2R EX. 2009.5088
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. WT***, und 2. GR***, beide vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die verpflichteten Parteien 1. JH***, und 2. MB***, beide vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen CHF 16.387,60 s.A. aufgrund der Revisionsrekurse der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.10.2009, 2R EX.2009.5088-11, mit dem dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 17.8.2009 (ON 2) Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei zu 2. wird F o l g e gegeben und der Kostenspruch der Rekursentscheidung dahin abgeändert, dass (nur) die betreibende Partei zu 1. schuldig erkannt wird, den Verpflichteten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.757,14 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei zu 1. k e i n e Folge gegeben und die Rekursentscheidung insoweit bestätigt.
Die Verpflichteten sind schuldig, der betreibenden Partei zu 2. binnen vier Wochen an Kosten des Revisionsrekursverfahrens die mit CHF 55,50 bestimmten Kosten eines Berichtigungsantrages zu ersetzen.
Die betreibende Partei zu 1. ist schuldig, den Verpflichteten binnen vier Wochen die mit CHF 931,35 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
Der für die nunmehr vom OGH zu treffende Entscheidung massgebliche Sachverhalt sowie Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Mit Beschluss des OGH vom 2.7.2009 zu 2R EX.2008.7877 wurden die (nunmehrigen) Verpflichteten zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17.844,74 an die betreibende Partei zu 2. verpflichtet. Letztere schuldet den beiden Verpflichteten aus dem Verfahren 9 CG.2009.78 des Landgerichtes Kosten in Höhe von CHF 1.457,14. Nach Verrechnung beträgt die offene Kostenforderung (der betreibenden Partei zu 2.) CHF 16.387,60.
2. Mit ihrem Antrag vom 14.8.2009 beantragten sowohl die betreibende Partei zu 2. als auch die erstbetreibende Partei (ohne Exekutionstitel) zur Hereinbringung der Kostenforderung von CHF 16.387,60 s.A. die Exekution durch Pfändung und Überweisung des den Verpflichteten gegenüber dem Land Liechtenstein (Gerichtskasse) zustehenden Rückzahlungsanspruches aus einer im Verfahren 9 CG.2008.81 hinterlegten Kostensicherheit.
Im Exekutionsantrag wurde - fälschlicherweise - vorgebracht, dass der Exekutionstitel (Beschluss des OGH vom 2.7.2009) auch zugunsten der betreibenden Partei zu 1. laute.
3.1. Der Rechtspfleger des Landgerichtes bewilligte am 17.8.2009 die Exekution antragsgemäss, somit auch zugunsten der betreibenden Partei zu 1., (auch) diesbezüglich ohne Begründung.
3.2. Die Verpflichteten bekämpften die Exekutionsbewilligung vom 17.8.2009 insoweit mit Rekurs, als die Exekution auch zugunsten der im Exekutionstitel nicht genannten erstbetreibenden Partei bewilligt worden sei. Letztere habe somit keinen (Kosten-)Titel gegen die Verpflichteten. In der Rechtsmittelschrift wurde als Rekursgegner ausdrücklich der WT*** (betreibende Partei zu 1.) angeführt.
In ihrer Gegenäusserung zum Rekurs beantragte die betreibende Partei zu 1., dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie vertrat zusammengefasst den Standpunkt, dass die Verpflichteten durch die Exekutionsbewilligung auch zu ihren Gunsten nicht beschwert sei. Dadurch ändere sich nichts an der Zahlungspflicht der Verpflichteten und der Forderungsexekution und habe im Übrigen die betreibende Partei zu 2. die Exekutionsbewilligung einschliesslich der darin bestimmten Exekutionskosten nicht angefochten.
Weiters führte die betreibende Partei zu 1. aus, dass zwar der Kostenzuspruch im Beschluss des OGH vom 2.7.2009 "nominell" nur zugunsten der betreibenden Partei zu 2. erfolgt sei. Dieser Kostenzuspruch beinhalte aber auf näher dargestellte Weise auch einen Streitgenossenzuschlag von 15 % und habe sich damit offenbar auch auf die betreibende Partei zu 1. bezogen.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.10.2009 gab das Obergericht dem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss vom 17.8.2009 dahin ab, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei zu 1. zurückgewiesen wurde. Weiters "wurden die betreibenden Parteien schuldig erkannt, den Verpflichteten die mit CHF 1.757,14 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen".
Das Obergericht begründete seine Entscheidung nach Wiedergabe des Beschlusses des OGH vom 2.7.2009 im Wesentlichen damit, dass die darin enthaltene Kostenentscheidung nur zugunsten der betreibenden Partei zu 2. ergangen sei. Die erstbetreibende Partei habe deshalb keinen Kostentitel gegenüber den Verpflichteten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenentscheidung des OGH nur versehentlich allein zugunsten der betreibenden Partei zu 2. ergangen sei.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung verwies das Rekursgericht auf Art 51 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO. Da die betreibenden Parteien im Rekursverfahren als unterlegen anzusehen seien, hätten sie den Verpflichteten die ordnungsgemäss mit CHF 1.757,14 verzeichneten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
4.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs sowohl der erst- als auch der zweitbetreibenden Partei aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die betreibende Partei zu 1. bekämpft die Rekursentscheidung "vollinhaltlich", die zweitbetreibende Partei nur hinsichtlich des sie belastenden Kostenspruchs.
Die umfänglichen Rechtsmittelausführungen können, soweit von Relevanz, wie folgt zusammengefasst werden:
Die betreibende Partei zu 2. beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sich das Rekursverfahren allein auf die erstbetreibende Partei bezogen habe und die Exekutionsbewilligung im Übrigen (hinsichtlich der betreibenden Partei zu 2.) unbekämpft geblieben sei. Die zweitbetreibende Partei habe deshalb auch keine Gegenäusserung zum Rekurs eingebracht und fehle damit eine Rechtsgrundlage für den Kostenspruch gegen sie. Das Land Liechtenstein habe als Drittschuldner am 8.10.2009 die gepfändete und überwiesene Forderung beglichen, wofür bei Bedarf ein Beleg vorgelegt werden könne. Trotzdem habe die zweitbetreibende Partei ein Interesse auf Beseitigung ihrer Kostenersatzpflicht laut Rekursentscheidung. Die Ausführungen des Obergerichtes zum Gang des Verfahrens 2R EX.2008.7877 seien auf näher dargestellte Weise aktenwidrig.
Die betreibende Partei zu 1. erneuert im Revisionsrekurs ihre Auffassung, dass die Verpflichteten durch die Exekutionsbewilligung auch zu ihren Gunsten nicht beschwert gewesen seien. Zu Unrecht habe das Rekursgericht "rein auf die formelle Beschwer abgestellt", hingegen die Zulässigkeitsvoraussetzung auch der materiellen Beschwer ausser Acht gelassen. Mit der Exekutionsbewilligung auch zugunsten der betreibenden Partei zu 1. sei für die Verpflichteten materiell kein Nachteil verbunden gewesen, wenn man von dem, allerdings in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch eines 15 %-igen Streitgenossenzuschlages für den Exekutionsantrag (anstatt nur von 10 %) absehe. Bei dieser Sachlage sei es beim Rekurs der Verpflichteten "materiell um rein gar nichts gegangen". Mit einem Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, vertritt die betreibende Partei zu 1. weiterhin den Standpunkt, dass sie in der Kostenentscheidung des OGH vom 2.7.2009 nur "versehentlich ausgelassen worden sei".
Die Revisionsrekursanträge der betreibenden Parteien lauten auf Zurück- bzw Abweisung der Rekurse der Verpflichteten, weiters in eventu auf Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der erstbetreibenden Partei, Beseitigung der Kostenersatzpflicht der betreibenden Parteien und auf Verfällung der Verpflichteten in den Ersatz der Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Revisionsrekursverfahrens.
4.2. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragen die Verpflichteten, den Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen oder diesem keine Folge zu geben.
Es stehe rechtskräftig fest, dass die betreibende Partei zu 1. nach dem Beschluss des OGH vom 2.7.2009 keinen Kostenersatzanspruch gegenüber den Verpflichteten habe. Ihr wäre, falls sie die Kostenentscheidung des OGH für unrichtig erachte, ein Berichtigungsantrag oder eine Individualbeschwerde zum StGH offengestanden.
Schon ausgehend von der Behauptung der betreibenden Partei zu 1. im Revisionsrekurs, wonach die gepfändete und überwiesene Forderung vom Land Liechtenstein bereits am 8.10.2009 beglichen worden sei, sei die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Forderung zur Gänze erfüllt und damit die Beschwer in Wegfall gekommen. Umgekehrt seien die Verpflichteten durch die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung auch zugunsten der erstbetreibenden Partei beschwert gewesen, weil es einen Unterschied mache, ob den Verpflichteten zwei Kostengläubiger oder nur einer gegenüberstehe.
Zum Rechtsmittelvorbringen der zweitbetreibenden Partei nehmen die Verpflichteten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht Stellung.
5. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei zu 1. ist nicht berechtigt, jener der zweitbetreibenden Partei schon.
5.1. Wie sich aus Punkt 3.2 ergibt, behing das Rekursverfahren allein zwischen den Verpflichteten und der betreibenden Partei zu 1., was auch das Rekursgericht in seiner Entscheidung nicht verkannte (Punkt 3. der Rekursentscheidung). Die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 17.8.2009 erwuchs hinsichtlich der zweitbetreibenden Partei unbekämpft in Rechtskraft.
Damit bestand auch keine Grundlage für die Verpflichtung auch der - am Rekursverfahren nicht beteiligten - betreibenden Partei zu 2. zum Ersatz der der Höhe nach unbekämpft mit CHF 1.757,14 bestimmten Kosten des Rekurses. Der gegenteilige, auch nicht begründete Kostenspruch des Rekursgerichtes beruht somit auf einem offenkundigen, vom Entscheidungswillen nicht gedeckten Versehen. Er wäre deshalb einer Berichtigung nach § 419 ZPO ohne weiteres zugänglich gewesen.
Allerdings stand es der zweitbetreibenden Partei offen, anstelle des hier angezeigten Berichtigungsantrages einen Revisionsrekurs einzubringen. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der gleiche Erfolg auch mit einem Berichtigungsantrag hätte erzielt werden können (LES 2003, 287; Klauser/Kodek, ZPO16 § 419 E 49).
Davon ausgehend war dem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, als die Zahlungspflicht der zweitbetreibenden Partei für die Kosten des Rekurses zu entfallen hat.
Die der zweitbetreibenden Partei gebührenden Kosten eines Berichtigungsantrages errechnen sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 1.757,14 gemäss TP 1 RATVO mit insgesamt CHF 55,50. Eine Beschlussgebühr ist gemäss Art 28 GGG nicht zu entrichten. Ebenso wenig hat die in den USA wohnhafte zweitbetreibende Partei Anspruch auf Ersatz der liechtensteinischen Mehrwertsteuer (LES 2005, 120; LES 2008, 344 ua).
Allerdings gebührt den Verpflichteten hinsichtlich des die zweitbetreibende Partei betreffenden Entscheidungsteils kein Ersatz für die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung. Diese war, wie bereits erwähnt, insoweit inhaltsleer und diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
5.2. Hingegen kommt dem Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei keine Berechtigung zu.
Zwar ist die erstbetreibende Partei entgegen der Behauptung der Verpflichteten durch die ihren Anträgen im Rekursverfahren nicht stattgebende Rekursentscheidung und die (auch) sie belastende Kostenersatzpflicht beschwert. Daran vermag die von den betreibenden Parteien bloss behauptete (aber nicht belegte) Zahlung der "gepfändeten und überwiesenen Forderung" der Verpflichteten gegenüber dem Land schon deshalb nichts zu ändern, weil damit die für den Wegfall der Beschwer allenfalls massgebliche Tilgung der im gegenständlichen Exekutionsverfahren betriebenen Forderung samt Exekutionskosten keinesfalls dargetan ist.
Der erstbetreibenden Partei ist im Übrigen entgegen zu halten, dass die Exekution gemäss Art 3 EO (vgl § 7 öEO) nur zugunsten jenes Gläubigers bewilligt werden kann, der im Exekutionstitel als Berechtigter bezeichnet ist. Die Parteirollen des Exekutionsverfahrens sind damit schon im Exekutionstitel entsprechend verteilt. Für die Auslegung des Exekutionstitels ist allein der Spruch - hier des Beschlusses des OGH vom 2.7.2009 - massgebend. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich, was die Person des Gläubigers und damit der betreibenden Partei betrifft, streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Auf die dem Exekutionstitel zugrundeliegende materielle Rechtslage oder Verfahrenslage ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (LES 1988, 169; JBl 1958, 98; 3 Ob 284/99s; 3 Ob 287/98x; Jakusch in Angst² § 7 EO Rz 12 mwN).
Nun bestreitet die betreibende Partei zu 1. selbst nicht, dass sie ausgehend vom Beschluss des OGH vom 2.7.2009 und dessen Spruch nicht Gläubigerin der betriebenen Kostenforderung ist. Allen in ihren Rechtsmittelschriften angestellten Überlegungen, ob der OGH in seiner Entscheidung auch der betreibenden Partei zu 1. Kosten zusprechen wollte bzw ein solcher Kostenzuspruch irrigerweise nicht erfolgte, ist damit im Sinne der aufgezeigten Rechtslage von vorneherein die Grundlage entzogen.
Auch der Begriff der materiellen Beschwer wird von der betreibenden Partei zu 1. missverstanden. Eine solche materielle Beschwer liegt immer dann vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen einer Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0004868; 0006641).
Es bedarf auch keiner weitwendigen Erörterung, dass ein Schuldner (hier die Verpflichteten), der gemäss den §§ 888 ff ABGB mehreren Gläubigern zu einer Zahlung verpflichtet ist, von denen jeder berechtigt ist, die Leistung zu fordern, gegenüber einem Schuldner, dem nur ein Gläubiger gegenübersteht, in seiner Rechtsposition schlechter gestellt ist. Beispielsweise wirken Änderungen der Schuld, wie etwa ein Teilnachlass, bei einer sogenannten Gesamtgläubigerschaft nur für und gegen die Parteien der Vereinbarung und damit nur gegen den (teilweise) verzichtenden Gläubiger. Auch die Verjährung, ihre Hemmung oder Unterbrechung wirken nur für und gegen den einzelnen Gläubiger (JBl 1979, 257; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II13 137).
Davon ausgehend waren die Verpflichteten durch die Exekutionsbewilligung auch zugunsten der nach dem Exekutionstitel nicht forderungsberechtigten betreibenden Partei zu 1. materiell beschwert und damit legitimiert, die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung mittels Rekurses zu bekämpfen.
Dem Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 51 EO iVm den §§ 50, 46, 41 ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Verpflichteten kann, wie schon ausgeführt, nur in Ansehung der betreibenden Partei zu 1. als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden und besteht gegenüber der betreibenden Partei zu 2. dafür kein Kostenersatzanspruch. Die Verpflichteten haben deshalb nur gegenüber der betreibenden Partei zu 1. Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (vgl Klauser/Kodek aaO § 46 E 18 f). Diese Kosten errechnen sich unter Zugrundelegung einer Entscheidungsgebühr von (richtig) CHF 140,-- (Art 28, 31, 35 GGG) mit insgesamt CHF 1.862,70. 50 % hievon betragen CHF 931,35.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat