2R EX. 2010.4595
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Exekutionssache der betreibenden Partei JS***, vertreten durch RA Johannes Grabher, FL-9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei MW***, vertreten durch das Advokaturbüro Wanger, FL-9490 Vaduz, wegen restlich CHF 106,69 s.A. über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 17.11.2010, 2R EX.2010.4596-22, mit dem in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 16.8.2010, eingeschränkt mit Beschluss vom 16.8.2010 (ON 3, 5) aufgehoben und der betreibenden Partei der Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens an die verpflichtete Partei aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben; die Rekursentscheidung wird ersatzlos a u f g e h o b e n und die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 16.8.2010 iVm dem Beschluss des Landgerichtes vom 16.8.2010 über die Einschränkung der Exekution vollinhaltlich wiederhergestellt.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 754,70 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der für die nunmehr dem OGH obliegende Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Widerspruchs der betreibenden Partei trat dieser Zahlbefehl ausser Kraft. Hievon wurden die Parteien mit Beschluss des Landgerichtes vom 10.6.2010 verständigt. Darin wurde der Verpflichtete überdies schuldig erkannt, der betreibenden Partei die mit CHF 79,10 bestimmten Kosten des Widerspruchs zu ersetzen (§ 587 Abs 1 ZPO).
Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichtes verfügte am 10.6.2010 die Zustellung dieses Beschlusses an beide Parteien. Hinsichtlich des Verpflichteten enthält die Zustellverfügung einen nachträglichen, nicht zur Gänze lesbaren handschriftlichen Vermerk vom 21.7.2010 offenbar des Inhalts, dass der Beschluss an den Verpflichteten nochmals zuzustellen ist, "da nicht auf Borderaux". Laut den im Akt befindlichen Empfangsbestätigungen wurde der Beschluss vom 10.6.2010 der betreibenden Partei am 11.6.2010 und dem Verpflichteten am 23.7.2010 zugestellt (Akt 2R EX.2010.3521 ON 4).
Mit Schriftsatz vom 12.8.2010 schränkte die betreibende Partei aufgrund der mittlerweile erfolgten Zahlung von CHF 79,10 durch den Verpflichteten die Exekution auf die noch offenen Kosten ihres Exekutionsantrages in Höhe von CHF 106,69 sowie allenfalls weitere Kosten des Exekutionsverfahrens ein.
Der Rechtspfleger bewilligte mit dem auf dem Exekutionsantrag gesetzten Stampiglienvermerk vom 16.8.2010 vollinhaltlich den Exekutionsantrag vom 30.6.2010. Die Exekutionsbewilligung wurde sodann auch schriftlich ausgefertigt. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 16.8.2010 schränkte das Landgericht gemäss dem Antrag der betreibenden Partei vom 12.8.2010 die gegenständliche Exekution "um die Hauptforderung von CHF 79,10 auf die Exekutionskosten von CHF 106,69 ein". Nach der Aktenlage wurde dieser Einschränkungsbeschluss an die Parteien nicht zugestellt (ON 5).
Mit seinem, aufgrund fehlender Zustellung jedenfalls fristgerecht erhobenen Rekurs focht der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 16.8.2010 mit Rekurs an. Er machte darin im Wesentlichen geltend, dass er die ihm auferlegten Kosten des Widerspruchs von CHF 79,10 bereits am 5.8.2010 bezahlt habe. Da ihm der Zahlbefehl vom 27.5.2010 erst am 23.7.2010 zugestellt worden sei, sei seine Zahlung fristgerecht bzw innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Dennoch und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist habe die betreibende Partei die Exekution beantragt (ON 11).
Die betreibende Partei erstattete eine Gegenäusserung (richtig: Rekursbeantwortung), mit der sie unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 336,57 beantragte, dem Rekurs des Verpflichteten keine Folge zu geben. Sie berief sich darin auf hier nicht näher wiederzugebende Weise darauf, dass der im Schuldentriebverfahren ergangene Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichtes vom 10.6.2010 nicht nur ihr sondern auch dem Verpflichteten bereits am 11.6.2010 zugestellt worden sei. Nur weil der Verpflichtete diese Sendung übersehen oder vergessen habe, habe die Exekutionsabteilung des Landgerichtes am 21.7.2010 über dessen Ersuchen eine neuerliche, gemäss Art 6 ZustG aber rechtsunwirksame Zustellung vorgenommen. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem der Rekursbeantwortung beigefügten Mail der Rechtsanwaltskanzlei des Verpflichteten vom 24.6.2010. Die betreibende Partei beantragte, die von ihr behaupteten Zustellvorgänge ua durch angebotene Zeugen aufzuklären (ON 18).
Das Obergericht nahm von der von der betreibenden Partei beantragten Beweisaufnahme über die Zustellvorgänge Abstand. Es vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, dass hier allein auf die Aktenklage und die erst am 23.7.2010 erfolgte "ordnungsgemässe" Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses vom 10.6.2010 aus dem Schuldentriebverfahren an den Verpflichteten abzustellen sei. Erst diese Zustellung habe für den Verpflichteten die 14-tägige Zahlungsfrist für die Kosten des Widerspruchs von CHF 79,10 ausgelöst. Der schon am 30.6.2010 von der betreibenden Partei gestellte Exekutionsantrag sei deshalb zu früh erfolgt. Die Exekutionsbewilligung vom 16.8.2010 sei aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben (ON 22).
