2R EX.2007.1665
§ 217 Abs 4 EO, Art 224 EO
Dem Drittschuldner steht gegen den Pfändungsbeschluss (Zahlungsverbot), nicht aber gegen den Überweisungsbeschluss ein Rekursrecht zu.
Art 18 Abs 1 BPVG
Für Vorsorgezwecke gesperrte Konten und Ansprüche aus solchen Konten sind unpfändbar.
Art 21 Abs 1 lit b und Abs 2 EO
Sind Ansprüche unpfändbar, dann liegt ein Grund zur Einstellung einer dennoch bewilligten Exekution vor. Im Fall der fehlenden Vollstreckungsunterworfenheit erfolgt die Einstellung der Exekution auch von Amts wegen. Dieser Einstellung hat jedoch, sofern nicht bereits eine rechtskräftige E über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernahme der Parteien vorauszugehen.
Der Umstand, dass der Pfändungsbeschluss bereits rechtskräftig geworden ist, hindert die Einstellung einer Exekution jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung der Einwand der mangelnden Vollstreckungsunterworfenheit noch nicht Entscheidungsgegenstand war.
[...]
9.2). Zutreffend ist die Begründung des OG, dass dem Drittschuldner gegen den Überweisungsbeschluss ein Rekursrecht nicht zusteht. Dies entspricht der herrschenden Lehre (Oberhammer in Angst, EO § 303 Rz 3) und -mit Ausnahme einer alten E (GIUNF 1941) - auch der Rsp (SZ 14/131; LGZ Wien EF 61.035). An dieser Meinung ist festzuhalten, zumal die Rechtsmittellegitimation des Drittschuldners hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses (Zahlungsverbot) ausdrücklich normiert ist (§ 217 Abs 4 EO = § 294 Abs 4 öEO), eine entsprechende Bestimmung jedoch in Art 224 EO (= § 303 öEO) fehlt.
Daher ist der Zurückweisungsbeschluss des OG zu bestätigen.
9.3). Der OGH hat jedoch auf die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Exekution von Amts wegen einzugehen, zumal Anhaltspunkte für die fehlende Vollstreckungsunterworfenheit der gepfändeten Forderung gegeben sind:
Eine Exekution ist dann unzulässig und daher einzustellen, wenn sie auf ein Exekutionsobjekt geführt wird, welches der Exekution nicht unterliegt: Art 18 Abs 1 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) normiert, dass Ansprüche und Anwartschaften aus betrieblicher Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge einschliesslich Freizügigkeitspolicen und für Vorsorgezwecke gesperrte Konten vor Fälligkeit der Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden können.
Zutreffend ist, dass ungeachtet des Wortlautes des Art 18 Abs 1 BPVG (" können ... weder abgetreten noch verpfändet werden") auch eine exekutive Pfändung ausscheidet: Die Überschrift zu dieser Bestimmung stellt auf "Abtretung, Pfändung und Verrechnung" ab. Dem Revisionsrekurs ist darin zu folgen, dass der Zweck dieser Bestimmung, Guthaben aus der betrieblichen Vorsorge erst dann verfügbar zu machen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, dadurch umgangen werden könnte, wenn diese Guthaben für Schulden des Kontoinhabers gepfändet werden könnten. Abgesehen hievon spricht auch die Überschrift des Art 18 Abs 1 von einer "Pfändung", sodass - über den engen Wortlaut hinaus - auch von einer Unpfändbarkeit von Sperrkonten und Ansprüchen aus solchen gem Art 18 Abs 1 BPVG auszugehen ist.
9.4). Infolge der Unpfändbarkeit dieser Ansprüche liegt ein Grund zur Einstellung einer dennoch bewilligten Exekution gem Art 21 Abs 1 lit b EO (= § 39 Abs 1 Z 2 öEO) vor. Liegt ein in Art 21 Abs 1 EO genannter Einstellungsgrund vor, so ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen.
Im Fall des Art 21 Abs 1 lit b EO - fehlende Vollstreckungsunterworfenheit - erfolgt die Einstellung auch von Amts wegen (Art 21 Abs 2 Satz 1 EO). Der Einstellung von Amts wegen hat jedoch im Fall des Art 21 Abs 1 lit b EO, sofern nicht bereits eine rechtskräftige E über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernahme der Parteien vorauszugehen.
Das Erstgericht wird daher die Parteien zu diesem Einstellungsgrund (Art 21 Abs 1 lit b EO) zunächst zu hören haben und in der Folge über die Einstellung der Exekution zu entscheiden haben, wobei auf die oben dargestellte Rechtsansicht des OGH zur fehlenden Vollstreckungsunterworfenheit von Sperrkonten und Ansprüche aus solchen gem Art 18 Abs 1 BPVG Bedacht zu nehmen ist.
9.5). Der Umstand, dass der Pfändungsbeschluss bereits rechtskräftig geworden ist, hindert eine Einstellung gem Art 21 Abs 1 lit b EO nicht: Im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung war der Einwand, dass die gegenständlichen Ansprüche des Verpflichteten nicht gepfändet werden können, nicht Gegenstand der Entscheidung. Daher hindert die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung (Pfändungsbewilligung) nicht die nachträgliche Einstellung der Exekution (Jakusch in Angst, EO § 39 Rz 7).
9.6). Aus Anlass der Behandlung des gegenständlichen Revisionsrekurses der Drittschuldnerin war daher von Amts wegen dem LG aufzutragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH nach Einvernahme der Parteien gem Art 21 Abs 2 EO über die Einstellung des Exekutionsverfahrens gem Art 21 Abs 1 lit b EO zu entscheiden.