrer Kostenforderung aus dieser Sicherheitsleistung eine Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten einzuleiten. Die Betreibende habe nach dem Grundsatz des Schuldnerschutzes gem Art 9, 14 und 23 EO nicht auf eine vollständige Befriedigung aus einer ausreichenden und dafür zweckgebundenen Sicherstellung verzichten dürfen, um eine in Wahrheit entbehrliche Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten einzuleiten.
7.2. Die Zahlung des Landgerichts an den Nebenintervenienten sei hier irrelevant. Der Überweisungsbeschluss sei richtig und vom Verpflichteten nicht zu bekämpfen gewesen. Das dingliche Pfandrecht des Betreibenden an der als Forderung auf dem Konto des Landgerichts verbuchten Sicherheitsleistung sei durch eine allfällige Zahlung an die Nebenintervenientin nicht untergegangen. Die offenbar absichtlich nur im Umfang von CHF 56'425.90 geführte Exekution in die Sicherheitsleistung vom 12.10.2011 und der unrichtige Vollzug des Überweisungsbeschlusses zugunsten der Nebenintervenientin durch das Landgericht könnte nicht dazu führen, dass im Ergebnis der Verpflichtete um sein subjektives Recht auf Schuldnerschutz gem Art 9, 14 und 23 EO gebracht würde.
7.3. Das schikanöse Vorgehen der Betreibenden liege auf der Hand, da sie gezielt darauf hingewirkt habe, zugunsten der Nebenintervenientin auf die eigene Sicherstellung zu verzichten. Im Ergebnis habe der Verpflichtete die hier betriebene Forderung durch die zweckgebundene Sicherheitsleistung ausreichend sichergestellt, weshalb das Obergericht die Fahrnispfändung zu Recht als unzulässig aufgehoben habe.
Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.4. Gem Art 9 EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offensichtlich hervorgeht, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
7.5. Die Judikatur setzt für die dieser Bestimmung entsprechende Bestimmung der öEO (§ 14 Abs 1) voraus, dass die Überdeckung offenbar ist (SZ 6/255) und nimmt im Übrigen auf das Ergebnis einer bei einem anderen Gericht geführten Exekution von Amts wegen nicht Bedacht (EvBl 1977/113, 240; LGZ Wien RPflE 1993/101).
Hieraus ergibt sich zunächst, dass nur im Fall, dass offenkundig ist, dass ein Exekutionsmittel dem betreibenden Gläubiger zur vollständigen Befriedigung zur Verfügung steht, eine Einschränkung auf dieses Exekutionsmittel möglich ist. In allen anderen Fällen steht dem betreibenden Gläubiger grundsätzlich das Recht zu, zur Befriedigung seines Anspruchs alle ihm geeignet erscheinenden Mittel des Exekutionsverfahrens gleichzeitig, ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge, in Anspruch zu nehmen (Jakusch in Angst [Hrsg], EO2 § 14 Rz 1).
Eine derartige Offenkundigkeit, etwa dass die betreibende Partei ihre offene Prozesskostenersatzforderung aus der zu ihren Gunsten gepfändeten Forderung befriedigen könnte, ergab sich für das Erstgericht in diesem Fall gerade nicht. Im Gegenteil: Die betreibende Partei erklärte - über das für einen Fahrnisexekutionsantrag notwendige Vorbringen hinausgehend -, dass sie einen Anspruch in Höhe von CHF 35'718.64 habe, der pfandrechtlich nicht gesichert sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Erstgericht angesichts dieses Exekutionsantrags und der ihm vorliegenden Urkunden anders hätte entscheiden sollen, als den gegenständlichen Fahrnisexekutionsantrag zu bewilligen.
7.6. Die Erwägungen des Obergerichts im Hinblick auf die seiner Ansicht nach dem Nebenintervenienten zu Unrecht zur Einziehung überwiesene Forderung, weil dadurch der Grundsatz der Priorität bei der Pfandverwertung verletzt worden sei, spielen in diesem Verfahren keine Rolle. Das Erstgericht hat in diesem Verfahren ausschliesslich den hier gegenständlichen Fahrnisexekutionsantrag zu beurteilen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen, ob dem Nebenintervenienten zu 2R EX.2011.2284 und 2R EX.2011.3646 Beträge zu Unrecht, etwa in Verletzung des Prioritätsgrundsatzes, ausbezahlt worden seien.
