Incorrect appeal guidance cannot create inadmissible revision

2 Ur 2000.0002Li Supreme Court05.12.2000Dismissed

Zusammenfassung

NN was convicted at first instance. The prosecution appealed, but the OG upheld the conviction and mistakenly stated that revision to the OGH was available. The OGH held that, because no prison sentence over one year had been imposed, the OG decision was final under § 235 Abs. 1 StPO. The prosecution therefore had no further right of appeal, and the revision was dismissed as inadmissible. The incorrect legal remedy instruction did not alter this result.

Regest

§ 235 Abs. 1 StPO; admissibility of revision against a confirming appellate judgment; a confirmation by the OG is final unless a custodial sentence of more than one year has been imposed. The statutory finality of such a decision cannot be overridden by an erroneous legal remedy instruction. An incorrect statement as to the availability of a remedy does not create a remedy that the law does not provide; a remedy filed despite statutory inadmissibility must be rejected as inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

2 Ur 2000.0002

Leitsatz 1

§ 235 Abs 1 StPO

Wird nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen, so ist eine bestätigende E des OG endgültig. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann auch nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt werden.

Sachverhalt

Der Angeklagte NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 29.05.2000 wegen Vergehens der Urkundenfälschung und nach Art 23 Abs 1 ANAG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses U hat die StA Berufung ergriffen, welcher das OG keine Folge gab und folgende Rechtsmittelbelehrung erteilte:

"Gegen dieses U ist die Revision binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig."

Gegen das U II. Instanz hat die StA wiederum Revision zum OGH erhoben.

Der OGH hat die Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Aus der Begründung

Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Berufung der StA hinsichtlich des Angeklagten NN vom OG keine Folge gegeben. Betreffend NN wurde das erstrichterliche U sohin bestätigt. Da auch keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen wurde, ist diese E des OG iS obzitierter Gesetzesstelle endgültig. Der StA steht daher ein Weiterzugsrecht zum OGH nicht zu, weshalb die Revision hinsichtlich NN als unzulässig zurückzuweisen war.

An diesem Ergebnis vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des OG, in welcher es gegen ihre E die Revision an den OGH für zulässig erklärte, nichts zu ändern. Ist nämlich die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, dann wird die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung (über ihre Zulässigkeit) bewirkt. Die vom Berufungsgericht erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass gegen sein U das Rechtsmittel der Revision zulässig sei, ist daher ohne Wirkung (EvBl 1972, 355).

Schlagwörter

revisionadmissibilityfinalitylegal remedy instructiondocument forgery