2 Ur 36/99-42
§§ 96, 98 StPO
Die Vorschrift des § 96 StPO wird nicht übertreten, wenn bei der Beschlagnahme von Schriftstücken einzelne Schriftstücke, die für sich allein nicht zu beschlagnahmen gewesen wären, mitbeschlagnahmt werden, wenn eine genaue und eingehende Sichtung der Schriftstücke an Ort und Stelle den die Beschlagnahme vornehmenden Organen nicht zugemutet werden konnte. Die Durchsuchung der Papiere auf ihre Beweisrelevanz wird Aufgabe des Untersuchungsrichters im zweiten Verfahrensabschnitt gem § 98 StPO nach Durchführung einer Entsiegelungsverhandlung sein.
Gegen NN, den vormaligen Verwaltungsrat einer liechtensteinischen AG, ist beim LG eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB, allenfalls des Vergehens des fahrlässigen Konkurses nach § 159 StGB anhängig. NN steht im Verdacht, im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der wirtschaftlich ihm zuzuordnenden und schliesslich in Konkurs verfallenen AG in verschiedener Weise Vermögensbestandteile derselben Firma beiseite geschafft zu haben, wodurch andere andrängende Gläubiger in ihrer Befriedigung geschmälert wurden.
Im Zuge der Untersuchung beantragte die StA auch die Anordnung einer Hausdurchsuchung am Firmensitz sowie die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen der AG.
Mit B vom 19.04.1999, 2 Ur 36/99-20, ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der AG sowie der Wohnung der früheren Verwaltungsrätin XY nach Geschäftsunterlagen der AG an und verfügte gleichzeitig die Beschlagnahme und gerichtliche Verwahrung der vorgefundenen Unterlagen. Dieser B wurde von der Landespolizei nach Urgenz des Untersuchungsrichters erst am 05.11.1999 in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma ZZ sowie der Wohnung der XY vollzogen, wobei in den erstgenannten Räumlichkeiten eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen der AG beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen wurden.
Das LG begründete die Anordnung der Hausdurchsuchung nach den Geschäftsunterlagen der AG in der Wohnung der XY im Wesentlichen damit, dass Frau XY in den Jahren 1990 bis 1993 als Verwaltungsrätin der AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Auch nach diesem Zeitpunkt sei sie für die genannte Firma tätig und insbesondere mit der Führung der Buchhaltung (Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung) betraut gewesen.
Gegen den am 05.11.1999 zugestellten B erhob Frau XY Beschwerde an das OG aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, wobei sie den Antrag stellte, den B des LG im angefochtenen Umfang aufzuheben und die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen wieder an sie auszufolgen.
Mit Schriftsatz vom 03.12.1999 nahm Frau XY eine "Konkretisierung der Beschwerde vom 19.11.1999 und Einschränkung des Beschwerdeantrages" insoferne vor, als sie nur mehr die Ausfolgung der im Protokoll über die Durchführung der Hausdurchsuchung vom 19.04.1999 detailliert aufgeführten Gegenstände, welche mit einem "x" versehen sind, beantragte.
Das OG gab mit B vom 22.12.1999 der Beschwerde keine Folge, ohne auf obigen Schriftsatz einzugehen.
Gegen diese E erhob XY aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und offensichtlichen Unrichtigkeit Revisionsbeschwerde an den OGH. Sie beantragte, der OGH wolle dieser Revisionsbeschwerde Folge geben, den angefochtenen B des OG aufheben und in der Folge iS des Einschränkungsantrages vom 03.12.1999 die im Beschlagnahmeprotokoll vom 19.04.1999 mit einem "x" versehenen Unterlagen von der Beschlagnahme ausnehmen und der Bf unverzüglich ausfolgen. Die mit "x" bezeichneten Unterlagen haben nichts mit der gegen NN geführten Strafsache zu tun, weshalb dieses Strafverfahren auch bei einer Ausfolgung der Unterlagen an die Revisionsbeschwerdeführerin in keiner Weise beeinträchtigt werde, andererseits sei die Revisionsbeschwerdeführerin in ihren geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt und erleide Schaden solange ihr diese Unterlagen vorenthalten werden.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Vorauszuschicken ist, dass das in Liechtenstein ebenso wie in Österreich geregelte Beschlagnahmeverfahren zwei Verfahrensabschnitte kennt. Im ersten Verfahrensabschnitt nach § 96 StPO (§ 143 öStPO) ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, herauszugeben. Zur Durchsetzung dieses Verfahrenszieles stehen dem Gericht vielfältige Möglichkeiten, insbesonders die Fassung eines Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlusses zur Verfügung.
In der im § 98 StPO (§ 145 öStPO) geregelten zweiten Verfahrensstufe geht es daher nicht mehr um die Beschlagnahme, sondern um die Entsiegelung und Sichtung der sichergestellten Papiere. Je nach dem sie für die Untersuchung von Bedeutung sind oder nicht, sind sie zu den Akten zu nehmen oder aber dem Inhaber (Beteiligten, Verdächtigen) zurückzustellen (Platzgummer, Grundzüge des Strafverfahrens, S 91 ff; Bertel, Grundriss des Strafprozessrechtes, Rz 422 ff; S Mayer im Kommentar II auf S 489 unten und S 490 oben; ferner auch Foregger-Kodek im MKK der StPO6, S 197).
Die Beschlüsse des LG vom 19.04.1999 und des OG vom 22.12.1999, auf die sich die vorliegende Revisionsbeschwerde bezieht, gehören zum ersten Verfahrensabschnitt, also zur Sicherstellung der Unterlagen durch Beschlagnahme. In diesem Verfahrensabschnitt ist aber nicht darüber zu entscheiden, ob beschlagnahmte Urkunden für die Strafverfolgung benötigt werden oder nicht, sondern ausschliesslich darüber, ob die Beschlagnahme grundsätzlich gesetzlich zulässig und angemessen war. Voraussetzung für eine Beschlagnahme (Hausdurchsuchung) ist der gegründete Verdacht, dass eine bestimmte strafbare Handlung (hier nach §§ 156,159 StGB) begangen worden sei, deren Aufklärung durch die im konkreten Fall angeordnete Beschlagnahme gefördert werden könnte (Bertel, Grundriss des Strafprozessrechtes4, Rz 554; Platzgummer, Grundzüge des Strafverfahrens6, S 105 ff). Dieser Verdacht, der die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigte, ist durch die bisherigen Verfahrensergebnisse zweifellos gegeben.
Für die Beschlagnahme von Schriftstücken zu Beweiszwecken genügt nach stRsp und herrschender Lehre die abstrakte Eignung des zu beschlagnahmenden oder beschlagnahmten Gegenstandes als Beweismittel für das konkrete Strafverfahren (Platzgummer, Grundzüge des Strafverfahrens, S 90 ff; Bertel, Grundriss des Strafprozessrechtes4, Rz 535 ff). Diese Eignung des beschlagnahmten Konvolutes ist auch nach Auffassung des OGH im vorliegenden Fall durchaus zu bejahen. Denn zum Zwecke der Gewinnung der Klarheit über die dem Verdächtigen NN vorgeworfenen Machenschaften iS der §§ 156, 159 StGB wird eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Schriftstücke unumgänglich sein. Abgesehen davon, dass von der Revisionsbeschwerdeführerin Ungesetzlichkeit gar nicht geltend gemacht wird, kann in der Vorgangsweise des LG daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des OG auch keine Unangemessenheit oder "unverhältnismässige Beschlagnahme" erblickt werden. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass Frau XY nicht nur Verwaltungsrätin der Firma ZZ war, die die Buchhaltung und Bilanzen der AG geführt bzw erstellt hat, welche Unterlagen, die sich am Firmensitz der AG, der Firma ZZ und in der Wohnung von XY befunden haben, für die Strafuntersuchung gegen NN von Bedeutung sein können. Der Beschlagnahmebefehl des LG und die diesen B bestätigende E des OG sind daher nicht zu beanstanden. Auch wird die Vorschrift des § 96 StPO nicht übertreten, wenn bei der Beschlagnahme von Schriftstücken einzelne Schriftstücke, die für sich allein nicht zu beschlagnahmen gewesen wären, mitbeschlagnahmt werden, wenn eine genaue und eingehende Sichtung der Schriftstücke an Ort und Stelle den die Beschlagnahme vornehmenden Organen - so wie hier - nicht zugemutet werden konnte (ÖJZ 1966, 410; JBl 1966, 467).
Es mag sein, dass gewisse, in den Beschlagnahmeunterlagen mit "x" bezeichnete Unterlagen für die Strafuntersuchung nicht von Bedeutung sind. Die Durchsuchung der Papiere auf ihre Beweisrelevanz wird jedoch Aufgabe des Untersuchungsrichters im zweiten Verfahrensabschnitt gem § 98 StPO nach Durchführung einer Entsiegelungsverhandlung sein (Anw 1992, 409 mit Anmerkung von Arnold, EvBl 1992/175). Diese Entsiegelungsverhandlung wird jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensabschnittes anberaumt werden können. Ein Rechtsmittelverzicht der Bf gegen den erstinstanzlichen B hätte es ermöglicht, mit dem zweiten Verfahrensabschnitt sofort zu beginnen, so dass Frau XY auf diesem Wege wesentlich rascher zu ihrem Ziel gekommen wäre, nämlich die von ihr relevierten Unterlagen zu erhalten. In diesem Verfahrensabschnitt ist jedoch dafür kein Platz, so dass der Revisionsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.