2R EX. 2009.2337
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei HE*** vertreten durch Dr. Stephan Amann, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die verpflichtete Partei RA***, vertreten durch Dres.Walch & Schurti, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Kosten (Revisionsrekursinteresse CHF 59,71) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 5.8.2009, 2R EX.2009.2337-18, mit dem der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des FLandgerichtes vom 10.6.2009 (ON 11) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Nach rechtskräftiger Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Betrages von CHF 1.640,47 s.A. und deren Einschränkung auf (nach Bezahlung der Hauptsache) Kosten gab die Verpflichtete mit Eingabe vom 8.6.2009 bekannt, dass sie "im Verfahren" von der Kanzlei der aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsanwälte vertreten werde; sie ersuchte um Zustellung an die Adresse der Rechtsanwaltskanzlei. Für diesen Schriftsatz verzeichnete die Verpflichtete Kosten von CHF 59,71 (ON 10).
Mit Beschluss vom 10.6.2009 bestimmte das Landgericht diese Kosten antragsgemäss und ohne weitere Begründung (ON 11).
Die betreibende Partei erhob dagegen einen Kostenrekurs. Mit einem Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, führte die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel aus, dass "der ihr erteilte Auftrag, der Verpflichteten die mit CHF 59,71 bestimmten Kosten der Vollmachtsbekanntgabe zu ersetzen" nicht dem Gesetz entspreche. Ihr primärer Rekursantrag ging dahin, den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass der Verpflichteten für ihre Vollmachtsbekanntgabe keine Kosten zuzusprechen seien (ON 12).
Das Obergericht wies den Rekurs als unzulässig zurück. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass zwar nicht nachvollziehbar sei, warum eine Kostenbestimmung überhaupt erfolgt sei. Aus dem angefochtenen Beschluss könne aber nicht ersehen werden, dass die betreibende Partei der Verpflichteten die Kosten zu ersetzen habe. Da somit kein Kostenzuspruch zu Lasten der betreibenden Partei erfolgt sei, sei diese durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht tangiert und sei der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem primären und sinngemässen Antrag, diese ersatzlos aufzuheben und "auszusprechen, dass ihr Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss berechtigt gewesen und ersatzlos aufzuheben sei".
Die Verpflichtete verzichtete auf eine Gegenäusserung, verwies in ihrem Schriftsatz aber auf die Bestimmung des Art 12 RATG (ON 21).
Soweit für die nunmehrige Revisionsrekursentscheidung relevant, vertritt die betreibende Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass es zwar richtig sein möge, dass der erstinstanzliche "Kostenzuspruch" keinen Leistungsbefehl enthalte. Er begründe aber ein durch das Verfahrensrecht begründetes Schuldverhältnis und bedeute sehr wohl, dass die Verpflichtete gegenüber der betreibenden Partei einen Anspruch auf Zahlung von CHF 56,71 habe. Da sich im gegenständlichen Verfahren zwei Streitparteien gegenüberstünden, richte sich ein Kostenzuspruch an eine der Streitparteien immer gegen die andere verfahrensbeteiligte Partei, hier also gegen die betreibende Partei. Der fehlende Leistungsbefehl sei zwar in einem abgesonderten Verfahren nicht vollstreckbar, wohl aber verrechenbar. Die Verpflichtete könne deshalb ihren Kostenzuspruch mit vergangenen oder zukünftigen Forderungen der betreibenden Partei verrechnen bzw von diesen in Abzug bringen. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes sei deshalb die betreibende Partei durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwert.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass Exekutionskosten im Sinne des Art 48 EO (§ 74 öEO) nur solche sind, die dem jeweiligen betreibenden Gläubiger in einem bestimmten Exekutionsverfahren nach dieser Gesetzesstelle nach der üblichen Diktion als "weitere Exekutionskosten" zuerkannt werden (vgl § 74 Abs 4 öEO). Die Bestimmung des Art 48 EO erlaubt nur den Zuspruch von Kosten an die jeweilige betreibende Partei. Hingegen hat der Verpflichtete in einem Exekutionsverfahren nach dieser Gesetzesstelle keinen Kostenersatzanspruch, da er ja durch seinen Leistungsverzug die Einleitung des Exekutionsverfahrens veranlasste. Hinsichtlich der Exekutionskosten der betreibenden Partei bedarf es auch keines Leistungsbefehls; diese Kosten sind im Zuge des laufenden Exekutionsverfahrens gegenüber dem Verpflichteten sofort vollstreckbar.
Anders verhält es sich mit einem allfälligen Kostenersatzanspruch des Verpflichteten gegenüber der betreibenden Partei. Dieser kommt nur im Falle eines Zwischenstreits (mit kontradiktorischem Verfahren) oder im Falle eines erfolgreichen Rekurses in Betracht und richtet sich nach den Bestimmungen des Art 51 EO (§ 78 öEO) iVm den §§ 40 f ZPO. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Exekutionskosten, zumal ja der Verpflichtete nicht Exekution führt sondern nur eine solche bekämpft oder deren Auswirkungen klarstellen und abgrenzen will. Gemäss den damit zur Anwendung gelangenden §§ 52 f ZPO muss ein allfälliger Kostenzuspruch an den Verpflichteten im Exekutionsverfahren somit einen Leistungsbefehl enthalten und insbesondere aussprechen, dass die betreibende Partei dem Verpflichteten einen bestimmten Kostenbetrag zu ersetzen hat (Jakusch in Angst² § 74 Rz 2, 16, 77 f, 138; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 195; Fucik in Rechberger Komm ZPO³ § 45 Rz 4; § 53 Rz 1; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 Rz 8, 10; § 53 Rz 1; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 74 E 184 f, 407; EvBl 1967/68 uva).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall löste die Vollmachtsbekanntgabe der Verpflichteten keinen Zwischenstreit aus und ist es nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes nicht nachvollziehbar (und wurde auch nicht begründet), warum die Kosten der Verpflichteten mit CHF 59,11 bestimmt wurden. Allein entscheidend ist jedoch, dass der Revisionsrekurswerber nicht verpflichtet wurde, diese Kosten der Verpflichteten zu ersetzen. Entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs kann der Beschluss des Landgerichtes vom 10.6.2009 hinsichtlich der darin bestimmten Kosten auch keinen Exekutionstitel darstellen und weder eine Zahlungspflicht der betreibenden Partei noch eine Verrechnungsmöglichkeit der Verpflichteten mit Ansprüchen oder Forderungen der betreibenden Partei begründen. Dieser Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichtes wurde schon im Rekurs der betreibenden Partei entgegen seinem Wortlaut irrigerweise dahin interpretiert, dass damit der betreibenden Partei aufgetragen wurde, der Verpflichteten diese Kosten zu ersetzen.
Damit hat das Obergericht der betreibenden Partei zutreffend jegliche Beschwer abgesprochen. Ihr fehlt nicht nur die formelle Beschwer, die nur dann vorläge, wenn die bekämpfte Entscheidung von einem ihr zugrundeliegenden Antrag der betreibenden Partei abweicht. Im gegenständlichen Fall ist auch jegliche materielle Beschwer zu verneinen. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden. Es muss ein subjektives Recht betroffen sein, das nicht nur abstrakt sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen ist (6 Ob 289/07d mwN).
Davon kann, wie aufgezeigt, im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Dem Revisionsrekurs muss schon aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben, sodass es sich erübrigt, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen der betreibenden Partei einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 40 ZPO. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den Kostenersatzbegehren der betreibenden Partei für das Rechtsmittelverfahren auch die Bestimmung des Art 12 RATG entgegenstünde.
Vaduz, am 3. Dezember 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Sena