2R EX. 2009.3707
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***, vertreten durch die C***, diese vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei K***, wegen CHF 3.190,40 s.A. über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei (Revisionsrekursinteresse CHF 3.190,40 s.A.) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.4.2011, 2R EX.2009.3707-38, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.1.2011, ON 22, Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 27.4.2011 dahin a b g e ä n d e r t , dass der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze wieder hergestellt wird.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 843,90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit CHF 1.038,30 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Fahrnispfändung blieb erfolglos, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren (ON 3).
Über Antrag der betreibenden Partei leistete der Verpflichtete schliesslich am 21.6.2010 den Offenbarungseid und gab im Rahmen des mit ihm erstellten Vermögensverzeichnisses an, über ein Konto bei der L*** in Vaduz mit einem derzeitigen Saldo von ca CHF 5.000,-- bis CHF 6.000,-- zu verfügen (ON 18).
In der ihr gemäss dem Art 223 EO aufgetragenen Drittschuldneräusserung teilte die L*** mit, dass sie unter dem Namen des Verpflichteten "ein Guthaben von CHF 5.431,81 nebst einem Anteil der Zinsen (bis zum Eingang der Exekutionsbewilligung)" gesperrt halte (ON 24).
3.1 Der Verpflichtete hatte seinen Rekurs im Wesentlichen damit begründet, dass er das gesamte Guthaben von CHF 5.431,81 aus seinen monatlichen IV-Renten mühsam zusammengespart habe. Er erhalte von der L*** eine Invalidenrente von derzeit CHF 2.415,-- monatlich und von der C***, Genf, eine solche von CHF 196,-- monatlich, sohin insgesamt CHF 2.611,-- monatlich. Die Invalidenrenten seien nach dem Art 210 Abs 1 lit a EO in voller Höhe unpfändbar. Dies decke sich mit dem Art 54 Abs 1 AHVG, wonach jeder Anspruch auf eine AHV-Rente der Zwangsvollstreckung entzogen sei. Gleiches gelte nach dem Art 70 IVG sinngemäss für Invalidenrenten. Im Übrigen empfinde er es als stossend, dass er für seine Sparsamkeit dadurch bestraft würde, dass sein mühsam angehäuftes Kapital aus den Invalidenrenten der Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht würde.
3.2 Die betreibende Partei hatte dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen gehalten, dass nach dem Art 210 Abs 1 lit a EO nur Forderungen unpfändbar seien, die der betroffenen Person gegen die öffentlichen Einrichtungen zustünden. Da hier nicht die Forderung des Verpflichteten gegen die L*** und die C*** gepfändet worden sei, sondern sein Bankguthaben bei der L***, unterlägen diese Forderungen unbeschränkt der Pfändung. Mit der Auszahlung der Sozialversicherungsrenten und deren Überweisung auf sein Privatkonto bei dem Bankinstitut sei das Geld in das durch Gläubiger ohne Einschränkung pfändbare Bankvermögen des Verpflichteten übergegangen.
3.3 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Obergericht aus, dass der Art 210 Abs 1 lit a und d EO eine eigenständige liechtensteinische Rechtsnorm sei. Die erhebliche Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage des § 290 öEO erachtete das Obergericht als darin gelegen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber das Sozialversicherungsrecht und damit auch das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und das Gesetz über die Invalidenversicherung weitestgehend von der Schweiz übernommen habe. In Entsprechung der Regelung in Art 20 Abs 1 chAHVG, wonach der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen sei, habe der liechtensteinische Gesetzgeber Gleiches in dem Art 54 Abs AHVG normiert, welche Vorschrift gemäss dem Art 70 IVG sinngemäss für Invalidenrenten gelte.
Dementsprechend sei in dem Art 92 Z 9a des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (chSchKG) geregelt worden, dass "die Renten gemäss Art 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung unpfändbar sind". Damit sei die absolute Unpfändbarkeit der AHV- und der IV-Renten festgelegt worden, woran sich auch durch die am 1.1.1997 in Kraft getretene Teilrevision des chSchKG nichts geändert habe.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe in Art 210 Abs 1 die Ansprüche auf a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall; d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen für absolut unpfändbar erklärt. Dass nicht - wie im chSchKG - die Renten selbst für unpfändbar erklärt wurden, schade nicht, weil es sich hierbei nur um eine verunglückte Formulierung des Gesetzgebers handeln könne. Nach der ratio legis sollten die Invalidenrenten den Berechtigten unbeschränkt zur Verfügung stehen.
Entgegen der Auffassung der betreibenden Partei geniesse die Invalidenrente absoluten Pfändungsschutz, auch wenn sie vom Bezieher bar bezogen oder auf sein Bankkonto übertragen worden sei. Bei gegenteiliger Auffassung würde dem Invalidenbezieher jeder Schutz des Existenzminimums entzogen.
Nach dem Rekursvorbringen habe der Verpflichtete - und das sei entscheidend - das gesamte Bankguthaben bei der L*** aus seinen monatlichen Invalidenrenten erspart. Abgesehen davon wäre es stossend, wenn der Verpflichtete dafür bestraft würde, dass er die Invalidenrente nicht zur Gänze konsumiert, sondern zu einem Teil angespart habe.
Der Revisionsrekurswerber trägt zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Eine Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Forderungen auf IV-Pension sei von der betreibenden Partei zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Es müsse klar zwischen der Pfändung von Rentenforderungen des Verpflichteten gegen die Sozialversicherungsanstalten und der Pfändung von Sparguthaben auf einem Bankkonto unterschieden werden. Im ersten Fall sei die Pfändung dieser Forderung gemäss dem Art 210 EO nicht zulässig. Im zweiten Fall habe der Verpflichtete Ersparnisse auf einem Sparkonto, wobei es für die Frage der Pfändbarkeit eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der kontoführenden Bank keine Rolle spiele, aus welcher Quelle diese Ersparnisse stammen. Hier werde die Forderung des Verpflichteten auf Auszahlung seines Vermögens auf dem Sparkonto gegenüber der kontoführenden Bank aus dem Titel des Bankvertrages gepfändet. Der Pfändungsschutz komme nicht zum Tragen. Der Verpflichtete habe auf dem Sparkonto Vermögen äufnen können, ohne dass es für den notwendigen Unterhalt erforderlich gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei die Pfändung des Bankguthabens durch das Erstgericht zu Recht erfolgt.
Die ratio legis der liechtensteinischen EO folge klar der österreichischen Rezeptionsvorlage. Nach beiden Gesetzen (Art 210 FL-EO, § 290 öEO) seien nur Forderungen/Ansprüche auf dort näher bestimmte Leistungen unpfändbar, während ein - wenngleich aus Renten angeäufnetes - Sparguthaben auf einem Bankkonto von diesem Pfändungsverbot nicht erfasst und daher unbeschränkt pfändbar sei. Insofern bestünde ein klarer Unterschied dieser in Österreich und Liechtenstein geltenden Bestimmungen gegenüber dem Art 92 chSchKG.
Entgegen der Ansicht des Obergerichts könne der klare und unmissverständliche Wortlaut des Art 210 EO nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit auch die Renten an sich gemeint seien, wenn sie sich bereits auf dem frei verfügbaren Sparkonto des Verpflichteten befinden. Eine solche Interpretation widerspreche dem Gesetzeswortlaut und sei daher unzulässig.
Im Übrigen gelange man zum selben Ergebnis, wenn man dem Art 92 chSchKG folge. Nach der herrschenden Lehre seien die IV-Renten zwar an sich unpfändbar. Wenn aber der Rentenbezieher aus (unpfändbaren) IV-Renten ein Sparguthaben auf einem Privatkonto bei einem Bankinstitut angehäuft habe, unterliege dieses Guthaben nicht der Unpfändbarkeit, sondern sei für den Gläubiger ohne Einschränkung pfändbar.
Unrichtig sei schliesslich die Ansicht des Obergerichts, dass dem Rentenbezieher das Existenzminimum entzogen würde, wenn das Bankguthaben pfändbar wäre. Falls hier die IV-Rente wirklich für die Existenzsicherung erforderlich gewesen wäre, hätte der Verpflichtete auch keine Sparbeträge ansammeln können. Der Verpflichtete sollte mit den Ersparnissen vielmehr seine Schulden tilgen. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass zur Annahme des Obergerichts, das Sparguthaben des Verpflichteten stamme ausschliesslich aus Sozialversicherungsrenten, keine Feststellung getroffen worden sei.
In seiner fristgerechten "Revisionsrekursbeantwortung" beantragte der Verpflichtete, "den Beschluss des Obergerichts (ON 38) Folge zu leisten und diesen Beschluss zu bestätigen" sowie dem Revisionsrekurswerber sämtliche Verfahrenskosten anzulasten. Inhaltlich sprach er sich dagegen aus, "das letzte Geld IV-Bezüge zu plündern" und forderte das Gericht auf, "menschlich zu handeln".
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Dazu hat der Fürstliche OGH erwogen:
6.1 Die liechtensteinische EO von 1971 beruht in weiten Teilen auf der österreichischen EO von 1896 als Rezeptionsgrundlage, sodass zur Interpretation und Rechtsanwendung österreichische Literatur und Rechtsprechung verwendet werden können (Motivenbericht zur EO Seite 2; LES 1999, 55; OGH vom 10.6.2011, 06 CG.2010.161; Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht Seite 343).
6.2 Es ist unstrittig, dass der Verpflichtete von der L*** und von der C*** eine Invalidenrente von zusammen CHF 2.611,-- monatlich bezieht. Nach dem Art 70 Satz 2 IVG findet für die Sicherung und Verrechnung von Leistungen der Art 54 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Der Art 54 Abs 1 AHVG bestimmt, dass jeder Anspruch auf Renten unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen ist.
Da der Art 210 Abs 1 lit d EO die Ansprüche auf andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen als unpfändbar normiert, ist der Anspruch des Verpflichteten auf seine beiden Rentenzahlungen nicht pfändbar und ist damit von der Zwangsvollstreckung ausgenommen.
Der vom Obergericht vorgenommene Querverweis auf Art 92 Z 9a chSchKG ist nicht nur nicht notwendig, sondern entbehrt auch die Ansicht des Obergerichts, der Art 210 Abs 1 lit a EO stelle, weil er die Renten selbst nicht nenne, "eine verunglückte Formulierung des Gesetzgebers" dar, einer tragfähigen Grundlage.
6.3 In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers ist vom Anspruch auf Rentenzahlung die Forderung aus einem Bankguthaben zu unterscheiden. Unter "Bankguthaben" sind Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesondere aus einem Kontokorrent- oder Girokonto zu verstehen (RIS-Justiz RS0004074). Derartige Guthaben können nach dem Art 217 EO (~ § 294 öEO) gepfändet werden (Heller-Berger-Stix, EO Band III, Seite 2116; Oberhammer in Angst, EO § 294 Rz 15; Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 294 Rz 65; Feil-Marent, EO Seite 1129).
6.4 Dass der mit der EO-Novelle 1991 eingefügte § 292i öEO - es handelt sich um eine Schuldnerschutzbestimmung bei bargeldlosem Zahlungsverkehr - , in Liechtenstein nicht rezipiert wurde, schadet nicht, weil längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben ohnehin nicht in den Schutzbereich des § 292i öEO fallen. Wie der Verpflichtete in seiner Rechtsmittelschrift im Rekursverfahren eingeräumt hat, hat er sich das gegenständliche Guthaben durch Konsumverzicht erspart, sodass sich an der Pfändbarkeit dieses Bankguthabens selbst dann nichts ändern würde, wenn man die in der öEO eingefügte Pfändungsschutzbestimmung analog anwenden wollte.
6.5 Der Zweck der Vollstreckung ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruchs mit staatlicher Zwangsgewalt. Der Staat soll dem Gläubiger durch Zwangsvollstreckung zur Erfüllung des Titels verhelfen (vgl 5 Ob 340/61 = SZ 34/172). Der Verpflichtete, der durch seinen Ungehorsam gegen den Exekutionstitel verstossen hat, muss die staatlichen Zwangsmassnahmen im Interesse des betreibenden Gläubigers auf seine eigenen Kosten über sich ergehen lassen und dazu noch Hilfe leisten (Heller-Berger-Stix aaO, Band I Seite 63).
Auch wenn sich der Verpflichtete nach seinen Behauptungen das gegenständliche Guthaben durch Konsumverzicht "mühsam" erspart hat, geht es doch darum, dem Exekutionstitel zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Ermessensspielraum (im Sinne eines "menschlichen Handelns") besteht für das Gericht nicht.
6.6 Zusammenfassend handelt es sich beim Guthaben des Verpflichteten bei der L*** um einen von seinem Rentenanspruch zu unterscheidenden, eigenständigen Anspruch, der gemäss Art 217 EO (~ § 294 öEO) der Pfändung unterliegt. Damit war in Stattgebung des Revisionsrekurses die obergerichtliche Entscheidung abzuändern und der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss wieder herzustellen.
Vaduz, am 2. SeptemberFürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat