2R EX. 2008.1496
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei NN***, vertreten durch Dr. Thomas Struth, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die verpflichteten Parteien 1.) FP***, und 2.) FW***, beide vertreten durch das Advokaturbüro Walch & Schurti, FL-9490 Vaduz, sowie der Drittschuldnerin FG***, wegen CHF 498.779,70 s.A. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 29.7.2009, 2R EX.2008.1496-40, mit dem in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Parteien die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 23.1.2009 (ON 28) im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes in ihrem Punkt 1 wiederhergestellt.
Die Verpflichteten haben die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen. Die Kosten der betreibenden Partei für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren werden mit CHF 22.843,-- als weitere Exekutionskosten bestimmt.
1. Mit dieser Exekutionssache war der OGH bereits einmal befasst. Hinsichtlich des bisherigen Ganges des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des OGH vom 7.5.2009 ON 33 verwiesen und daran angeknüpft.
Die beiden Verpflichteten, zwei hinterlegte Stiftungen liechtensteinischen Rechts, schulden der betreibenden Partei aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Schiedsspruches vom 15.2.2008 an Prozesskosten CHF 498.779,70, die nach Zustellung des Schiedsspruchs am 18.2.2008 binnen vier Wochen zu begleichen gewesen wären.
Die Verpflichteten sind aufgrund des Reglements vom 15.5.2000 aktuell und unwiderruflich - gemeinsam mit zwei anderen Stiftungen - zu je 25 % Begünstigte der Drittschuldnerin, einer hinterlegten Stiftung liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in V*** (im Folgenden FG). Die FG wiederum ist Inhaberin der Gründerrechte einer Anstalt, der eine Villa im Wert von ca EUR 10 bis 15 Mio gehört. Der Stiftungszweck der FG ist nach den dem obigen Reglement zugrundeliegenden Statuten vom 21.12.1999 (Art 2) auf die "Ansammlung, Verwaltung und Gebrauch von Vermögenswerten aller Art zugunsten der Destinatäre" gerichtet. Die Statuten (Art 5) bestimmen weiters, dass "die Art und Weise sowie der Umfang der Begünstigung insbesondere auch die Rechte der Begünstigten im freien Ermessen des Stiftungsrates liegen. Die Zuweisungen an die Begünstigten können sowohl aus den Erträgen der FG als auch aus deren Vermögen oder aus beiden stammen". Schliesslich sieht der Art 7 der Statuten der FG ua vor, dass die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens im freien Ermessen des Stiftungsrates liegt und dieser über die Art und den Umfang der Berechtigung der Begünstigten entscheidet.
Dieser Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
2. Mit Beschluss vom 23.1.2009 bewilligte das Landgericht zu Punkt 1 - ohne vorherige Anhörung der Verpflichteten - in vollinhaltlicher Stattgebung des Antrages der betreibenden Partei vom 21.1.2009 - zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Anspruchs von CHF 498.779,70 s.A. die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der den verpflichteten Parteien als Begünstigte gegen die FG zustehenden Forderungen, insbesondere aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus dem allfälligen Liquidationserlös.
Die betreibende Partei hatte unter Hinweis auf den Schiedsspruch vom 15.2.2008 vorgebracht, dass die Verpflichteten Begünstigte der FG zu je 25 % seien (ON 27a).
3.1. Die Exekutionsbewilligung wurde im hier massgeblichen Punkt 1 von den Verpflichteten mit dem von der betreibenden Partei beantworteten Rekurs angefochten. Mit diesem Rechtsmittel legten die Verpflichteten die Statuten sowie das Reglement der FG vom 21.12.1999 und vom 15.5.2000 vor, aus denen sich die zu Punkt 1 dargelegten statutarischen Bestimmungen ergaben. Daraus leiteten die Verpflichteten in ihrem Rekurs ab, dass es sich bei der FG um eine Ermessensstiftung handle und den Verpflichteten keinerlei Rechtsansprüche auf Leistungen zustünden.
Dem hielt die betreibende Partei in ihrer Rekursbeantwortung ua entgegen, dass ausgehend vom Reglement das Verhältnis und das anteilige Ausmass der Ausschüttungen unwiderruflich festgelegt sei und dem Stiftungsrat insoweit kein Ermessen zukomme. Im Falle eines Ausschüttungsbeschlusses stehe zwingend fest, dass jede der vier begünstigten Stiftungen exakt 25 % erhalten müsse. Der Stiftungsrat könne nach Massgabe der von ihm zu beurteilenden wirtschaftlichen Gestion bloss den Zeitpunkt der Ausschüttung frei bestimmen. Damit sei der gepfändete Anspruch als ausreichend konkretisiert und als von der Beschlussfassung der Stiftungsorgane bedingt und betagt anzusehen.
3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.7.2009 gab das Obergericht dem Rekurs der Verpflichteten Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wird.
Die Erwägungen des Rekursgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Da die Verpflichteten vor der Exekutionsbewilligung entgegen dem Art 34 EO nicht gehört worden seien, gelte das Neuerungsverbot nicht und seien die im Rekurs vorgetragenen Einwendungen und Beweismittel zu berücksichtigen. Zugrundezulegen sei damit der zu Punkt 1 festgestellte Sachverhalt insbesondere auch insoweit, dass die Art und Weise sowie der Umfang der Begünstigung im freien Ermessen des Stiftungsrates liege und die Begünstigtenstellung "in keinem Fall" Anspruch auf Leistungen gebe.
Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass in Ermangelung einer Beschlussfassung des Stiftungsrates eine aus der (Ermessens)Begünstigtenstellung der Verpflichteten erfliessende Forderung noch gar nicht entstanden sei. Vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates, auf die die Verpflichteten keinen Einfluss ausüben könnten, sei auch eine Forderung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und einem allfälligen Liquidationserlös nicht ausreichend bestimmt. Damit fehle dem Verpflichteten ein klagbarer materiell-rechtlicher Anspruch gegen die FG und stelle sich gar nicht die Frage nach dessen allfälligen Bedingung oder Befristung. Aber selbst bei Annahme eines exekutiv pfändbaren Anspruches der Verpflichteten gegen die FG fehle es aus den vorgenannten Gründen an einem hinlänglichen "Grundanspruch".
Die OGH-Entscheidung LES 2008, 266 sei aus näher dargestellten Erwägungen für die gegenständliche Exekutionssache nicht einschlägig.
4.1. Die betreibende Partei bekämpft die Rekursentscheidung mit einem fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionsrekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt deren ersatzlose Aufhebung sowie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinem Punkt 1.
In ihrer Verfahrensrüge vertritt die betreibende Partei den näher begründeten Standpunkt, dass das Rekursgericht wegen des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren auf das Vorbringen der Verpflichteten, es handle sich um Ansprüche einer sogenannten Ermessensbegünstigung, nicht hätte eingehen dürfen. Zudem hätten die Verpflichteten in ihrem Rekurs ausschliesslich den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, der feststellungsfremde Ausführungen und neue Beweismittel ausschliesse.
Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes stünden den Verpflichteten ohne jeden Ermessensspielraum des Stiftungsrates dem Grunde nach fix je 25 % der jeweiligen Ausschüttungen zu. Der Stiftungsrat habe im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine Ausschüttung zu beschliessen, wenn es die Vermögensverhältnisse der Stiftung zuliessen und diese Ausschüttungen nach den Statuten und dem Reglement angezeigt seien, was bei Vorhandensein der notwendigen Vermögenswerte und entsprechender Bedürfnisse der Begünstigten der Fall sei.
Damit unterscheide sich die Stellung der Verpflichteten nicht von jener in dem vom OGH zu LES 2008, 266 entschiedenen Fall. Hingegen habe sich der Stiftungsrat in der vom OGH zu 2R EX.2008.5850 judizierten Rechtssache zwischen mehreren Begünstigten alternierend oder kumulierend für einen von diesen entscheiden können.
Der Exekutionsantrag vom 23.1.2009 habe gemäss Art 33 EO die Forderung der Verpflichteten gegen die FG durch Bezeichnung der Drittschuldnerin sowie des Rechtsgrundes ausreichend spezifiziert und konkretisiert. Entgegen der vom Rekursgericht zitierten veralteten Rechtsprechung sei es nicht zwingend notwendig gewesen, die zu pfändende Forderung durch deren ungefähre Höhe zu umschreiben.
4.2. Die Verpflichteten stellen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Verfahrensrüge sei aus den näher dargelegten Gründen nicht berechtigt. Dies gelte auch für die Rechtsrüge der betreibenden Partei.
Da der Stiftungsrat der FG bislang keinen Ausschüttungsbeschluss gefasst habe, habe das Rekursgericht im Sinne der OGH-Entscheidung vom 5.2.2009 zu 2R EX.2008.5850-17 zu Recht einen hinlänglichen, der Pfändung zugänglichen Grundanspruch der Verpflichteten verneint.
Überdies sei die Begünstigungsquote der Verpflichteten von 25 % nach dem Reglement hinfällig, wenn die Streitteile keine Aktionärsvereinbarung schliessen oder ohne Hinterlassung eines Ehegatten oder Nachkommen versterben. Das Reglement regle auch nicht, wie vorzugehen sei, wenn eine der vier begünstigten Tochterstiftungen durch Konkurs oder Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates oder des Gerichts aufgelöst und beendet werde.
Jedenfalls stehe den Verpflichteten kein klagbarer Anspruch auf Ausschüttung von Begünstigungsleistungen zu und wäre es ein gleichheitswidriger Wertungswiderspruch, würde man diese möglichen Begünstigtenansprüche der Pfändung unterwerfen.
In weiterer Folge führen die Revisionsrekursgegnerinnen näher aus, warum ihres Erachtens die OGH-Entscheidung LES 2008, 266 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.
Das Obergericht habe den Exekutionsantrag zutreffend auch für nicht ausreichend bestimmt angesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, was mit der Pfändung der den Verpflichteten als Begünstigte gegen die FG zustehenden Forderungen, insbesondere aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und dem allfälligen Liquidationserlös gemeint sei. Daraus sei insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich um ein Exekutionsverfahren auf Geldforderungen nach den Art 210 bis 236 EO oder um die Pfändung der von der FG gehaltenen Gründerrechte an der Anstalt und damit um eine Exekution auf andere Vermögenswerte gemäss den Art 241 bis 250 EO handle.
Zu bedenken sei, dass die FG nicht nur Geldforderungen sondern auch die Gründerrechte an ihrer Anstalt in das Miteigentum der Begünstigten ausschütten könne. Damit stelle sich die Frage, ob auch diese Miteigentumsrechte von der Exekutionsbewilligung erfasst seien.
5. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
5.1. Vorauszuschicken ist, dass der mit dem vorliegenden idente Sachverhalt, allerdings zwei andere Kostengläubiger aus dem Schiedsspruch vom 15.2.2008 betreffend, bereits Gegenstand des Beschlusses des OGH vom 3.9.2009, 2R EX.2008.2063, war. Auch dort beantragten die betreibenden Parteien die Pfändung und Überweisung der den "Verpflichteten gegen die FG als Begünstigte zustehenden Forderungen insbesondere aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus einem allfälligen Liquidationserlös". Der OGH bejahte aus den noch wiederzugebenden Erwägungen sowohl die nötige Bestimmtheit des Exekutionsantrages als auch die Pfändungstauglichkeit der Begünstigtenforderungen.
Vorweg kann somit auf den Beschluss des OGH vom 3.9.2009 zu 2R EX.2008.2063 verwiesen werden, zumal die Verpflichteten auch in dieser Rechtssache durch die nunmehrige Rechtsanwaltskanzlei rechtsfreundlich vertreten wurden.
5.2. Die von der betreibenden Partei behaupteten Verfahrensmängel sind allerdings nicht gegeben.
Der Senat legte bereits in seinem Beschluss vom 3.9.2009 näher dar, dass zwar der Exekutionsbewilligung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung oder Einvernahme der Verpflichteten vorauszugehen hat. Wenn allerdings, wie auch vorliegend, der verpflichteten Partei in Ansehung einer Exekutionsbewilligung nur die Möglichkeit des Rekurses mit Neuerungsverbot zur Verfügung steht, muss ihr entsprechend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit offenstehen, die Richtigkeit allfälliger erstinstanzlicher Feststellungen zu bestreiten und die nach ihrer Auffassung für die angefochtene Entscheidung wesentlichen Tatumstände im Rekurs vorzutragen.
Von dieser Möglichkeit machten die Verpflichteten auch im gegenständlichen Fall zu Recht Gebrauch und hat das Rekursgericht zutreffend auf die Behauptungs- und Bescheinigungslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt.
Davon ausgehend konnte es den Verpflichteten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in ihrem Rekurs namentlich nur auf eine Rechtsrüge beriefen. Das Gesetz erwähnt als Rekursgründe nur die der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§§ 483 Abs 2, 488 Abs 2 ZPO). Der Rekursgrund eines (zulässigen) Neuvorbringens ist in der ZPO nicht vorgesehen (vgl § 437 Abs 3 ZPO). Schon deshalb war die betreibende Partei nicht verpflichtet, diesen Rechtsmittelgrund ausdrücklich zu benennen. Im Übrigen ist das Formgebrechen der unvollständigen Bezeichnung der Rechtsmittelgründe insbesondere im Rekursverfahren grosszügig zu behandeln. Massgeblich ist allein, ob die Rekursausführungen einen bestimmten Rechtsmittelgrund deutlich erkennen lassen (JBl 1957, 566; RS0006674 ua).
Dies traf für den Rekurs der Verpflichteten zweifellos zu, sodass das Obergericht zu Recht auf das Neuvorbringen im Rekurs und die damit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel Bedacht nahm und die zu Punkt 1. wiedergegebenen Feststellungen traf. Von feststellungsfremden Rekursausführungen konnte auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung keine Begründung und damit auch keine Feststellungen enthielt.
5.3. Hingegen wendet sich die betreibende Partei mit Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, beim Begünstigtenanspruch der Verpflichteten handle es sich um keine der Exekution zugängliche Forderung, es fehle überdies an einem hinlänglichen "Grundanspruch" der Verpflichteten und sei dieser Anspruch im Exekutionsantrag auch nicht ausreichend konkretisiert worden.
Wie schon erwähnt, sind die Verpflichteten nach dem Reglement der FG zu je 25 % aktuell und unwiderruflich Begünstigte der Stiftung und erstreckt sich diese Begünstigung auf das gesamte Vermögen der Stiftung. Davon ausgehend führte der OGH in seinem Beschluss vom 3.9.2009 zu 2R EX.2008.2063 zum im Wesentlichen identen Rechtsmittelvorbringen der Verpflichteten - wörtlich - aus:
"Die Rechtsposition der Verpflichteten unterscheidet sich entgegen der Revisionsrekursbeantwortung massgeblich von jener des Verpflichteten in der Entscheidung des F OGH vom 5.2.2009, 2R EX.2008.5850, der nach Massgabe eines Stiftungsratsbeschlusses als Begünstigter der dortigen Stiftung konkurrierend mit anderen Begünstigten wohl zum Zuge kommen konnte; ebenso aber hätten Ausschüttungen nach dem freien Ermessen des Stiftungsrates auch an andere Begünstigte "den Verpflichteten verdrängend" erfolgen können.
Gemäss Art 217 EO (§ 294 öEO) wird im Rahmen der Forderungsexekution auf eine dem Verpflichteten gehörende Geldforderung gegriffen. Erfasst sind als taugliches Exekutionsobjekt grundsätzlich alle Arten von Geldforderungen.
Wie der Senat schon in seinen Entscheidungen LES 2008, 266 f und LES 2008, 304 f einlässlich darlegte, hat der betreibende Gläubiger (Sicherungswerber) die Forderung des Verpflichteten (Sicherungsgegner), auf die er im Wege der Forderungsexekution (Drittverbot) greifen will, nur zu behaupten und die zur Individualisierung dieser Forderung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Bewilligung der Forderungsexekution sind die Behauptungen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Forderungsexekution zum Erfolg führen wird und insbesondere, ob die zu pfändende Forderung zu Recht besteht. Der Exekutionsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus diesem selbst ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann. Dem Exekutionsgericht ist es damit bei einem schlüssigen Exekutionsantrag verwehrt, Erörterungen darüber anzustellen, ob die zu pfändende und zur Einziehung überwiesene Forderung des Verpflichteten tatsächlich zu Recht besteht (LES 2008, 304 [306 mwN]). Diese Prüfung und Feststellung erfolgen erst im Bestreitungsfalle im sogenannten Drittschuldnerprozess (RS0000085).
Im gegenständlichen Fall wurden die Forderungen der Verpflichteten als Begünstigte der FG auf Geldausschüttungen (aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dem allfälligen Liquidationserlös) schlüssig behauptet und hinreichend bestimmt bezeichnet und war auch nicht das Gegenteil aktenkundig (vgl auch König, Einstweilige Verfügungen³ 3/26). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen hat sich das Obergericht unzulässigerweise in die Prüfung der Frage eingelassen, ob die behauptete Forderung überhaupt besteht. Der Bestand der Forderung könnte im Übrigen auch nicht aufgrund eines Rekurses des Drittschuldners geprüft werden. Stellt sich später heraus, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung in Wahrheit nicht existiert, so ist die Exekution ins Leere gegangen (RS0000085; RS0000015).
Erst im Drittschuldnerprozess kann deshalb untersucht werden, ob die Forderung, auf die als Exekutionsobjekt gegriffen wurde, bereits entstanden und damit existent ist. Pfändbar sind grundsätzlich auch aufschiebend bedingte und/oder betagte Forderungen. Beispielsweise ist der Anspruch auf eine erlegte Kaution pfändbar, selbst wenn noch nicht feststeht, ob und wie weit die Kaution überhaupt frei wird (Oberhammer in Angst² § 294 EO Rz 2; Holzhammer, ZVR4 295 unter Hinweis auf EvBl 1970/284).
Die in der Revisionsrekursbeantwortung angeschnittenen Erwägungen für den Fall, dass die Streitparteien keine Aktionärsvereinbarung abschliessen oder in Konkurs verfallen oder "ohne Hinterlassung eines Ehegatten oder Nachkommen versterben" (was immer bei Stiftungen als Begünstigte damit gemeint sein soll), sind spekulativ und gerade bei der Bewilligung einer schlüssig und hinreichend bestimmt beantragten Forderungsexekution nicht zu berücksichtigen. Sie verstossen hier überdies gegen das in dritter Instanz ausnahmslos geltend Neuerungsverbot, zumal ein solches Vorbringen im Rekurs nicht erstattet wurde.
Wenn der Stiftungsrat der FG Ausschüttungen beschliesst, so müssen die Verpflichteten als aktuell und unwiderruflich Begünstigte zum Zuge kommen. Sie besitzen insoweit ein Anwartschaftsrecht auf Stiftungsauskehrungen und damit ein aufschiebend bedingtes Recht, das durch den Eintritt der Bedingung (hier die Beschlussfassung des Stiftungsrates) zum Vollrecht wird. Es liegt im Wesen einer aufschiebenden Bedingung, dass die Entstehung des (Voll-)Rechts von einem derzeit ungewissen Ereignis abhängt (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II13 499; EFSlg 102.222; JBl 1994, 414).
Die Forderungen der Verpflichteten, auf die Exekution geführt wurde, stellen deshalb ungeachtet ihrer im Rahmen der Exekutionsbewilligung ohnehin nicht zu prüfenden tatsächlichen Existenz ein der Forderungsexekution zugängliches Vermögen dar.
Auch die für das Rekursgericht offenbar massgebliche Erwägung, der Exekutionsantrag müsse mangels Spezifizierung und Konkretisierung der den Verpflichteten gegen die FG zustehenden Forderungen abgewiesen werden, hält einer Überprüfung nicht stand und steht auch nicht im Einklang mit der schon zitierten Rechtsprechung des OGH (LES 2008, 304).
Gemäss Art 33 Abs 1 lit. c EO (§ 54 Abs 3 öEO) hat der Antrag bei Exekution auf das Vermögen vor allem "die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten, auf die Exekution geführt wird".
Diesem Spezifikationserfordernis wird nach der Rechtsprechung auch des F OGH bereits dann entsprochen, wenn sowohl der Verpflichtete als auch der Drittschuldner eindeutig erkennen können, welche Forderung(en) von der Exekution erfasst sind. Mit dieser Massgabe und im Bestreben, jeden unnötigen Formalismus zu vermeiden, kann nach Lage des Einzelfalls im Exekutionsantrag auch von der Angabe des Rechtsgrundes und der ungefähren Höhe der Forderung abgesehen werden, wenn daran nach dem Kenntnisstand des Verpflichteten und des Drittschuldners kein Zweifel besteht. Aus diesem Grund wurde beispielsweise auch die Bezeichnung der gepfändeten Forderung mit "Forderungen aus schon abgeschlossenen Werkverträgen oder aufgrund fortlaufender Werkverträge" als ausreichend und eine nähere Spezifizierung des Inhalts der Werkverträge als entbehrlich befunden (Jakusch aaO
§ 54 Rz 28 mwN; JBl 1958, 529 = SZ 60/278).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall können sowohl die beiden Verpflichteten als auch die FG als Drittschuldnerin zweifellos erkennen, dass es ihnen verboten ist, über ihre geldwerten Begünstigtenansprüche zu verfügen bzw es der Stiftung untersagt ist, Begünstigtenauszahlungen an die Verpflichteten vorzunehmen. Irgendwelche Unklarheiten sind hier nicht zu befürchten (vgl 3 Ob 104/87; 3 Ob 16/06h).
Im Übrigen ist die vom Rekursgericht postulierte Spezifikation eines Begünstigtenanspruchs auch der ungefähren Höhe nach unerfüllbar, zumal die Entscheidung hierüber allein im Ermessen des Stiftungsrates liegt und von den Verpflichteten geschweige von den betreibenden Gläubigern im Voraus auch nicht annähernd abgeschätzt werden kann.
Ganz allgemein und losgelöst vom gegenständlichen Fall (bei dem die betreibenden Parteien als Mitbegünstigte Detailkenntnisse hinsichtlich der Ansprüche der Verpflichteten besitzen) können und dürfen die Spezifikationserfordernisse bei einer Forderungsexekution nicht überspannt werden und kann vom betreibenden Gläubiger generell nicht verlangt werden, die zu pfändende Forderung in allen Details anzugeben. Die dafür notwendigen Kenntnisse stehen einem Gläubiger (der betreibenden Partei) im Allgemeinen nicht zur Verfügung und könnten erst im Wege eines Offenbarungseides gewonnen werden (Angst-Jakusch-Mohr aaO § 54 Rz 53; JBl 1988, 529). Auf den - erst nach erfolgloser Fahrnisexekution zulässigen - Offenbarungseid kann der Gläubiger in der Regel nicht verwiesen werden, bestünde doch diesfalls die Gefahr, dass zB der Begünstigte als Schuldner, der nach Bekanntgabe beispielsweise seiner Destinatärstellung im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muss, diese durch in seinem allfälligen Weisungs- oder Entscheidungsbereich gegenüber dem Stiftungsrat liegende Massnahmen ihres Vermögensgehalts beraubt und deren Pfändung ins Leere geht. Diese Aspekte verdienen insbesondere bei treuhänderisch errichteten, nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen und auf Anonymität des Begünstigten bzw des Hintermannes ausgerichteten Stiftungen Beachtung.
Nach zutreffender Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen kann sich das Obergericht zur Untermauerung seiner gegenteiligen Rechtsansicht mit Fug auch nicht auf den Beschluss des F OGH vom 5.2.2009 zu 8 EX.2006.4224-48 berufen, lag doch diesem ein gänzlich anderer und in mehrfacher Hinsicht unbestimmter und damit unschlüssiger Exekutionsantrag zugrunde (siehe Punkte 13.6 f der OGH-Entscheidung).
Zusammengefasst wurde die im gegenständlichen Exekutionsantrag schlüssig behauptete Forderung der Verpflichteten hinreichend bestimmt bezeichnet. Ob sie tatsächlich zu Recht besteht, war vom Obergericht nicht zu prüfen.
Die Abweisung des Exekutionsantrages wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sich aus diesem selbst oder allenfalls aus dem Exekutionsakt ergeben hätte, dass die in Exekution gezogene Forderung nicht zu Recht bestehen kann. Deren Nichtbestehen müsste also positiv feststehen oder offenkundig sein. Davon aber kann im vorliegenden Fall, wie aufgezeigt, keine Rede sein.
Unabhängig davon sind die Ansprüche von Ermessensbegünstigten einer Stiftung auf Geldausschüttungen jedenfalls dann, wenn diese Begünstigung unwiderruflich ist, als von der Beschlussfassung des Stiftungsrates abhängige und damit aufschiebend bedingte Forderungen anzusehen, die einen Vermögenswert verkörpern und der Forderungsexekution zugänglich sind.
5.4. Schon aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der von den Verpflichteten auch im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren verfochtene Rechtsstandpunkt als nicht berechtigt.
Insbesondere versagt, wie schon erwähnt, der Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 5.2.2009 zu 2R EX.2008.5850-17. Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt oblag es dem Stiftungsrat, die Begünstigten aus dem Kreis der möglichen Destinatäre nach freiem Ermessen zu bestimmen bzw auszuwählen. Anders verhält es sich hier. Die Begünstigtenstellung der Verpflichteten ist unwiderruflich und für den Stiftungsrat der FG bindend festgelegt. Nur der Zeitpunkt und die Höhe der Auskehrung von Stiftungsleistungen liegen im Ermessen des Stiftungsrates. Im Unterschied zur Entscheidung zu 2R EX.2008.5850 ist somit einer künftigen Ausschüttung von Stiftungsleistungen an die Verpflichteten als Begünstigte keine im Ermessen des Stiftungsrates liegende Auswahlentscheidung hinsichtlich der Person des Begünstigten vorgeschaltet. Anders als bei einer "reinen" Ermessensstiftung (discretionary foundation) liegt es nicht in der Kompetenz des Stiftungsrates, autonom und eigenverantwortlich Begünstigte zu bestellen. Damit vermittelt die in Exekution gezogene Forderung zwar derzeit keinen klagbaren Leistungsanspruch, jedoch einen bedingt entstandenen und betagten Anspruch der Verpflichteten auf künftige Zuwendungen mit Vermögenswert, auf den die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung greifen konnte (vgl Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] S 173 f mwN; vgl ecolex 1996, 11).
Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass der Stiftungsrat der FG, die keine (unzulässige) Selbstzweckstiftung ist, grundsätzlich verpflichtet ist, nach Massgabe der wirtschaftlichen Gestion sowie der Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung entsprechend an die Begünstigten als Adressaten des Stiftungszwecks Ausschüttungen vorzunehmen bzw diesen anderweitig wirtschaftliche (geldwerte) Vorteile zu gewähren, von denen die hier Verpflichteten zwingend je 25 % zu erhalten haben. Mittel- bis längerfristig, jedenfalls innerhalb eines absehbaren Zeitraums ist mit solchen Zuwendungen an die Verpflichteten zu rechnen. Insoweit kommt dem Stiftungsrat in der Tat nur ein eingeschränktes und gebundenes Ermessen zu (LES 2001, 949; LES 2002, 102; Bösch, Liechtensteinische Stiftung [2005] 203 f; Schauer in Kurzkomm zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 1 N 11 f; N. Arnold, PSG-Komm² § 1 Rz 13b mwN).
Die Pfändung und Überweisung dieser bedingten und betagten Forderung macht auch Sinn, weil sie jedwede Übertragung dieser Forderung auf Dritte mit Wirkung gegenüber der betreibenden Gläubigerin unwirksam macht.
Entgegen der Meinung der Verpflichteten sind vom Exekutionsantrag und der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung in unmissverständlicher Weise deren obligatorischen Forderungsrechte auf Begünstigungszuwendungen von Seiten der FG und nicht etwa die von der FG gehaltenen und in deren Eigentum stehenden Gründerrechte an der Anstalt erfasst. Nach den statutarischen Bestimmungen erfolgen die Zuteilungen an die Begünstigten primär aus den Erträgen der Stiftung oder aus dem Vermögen derselben oder aus beidem. Die nach Art 5 der Statuten und Beistatuten theoretisch mögliche Aufteilung des Vermögens der Stiftung selbst (und damit die "Ausschüttung" der Gründerrechte der Anstalt) hätte nach Art 5 der Statuten im Reglement festgesetzt werden müssen, ist aber dort nicht erfolgt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die im Übrigen erstmals im Revisionsrekurs und damit entgegen dem Neuerungsverbot aufgegriffene Frage, ob auch allfällige künftige Miteigentumsrechte der Verpflichteten an der Anstalt von der Exekutionsbewilligung erfasst sind. Die in der Revisionsrekursbeantwortung relevierte Bestimmung des Art 242 EO (§ 331 öEO) hat im Übrigen nur solche Vermögensrechte zum Gegenstand, welche nicht zu den Forderungen gehören. Die Pfändung von Ansprüchen eines Begünstigten der Stiftung auf Zuwendungen erfolgt aber durch Forderungsexekution.
Zu den erstmals im Revisionsrekurs angestellten Erörterungen über allfällige rechtliche Konsequenzen im Falle des Nichtabschlusses einer Aktionärsvereinbarung oder der Auflösung einer der vier begünstigten Tochterstiftungen, für die im Exekutionsverfahren ohnedies kein Platz ist, wurde bereits Stellung genommen. Warum die Pfändung der "möglichen" Begünstigtenansprüche einen gleichheitswidrigen Wertungswiderspruch darstellen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht konkret dargetan.
6. In Stattgebung des Revisionsrekurses war deshalb die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 3. Dezember 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat