2R EX. 2011.4509
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die verpflichtete Partei C***, vertreten durch D***, wegen CHF 733.802,41 s.A. über die Revisionsrekurse der betreibenden Partei zu I. gegen den Beschlus des F Obergerichtes vom 18.04.2012, 2R EX.2011.4509-34, mit dem dem Rekurs des Verpflichteten vom 12.11.2011 gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 20.10.2011 (ON 2) keine Folge gegeben und der vom Rechtsvertreter des Verpflichteten verfasste Rekurs vom 06.03.2012 als verspätet und unzulässig zurückgewiesen wurde sowie zu II. gegen den Beschluss des F Obergerichtes ebenfalls vom 18.04.2012, 2R EX.2011.4509-36, mit dem der Rekurs des Verpflichteten vom 06.03.2012 gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 26.10.2011, 02.11.2011 und 08.11.2011 (ON 6, 8, 11, 12) als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I und II:
Den Revisionsrekursen wird F o l g e gegeben, beide Rekursentscheidungen werden vollumfänglich aufgehoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Beschluss vom 20.10.2011 bewilligte das Landgericht die beantragte Exekution, allerdings ohne Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung, jedoch mit dem Auftrag an die genannten Banken zur Äusserung gemäss Art 223 EO. Eine Zustellung dieser Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten wurde nicht verfügt und ist auch im Akt nicht ersichtlich. Wohl aber wurde die Exekutionsbewilligung den Banken als Drittschuldnerinnen zugestellt, die in der Folge den Bestand von Forderungen bzw Kontoverbindungen des Verpflichteten verneinten und ihre Kosten gemäss Art 223 Abs 6 EO mit je CHF 21,60 verzeichneten.
Mit vier Beschlüssen, und zwar vom 26.10.2011, 02.11.2011 und 08.11.2011 wurden die Kosten der Drittschuldneräusserungen von vier Banken mit je CHF 21,60 bestimmt und der betreibenden Partei zur Überweisung aufgetragen. Zugleich wurden jeweils die weiteren Exekutionskosten der betreibenden Partei mit diesem Betrag bestimmt. Diese Beschlüsse wurden dem Verpflichteten am 31.10., 07.11. und 11.11.2011 eigenhändig zugestellt (ON 6, 8, 11, 12).
Am 14.11.2011 langte beim Landgericht das nachstehende, am 12.11.2011 zur Post gegebene Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 ein:
"C***
...
Betr.: Beschluss 2R EX.2011.4509 über CHF 733'802.51
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich ergreife hiermit das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss vom 2.11.2011/HOLO, Aktenzeichen 2R EX.2011.4509 und beantrage die ersatzlose Aufhebung.
Des Weiteren begehre ich Verfahrenshilfe im vollen Umfange um gegen besagten Beschluss Rekurs erheben zu können. Dies weil ich juristischer Laie bin, der Rekurs sich sehr komplex gestaltet und ich diesen nicht ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes führen kann. D***, der den Fall kennt und mich und meine Familie bereits vertritt, soll damit beauftragt werden.
Meine Vermögens- und Einkommenslage, sowie diejenige meiner Gattin E*** sind dem Gericht aus mehreren Verfahren, die wir mit Verfahrenshilfe führen, bekannt. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Sollte ein aktuelles Vermögensbekenntnis von mir und meiner Gattin verlangt werden, das letzte Vermögensbekenntnis haben wir für den Verfahrenshilfeantrag vom 6.6.2011 eingereicht, so würden wir dies nachreichen.
Mein Rekurs begründet sich wie folgt:
Die Exekution seitens A*** gründet auf einem Urteil, dass ich nicht anerkenne, weil unrechtmässig, über einen Kurator zu Stande gekommen. Der Kurator ist ohne mein Wissen eingesetzt worden und hat mich ohne meine Kenntnisse und Einflussnahme verteidigt und als Folge davon, sowie in Unkenntnis des wahren Sachverhaltens wie der besagte Kredit zu Stande gekommen ist - er wurde von F***, dem Generaldirektor der A***, arglistig und betrügerisch erschwindelt - gegen die A*** verloren.
Ich fechte daher den Beschluss in voller Höhe an weil:
Das Urteil ungültig ist.
Der Kredit arglistig erschwindelt wurde.
Der Kreditvertrag durch vorsätzliche Täuschung und Betrug zustande gekommen ist.
Dies bezeugt und bewiesen ist durch mein Vorbringen in der Millionenklage 09CG.2007.180.
Durch meine Gattin E*** bezeugt wird.
Ich von 2005 - 2007 wegen der Zerstörung der ... in den USA weilte um mir eine neue Existenz aufzubauen und den Wohnsitz in FL aufgelöst hatte.
Mich niemand über die ausstehende Klage und der Bestellung des Kurators informierte.
Der damals bestellte Kurator nicht den nötigen Einblick hatte um anstatt mit Forderungen zu verrechnen, die Arglist und den Betrug des F*** ins Feld zu führen.
Die Einblicknahme erst nach Aufarbeitung und Einreichung der Millionenklage (09CG.2007.180) möglich war, was ich nach meiner Rückkehr aus den USA, im Jahre 2007, angegangen bin.
Ich zu meiner Verteidigung Einblick in den Akt des damaligen ...benötige, mit dem A*** hinter meinem Rücken korrespondierte und mir die G*** und ihre Fonds zerstörte.
Das Urteil des STGH in der Millionenklage (09CG.2007.180) noch ausstehend ist und ausschlaggebendes Gewicht hat.
Zur Begründung der Exekution von CHF 733'802.51 die A*** auf den Klageweg zu verweisen ist.
Ich mir vorbehalte den F*** strafrechtlich zu belangen, wegen Betrug, betrügerischer Geschäftsbesorgung, Treuebruch und arglistiger Täuschung die zu besagtem Kreditverhältnis führte und mit dem sich die A*** an mir schadlos hielt und betrügerisch bereicherte.
Mit freundlichen Grüßen
C***
Cc/D***
Cc/A***"
Mit Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichtes vom 22.11.2011 wurde dem Verpflichteten unter Setzung einer Frist von 14 Tagen "der Rekursantrag mit der Aufforderung zur Verbesserung zurückgestellt, ein aktuelles Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorzulegen". Diesem Auftrag entsprach der Verpflichtete fristgerecht. Im hierauf vorgelegten Vermögensbekenntnis beantragte er, ihm in der gegenständlichen Exekutionssache die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu bewilligen (ON 14, 15).
Mit Beschluss vom 20.12.2011 bewilligte das Landgericht dem Verpflichteten "in der gegenständlichen Exekutionssache mit Wirksamkeit ab dem 12.11.2011 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1-3 ZPO. Mit Beschluss des Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 01.12.2011 wurde D*** zum Verfahrenshelfer bestellt. Er erhielt seinen Bestellungsbeschluss am 22.02.2012 und mehrere im Akt befindliche Gerichtsstücke, insbesondere den Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 20.10.2011 am 28.02.2012 zugestellt (siehe Rückscheine im Akt, mit leserlichem Empfangsdatum nur bei ON 1).
Mit seinen beim Landgericht am 06.03.2012 überreichten Rekursen je vom 05.03.2012 focht der nunmehr durch den Verfahrenshelfer vertretene Verpflichtete sowohl die Exekutionsbewilligung vom 20.10.2011 als auch die die Kosten der Drittschuldnerinnen betreffenden Beschlüsse des Landgerichtes vom 26.10., 02.11. und 08.11.2011 ihrem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die betreibende Partei erstattete hiezu Rekursbeantwortungen mit den Anträgen, den gegnerischen Rechtsmitteln keine Folge zu geben (ON 22, 24, 27, 28).
2.1 Mit seinem die Exekutionsbewilligung betreffenden Beschluss vom 18.04.2011 gab das Obergericht "dem Rekurs des Verpflichteten vom 12.11.2011 (= das vorne wiedergegebene Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011) keine Folge". Der vom Verfahrenshelfer des Verpflichteten verfasste Rekurs vom 06.03.2012 (richtig: 05.03.2012; ON 24) wurde als verspätet und unzulässig zurückgewiesen.
Das Obergericht ging aufgrund des Schreibens des Verpflichteten vom 11.11.2011 davon aus, dass diesem offensichtlich die Exekutionsbewilligung vom 20.10.2011 tatsächlich zugekommen und damit deren Zustellung nach Art 7 ZustG als bewirkt anzusehen sei. Das als rechtzeitig anzusehende Rekursschreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 weise die für einen Rekurs erforderlichen Form- und Inhaltserfordernisse auf. Insbesondere enthalte es die Erklärung, dass gegen den Beschluss vom 02.11.2011 Rekurs erhoben werde, dass die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses beantragt werde und aus welchen Gründen die Exekutionsbewilligung angefochten werde. Das Rekursschreiben des Verpflichteten könne deshalb einer ordnungsgemässen geschäftlichen Behandlung zugeführt werden.
Durch den gleichzeitig mit dem Rekursschreiben gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei die Rekursfrist nicht verlängert worden. Dies, weil der Verpflichtete zugleich mit der Antragstellung Rekurs erhoben und diesen ausgeführt habe und weiters deshalb, weil mit Beschluss vom 20.12.2011 (ON 16) die Verfahrenshilfe erst mit Wirksamkeit ab dem 12.11.2011 bewilligt worden sei. Die Rekurserhebung sei aber bereits mit Schreiben vom 11.11.2011 erfolgt und dem Gericht am 12.11.2011 zugegangen. Aus diesem Grunde falle die Rekurserhebung nicht mehr unter die Verfahrenshilfe und könne der Verpflichtete dadurch, dass seinem Verfahrenshelfer der Beschluss der Rechtsanwaltskammer über dessen Namhaftmachung erst am 22.02.2012 zugestellt worden sei, für das gegenständliche Rekursverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurs des Verfahrenshelfers des Verpflichteten vom 06.03.2012 (ON 24) sei deshalb als verspätet und gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossend als unzulässig zurückzuweisen.
Die vom Verpflichteten im Schreiben vom 11.11.2011 geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, die Exekutionsbewilligung in Frage zu stellen. Aber auch dann, wenn der Rekurs des Vertreters des Verpflichteten vom 06.03.2012 rechtzeitig und zulässig wäre, könne daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Hiezu führte das Obergericht zusammengefasst aus, dass der gegenständliche Exekutionsantrag den bei einer Forderungsexekution gegen Banken zu verlangenden Spezifikationserfordernissen entsprochen habe. Auch sei es richtig, dass zur GZ EX.2007.2331 der betreibenden Partei aufgrund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung der nämlichen Forderung die Fahrnispfändung gegen den Verpflichteten bewilligt worden sei. Deren Vollzug habe aber mangels pfändbarer Gegenstände nicht erfolgen können. Damit sei das Fahrnisexekutionsverfahren hinfällig geworden und habe die betreibende Partei zu Recht einen neuerlichen Exekutionsantrag gestellt.
Die Rekursentscheidung des Obergerichtes wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei (ON 34).
2.2 Mit dem weiteren, die Rekurse gegen die Kostenbestimmungsbeschlüsse des Landgerichtes betreffenden Beschluss vom 18.04.2012 wurde der - vom Verfahrenshelfer eingebrachte - Rekurs vom 06.03.2012 (richtig: 05.03.2012) als verspätet zurückgewiesen.
Grund für diese Zurückweisung war wiederum die Annahme des Obergerichts, dass sich das als Rekurs anzusehende Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 nicht gegen die oben genannten Kostenbestimmungsbeschlüsse des Landgerichtes, die dem Verpflichteten am 31.10., 07.11. und 11.11.2011 zugestellt worden seien, sondern gegen die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 20.10.2011 gerichtet habe. Mit diesem Rekurs sei der Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden worden, um gegen den besagten Beschluss Rekurs erheben zu können. Diesem Antrag habe das Landgericht nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluss vom 20.12.2011 entsprochen, wobei entgegen der Antragstellung des Verpflichteten die Verfahrenshilfe nicht für die Rekurserhebung gegen die Exekutionsbewilligung gewährt worden sei, sondern überhaupt für das Exekutionsverfahren, allerdings erst mit Wirksamkeit ab dem 12.11.2011.
Der vom Verfahrenshelfer erhobene Rekurs des Verpflichteten sei verspätet überreicht worden. Auszugehen sei nämlich davon, dass die Kostenbestimmungsbeschlüsse dem Verpflichteten am 31.10., 02.11., 07.11. und am 08.11.2011 zugestellt worden seien. Nicht gegen diese Beschlüsse, sondern gegen die Exekutionsbewilligung vom 20.10.2011 habe der Verpflichtete am 12.11.2011 den Rekurs an das Obergericht erhoben, wobei er den Rekurs mit dem Antrag verbunden habe, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren.
Damit habe der Verpflichtete - in Kenntnis der Kostenbestimmungsbeschlüsse - klar zu verstehen gegeben, dass er nicht für das ganze Exekutionsverfahren, sondern nur für die Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Verfahrenshilfe beantragt habe. Dass das Landgericht mit Beschluss vom 20.12.2011 die Verfahrenshilfe für das ganze Exekutionsverfahren bewilligt habe, sei unerheblich, da allein auf die Antragstellung des Verpflichteten abzustellen sei.
"Sei dem aber so, so habe die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 73 Abs 2 ZPO keinen Einfluss auf den Beginn der Rekursfrist gehabt. Dass dem Verpflichteten mit Beschluss vom 20.12.2011 die Verfahrenshilfe bewilligt und mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom 01.02.2012 D*** zum Verfahrenshelfer bestellt und diesem der Beschluss am 22.02.2011 zugestellt worden sei, habe somit vorliegend keinen Einfluss auf den Beginn der Rekursfrist. Vielmehr habe diese Frist mit der Zustellung der Beschlüsse an den Verpflichteten zu laufen begonnen und sei in dem Zeitpunkt, als der Verfahrenshelfer für den Verpflichteten den Rekurs erhoben habe, längstens abgelaufen gewesen. Der Rekurs sei deshalb als verspätet zurückzuweisen."
Auch dieser Rekursentscheidung fügte das Obergericht hier nicht im Einzelnen wiederzugebende Darlegungen bei, aus denen sich ergebe, dass der Rekurs des Verpflichteten, wäre er rechtswirksam erhoben worden, begründet gewesen wäre. Dies im Wesentlichen deshalb, weil in der Liechtensteinischen Exekutionsordnung anders als in § 302 Abs 2 öEO iVm § 54 Abs 2 öZPO jede Rechtsgrundlage für einen Spruchteil fehle, mit dem das Landgericht die weiteren Exekutionskosten der betreibenden Partei mit je CHF 21,60 bestimmt habe.
Gegen beide Rekursentscheidungen zu 2.1 und 2.2 richten sich die fristgerecht überreichten Revisionsrekurse des Verpflichteten, denen die betreibende Partei mit zwei Revisionsrekursbeantwortungen entgegentritt (ON 39, 40, 43, 45).
3.1 Der Verpflichtete vertritt den Standpunkt, dass ein Revisionsrekurs entgegen der Rechtsmittelbelehrung zulässig sei. Dies, weil das Obergericht keine gleichlautende bzw bestätigende Entscheidung erlassen habe. Es sei zu beachten, dass das Obergericht den Rekurs des inzwischen bestellten Verfahrenshelfers zurückgewiesen, nicht jedoch materiell über diesen entschieden habe. Formalrechtlich liege damit keine bestätigende Entscheidung vor.
Der Verpflichtete bekämpft diese Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt primär, diese aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Ein Eventualantrag lautet auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Antrages der betreibenden Partei auf Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution.
Zusammengefasst bringt der Revisionsrekurswerber vor, dass die Exekutionsbewilligung ihm persönlich zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei. Das Obergericht habe sich insoweit in das Reich der Spekulation begeben. Denn weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Akteninhalt sei derartiges abzuleiten. Es sei auch verfehlt, wenn das Obergericht davon ausgegangen sei, dass durch die von ihm angenommene Kenntnis der Exekutionsbewilligung allfällige Zustellmängel geheilt worden seien. Zugestellt worden seien dem Verpflichteten allein die Kostenbestimmungsbeschlüsse, weshalb sich sein Verfahrenshilfeantrag vom 11.11.2011 gar nicht gegen die Exekutionsbewilligung habe richten können. Aufgrund der Zustellung der Kostenbestimmungsbeschlüsse sei dem Verpflichteten nur bekannt gewesen, dass ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden sei. Mit seinem darauf folgenden Antrag vom 11.11.2011 habe er die Verfahrenshilfe begehrt, die ihm in vollem Umfange bewilligt worden sei. Mit dem Verfahrenshilfeantrag seien sämtliche bereits laufenden Fristen unterbrochen worden und hätten mit der Zustellung des Bestellungsdekretes an den Verfahrenshelfer am 22.02.2012 von neuem zu laufen begonnen.
Das Rekursgericht habe trotz formeller Zurückweisung des Rekurses in einem obiter dictum zur Begründung des Rekurses des Verfahrenshelfers ablehnend Stellung genommen. Der Verpflichtete trete auch diesen Ausführungen entgegen. Mit Darlegungen, auf die verwiesen wird, vertritt der Verpflichtete den Standpunkt, dass es sich bei der von der betreibenden Partei begehrten Forderungsexekution um einen unzulässigen Sucharrest gehandelt habe und auch die Fahrnisexekution zu Unrecht neuerlich bewilligt worden sei, weil diese bereits seit dem Jahre 2007 gerichtsanhängig sei.
3.2 Die betreibende Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung und in eventu die Abweisung des Revisionsrekurses.
Der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Rekurses vom 12.11.2011 sei unzulässig, da eine bestätigende Entscheidung vorliege. Auch bezüglich der Zurückweisung sei der Revisionsrekurs unzulässig, da das Obergericht bereits aufgrund des Rekurses des verpflichteten materiell in der Sache entschieden habe und eine bestätigende Entscheidung vorliege.
Das Rechtsmittel sei auch in der Sache nicht berechtigt. Das Obergericht habe nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten vor dem 12.11.2011 zugegangen sei und dieser von der Exekutionsbewilligung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Mit seiner Bestreitung entferne sich der Verpflichtete von den gerichtlichen Feststellungen und sei der Revisionsrekurs damit nicht gesetzmässig ausgeführt.
Davon abgesehen ergebe sich aus der Tatsache, dass der Verpflichtete am 12.11.2011 den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und damit verbunden die Verfahrenshilfe in Bezug auf diesen Rekurs beantragt habe, klar, dass er davor von der Exekutionsbewilligung Kenntnis erlangt habe.
Aufgrund der Rekurserhebung vom 12.11.2011 verstosse der Rekurs des Verfahrenshelfers vom 06.03.2012 gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels. Zudem sei er nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes verspätet.
Der Rekurs wäre auch in der Sache nicht berechtigt gewesen. Der Exekutionsantrag habe allen Anforderungen entsprochen. Die bereits im Jahr 2007 bewilligte Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten sei aufgrund der Tatsache, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, hinfällig geworden.
4.1 Der Revisionsrekurswerber beruft sich auch in diesem Rechtsmittel darauf, dass ihm die Exekutionsbewilligung zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden ist. Der Verfahrenshilfeantrag vom 11.11.2011 habe sich ausschliesslich auf die Kostenbestimmungsbeschlüsse des Landgerichtes bezogen.
Auch sei dem Verfahrenshilfeantrag für das gesamte Exekutionsverfahren vollumfänglich stattgegeben worden. Dem Obergericht sei nicht darin zu folgen, wenn es auf den Verfahrenshilfeantrag abstelle. Selbst wenn das Landgericht mehr zugesprochen hätte als begehrt, sei der Spruch des Landgerichtes bindend. Nachdem mit diesem Beschluss die Verfahrenshilfe für das gesamte gegenständliche Verfahren bewilligt worden sei, sei damit auf die Inhalte des ohnedies nur laienhaft verfassten Antrages des Verpflichteten keine Rücksicht mehr zu nehmen.
Mit dem Einreichen dieses Antrages seien sämtliche Rechtsmittelfristen zu den Beschlüssen in diesem Exekutionsverfahren unterbrochen worden und hätten diese mit der Zustellung des Bestellungsdekretes an den Verfahrenshelfer neu zu laufen begonnen. Da das Obergericht dem Rekurs des Verpflichteten im Ergebnis Berechtigung zuerkannt habe, werde es im nächsten Verfahrensgang von einer Zurückweisung des Rekurses Abstand zu nehmen und dem Rekurs Folge zu geben haben.
4.2 Die betreibende Partei beantragt auch die Abweisung dieses Revisionsrekurses.
Auch dieses Rechtsmittel sei nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, weil darin entgegen den Feststellungen des Obergerichtes davon ausgegangen werde, der Verpflichtete habe die Exekutionsbewilligung vor dem 12.11.2011 nicht erhalten und mit seinem Schreiben vom 12.11.2011 die Kostenbestimmungsbeschlüsse bekämpft.
Es sei darauf zu verweisen, dass das Landgericht mit Beschluss vom 20.10.2011 die Verfahrenshilfe antragsgemäss bewilligt habe. Dies bedeute, dass es entgegen den Ausführungen des Obergerichtes dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe nicht für das gesamte Exekutionsverfahren bewilligt habe, sondern entsprechend seinem Antrag nur für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung.
Das Landgericht sei aus näher dargestellten Gründen auch an den Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden gewesen und habe diesem weder mehr noch ein aliud zusprechen können. Selbst wenn es über den Antrag hinausgegangen wäre, liege zumindest ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Exekutionsbewilligung ON 2 vom Obergericht aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Exekutionsgericht zurückverwiesen wurde (???).
Die Verfahrenshilfebewilligung habe nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes keine Auswirkung auf den Beginn der Rekursfrist bezüglich der Kostenbestimmungsbeschlüsse gehabt.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes in der Rekursentscheidung wäre der Rekurs materiell unbegründet gewesen. Der betreibende Gläubiger habe nämlich gemäss Art 48 Abs 1 EO Anspruch auf Ersatz aller Kosten des Exekutionsverfahrens, die zur Verwirklichung seines Rechts notwendig seien. Dazu gehörten klarerweise auch die Kosten für die Drittschuldneräusserungen. Eine rechtliche Grundlage, aufgrund welcher die Kosten der Drittschuldneräusserungen als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei zu bestimmen sei, sei damit gegeben. Hingewiesen werde auch auf die Bestimmung des Art 223 Abs 6 EO.
Beide Revisionsrekurse des Verpflichteten sind im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssachen an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstinstanzliche Beschluss bestätigt wurde, sind gemäss Art 51 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO unstatthaft und zurückzuweisen. Eine wie hier mehrgliedrige Entscheidung des Rekursgerichtes, also eine Entscheidung, welche aus mehreren Punkten bzw Spruchteilen besteht, ist allerdings dann zur Gänze anfechtbar, wenn diese Spruchteile in einem derart unlösbaren Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nur gemeinsam beurteilt werden kann (vgl LES 1998, 166; Beschluss des OGH vom 10.02.2012, 5 HG.2010.629 Erw. 6 mwN).
Dieser zwingende Sachzusammenhang ist vorliegend einerseits zwischen der Abweisung des Rekurses des Verpflichteten vom 12.11.2011 ON 13, der vom Obergericht in aktenwidriger Weise auf die Exekutionsbewilligung vom 20.10.2011 bezogen wurde, und andererseits der Zurückweisung des vom Verfahrenshelfer tatsächlich gegen diese Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses vom 06.03.2012 zu bejahen. Der Verpflichtete hat deshalb mit seinem Revisionsrekurs beide Spruchteile zulässigerweise angefochten.
Zu dieser Auffassung gelangte das Obergericht aufgrund einer aktenwidrigen Wiedergabe dieses Schreibens des Verpflichteten vom 11.11.2011 insoweit, als dessen Einleitungssatz in der Rekursentscheidung mit "... Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss vom 2011/HOLO, AZ ..." wiedergegeben wurde (Rekursentscheidung S 3). Tatsächlich führte der Verpflichtete dort aus, dass er das Rechtsmittel des Rekurses "gegen den Beschluss vom 02.11.2011 ..." ergreife.
Daraus folgt, das sich das Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 offenkundig auf den Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichtes vom 02.11.2011 ON 8 bezogen hat, welcher dem Verpflichteten am 07.011.2011 zugestellt wurde.
Damit erweisen sich alle Schlussfolgerungen und Annahmen des Obergerichtes über eine gemäss Art 7 ZustG bewirkte Zustellung der Exekutionsbewilligung ebenso hinfällig wie die Auffassung des Rekursgerichtes, das Schreiben vom 11.11.2011 habe sich nicht gegen die Kostenbestimmungsbeschlüsse gerichtet.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass jedes Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat und jedenfalls sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Erfolglosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0006965). Entgegen der Meinung des Obergerichtes wird ein Zustellmangel gemäss Art 7 ZustG (§ 7 öZustG) auch nicht dadurch geheilt, dass der Empfänger von Schriftstücken über diese wie hier aufgrund von Mitteilungen der Drittschuldnerinnen Kenntnis erlangt. Dem entgegen muss dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück im Original tatsächlich zugekommen sein. Die (blosse) Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht (Gitschthaler in Rechberger³ § 87 (§ 7 ZustG) Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0083733).
Bei den vermeintlichen Feststellungen des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit der gemäss Art 7 ZustG bewirkten Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten handelt es sich entgegen der Meinung der betreibenden Partei nicht um solche tatsächlicher Natur, welche den OGH binden, sondern betreffen diese mit der Frage der Rechtzeitigkeit eines Rekurses einen Umstand, der amtswegig in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist und auch im Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes revidiert werden kann (Beschluss des OGH vom 13.01.2011, 9 CG.2008.509 mwN; 5 Ob 196/03i).
Auch die Rekursentscheidung ON 36, mit der der Rekurs des Verpflichteten vom 06.03.2012 (richtig: 05.03.2012) als verspätet zurückgewiesen wurde, kann mit Rücksicht auf das Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011, selbst wenn dieses im Sinne der Rekursentscheidung ungeachtet seiner zweifelhaften Formulierungen als Rekurs gewertet würde, keinen Bestand haben.
Dabei erübrigt sich ein Eingehen auf die hier nicht weiter zu kommentierende Argumentation des Obergerichtes, mit der ungeachtet der dem Verpflichteten mit Wirksamkeit ab dem 12.11.2011 für das gesamte Exekutionsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe dessen durch den Verfahrenshelfer eingebrachter Rekurs ON 22 als verspätet zurückgewiesen wurde. Das Landgericht interpretierte jedenfalls das Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 auch als Verfahrenshilfeantrag für das gesamte Exekutionsverfahren und erteilte einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung des Vermögensbekenntnisses, nach dessen Vorlage es unter anderem auch die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäss § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bewilligte. Ausgehend von der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO, deren Regelung als allgemeines Schutzprinzip auf alle Prozesshandlungen auszudehnen ist, die einer Notfrist unterliegen und somit auch für die Rekurse gegen die Kostenbestimmungsbeschlüsse des Landgerichtes ON 6, 11 und 12 zu gelten hat, hat dieser Antrag die Rekursfristen unterbrochen, die erst mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an den Verfahrenshelfer in voller Länge neu zu laufen begannen (Fucik in Rechberger³ § 77 Rz 2; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 73 Rz 3 mwN).
Davon ausgehend wurde der Rekurs des Verpflichteten vom 06.03.2012 jedenfalls insoweit, als er die Kostenbestimmungsbeschlüsse ON 6, 11 und 12 betrifft, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Selbst wenn das persönliche Schreiben des Verpflichteten vom 11.11.2011 nicht nur als Verfahrenshilfeantrag, sondern auch als Rekurs gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 02.11.2011 interpretiert würde, hat das Obergericht über diesen nicht meritorisch entschieden.
Dies gilt auch dann, wenn das Rekursgericht wie hier obiter zu den Rekursen inhaltlich Stellung nahm. Hiezu mussten sich die Parteien nicht äussern und haben dies im vorliegenden Fall auch nur kursorisch getan.
Dennoch sei zur Rekursentscheidung ON 34 angemerkt, dass der - nicht im Akt befindliche - Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 12.06.2007 zu EX.2007.2331 offenbar in Rechtskraft erwuchs und der Bewilligung derselben (Fahrnis-)Exekution auch dann entgegenstünde, wenn seinerzeit keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das zitierte Exekutionsverfahren gemäss Art 21 EO eingestellt wurde (LES 2010, 196). Das Rekursgericht wird im fortgesetzten Verfahren hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Die der Rekursentscheidung ON 36 obiter hinzugefügte Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass für die Bestimmung der der betreibenden Partei zur Zahlung auferlegten Kosten der Drittschuldneräusserungen als weitere Exekutionskosten in der Liechtensteinischen Exekutionsordnung jegliche Rechtsgrundlage fehle, wird vor dem Hintergrund der Ausführungen im OGH-Beschluss vom 05.11.2009 zu 2R.EX.2008.97 (LES 2010, 134) zu prüfen sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 51 EO iVm §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 01. Oktober 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat