2 Ur 1999.143
§§ 15, 142 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2 StGB
Auch bei einem sogenannten minderschweren Raub ist die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf die Schwere der Tat, der einschlägigen Verurteilung wegen Raubes und des raschen Rückfalles ausgeschlossen.
Nach dem Schuldspruch des U des Land- als Kriminalgerichtes vom 07.07.2000 hat der Angeklagte NN am 18.07.1999 in Schaan mit Gewalt gegen eine Person, indem er Berta R mit kräftigem Ziehen ihre Handtasche zu entreissen versuchte, Berta R eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
NN wurde deswegen wegen Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB gem § 142 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Antrag der StA auf Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäss § 22 Abs 1 StGB wurde abgewiesen, schliesslich die Kosten des Strafverfahrens gemäss § 308 Abs 3 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das LG legte seinem Schuldspruch folgende Feststellungen zugrunde:
NN hat seit seinem 14. Lebensjahr ein intensives Suchtproblem. Während er in den Jugendjahren vor allem Cannabis einnahm, kam es später zum Missbrauch von LSD, MDMA, Amphetaminen, Kokain, Heroin und Beruhigungsmitteln. Die Sucht nahm einen ungemein schweren Verlauf. Mehrere stationäre Behandlungsversuche waren erfolglos. Auch die wiederholte Aufnahme in ein Substitutionsprogramm blieb erfolglos. Ab 1995 sind bei NN psychotische Symptome aufgetreten, die wiederholt stationär psychiatrische Behandlungen erforderlich machten. NN weist im Fürstentum Liechtenstein keine Vorstrafen auf. In der Schweiz ist NN im Strafregister zweifach vermerkt. Mit U der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 14.07.1997 wurde er wegen Irreführung der Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 500.- bedingt auf zwei Jahre verurteilt.
Mit U des Bezirksamtes Werdenberg vom 27.11.1998 wurde er weiters wegen versuchten Raubes, Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz und ohne Kontrollschilder und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzuges zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Die Strafen wurden für eine Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft von einem Tag wurde angerechnet.
Am Sonntag, den 18.07.1999, befand sich die am 29.04.1918 geborene Berta R in Schaan auf dem Heimweg. Gegen 16.15 Uhr ging sie auf der Obergass bergwärts. NN hatte am Vortag in Buchs Kokain für CHF 150.- gekauft und dieses Kokain in drei Rationen konsumiert. Am Tage danach, am 18.07.1999 spürte er wieder starkes Verlangen nach Kokain, hatte aber kein Geld, es sich zu besorgen. Er sah Berta R auf der Obergass und entschloss sich, dieser Frau die Handtasche, die sie am Bügel an der Hand trug, zu entreissen. Er näherte sich ihr von hinten. Berta R bemerkte nichts. Der Angeklagte griff zur Tasche und zog daran. Berta R reagierte sofort, hielt die Handtasche fester, drehte sich um und bemerkte den Angeklagten hinter sich. NN versuchte, die Tasche an sich zu reissen. Berta R hielt sie aber auch mit der anderen Hand fest. NN riss drei- oder viermal an der Tasche. Es gelang ihm aber nicht, Berta R die Tasche zu entreissen. Er zog so stark an der Tasche, dass Berta R ein, zwei Schritte mitgezogen wurde. Da NN erkannte, dass er zu schwach war, Berta R zu überwältigen, und Berta R schrie und schimpfte, lief er weg und entschuldigte sich noch bei Berta R im Weglaufen. In der Tasche hatte Berta R an Bargeld CHF 25.- bis CHF 30.-. Der Angeklagte hatte gehofft, aus dieser Tasche CHF 120.- als Beute zu bekommen. Dieses Geld hätte er für den Ankauf von 1 Gramm Kokain benötigt.
Zum Zeitpunkt der Tat konnte NN sein Verhalten reflektieren, konnte planerisch denken, litt nicht unter befehlenden Stimmen oder Beeinflussungserlebnissen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das LG den Tatbestand des § 142 Abs 1 und 2 StGB (§ 15 StGB) für gegeben. Bei der Strafbemessung bewertete das LG erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten sowie den raschen Rückfall, mildernd sein Geständnis, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, dass kein Schade eingetreten ist und dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters stark vermindert war. In Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hielt das LG beim gegebenen Sachverhalt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für schuld- und tatangemessen.
Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB schloss das Gericht aus, da der Angeklagte ua wegen versuchten Raubes, begangen am 30.04.1998, am 27.11.1998 vom Bezirksamt Werdenberg/Buchs zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, wobei diese Strafe für eine Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sei aber die bedingte Nachsicht der Erstverurteilung aus dem Jahre 1997 widerrufen worden. Schon gut ein Jahr später habe sich NN wiederum im Rahmen der Beschaffung von Betäubungsmitteln eine schwere Straftat zuschulden kommen lassen. Es sei somit aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen der Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig.
Gegen dieses U erhob der Angeklagte NN Berufung, der das OG mit U vom 11.10.2000 dahingehend Folge gab, "dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wird. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die Therapie in einer therapeutischen Wohngemeinschaft entsprechend dem dortigen Therapieprogramm fortzusetzen".
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei insbesondere bei Aufrechterhaltung der in der therapeutischen Wohngemeinschaft Mauren gewährleisteten umfassenden sozial-psychiatrischen als auch psycho-pharmakologischen Betreuung die in Schwebe bleibende Strafdrohung kriminalpolitisch zweckmässiger als der sofortige Strafvollzug, um den Angeklagten in Zukunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren. Auch generalpräventive Überlegungen stehen nach Auffassung des OG der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht entgegen.
Gegen das U II. Instanz hat die StA Revision zum OGH erhoben. Das U wird wegen des Ausspruches über die Strafe bekämpft und beantragt, den Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht auszuscheiden und das Ersturteil wieder herzustellen.
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil wieder her.
Der OGH teilt die Ansicht der Revisionswerberin, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe der Gewährung der bedingten Strafnachsicht entgegenstehen.
Nach § 43 Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen würde, um den Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Eine derartige Annahme ist im vorliegenden Fall angesichts der Schwere der Straftat - immerhin handelt es sich um einen wenngleich minderschweren Raub, aber doch mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren -, der einschlägigen Verurteilung wegen Raubes und des raschen Rückfalles nicht gerechtfertigt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass trotz dieser gravierenden Umstände allein auf Grund des Aufenthaltes des Angeklagten in der therapeutischen Wohngemeinschaft und der psychiatrischen Betreuung für die Zukunft des Angeklagten eine gute Prognose erstellt werden könne und daher die blosse Androhung des Strafvollzuges zweckmässiger sei als der sofortige Vollzug, kann nicht beigetreten werden.
Daran können auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes und des Angeklagten in seiner Revisionsbeantwortung bezüglich der Wirksamkeit der therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Wohngemeinschaft und damit der Zweckmässigkeit der blossen Strafandrohung nichts ändern, zumal auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr XY feststeht, dass der Versuch einer Entwöhnung des Angeklagten aussichtslos ist, dass der Angeklagte in der Wohngemeinschaft wenig kooperiert, im disziplinären Bereich Schwierigkeiten macht und immer wieder in der Drogenszene verkehrt. Auch die erste bedingte Verurteilung wegen eines ähnlichen Deliktes konnte den Angeklagten nicht davon abhalten, wiederum einen Raubversuch zu begehen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die blosse Strafandrohung genügen werde, den Angeklagten künftighin von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Dazu kommt, dass zwingende Erwägungen generalpräventiver Art gegen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht iS des § 43 Abs 2 StGB sprechen. Bei einer Straftat von der Schwere, wie diese festgestelltermassen dem Angeklagten zur Last fällt, würde der kriminalpolitische Zweck der Strafe gänzlich verfehlt, wenn der Täter, der eine überaus starke kriminelle Aktivität entwickelt hat, das Strafübel nicht empfinden müsste, sondern das Strafverfahren sozusagen ohne weitere schädliche Folgen für ihn werten könnte. Er würde nach der Lage der Dinge das Gericht mit Recht nicht ernst nehmen, und nicht wenige andere potentielle Täter würden - das Beispiel des Angeklagten vor Augen - jede Furcht vor einer Abstrafung verlieren und Straftaten ausführen, gegen die jetzt noch Hemmschwellen vorhanden sind. In der einschlägigen Drogenszene, in der der Angeklagte verkehrte bzw immer noch auftaucht, könnte der falsche Eindruck entstehen, dass man durch einen Handtaschenraub gegenüber einer alten Frau leicht zu Geld für die Beschaffung von Betäubungsmitteln kommen könnte, ohne dabei mit ernstlichen Folgen rechnen zu müssen, selbst dann wenn man dabei zweimal erwischt wird. Darüber hinaus wäre eine Akzeptanz bei der Bevölkerung in keiner Weise gegeben. Gerade in letzter Zeit ist es zu einer besonders beunruhigenden Häufung ähnlicher Delikte im benachbarten Ausland und auch im Fürstentum Liechtenstein gekommen. Auch deshalb ist es aus generalpräventiven Gründen angezeigt, durch einen entsprechenden Strafausspruch auch im vorliegenden Fall ein deutliches Signal in der Richtung zu setzen, dass bei Delikten der vorstehenden Art die Täter nicht mit Nachsicht rechnen können.
In Stattgebung der Revision der StA war daher der vom OG erfolgte Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteilsspruch des OG auszuscheiden und das Ersturteil wieder herzustellen.