2 Pg 2001.15
§§ 1, 2, 4 ZPO Art 12, 16, 18 PGR § 13 Z 1 SchlTPGR Art 24 f JuG §§ 148, 177, 215 Abs 2 ABGB
Nach liechtensteinischem Personenrecht ist die Unmündigkeit der österreichischen Minderjährigkeit und die Mündigkeit der österreichischen Volljährigkeit gleichzusetzen. Mündige, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind handlungsunfähig und damit allein nicht prozessfähig. Sie bedürfen der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.
Einem Unmündigen unter 14 Jahren kommt in einem Verfahren zur Regelung der Obsorge sowie des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) keine Beteiligtenstellung zu. Ihm steht, wenngleich vertreten durch den obsorgeberechtigten Elternteil, in solchen Verfahren auch kein eigenständiges Antrags- und Rechtsmittelrecht zu.
Das Pflegschaftsgericht hat seine Entscheidung von Amts wegen am Wohl des Unmündigen zu orientieren und alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse zu erheben. Auch das Amt für Soziale Dienste ist anzuhören, das bei den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes mitzuwirken hat.
§ 148 ABGB
Eine gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes eines Elternteils ist nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen dann zulässig, wenn das Wohl des Kindes eine solche Massnahme unumgänglich macht. Einen solchen schwerwiegenden Grund stellt ua die gegenwärtige, auch durch eine allenfalls konkret zu regelnde Ausgestaltung des Besuchsrechtes nicht vermeidbare Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes dar. Es muss also die konkrete Gefahr bestehen, dass das Kind durch die Besuchskontakte des Elternteils mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere und nachhaltige Schäden in körperlicher oder seelischer Hinsicht davontragen wird.
Ein sogenanntes begleitetes Besuchsrecht, für das in Liechtenstein eine gesetzliche Regelung fehlt, stellt nur eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechtes und nicht eine solche zum ordentlichen Besuchsrecht dar. Es ist dann anzuordnen, wenn der besuchsberechtigte Elternteil in der Vergangenheit sein Besuchsrecht auf eine allerdings nicht dessen gänzlichen Entzug rechtfertigende Weise verletzt hat.
Der gerichtliche B auf Einräumung des Besuchsrechtes hat eine exekutionsfähige Doppelverpflichtung insofern zu enthalten, als der Erziehungsberechtigte zur Bereitstellung und Übergabe des Kindes zum Besuchstermin in einem ausgehbereiten Zustand und andererseits der Besuchsberechtigte zur Rückstellung des Kindes zum Besuchsende verpflichtet sind. Weitere Modalitäten einer Besuchsrechtsentscheidung ua in Bezug auf den Ausfall eines Besuchstages aus Gründen, die beim Kind liegen, zur Vermeidung von Besuchsrechtsvereitelungen und längeren Kontaktunterbrechungen.
Der mj FF wurde am 17.04.1991 als eheliches Kind der KF und des BF geboren. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Kindeseltern war in W (Deutschland). Am 12.04.1994 verliess die Kindesmutter mit dem Kind die eheliche Wohnung. Seither leben die Kindeseltern getrennt. Ihre Ehe wurde mit U des Amtsgerichtes U vom 23.10.1996 geschieden. Die Kindesmutter lebte mit ihrem Sohn zunächst in R. Das Bezirksgericht F übertrug ihr mit B vom 02.05.1995 die Obsorge für das Kind.
Den Antrag des Kindesvaters, ihm ein Ferienbesuchsrecht einzuräumen, wies das Bezirksgericht F mit B vom 06.05.1998 ab und untersagte den persönlichen Verkehr mit seinem Sohn.
Die Kindesmutter heiratete zwischenzeitlich wieder und wohnt seither mit ihrem Sohn in T.
Mit Eingabe vom 20.01.2001 beantragte der Kindesvater die Einräumung eines näher bestimmten Ferienbesuchsrechtes für 2001 und Jänner 2002, im Rahmen dessen er seinen Sohn zu sich nachhause nach Deutschland bringen könne. Der Umgang mit seinem Kind werde ihm von der Kindesmutter willkürlich verweigert.
Die Kindesmutter sprach sich gegen ein Besuchsrecht des Kindesvaters aus. Diesem sei das Besuchsrecht vom BG F untersagt worden, weil es sich an keine Vereinbarungen gehalten und die Mitarbeiter der Jugendfürsorge bedroht habe. Der Kindesvater sei deshalb sogar in Haft genommen worden. Unter diesen Umständen werde auch ein begleitetes Besuchsrecht in Zukunft nicht funktionieren.
Der Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste in Schaan sprach sich in seiner Stellungnahme vom 17.08.2001 gegen die Einräumung eines Besuchsrechtes aus.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 09.11.2001 modifizierte der Kindesvater seinen Antrag dahin, dass er die Einräumung eines Besuchsrechtes für 2/3 sämtlicher Ferien begehre und hilfsweise ein begleitetes Besuchsrecht.
Mit B vom 26.03.2002 wies das LG den Antrag des Kindesvaters vollinhaltlich ab. Hiebei traf es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Der Kindesvater wurde mit U des Oberlandesgerichtes Innsbruck von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 02.04.1998 in F CL durch die Äusserung "wenn ich nicht sofort meinen Sohn bekomme, werde ich jetzt mit dem Herrn Z abrechnen", mithin durch gefährliche Drohung zur Überlassung seines Sohnes zu nötigen versucht, freigesprochen. Diese Äusserung machte der Kindesvater am 02.04.1998, nachdem ihm zwei Mitarbeiter der Jugendwohlfahrtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft F (ua Frau CL klargemacht hatten, dass das ihm zugesagte unbegleitete Besuchsrecht am 02.04.1998 nicht stattfinde.
In der Zeit zwischen April 1995 und Juni 1996 fanden alle 14 Tage Besuchskontakte zwischen dem Minderjährigen und dem Kindesvater statt. Zu diesem Zweck fuhren die Kindeseltern mit dem Minderjährigen nach U, wo die Besuche unter Begleitung des Kinderschutzbundes stattfanden. Diese Besuche wurden eingestellt, da sich der Kindesvater nicht an Vereinbarungen mit dem Kinderschutzbund hielt und in diesem Zusammenhang mehrfach Drohungen aussprach.
Die Kindesmutter hatte den Kindesvater verlassen und den Minderjährigen mitgenommen, ohne den Kindesvater über den weiteren Verbleib zu informieren. Aus der Sicht des Kindesvaters kommt diese Trennung einer "Entführung" gleich. Dies wurde für ihn zur fixen Idee, zum zentralen Punkt seiner Gedankenwelt. Sein Denken ist geprägt von der Idee, dass ihm nun für das widerfahrene Unrecht Gerechtigkeit zuteil werden müsse. Er äussert offen, dass es ihm letztlich darum gehe, seinen Sohn wieder zurückzubekommen. Durch solche und ähnliche Äusserungen verbreitete der Kindesvater bei allen Beteiligten Unsicherheit.
Der Kindesvater bezeichnete die Kindesmutter als "Drecksau, Schwein, Tunte". Er zeigt sich ihr gegenüber unversöhnlich. Damit bringt er das Kind in der Beziehung zu seiner Mutter in ein Dilemma. Der Minderjährige müsste sich im Falle von Besuchskontakten zu seinem Vater gegen massive Abwertungen der Kindesmutter durch den Kindesvater wehren und wüsste nicht, ob der Kindesvater ihn verlässlich zu seiner Mutter zurückkehren lassen würde. Die ständige Unsicherheit verbunden mit der Aufgabe, seine Mutter zu verteidigen, würde das Kind überfordern. Der Kindesvater ist noch nicht fähig, die Rolle der Mutter zu würdigen und ihr mit Respekt zu begegnen, um damit die Grundvoraussetzung für dem Kindeswohl dienende Besuchskontakte zu schaffen.
Was das Kind benötigt und braucht, vermag der Kindesvater nicht zu sehen. Er nimmt seinen Sohn nicht als eigenes Wesen wahr, sondern als konstrukte Projektion seiner eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen. So ist auch der Widerspruch verständlich, dass der Kindesvater einerseits seinen Sohn erhöht und ihn als Genie betrachtet, während er andererseits die Sichtweise seines Sohnes nicht ernst nimmt und sich dahingehend äussert, dass er selbst bei einer Ablehnung durch seinen Sohn nicht locker lasse. Dies ist Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung. Der Kindesvater nimmt seine Vaterrolle gegenüber dem Minderjährigen nicht wahr. Sein Engagement zielt nicht auf die wirklichen Bedürfnisse des Kindes ab. Er weigert sich von vorneherein, sich an die Situation, dass das Kind bei seiner Mutter lebt, anzupassen. Er lehnt Besuche in Liechtenstein kategorisch ab.
Auf Grund dessen entspricht ein Besuchskontakt zwischen dem Kindesvater und dem Minderjährigen derzeit nicht dem Kindeswohl. Durch Besuche des Vaters würde das Kind dem Dilemma ausgesetzt, eine gute Beziehung zum Kindesvater haben zu wollen und gleichzeitig mit der massiven Abwertung der Kindesmutter durch den Kindesvater zurecht kommen zu müssen. Weiters wäre das Kind einer dauernden Ungewissheit über die Verlässlichkeit des Kindesvaters hinsichtlich der Rückkehr zur Mutter ausgesetzt. Nicht zuletzt bestünde für den Minderjährigen Unsicherheit über die Angemessenheit und die Verhältnismässigkeit der Handlungen seines Vaters.
An ein Besuchsrecht kann erst gedacht werden, wenn der Minderjährige ein Alter erreicht hat, in dem er der Sichtweise seines Vaters seine eigene entgegenstellen und adäquat mit dem Narzissmus seines Vaters umgehen kann. Zudem muss das Kind ein Alter erreicht haben, in welchem es über genügend Ressourcen verfügt, den Konflikt zwischen seinen Eltern zu verarbeiten und in welchem es fähig ist, selber für seine Rückkehr zu seiner Mutter allenfalls auch gegen den Widerstand des Vaters zu sorgen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das LG auf die Bestimmung des § 148 Abs 1 ABGB und den für Besuchsrechtsregelungen geltenden obersten Grundsatz des Kindeswohls. Im Konfliktfall sei dem Kindeswohl der Vorrang einzuräumen und hätten die eigenen Interessen der Eltern zurückzutreten. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht sei keine Voraussetzung für die Besuchsrechtsgewährung. Das Besuchsrecht sei solange zu untersagen, als es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Eine solche Gefährdung liege bei Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Kindes vor.
In weiterer Übernahme der Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste vom 17.08.2001 führte das LG sodann aus, dass das Kind, welches sich Besuche seines Vaters wünsche, durch diese Besuche dem Dilemma ausgesetzt würde, eine gute Beziehung zum Kindesvater haben zu wollen und gleichzeitig mit der massiven Abwertung der Kindesmutter durch den Vater zurecht kommen zu müssen. Weiters wäre das Kind einer dauernden Ungewissheit über die Verlässlichkeit des Kindesvaters, auch hinsichtlich der Rückkehr zur Mutter, ausgesetzt. Nicht zuletzt bestünde für ihn Unsicherheit über die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Handlungen seines Vaters. Aus diesen Gründen müsse der Antrag des Vaters auf ein Besuchsrecht abgewiesen werden.
Dem gegen diesen B erhobenen Rekurs des Kindesvaters gab das Fürstliche OG mit der nunmehr angefochtenen E vom 16.05.2002 teilweise und dahin Folge, dass es dem Kindesvater ein Besuchsrecht in der Form einräumte, dass dieser das Kind an jedem dritten Samstag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nehmen könne. Er habe das Kind bei der Kindesmutter abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen. Die Ausübung des Besuchsrechtes habe in Begleitung eines Mitarbeiters des Jugenddienstes beim Amt für Soziale Dienste zu erfolgen. Hingegen wurde das Mehrbegehren des Kindesvaters auf Einräumung eines darüberhinausgehenden Besuchsrechtes abgewiesen (Pkt 1 und 2 des Tenors).
Hiebei liess sich das Rekursgericht von folgenden Erwägungen leiten:
Zu Recht habe das LG festgestellt, dass die Zusammenarbeit mit dem Kinderschutzbund wegen verschiedener Drohungen des Kindesvaters gegen die Begleitpersonen und wegen Nichteinhaltung der getroffenen Abmachungen eingestellt worden sei.Soweit allerdings das LG in mehr oder weniger wörtlicher Übernahme der Ausführungen im Bericht des Jugendamtes im Zusammenhang mit der fixen Idee, von der der Kindesvater besessen sei, eine Zwangsneurose unterstellt habe, stünden die diesbezüglichen Ausführungen des Jugenddienstes im Gegensatz zum Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr M, der dem Kindesvater ausdrücklich bescheinigt habe, an keiner geistigen oder seelischen Erkrankung zu leiden. Der Sachverständige habe festgestellt, dass sich der Kindesvater in einer emotional überhöhten Situation befinde und es wahrscheinlich sei, dass durch die Einräumung eines Besuchsrechtes eine Verbesserung der Situation eintrete.
Es sei daher festzustellen, dass der Kindesvater an keiner geistigen oder seelischen Krankheit leide und aus diesem Blickwinkel keine Bedenken gegen die Einräumung eines Besuchsrechtes bestünden.
Im angefochtenen B werde weiters als Faktum unterstellt, dass der Minderjährige bei Ausübung des Besuchsrechtes in ein Dilemma gerate, weil er sich bei den Besuchen seines Vaters gegen massive Abwertungen der Kindesmutter wehren müsse und zudem nicht wüsste, ob er verlässlich zu seiner Mutter zurückkehren könne. Diese Annahmen seien hypothetisch, zumal dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, dass sich der Kindesvater aus Anlass von Besuchen bei seinem Kind zu Beschimpfungen der Kindesmutter hinreissen habe lassen. Die im erstinstanzlichen B angeführten Beschimpfungen der Kindesmutter hätten nicht bei Ausübung des Besuchsrechtes, sondern anlässlich der Telefongespräche mit Mitarbeitern des Jugenddienstes stattgefunden. Da das Rekursgericht ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt habe, bestehe auch kein Grund zur Befürchtung, das Kind müsse Angst haben, dass es der Kindesvater nicht zu seiner Mutter zurückkehren lasse.
Auch die weiteren Ausführungen des LG über die psychische Situation des Kindesvaters beruhten ausschliesslich auf einer unreflektierten Übernahme der Stellungnahme des Jugenddienstes zum beantragten Besuchsrecht. Das Rekursgericht sei nicht davon überzeugt, dass auf Grund von Telefongesprächen allein eine derart detaillierte Analyse des psychischen Zustandes des Kindesvaters möglich sei. Jedenfalls würden diese Feststellungen durch das Gutachten des Sachverständigen Dr M nicht gedeckt.
Den rechtlichen Ausführungen des LG betreffend den persönlichen Verkehr des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles mit seinem Kind, die sich mit dem B des OGH vom 08.06.2000 zu P x/x deckten, sei zuzustimmen. Betrachte man das Verhalten des Kindesvaters im Lichte dieser OGH-Entscheidung, so vermöge das Rekursgericht ein derart schweres Fehlverhalten des Kindesvaters, welches eine völlige Entziehung des Besuchsrechtes wegen Gefährdung des Kindeswohles rechtfertige, nicht zu erkennen. Es sei zwar richtig, dass sich der Kindesvater in der Vergangenheit mehrfach bei Ausübung seines Besuchsrechtes ungehörig benommen habe, indem er sich nicht an Abmachungen gehalten und Begleitpersonen beschimpft und bedroht habe. Die Befürchtung, dass sich solche Vorfälle wiederholen könnten, habe das Rekursgericht veranlasst, entgegen der Empfehlung im Gutachten Dris M ein begleitetes und nicht ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei dem Kindesvater nochmals die Chance zu geben, im Rahmen eines zunächst sehr eingeschränkten Besuchsrechtes den persönlichen Kontakt mit seinem Kind wieder herzustellen und allenfalls in der Folge noch zu vertiefen. Sollte sich allerdings der Kindesvater bei diesen Besuchen nicht an die Anordnungen der Begleitpersonen halten oder diese gar neuerlich bedrohen, läge darin ein ausreichender Grund, dem Kindesvater das Besuchsrecht wiederum zu entziehen.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs sowohl des Minderjährigen als auch - nach Klarstellung und Berichtigung mit Schriftsatz ON 58 - der Kindesmutter, die sie - in Ansehung des Besuchsrechtes - wegen Aktenwidrigkeit, Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklären und primär deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstreben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ein weiterer Eventualantrag lautet im Wesentlichen auf Abänderung und Ergänzung der Rekursentscheidung dahin, dass das Abholen vom und das Zurückbringen zum Wohnort des Kindes in Absprache und in Koordination mit der Begleitperson zu erfolgen habe. Die Begleitperson sei zu verpflichten, dem Pflegschaftsgericht jeweils über die Besuche und allfällige Vorfälle schriftlich zu berichten. Das begleitete Besuchsrecht stehe unter der Auflage, dass sich der Kindesvater an die Anordnungen und Weisungen der Begleitpersonen zu halten habe, widrigenfalls das begleitete Besuchsrecht von Amts wegen oder über Antrag widerrufen werde.
In seiner aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses fristgerecht erstatteten Gegenäusserung stellte der Kindesvater sinngemäss den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Wiewohl die Kindesmutter im unterinstanzlichen Verfahren stets im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Minderjährigen ihre Stellungnahmen und Äusserungen zum Besuchsrechtsantrag erstattete und der Minderjährige selbst, der zwar vom Gericht nicht gehört wurde, aber bei seinen Gesprächen mit den Sachverständigen und den Mitarbeitern des Amtes für Soziale Dienste stets seinen Wunsch nach Besuchskontakten mit seinem Vater zum Ausdruck brachte, wurde der Revisionsrekurs - zunächst - nur vom Kind vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter erhoben.
Zur Vermeidung einer besonders in Pflegschaftssachen problematischen Formalentscheidung (die hier nur auf Zurückweisung des Revisionsrekurses hätte lauten können) wurden die Rekursverfasser und einschreitenden RA unter Hinweis auf die Ausführungen des OGH in LES 2000, 212 [215] mit B vom 25.07.2002 um Klarstellung ersucht, wer nun als Revisionsrekurswerber auftritt; überdies wurde eine entsprechende Berichtigung des Rechtsmittelschriftsatzes freigestellt.
Diesem Auftrag kamen die Rekursverfasser mit Schriftsatz ON 58 dahingehend nach, dass sowohl der Minderjährige, vertreten durch die obsorgeberechtigte Kindesmutter, als auch diese für sich selbst als Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren auftreten.In ihren umfangreichen Darlegungen vertreten die Rekursverfasser zusammengefasst den Standpunkt, dass das liechtensteinische PGR anders als das öABGB die Unterscheidung zwischen unmündigen Minderjährigen einerseits und mündigen Minderjährigen andererseits nicht kenne. Gemäss Art 18 Abs 1 PGR seien "Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, im Zweifel urteilsfähig", woraus konsequenterweise der Schluss zu ziehen sei, dass Unmündige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, urteilsunfähig seien.
Beim Besuchsrecht gehe es insbesondere um das Recht des Kindes, welches das Kind stärker schütze als jenes eines Elternteiles.
Wenn die österreichische Rechtsprechung dem unmündigen Minderjährigen (vertreten durch den obsorgeberechtigten Elternteil) das Recht abspreche, ua auch im Besuchsrechtsverfahren selbst Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, so stelle sich die Frage der Partei- bzw Prozessfähigkeit des unmündigen Minderjährigen.
Der mj FF sei ohne jeden Zweifel parteifähig und, wenn er vor Gericht durch seinen gesetzlichen Vertreter (hier die Kindesmutter) auftrete, auch prozessfähig.
Es sei nicht einzusehen und kein Grund für eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung erkennbar, warum ein unmündiger Minderjähriger zwar in einzelnen Bereichen (Unterhaltsverfahren, Art 9 UVG; § 164c ABGB; Art 31 Abs 1, 92 Abs 1 LVG) als Partei und Rechtsmittelwerber auftreten könne, ihm aber in Fragen des Besuchsrechtes keine Parteistellung zukommen solle. Die Aberkennung der Partei- und Prozessfähigkeit und damit auch der Rechtsmittellegitimation in Besuchsrechtsangelegenheiten würde den unmündigen Minderjährigen praktisch zu einer Sache und damit zu einem Rechtsobjekt degradieren und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie dem Verfassungsrecht auf Beschwerdeführung widersprechen. Die gegenteilige Rechtsprechung des öOGH sei auch im Lichte der §§ 148, 178b ABGB nicht schlüssig und überdies in der Literatur auf Kritik gestossen.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäss den §§ 1 und 2 ZPO iVm Art 12 PGR sind natürliche volljährige Personen prozessfähig, wenn sie die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Nach liechtensteinischer Diktion (vgl auch Art 16, 18 PGR; § 13 Z 1 SchlTPGR) ist ebenso wie im schweizerischen Personenrecht die Unmündigkeit der österreichischen Minderjährigkeit und vice versa die Mündigkeit der österreichischen Volljährigkeit gleichzusetzen. Nicht prozessfähig sind natürliche Personen unter 14 Jahren. Dies folgt aus Art 16 PGR, wonach ua solche Personen handlungsunfähig sind, die nicht urteilsfähig sind. Gemäss Art 18 Abs 1 PGR wiederum gelten ua Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, im Zweifel als urteilsfähig.
Daraus sowie aus den Bestimmungen der §§ 4 ZPO, 144, 177 ABGB folgt, dass der mj FF (geboren 17.04.1991) als "Unmündiger" prozessfähig ist, wenn er durch seinen gesetzlichen Vertreter - hier die Kindesmutter, der die Obsorge übertragen wurde - handelt. Selbstverständlich ist auch seine - in der ZPO nicht besonders geregelte - Parteifähigkeit zu bejahen, die allen natürlichen Personen zukommt.
An dieser Stelle setzt aber das grundsätzliche Missverständnis der Rekursverfasser ein, die die Prozessvoraussetzungen der Partei- und Prozessfähigkeit mit der Frage vermengen, ob dem Minderjährigen im gegenständlichen Verfahren auch eine Beteiligtenstellung zukommt.
In stRsp verneint der öOGH diese Beteiligtenstellung unmündiger Minderjähriger in einem Verfahren auf Zuteilung der Obsorge sowie für das Besuchsrechtsverfahren, wenn - wie hier - die Eltern im Widerstreit zueinander Anträge stellen. Dem Unmündigen kommt dann in diesen Verfahren auch kein Antrags- und Rekursrecht zu. Dies einerseits aus der Erwägung, dass einem Kind in diesem Alter die erforderliche geistige Reife und das notwendige Einsichtsvermögen fehlt. Dazu kommt, dass - was sich im vorliegenden Verfahren besonders manifestiert - beide Elternteile und insbesondere die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen eigene Interessen verfolgen, die jenen des Kindes zuwiderlaufen können. Schliesslich ist das Pflegschaftsgericht auch gemäss § 148 ABGB verpflichtet, seine Besuchsrechtsentscheidung von Amts wegen am Kindeswohl zu orientieren (RIS-Justiz RS 0006166; RS 0006268; EFSlg 44.447; 49.733; 56.700; SZ 38/216; zuletzt 3 Ob 540/88; 2 Ob 2215/96w; 1 Ob 78/99y; 7 Ob 106/99k; Stabentheiner in Rummel, Komm, Rz 1b zu § 177; Schlemmer/ Schwimann in Schwimann, Praxiskomm § 148 Rz 3 je mzwN).
Alle diese Erwägungen gelten bei der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für das liechtensteinische Recht.
Die Beteiligtenstellung kann einer Partei nur zuerkannt werden, wenn diese die zur Wahrung ihrer Rechte im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes notwendige geistige Reife besitzt. Auf diese geistige Reife respektive "Urteilsfähigkeit" stellen auch die Art 16 und 18 PGR ab.
Diese "Reife" bzw die notwendige Einsicht muss dem Minderjährigen gerade im vorliegenden Fall abgesprochen werden, der, obwohl er seinen Wunsch nach Besuchskontakten mit seinem Vater mehrfach deponierte, nun seine Interessenlage in Bezug auf seine Beziehung zum Vater im Rahmen der beiden Extremstandpunkte seiner Eltern finden und entsprechende Anträge stellen soll. Die obsorgeberechtigte Kindesmutter ist schon aufgrund ihrer Eigeninteressen möglicherweise nicht in der Lage, für ihr Kind die dessen wahrem Wohl entsprechenden Vertretungshandlungen zu setzen. Mit der Verneinung der Beteiligtenstellung eines "unmündigen" Kindes wird dieses entgegen der Meinung im Schriftsatz ON 58 natürlich auch nicht zum Objekt des Verfahrens degradiert, überantwortet der Gesetzgeber doch die Wahrung seiner Interessen dem Pflegschaftsgericht, das amtswegig alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche E Einfluss haben, zu untersuchen und allein das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat (§ 148 ABGB; vgl auch LES 2000, 212 [215]). Hiebei ist gemäss den Art 24 f JuG, § 215 Abs 2 ABGB das Amt für Soziale Dienste (früher Jugendamt) anzuhören, das bei den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes mitzuwirken hat. Dies ist im vorliegenden Fall ohnedies geschehen.
Nun ist den Rekurs Verfassern durchaus zuzubilligen, dass von einem Teil der Lehre Kritik an der wiedergegebenen Judikatur des öOGH geübt wurde (vgl Stabentheiner in Rummel aaO Rz 3 zu § 148 mit Hinweis auf Ferrari-Hofmann-Wellenhof in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992] 754 f; vgl auch Deixler-Hübner in ÖJZ 1993, 722 f). Die von Ferrari-Hofmann-Wellenhof vorgeschlagene Bestellung eines Kollisionskurators für den Unmündigen mag unter Umständen eine sinnvolle Massnahme darstellen, entspricht aber weder der österreichischen noch der liechtensteinischen Rechtsordnung (EFSlg 56.700 = 3 Ob 540/88). Auch die nur für Vollentmündigte geltende Bestimmung des § 271 ABGB bietet für die Bestellung eines Kollisionskurators keine taugliche Grundlage. Überhaupt muss die Sinnhaftigkeit eines Kollisionskurators für den Unmündigen in Frage gestellt werden, der bei der vom Einzelfall abhängigen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen neben dem Gericht und dem Amt für Soziale Dienste dessen Interessenlage und Verfahrensstandpunkt beurteilen und artikulieren soll.
Zusammenfassend vertritt also der Senat auch für das liechtensteinische Recht die Auffassung, dass einem "Unmündigen" unter 14 Jahren in einem Verfahren zur Regelung der Obsorge gemäss § 177 ABGB sowie des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB keine Beteiligtenstellung zukommt und einem solchen Unmündigen demnach auch kein Antrags- und Rekursrecht zusteht.
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hingegen ist der Revisionsrekurs der Kindesmutter, auf den sachlich einzutreten war, nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die für eine Besuchsrechtsentscheidung nach § 148 ABGB massgeblichen Grundsätze und Erwägungen wurden in der E des Senats vom 08.06.2000 zu P x/x zusammenfassend dargestellt und vom Rekursgericht erschöpfend wiedergegeben. Da diese OGH-E mittlerweile auch zu LES 2000, 212 [215] publiziert wurde, kann es mit dem Hinweis darauf das Bewenden haben.
Im vorliegenden Fall geht es mangels Anfechtung der Rekursentscheidung durch den Kindesvater allein um die Frage, ob dem Vater der persönliche Verkehr mit seinem Kind zur Gänze verweigert werden kann. Diesbezüglich bestimmt § 148 Abs 1 zweiter Satz ua, dass das Besuchsrecht "nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen ist."
Eine solche gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes ist aber nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen dann zulässig, wenn das Wohl des Kindes eine solche Massnahme unumgänglich macht (EFSlg 38.273 mwN). Einen solche schwerwiegenden Grund stellt zB die gegenwärtige, auch durch eine allenfalls konkret zu regelnde Ausgestaltung des Besuchsrechtes nicht vermeidbare Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes dar (EFSlg 45.770; 92.973; RIS Justiz RS 0048068; RZ 1962, 57/16).
Es muss also mit anderen Worten die konkrete Gefahr bestehen, dass das Kind durch die Besuchskontakte des Vaters mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere und nachhaltige Schäden in körperlicher oder seelischer Hinsicht davontragen wird.
Zu beachten ist ferner, dass ein Besuchsrecht zwar vorübergehend oder bis auf weiteres, nie aber für immer untersagt werden kann (vgl Fürst in ÖA 1998, 89 f, EFSlg 92.971). Jede gerichtliche E ist also im Kontext mit der Tatsache zu sehen, dass in näherer oder fernerer Zukunft der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil wieder stattfinden wird; die Besuchsrechtsregelung muss auch dieser Zielvorstellung bestmöglich Rechnung tragen.
Diese Grundsätze entsprechen, das sei nur nebenbei erwähnt, auch der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes zu Art 274 Abs 2 ZGB, wonach das Besuchsrecht iS einer ultima ratio nur dann gänzlich verweigert werden kann, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt (BGE 121 III 404 [407]; 120 II 229 [233]; 119 II 201 [205] ua). Nur die Gefährdung des Kindeswohls kann einen Entzug des Anspruches des Kindes und des Elternteils auf persönlichen Verkehr rechtfertigen (Berner Komm, Hegenauer Art 274 N 17 f). Liegen Umstände vor, die nicht zwingend die Einstellung des Besuchsrechtes verlangen, ist dessen Ausübung durch Auflagen einzuschränken (Art 273 Abs 1 und 2 ZGB).
Im Lichte dieser Grundsätze ist die Rekursentscheidung, die dem Kindesvater - von diesem nunmehr akzeptiert - ohnedies nur ein sehr eingeschränktes und begleitetes Besuchsrecht zugesteht, mit den noch zu erörternden geringfügigen Modifikationen vollinhaltlich zu billigen und hält den Angriffen des Revisionsrekurses in jeder Hinsicht stand.
Im Einzelnen ist dem Revisionsrekurs zu erwidern:
Die Kindesmutter verweist auf zwei Vorfälle in der Vergangenheit, bei denen sich der Kindesvater im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechtes nicht an getroffene Abmachungen gehalten und Begleitpersonen beschimpft und bedroht habe. Trotz der Befürchtung auch des Rekursgerichtes, solche Vorfälle könnten sich wiederholen, sei dem Kindesvater dennoch ein Besuchsrecht eingeräumt worden, was als ungesetzlich, zumindest aber als unangemessen zu bezeichnen sei. Die Einräumung eines Besuchsrechtes, um dem Kindesvater noch einmal eine Chance zu geben, sei allenfalls nur dann möglich, wenn dieser beweisen könne, dass ähnliche Vorfälle in Zukunft ausgeschlossen werden könnten. Er sei diesen Beweis bisher schuldig geblieben.
Abgesehen davon, dass die Revisionsrekurswerberin eine Antwort auf die Frage schuldig bleibt, wie der Kindesvater den von ihr geforderten Beweis erbringen solle, sind die damit angesprochenen Vorfälle aus den Jahren 1996 und 1998 wie folgt zu rekapitulieren:
Im Schreiben des Leiters der Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes vom 04.07.1996 wird dem Kindesvater - von diesem bestritten - einerseits zum Vorwurf gemacht, entgegen dem Verbot und der Vereinbarung "die Küche und deren Inhalt benutzt zu haben und bei der Rückgabe des Minderjährigen nicht im Raum geblieben zu sein". Die weitere Betreuung ergebe keinen Sinn, wenn der Kindesvater dem Leiter der Beratungsstelle androhe, "ihn vor Gericht auseinanderzunehmen" und Äusserungen dahin mache, dass dessen Name auch auf seiner (der des Kindesvaters) Liste stehe und der Kindesvater die Einrichtung des Kinderschutzbundes sowieso für überflüssig halte.
Beim zweiten Vorfall, den die Kindesmutter anspricht und der im B des BG F vom 06.05.1998, P x/x, seinen Niederschlag fand, ging es im Kern darum, dass dem Kindesvater in Aussicht gestellt worden war, nach zwei von der diplomierten Sozialarbeiterin beim IFS CL begleiteten Besuchen am 31.03. und 01.04.1998 seinen Sohn am 02.04.1998 erstmals ohne Besuchsbegleitung sehen und den Nachmittag nach freiem Gutdünken gestalten zu können. Wegen einer Auseinandersetzung mit dem Vater eines anderen Kindes (Z) entschloss sich CL, den Minderjährigen am 02.04.1998 doch nicht seinem Vater zu übergeben. Hierauf soll der Kindesvater die vom LG im Einzelnen festgestellte Drohung ausgesprochen haben, wobei er im Strafverfahren Vr x/x des LG F von der Anklage wegen versuchter Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB aus rechtlichen Erwägungen freigesprochen wurde.
Alle diese Vorfälle sollen und können gewiss nicht bagatellisiert werden. Insbesondere die "Drohung" vom 02.04.1998 muss aber doch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sich der Minderjährige über Tätlichkeiten seines Mitschülers Z beim Kindesvater beklagte und Letzterer über den Widerruf des "freien Besuchs" offenbar sehr enttäuscht war. In ihrem Zusammenhalt und von ihrem Gewicht her stellen diese Vorfälle aber nach Ansicht des Senates doch keine tragfähige Grundlage für die Annahme dar, der Kindesvater werde sein ihm vom Rekursgericht zugebilligtes begleitetes Besuchsrecht missbrauchen und in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ausüben. Diese Vorfälle erlauben auch keinen gesicherten Schluss dahin zu, dass der Kindesvater von seiner Persönlichkeitsstruktur her zu Gewalttätigkeiten in Anwesenheit des Kindes neigt.
Der Senat hegt schliesslich auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Rekursgerichtes, dass der Kindesvater an keiner geistigen oder seelischen Krankheit leidet. Den dies bestreitenden Rekursausführungen ist nicht nur das Gutachten des Dr M vom 20.01.1998, sondern auch das kinderpsychologische Gutachten des Dr E vom 11.02.1997 entgegenzuhalten, welches ua auf ausführlichen Gesprächen mit dem Kindesvater am 07.02.1997 und auch dessen Begegnung mit dem Kind am gleichen Tag beruhte. In diese Richtung weist im Übrigen auch das im Auftrag des Bezirksgerichtes F erstattete Gutachten des Dr I vom 21.07.1997. Dieser Sachverständige beurteilt die Persönlichkeit des Kindesvaters zwar als "disharmonisch" (mit den Merkmalen: Widersprüchlichkeit im Verhalten, normale Intelligenz bei Verharren der Affektivität, sprunghafter Wechsel zwischen Zartheit und Unzartheit, Pläne ohne Tatkraft), befürwortet aber in Würdigung aller Umstände und insbesondere auch des intensiven Wunsches des Minderjährigen nach Kontakten zu seinem Vater ein Besuchsrecht.
Der Sachverständige Dr M, der mit dem Kindesvater am 12.01.1998 ein ausführliches Gespräch führte, stellte in seiner psychiatrischen Begutachtung bei diesem keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne fest und verneinte auch aus psychiatrischer Sicht Gebrechen geschweige eine Geisteskrankheit, derzufolge die Besuchsausübung zum Nachteil des Kindes befürchtet werden müsste. Für die von der Revisionsrekurswerberin nunmehr in den Raum gestellte Gefahr einer Verzweiflungstat fehlt jede konkrete und objektive Grundlage. Eine solche wurde auch von der Kindesmutter im Zuge ihrer Aussprache mit dem Sachverständigen Dr M nicht angesprochen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten Dris M beruhten auf dem Vorhalt dieses Sachverständigen gegenüber der Kindesmutter, "dass man aus psychiatrischer Sicht auch an solche Eventualitäten denken müsse, wenn ein verzweifelter Vater in einem Extremfall an Suizid denke und in manch einem Fall ein Vater dann auch das Kind mit in den Tod nehme (erweiterter Suizid), wenn sich eine andere Möglichkeit nicht abzeichne". Dr M sprach lediglich von Hinweisen darauf, dass die akute emotionale Entzugssituation beim Kindesvater zu einem psychischen Trauma geführt habe, welches er bis anhin innerseelisch nicht verarbeitet habe. Nur in diesem Zusammenhang und auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auch die Kindesmutter nach Ansicht des Sachverständigen einen absoluten, jedes Besuchsrecht ablehnenden Justamentsstandpunkt vertrete, ist die Aussage des Sachverständigen Dr M zu sehen, wonach aus psychiatrischer Sicht an die Eventualität eines Suizides bzw erweiteren Suizides gedacht werden muss, sofern sich eine Lösung für den Kindesvater nicht abzeichnet.
In seiner zusammenfassenden Beurteilung kam jedenfalls Dr M zum Ergebnis, dass sich die emotional überhöhte Situation des Kindesvaters dann ausgleichen würde, wenn dieser die Möglichkeit hätte, mit dem Kind längere Zeit (mehrere Tage) zusammen zu sein. Da der Kindesvater psychisch/geistig nicht krank sei, sei auch davon auszugehen, dass er im Hinblick auf die Einhaltung einer abgemachten Besuchsregelung paktfähig sei. Aus gutachterlicher Sicht sei sogar zu erwarten, dass die Ermöglichung eines unbegleiteten Besuchsrechtes zu einer günstigen Veränderung führe. Es sei nämlich wahrscheinlich, dass die überhöhten Emotionen sowohl beim Vater wie auch bei der Mutter und auch beim Kind sich glätten, indem unbewältigte und unverdaute Affekte sich normalisieren.
Das Rekursgericht hat überzeugend begründet, warum es entgegen dieser Empfehlung des Sachverständigen nur ein begleitetes und überdies zeitlich und örtlich stark begrenztes Besuchsrecht derzeit als angemessen erachtet. Auch nach Auffassung des Senats wird die getroffene Besuchsregelung der aufgezeigten Problematik gerecht und gibt Anlass zur Hoffnung, dass sich insbesondere auch die emotionale Situation des Kindesvaters sukzessive wieder kompensieren kann. Hiebei wird es freilich auch der Kindesmutter obliegen, zum Wohl des Minderjährigen bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechtes beizutragen. Es ist ihre Aufgabe, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Kontakte zum Vater vorzubereiten und diese dann gemeinsam entsprechend zu verarbeiten (vgl EFSlg 65.919 ua).
Objektive Anhaltspunkte für eine geistige und/oder psychische Erkrankung des Kindesvaters und für dessen Unfähigkeit, sich nach den bisher gemachten Erfahrungen bei Besuchen geordnet und realitätsgerecht zu verhalten, fehlen. Der Senat sieht deshalb keinen begründeten Anlass, ein weiteres Gutachten betreffend den Kindesvater einzuholen. Die bloss abstrakte und letztlich bei keinem Vater in einer vergleichbaren Situation (inniges Verhältnis zum Kind; jahrelange Kontaktsperre) auszuschliessende Gefahr einer Affekthandlung kann eine neuerliche psychiatrische Untersuchung nicht rechtfertigen, umsoweniger, als auch für den Vater wie für jeden anderen die Unschuldsvermutung spricht und sich der Kindesvater bislang noch nie irgendwelche Eingriffe in die physische oder psychische Integrität seines Kindes zuschulden kommen liess.
Der von der Revisionsrekurswerberin geäusserten Befürchtung einer "Verzweiflungstat", die, wie erwähnt, vom Sachverständigen Dr M nur für den Fall geäussert wurde, dass sich eine Lösung für den Kindesvater nicht abzeichnet, wird eben durch das begleitete Besuchsrecht begegnet, welches letztlich auch zum Abbau der Spannungen zwischen den Kindeseltern beitragen sollte. Im Grunde können die Möglichkeit eines Kontaktes des Vaters zu seinem mittlerweile die erste Klasse des liechtensteinischen Gymnasiums besuchenden Sohn auch entgegen einer dies untersagenden gerichtlichen E und damit die Gelegenheit zu einer "Verzweiflungstat" ohnedies nie ganz ausgeschlossen werden, wie auch die von der Kindesmutter berichteten Besuche der Nichte des Vaters im Feber 2001 in der Schule zeigen. Die besonders im Revisionsrekurs so sehr in den Vordergrund gestellte Sorge um die körperliche Integrität des Minderjährigen steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den Äusserungen der Kindesmutter gegenüber dem Jugenddienst im April und Mai 2001, zumal die Mutter dort im Wesentlichen nur Bedenken gegen unbegleitete Besuche und diese auch nur insoferne hatte, dass das Kind beim Vater bleiben würde, wenn ihm dies erlaubt werde. Sie lasse den Minderjährigen auch allein nach Deutschland gehen, wenn er älter sei und selbständig Zug fahren könne. Der Kindesvater würde sich aber mit den Besuchen in Liechtenstein nicht begnügen.
Diesen Sorgen und Bedenken der Kindesmutter trägt ein begleitetes Besuchsrecht Rechnung. Für den Missbrauch auch eines solchen und damit einer Gefährdung des Minderjährigen ergeben sich aus den bisherigen Verfahrensergebnissen keine konkreten Umstände und Fakten.
Entgegen der Meinung der Kindesmutter kann auch aus den vom Amt für Soziale Dienste aufgezeichneten Protokollen über die zahlreichen Telefonate mit dem Kindesvater mit der für eine Feststellung nötigen Gewissheit nicht abgeleitet werden, der psychische oder gar geistige Zustand des Kindesvaters habe sich im Vergleich zum Jahre 1998 und seit der Begutachtung durch Dr M verschlechtert. Der in diesen Telefonprotokollen illustrierten starren, gegenüber der Kindesmutter von Feindseligkeit und Emotionen geprägten Haltung des Kindesvaters und seiner kategorischen Weigerung, sich mit Besuchen in Liechtenstein zu begnügen, steht beispielsweise das Schreiben des Kindesvaters vom 06.12.2001 gegenüber, in dem er sich bereit erklärt, nunmehr auf alle Bedingungen einzugehen, um seinen Sohn zu sehen. Damit stimmt überein, dass der Kindesvater trotz ursprünglich viel weitergehender Anträge im gegenständlichen Verfahren seinerseits das ihm vom Rekursgericht zuerkannte eingeschränkte und begleitete Besuchsrecht akzeptierte. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kindesvater in Abkehr von seiner früheren kategorischen Haltung nun auch bereit ist, die über mehrere Jahre abgebrochenen persönlichen Kontakte zu seinem Sohn allmählich wieder aufzubauen. Der vom Amt für Soziale Dienste in diesem Zusammenhang hergestellte Konnex zur Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kindesvater muss abgesehen davon, dass diesbezüglich noch das Verfahren anhängig ist, für die Frage der Besuchsrechtseinräumung ausser Betracht bleiben (EFSlg 43.228 ua). Darauf wies bereits das LG hin.
Der Senat verneint also resümierend das Vorliegen besonders triftiger, die gänzliche Entziehung des Besuchsrechtes rechtfertigender Umstände. Das allein ausschlaggebende Kindeswohl und die gesunde Entwicklung des Minderjährigen verlangen die Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung, die, wie die Scheidungsforschung zeigt, für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung ist (vgl BGE 123 III 445 [452]). Dies manifestiert sich im besonderen Masse auch im gegenständlichen Verfahren, in dem der Minderjährige immer wieder seine innige Beziehung zum Vater und seinen Wunsch nach Kontakten beteuerte.
Das begleitete Besuchsrecht, das gemäss ständiger und auch in Liechtenstein (das keine diesbezügliche gesetzliche Regelung kennt) heranzuziehender Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechtes und nicht eine Alternative zum "ordentlichen" Besuchsrecht darstellt, soll und ist dann anzuordnen, wenn - wie hier - der besuchsberechtigte Elternteil in der Vergangenheit sein Besuchsrecht verletzt hat (ZVW 1999, 21, 23; BGE 122 III 404 (408); vgl auch Staub in LJZ 1999, 45 f).
Nicht gänzlich unberechtigt sind hingegen die Bedenken der Kindesmutter gegen die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechtes. Das feindselige Verhältnis zwischen den Kindeseltern und die Unbeherrschtheit des Kindesvaters lassen im Falle einer direkten Begegnung zwischen den Eltern Auseinandersetzungen und allenfalls auch Beschimpfungen des Kindesvaters befürchten, auch wenn solche nach der Aktenlage in Gegenwart des Kindes bislang nicht vorgekommen sind. Dieser Gefahr war durch eine Modifikation des Spruches der E entsprechend entgegenzutreten.
Hingegen ist es eine Selbstverständlichkeit und nicht in den Entscheidungstenor aufzunehmen, dass dem Kindesvater das Besuchsrecht wieder zu entziehen ist, wenn er sich bei den Besuchen nicht an die Anordnungen der Begleitperson hält oder diese sogar bedrohen sollte. Von derartigen Vorfällen wird das Gericht vom Amt für Soziale Dienste und/oder der Kindesmutter zu unterrichten und dann die zweckentsprechenden Verfügungen zu treffen sein.
Für die von der Revisionsrekurswerberin angeregte "Rapportierungspflicht" der Begleitperson über jeden Besuch fehlt es wie überhaupt für das begleitete Besuchsrecht in Liechtenstein an einer gesetzlichen Grundlage (vgl Schwenzer, Praxiskomm zum Scheidungsrecht 2000 N 25 zu Art 284).
Von Amts wegen war vom OGH allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass der B auf Einräumung eines Besuchsrechtes eine exekutionsfähige Doppelverpflichtung zu enthalten hat: Einerseits die Verpflichtung des Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung und Übergabe des Kindes zum Besuchstermin in einem ausgehbereiten Zustand und andererseits die Verpflichtung des Besuchsberechtigten zur Rückstellung des Kindes zum Besuchsende (EFSlg 68.711; Schüch in ÖA 1980, 68 f).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, wobei auch auf das hier angebrachte Verbot, Liechtenstein zu verlassen, sowie auf die Gewährung eines Ersatzbesuchstages am nächstfolgenden Samstag für den Fall Bedacht zu nehmen war, dass ein Besuchstag aus Gründen, die beim Kinde liegen, ausfällt. Eine solche Ersatzregelung soll ausserdem auch eine Schranke gegen allfällige Besuchsrechtsvereitelungen bilden und längere Kontaktunterbrechungen vermeiden. Auch war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kindesvater zur Ausübung des Besuchsrechtes aus dem Ausland zureisen muss. Zu allerletzt wurde auch eine Vorsorge dahin getroffen, dass dem Kind und der obsorgeberechtigten Kindesmutter eine vergebliche oder ungebührlich lange Wartezeit am Besuchstag erspart wird (5 Ob 670/79). Da allein der Revisionsrekurs der Kindesmutter den Anfechtungsumfang und die Überprüfungsbefugnis des OGH bestimmt, ist auf die in der Gegenäusserung des Kindesvaters (der sich darin mit der Rekursentscheidung ausdrücklich für einverstanden erklärt) relevierten Umstände nicht weiter einzugehen (B des OGH vom 05.09.2002, P x/x). Für die vom Kindesvater beantragte "gerichtliche Bestellung eines Kurators zur künftigen Überbringung seiner Post und Pakete an das Kind" fehlt überdies jedwede gesetzliche Grundlage.