Es bleibt im Übrigen unklar, weshalb sich die betreibende Partei (AF***) in diesem Exekutionsverfahren entgegenhalten lassen sollte, dass in einem anderen Exekutionsverfahren ein Nebenintervenient mit Kostenersatzanspruch vor der betreibenden Partei durch den Drittschuldner befriedigt worden sei. Dies ist hier nicht verfahrensgegenständlich, abgesehen davon, dass dieser Umstand ohnehin nicht in erster Instanz verfahrensrelevant war und daher tatsächlich diese verfahrensfremden Sachverhalte unter Verstoss gegen das Neuerungsverbot beachtet wurden. Letzteres ist jedoch hier nicht weiter zu vertiefen, da der vom Obergericht als relevant erachtete Befriedigungsvorgang in den anderen Exekutionsverfahren ohnehin nicht das Recht der hier betreibenden Partei zur Beantragung der Fahrnisexekution zu beeinträchtigen vermochte.
7.7. Ebenso wenig spielt es in diesem Verfahren eine Rolle, welche Pfandrechte die betreibende Partei und die seinerzeitige Nebenintervenientin an den im Verfahren 03 CG.2008.73 erlegten Sicherheiten erworben haben. Die Frage, ob dies - wie das Obergericht meint - nur für die jeweils zustehenden Prozesskosten erfolgte oder nicht und welche Rangverhältnisse zwischen der hier betreibenden Partei und der seinerzeitigen Nebenintervenientin durch die Pfändungen entstanden seien, darüber hinaus freilich auch, welche Ingerenz dies auf die Auszahlung von Beträgen aus der Prozesskostensicherheitsleistung habe, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschliesslich der Fahrnisexekutionsantrag der betreibenden Partei, der in sich schlüssig ist und von einer nicht unerheblichen offenen Forderung der betreibenden Partei ausgeht, für welche sie zu Recht einen Fahrnisexekutionsantrag gestellt hat.
7.8. Ebenso wenig ist es Gegenstand dieses Exekutionsverfahrens, ob "die gepfändete Forderung dem Nebenintervenienten nur dann und in dem Umfang zur Einziehung hätte überwiesen werden dürfen", da es sich um rechtskräftige Beschlüsse in einem anderen Exekutionsverfahren handelt, von denen hier auszugehen ist und es nicht Aufgabe des Erstrichters ist, die Richtigkeit rechtskräftiger Exekutionsbeschlüsse in einem späteren eingeleiteten Exekutionsverfahren nachzuprüfen.
7.9. Der Verpflichtete verweist auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes auf Art 14 EO: Danach darf die Exekution nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruchs notwendig ist. Diese dem § 7 öEO entsprechende Bestimmung kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Vollzugsvorschrift handelt, nicht jedoch um eine Bestimmung, die im Bewilligungsverfahren anzuwenden ist (vgl Jakusch in Angst [Hrsg], EO2 § 27 Rz 1). Ebenso bezieht sich Art 23 Abs 2 EO - "Einschränkung der Exekution" - auf eine in grösserem Umfang vollzogene Exekution als zur Erzielung einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers notwendig ist. Damit ist sie ebenfalls eine im Vollzugsstadium zur Anwendung kommende, nicht jedoch im Bewilligungsstadium heranziehbare Vorschrift.
7.10. Das Obergericht verweist auf einen zugunsten der betreibenden Partei und der Nebenintervenientin durch die Sicherheitsleistung bestehenden "Deckungsfonds", der der Betreibenden und der Nebenintervenientin gemeinsam ein Pfandrecht für die gesicherten Forderungen an den erlegten Sicherheiten gewährt habe (Obergericht Seite 6). Es ist nun nicht überzeugend, wenn das Obergericht eine Exekution auf diesen "Deckungsfonds" der betreibenden Partei nicht bewilligen will, wenn dieser Deckungsfond ohnehin zur gemeinsamen Befriedigung zur Verfügung gestanden sei: Wäre es nicht der Nebenintervenient gewesen, der sich zuerst aus diesem Deckungsfonds befriedigt hätte, dann wäre eben die betreibende Partei zunächst daraus befriedigt worden und infolge der nicht gänzlichen Deckung der Ansprüche beider Betreibenden wäre eine Partei jedenfalls ua auf den Weg der Fahrnisexekution verwiesen geblieben. Damit kann aber nicht von einer Verletzung der Bestimmungen des Schuldnerschutzes im Exekutionsverfahren mit der Begründung gesprochen werden, dass die Rangfolge der an den Sicherheitsleistungen bzw an den Forderungen begründeten Pfandrechte nicht eingehalten worden sei.
7.11. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss wieder herzustellen.
Vaduz, am 04. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat