Only the court setting a deadline may extend it

2 Pg 2001/15-49Li Supreme Court25.07.2002Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a guardianship matter, the OGH held that a request to extend a deadline must be decided by the court that originally set that deadline. The father had asked for more time to file a response to a revision complaint, but the LG forwarded the file to the OGH before ruling on the extension request. The OGH held that this was premature because it remained unresolved whether the response would be timely. The file was therefore returned to the LG.

Omnilex-Regeste

§ 140 ZPO; Art. 46 LVG; Art. 26 Geo für das Landgericht: Functional competence to decide a request for extension of a procedural time limit lies exclusively with the court that set the limit. A request lodged before another instance, even if addressed to that instance, does not shift competence. Where an extension request remains undecided, the file may not yet be transmitted to the appellate court under Art. 26 Geo, because the timeliness of subsequent submissions is procedurally unresolved. The forwarding of the file is therefore premature until the originating court has ruled on the extension motion (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

2 Pg 2001/15-49

Leitsatz 1

§ 140 ZPO Art 46 LVG Art 26 Geo für das Landgericht

Das Gericht, das eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung setzte, ist allein zur E über einen Fristverlängerungsantrag funktionell zuständig; im Falle des Antrages einer Partei, die für die Einbringung einer Gegenschrift zu einem Rechtsmittel vom LG eingeräumte Frist zu erstrecken, ist vom LG vor der Aktenvorlage zum Rechtsmittelgericht über diesen Antrag ungeachtet seiner prozessualen Zulässigkeit zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

In dieser Pflegschaftssache hat das OG als Rekursgericht mit B vom 16.05.2002 ua dem Rekurs des Kindesvaters gegen den B des LG vom 26.03.2002 teilweise Folge gegeben und dem Kindesvater ein im Einzelnen geregeltes begleitetes Besuchsrecht beim Minderjährigen eingeräumt.

Gegen diese Rekursentscheidung wurde rechtzeitig der Revisionsrekurs erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde dem Kindesvater vom LG am 18.06.2002 zur Einbringung einer Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt. Mit der an den OGH adressierten und beim LG am 02.07.2002 eingelangten Eingabe vom 29.06.2002 ersuchte der Kindesvater um Fristverlängerung für seine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs bis zum 10.07.2002, "da er auf Übersendung und Einsichtnahme eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichtes warte. Dieses U diene dazu, den hier anhängigen Streitfall genauer zu bewerten".

Am 03.07.2002 verfügte das LG die Vorlage des Revisionsrekurses an den OGH.

Am 11.07.2002 langte beim LG eine Stellungnahme des Kindesvaters vom 08.06.2002 zum Revisionsrekurs ein, welche dem OGH nachgereicht wurde.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Gemäss Art 26 der Geschäftsordnung für das LG vom 31.12.1969, LGBl 3/1970 (vgl § 179 öGeo) sind ua die Akten über Rechtssachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, nach Einbringung sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Einbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem Präsidenten der zur E berufenen Rechtsmittelinstanz mit einem Vorlagebericht vorzulegen.

Grundsätzlich sind gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG; 89 f, 93, 103 LVG; §§ 435 Abs 1 und 488 Abs 1 ZPO auch Revisionsrekurse sowie Gegenäusserungen hiezu an den OGH bei der ersten Instanz einzubringen. Werden sie beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel ehestens der ersten Instanz zu übermitteln (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 zu § 520).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis in Ansehung ua von Fristverlängerungsanträgen normiert § 140 ZPO iVm Art 46 LVG die funktionelle Zuständigkeit jener Instanz, welche die betreffende (zu verlängernde) Frist setzte. Das jeweilige Gericht ist damit allein zur E über die Erstreckung der von ihm selbst festgesetzten Frist berufen (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 1 zu §§ 141 bis 143; Fasching Komm II 711).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass ungeachtet der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrages an den OGH das LG, welches die zweiwöchige Frist für die Gegenäusserung zum Revisionsrekurs setzte, über den Fristverlängerungsantrag des Kindesvaters zu entscheiden hat. Da diese E noch aussteht und damit verfahrensrechtlich offen ist, ob die erwähnte Stellungnahme zum Revisionsrekurs rechtzeitig erstattet wurde, wurden die Akten iS des zitierten Art 26 Geo verfrüht vorgelegt.

Die Akten waren deshalb dem LG zurückzustellen, ohne dass im derzeitigen Verfahrensstadium vom OGH die prozessuale Frage der Verlängerbarkeit der gegenständlichen Frist zu beurteilen ist.

Schlagwörter

guardianshipvisitation rightsdeadline extensionfunctional competencepremature referralappeal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which court is functionally competent to decide a request to extend a deadline it set itself?

Extrahierter Entscheid

Only the court that set the deadline is competent to decide on its extension; here, the LG had to decide the father's request before forwarding the file.

Extrahierte Begründung

Section 140 ZPO in conjunction with Art. 46 LVG assigns functional competence to the instance that fixed the deadline. Therefore, even if the request was addressed to the OGH, the LG had to rule on it first.

Kernrechtsfrage

Was the file transmitted to the OGH prematurely?

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the extension request was still pending, it was not yet clear whether the response to the revision complaint had been filed on time, so the file was forwarded too early.

Extrahierte Begründung

Under Art. 26 of the court rules, files are forwarded only after all submissions have been made or after expiry of all relevant deadlines. That condition was not met while the extension request remained undecided.

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