4.1 Gegen die Rekursentscheidung vom 17.11.2010 richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie wegen "grober Verfahrensmängel" sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär deren Abänderung im Sinne der Bestätigung der Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 16.8.2010 begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsrekurswerberin rügt im Wesentlichen die Übergehung ihres Vorbringens in der Rekursbeantwortung und der dort gestellten Beweisanträge. Da der Verpflichtete den Kostenbestimmungsbeschluss vom 10.6.2010, aufgrund des beigeschlossenen Mails seiner Kanzleibediensteten, jedenfalls zwischen dem 11.6. und 15.6.2010 erhalten habe und die Zahlungsfrist damit bis zum Exekutionsantrag vom 30.6.2010 jedenfalls abgelaufen gewesen sei, habe das Landgericht die Exekution rechtmässig bewilligt. Weitere Rechtsmittelausführungen sind den Bestimmungen der Art 6, 7, 19 und 29 ZustG gewidmet (ON 24).
4.2 In seiner Gegenäusserung (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) tritt der Verpflichtete dem Rechtsmittel der betreibenden Partei entgegen. Er verweist auf die seines Erachtens zutreffende Rechtsauffassung des Obergerichtes. Tatsächlich sei ihm, was sich auch aus dem "Borderau" ergebe, der Kostenbestimmungsbeschluss erstmals am 23.7.2010 zugestellt worden. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses habe die betreibende Partei keinen Exekutionsantrag stellen dürfen (ON 26).
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Das Rekursgericht hat nämlich nicht darauf Bedacht genommen, dass das Landgericht über den Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 30.6.2010 sowie über deren Einschränkungsantrag vom 12.8.2010 - aus welchen Gründen immer - erst mit seinem Beschluss vom 16.8.2010 entschieden hat.
Zwar kann eine Exekution vor Fälligkeit der Forderung bzw vor Ablauf der im Exekutionstitel bestimmten Leistungsfrist gemäss den Art 3 Abs 2 und 42 EO (§§ 7, 63 öEO) nicht bewilligt werden und wäre der Rechtspfleger des Landgerichtes insbesondere auch verpflichtet gewesen, vor Stattgebung des Exekutionsantrages die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Kostentitels vom 10.6.2010 aus dem Schuldentriebverfahren zu prüfen (Jakusch in Angst² § 3 Rz 19; § 7 Rz 65; § 54 Rz 43; 3 Ob 8/07a; RS0041271).
Allerdings sind die Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes und nicht des Einlangens des Exekutionsantrages zu beurteilen. Der Exekutionsantrag ist somit nicht abzuweisen, wenn zwar die Fälligkeit der betriebenen Forderung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegeben war, aber bis zur Entscheidung über den Exekutionsantrag eingetreten ist. Freilich wäre es dem Rechtspfleger oblegen, unverzüglich über den Exekutionsantrag vom 30.6.2010 zu entscheiden und mit dieser Entscheidung nicht sechs Wochen bzw bis zum Eintritt der Fälligkeit der betriebenen Forderung zuzuwarten (Jakusch aaO § 3 Rz 26, 27; ZBl 1928/48; RS0000019).
Faktum bleibt, dass das Landgericht über den schon am 30.6.2010 bei Gericht eingebrachten Exekutionsantrag erst am 16.8.2010 entschieden hat. Selbst ausgehend von der - hinsichtlich ihrer Hintergründe durchaus aufklärungsbedürftigen - ("nochmaligen") Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses aus dem Schuldentriebverfahren an den Verpflichteten erst am 23.7.2010 war dieser Kostentitel nach Ablauf der darin bestimmten 14-tägigen Leistungsfrist somit am 6.8.2010 rechtskräftig und vollstreckbar, sodass die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes im Ergebnis zu Recht erfolgte. Ebenfalls am 16.8.2010 erging über Antrag der betreibenden Partei der Einschränkungsbeschluss.
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die aus dem Akt ersichtlichen mehreren Verfahrensverstösse des Rechtspflegers insbesondere auch auf die Unterlassung der erforderlichen Zustellungen. Es kann auch dahingestellt bleiben, aus welchem Grund der Rechtspfleger unter Hinweis auf den der EO bzw ZPO fremden Begriff "Borderaux" (gemeint wohl: Bordero oder Borderau) die neuerliche Zustellung des Beschlusses vom 10.6.2010 veranlasste, ob die erstmalige Zustellung, was aus dem Mail der Kanzlei des Verpflichteten vom 24.6.2010 erschlossen werden könnte, tatsächlich schon früher und rechtswirksam erfolgte (Art 6 ZustG) und warum im Falle des Fehlschlagens der vom Landgericht am 10.6.2010 verfügten Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses auch an den Verpflichteten das Zustelldokument nicht an das Gericht zurückgesandt wurde (vgl Art 21 ZustG).
Die Exekutionsbewilligung war aufgrund des in der EO vorgesehenen einseitigen Urkundenverfahrens allein aufgrund der Behauptungen der betreibenden Partei iVm dem von ihr geltend gemachten Exekutionstitel aus dem Schuldentriebverfahren zu erteilen. Dem Verpflichteten wäre es freigestanden, seine Einwendungen, insbesondere die nach Entstehung des Kostentitels fristgerecht geleistete Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages im Wege einer Oppositionsklage gemäss Art 18 EO (§ 35 öEO) oder eines Einstellungsantrages nach Art 22 Abs 1 EO (§ 40 Abs 1 öEO) geltend zu machen. Mit dem Rekurs, für den ein absolutes Neuerungsverbot gilt, wählte er einen unrichtigen Rechtsbehelf (LES 2006, 426; LES 2007, 440; Jakusch aaO § 3 Rz 13 f; § 35 Rz 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 41, 40 ZPO. Demnach hat der Verpflichtete der betreibenden Partei die mit CHF 336,57 und CHF 418,13 jeweils tarifgerecht verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses, somit insgesamt einen Betrag von CHF 754,70 zu ersetzen.
Vaduz, am 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat