2R EX. 2011.2966
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Exekutionssache der betreibenden Partei PB***, vertreten durch die SP***, wider die verpflichtete Partei MB***, wegen CHF 55.353,-- s.A. über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 21.9.2011, 2R EX.2011.2966-9, mit dem dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 13.7.2011 (ON 2) Folge gegeben und die beantragte Exekution bewilligt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der - den Exekutionsantrag abweisende - Beschluss des Landgerichtes vom 13.7.2011 wiederhergestellt wird.
Die betreibende Partei hat ihre Kosten des Exekutionsantrages sowie des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Diese Vereinbarung hat, soweit sie auf den Ehegattenunterhalt Bezug nimmt, folgenden Wortlaut:
"1. Ehegattenunterhalt:
MB*** verpflichtet sich, ab 1.3.2007 bis 31.7.2010 an Ehegattenunterhalt CHF 1.767,-- zu bezahlen, und zwar im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats.
.....
Die in Ziff. 1 und 2 vereinbarten Unterhaltszahlungen basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen von MB*** von CHF 7.843,35, 13 Mal, einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CHF 0,-- von PB*** und einem monatlichen Nettoeinkommen von SB*** in Höhe von CHF 760,--, 14 Mal.
Der in Ziff. 1 vereinbarte Ehegattenunterhalt gilt bis 31.7.2010 unabhängig von allenfalls geänderten Verhältnissen. Es ist beiden Parteien unbenommen mit Wirkung ab 1.8.2010 geänderte Verhältnisse geltend zu machen und eine entsprechende Unterhaltsanpassung aussergerichtlich oder gerichtlich zu verlangen. Für den Fall der Not kann zu jedem Zeitpunkt ab heute eine Unterhaltsanpassung gerichtlich oder aussergerichtlich geltend gemacht werden."
Hiezu brachte die betreibende Partei zusammengefasst vor, dass der Ehegattenunterhalt von CHF 1.767,-- nach der Vereinbarung bis zum 31.7.2010 unabänderlich geschuldet gewesen sei. Eine auf Unterhaltsherabsetzung gerichtete Klage vom 24.6.2010 sei vom Verpflichteten am 31.8.2010 unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden, sodass dieser den genannten Betrag auch ab dem 1.8.2010 weiterhin schulde. Der Verpflichtete sei seit Oktober 2010 auf näher beschriebene Weise seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in voller Höhe nachgekommen und werde dies - laut seinem (mit dem Exekutionsantrag vorgelegten) Brief vom 14.6.2011 - auch in der Zukunft nicht mehr tun. Die betreibende Partei sei deshalb zur Exekutionsführung gezwungen.
Diese Entscheidung wurde - nach Wiedergabe der zu Punkt 1. genannten Vereinbarung - damit begründet, dass der Unterhaltstitel bis zum 31.7.2010 befristet sei. Dass der Betrag von CHF 1.767,-- darüber hinaus geschuldet werde, falls keine veränderten Verhältnisse vorlägen und eine entsprechende Unterhaltsanpassung (weder aussergerichtlich noch gerichtlich) verlangt werde, sei dem Titel (gerade) nicht zu entnehmen.
Das Obergericht pflichtete dem Standpunkt der betreibenden Partei bzw Rekurswerberin bei, wonach sich aus dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung und insbesondere dem Wort "Unterhaltsanpassung" ergebe, dass ihr Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 1.767,-- auch nach dem 1.8.2010 bestehen bleibe. Hiezu führte es - wörtlich - aus:
"Betrachtet man nur Punkt 1. der Scheidungsvereinbarung, so ist der vom Erstgericht gezogene Schluss gerechtfertigt, dass die dort festgelegte Unterhaltsverpflichtung mit 31.7.2010 befristet gewesen sei. Punkt 1. der Scheidungsvereinbarung muss allerdings zusammen mit den allgemeinen Regelungen über den Unterhalt gemäss Punkt 3. der Scheidungsvereinbarung gesehen werden. Aus diesem Punkt der Scheidungsvereinbarung ergibt sich, dass mit Wirkung ab 1.8.2010 nicht nur im Fall der Not, sondern generell bei geänderten Verhältnissen eine Unterhaltsanpassung bezüglich des Ehegattenunterhaltes verlangt werden kann. Das Wort Unterhaltsanpassung hat nur dann einen Sinn, wenn vom grundsätzlichen Fortbestand der in Punkt 1. festgelegten Ehegattenunterhaltsverpflichtung ausgegangen wird. Liest man die beiden Regelungen daher im Zusammenhang, so ergibt sich, dass die jeder Unterhaltsvereinbarung innewohnende Umstandsklausel im Bezug auf den Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.7.2010 mit Ausnahme des Falles der Not zur Gänze ausgeschlossen wurde, dass darüber hinaus aber die Umstandsklausel ab 1.8.2010 ohne diese Einschränkung zur Anwendung gelangen soll. Da ab 1.8.2010 geänderte Verhältnisse geltend gemacht werden können, bleibt es daher, wie in Punkt 3. ausdrücklich festgelegt wurde, "beiden Parteien unbenommen", eine Unterhaltsanpassung zu verlangen. Bis zu einer Abänderung des Unterhaltstitels im Sinne von Punkt 3. der Scheidungsvereinbarung ist daher vom Fortbestand der in Punkt 1. vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auszugehen, sodass die Abweisung des Exekutionsantrages zu Unrecht erfolgt ist.
In Stattgebung des Rekurses war daher spruchgemäss zu entscheiden."
5.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Verpflichteten, der diese mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und sinngemäss deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 13.7.2011 begehrt.
Zusammengefasst und im Wesentlichen macht der Verpflichtete geltend, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs der betreibenden Partei in den Punkten 1. und 3. der Vereinbarung bis zum 31.7.2010 klar befristet und weiters ua vereinbart worden sei, dass es nach dem 1.8.2010 beiden Parteien unbenommen sei, geänderte Verhältnisse geltend zu machen und eine entsprechende Unterhaltsanpassung aussergerichtlich oder gerichtlich zu verlangen. Daraus resultiere ua das Recht des Verpflichteten, mit Ablauf des 31.7.2010 entsprechend der nunmehr geltenden Umstandsklausel eine Neufestsetzung des Unterhaltes zu verlangen. Die Unterhaltsvereinbarung könne gemäss § 914 ABGB nur so interpretiert werden, dass die Unterhaltspflicht mit dem 31.7.2010 erloschen sei bzw der Unterhalt nach diesem Zeitpunkt in jedem Falle neu festgelegt werden müsse bzw dessen ursprüngliche Dauer verlängert werden müsse. Das Obergericht habe der Umstandsklausel eine Bedeutung zugemessen, welche ihr von den Parteien in der Vereinbarung nicht im Entferntesten zugedacht worden sei.
Aus dem Art 3 EO und der hiezu zitierten öRechtsprechung ergebe sich, dass eine Exekution nur bewilligt werden könne, wenn ua die geschuldete Leistung im Exekutionstitel klar bestimmt sei. Die blosse Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die ausserhalb des Titels ermittelt werden müssten, genüge nicht. Das Exekutionsgericht habe sich daher bei der Auslegung des Titels streng an dessen Wortlaut zu halten. Dieser bilde auch die äusserste Grenze für jede objektive Auslegung der Unterhaltsverpflichtung. Sei der Titel unklar, gehe dies zu Lasten des betreibenden Gläubigers.
Vorliegend sei die Unterhaltsverpflichtung eindeutig mit dem 31.7.2010 befristet worden. Mit dem Erreichen dieses Zeitpunktes sei diese Unterhaltsverpflichtung erloschen. Der Vereinbarung könne nicht entnommen werden, dass der Verpflichtete über den 1.8.2010 hinaus weitere Unterhaltszahlungen leisten müsse. Insbesondere habe die betreibende Partei keinen Antrag gestellt, die bestehende Unterhaltsvereinbarung über den 1.8.2010 hinaus zu verlängern oder gar den Unterhalt neu festzusetzen. Eine andere Interpretation lasse die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut objektiv nicht zu. Welche Absicht die Parteien für die Zeit nach dem 1.8.2010 gehabt hätten, sei im Exekutionsverfahren nicht zu erforschen.
5.2 In ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs (Revisionsrekursbeantwortung) stellt die betreibende Partei den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie wiederholt die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes, denen nichts hinzuzufügen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Punkt 3. der Scheidungsvereinbarung keinen Sinn machen würde, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, dass die Unterhaltspflicht am 31.7.2010 definitiv ende.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Ausgehend von diesen Kriterien kann der mit dem Urteil des Landgerichtes vom 12.3.2007 genehmigten Vereinbarung der Parteien zu den Punkten 1. und 3. nur ein Leistungsbefehl an den Verpflichteten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von CHF 1.767,-- bis zum 31.7.2010 entnommen werden. Nach diesem Zeitpunkt hat (auch) der Verpflichtete das Recht, geänderte Verhältnisse geltend zu machen und eine entsprechende Unterhaltsanpassung (auch) aussergerichtlich zu verlangen. Die Frage, ob und gegebenenfalls von welcher Partei nach dem 1.8.2010 eine Unterhaltsanpassung begehrt wurde, betrifft Umstände, die ausserhalb des gegenständlichen Exekutionstitels ermittelt werden müssten. Solche Umstände bzw Kriterien widersprechen der Bestimmtheit des Titels bzw des Leistungsbefehls.
Der Vereinbarung kann somit entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass bis zu einer (einvernehmlichen oder gerichtlichen) Abänderung des Unterhaltstitels vom Fortbestand der in Punkt 1. vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auszugehen ist. Näher liegt eine Auslegung der Vereinbarung dahin, dass auch im Falle eines aussergerichtlichen Verlangens einer der Parteien nach Unterhaltsanpassung im Wege einer Vereinbarung oder über Klage für die Zeit nach dem 1.8.2010 erst ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden muss. Aus dem mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Schreiben des Verpflichteten vom 14.6.2011 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass dieser "aussergerichtlich" eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 1.8.2010 auf monatlich CHF 525,-- verlangte und die konkludente Zustimmung der betreibenden Partei hiezu behauptete.
Zusammengefasst kann deshalb dem Exekutionstitel nicht entnommen werden, dass sich der Revisionsrekurswerber auch für den vom Exekutionsantrag allein erfassten Zeitraum ab dem 1.8.2010 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 1.767,-- an die betreibende Partei verpflichtete.
Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und der den Exekutionsantrag abweisende Beschluss des Landgerichtes vom 13.7.2011 wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 40, 50 ZPO. Die im Verfahren unterliegende betreibende Partei hat demnach keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Verpflichtete hat weder in seiner Rekursbeantwortung noch im Revisionsrekurs Kosten angesprochen.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat