2 NZ.2004.95
Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 99 Abs 1 LVG
Ausdrücklich offen gelassen, ob Art 99 Abs 1 LVG ohne weiteres auch im Revisionsrekursverfahren vor dem OGH gelte: obwohl Art 99 Abs 1 LVG zu den "Vorschriften über das Überprüfungsverfahren" (Art 89 ff LVG) gehört, die auf Rechtsmittel im Rechtsfürsorgeverfahren nur (aber immerhin) "entsprechend" anzuwenden sind (Art 4 Abs 1 RFVG), und obwohl im Überprüfungsverfahren nach Art 89 ff LVG eine dem OGH entsprechende zweite Rechtsmittelinstanz nicht vorgesehen ist. Bei einer allfälligen Vertiefung dieser Frage wäre jedenfalls auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, wonach sich der OGH -namentlich auch im Sozialversicherungsprozess, ungeachtet des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes - in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht.
Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 35 Abs 1 LVG
Die systematische Auslegung dieser Bestimmung führt zu einem Ergebnis, das den Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz im Wesentlichen entspricht. Art 35 Abs 1 LVG wird im Rechtsfürsorgeverfahren allerdings nur (aber immerhin) "entsprechend" angewendet. Die entsprechende Anwendung lässt Raum, um die offensichtliche Ähnlichkeit eines Rechtsfürsorgeverfahrens zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einem Rechtsicherungsverfahren zu berücksichtigen und die Kosten eines solchen Rechtsfürsorgeverfahrens in sinngemässer Anwendung von Art 286 Abs 1 EO zu verlegen.
1. Mit der gegenständlichen Rechtssache hatte sich der OGH bereits einmal befasst.
1.1. Mit U vom 16.05.2006 gab der StGH des Fürstentums Liechtenstein einer Beschwerde der Antragsgegnerin Folge, im Wesentlichen, weil der OGH die Kosten eines Rechtsfürsorgeverfahrens in erster Linie nach der nur mittelbar anwendbaren ZPO (Zivilprozessordnung vom 10.12.1912 [LR 271.0], statt nach dem unmittelbar anwendbaren LVG (Gesetz vom 21.04.1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege ... [LR 172.020] mit seitherigen Änderungen) beurteilt hatte.
...
13. Zur Beurteilung der Kosten sowohl des Rekursverfahrens als auch des Revisionsrekursverfahrens, welche die Antragsgegnerin mit Verfassungsbeschwerde gerügt hatte, erwog der StGH im erwähnten U vom 16.05.2006 namentlich Folgendes:
13.1. Die Antragsgegnerin als Bf hatte gerügt, dass im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren die Kosten nach der ZPO statt nach dem LVG bestimmt worden waren.
13.2. Nach Art 101 Z 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht ist das Rechtsfürsorgeverfahren anwendbar.
13.3. Das RFVG enthält verschiedene Bestimmungen, welche die Anwendbarkeit von Bestimmungen anderer Gesetze vorsehen, insbesondere die Anwendung des LVG.
13.4. Schon die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" macht deutlich, dass die Bestimmungen des RFVG die Rechtsunterworfenen gewissermassen durch obrigkeitliche Fürsorge im Verfahren schützen sollen. Wohl deswegen verweist das RFVG auf das LVG, das sich insbesondere durch Amtswegigkeit und den Untersuchungsgrundsatz kennzeichnet. Demgegenüber herrscht nach der ZPO der Verhandlungsgrundsatz vor.
13.5. Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 1 RFVG verweisen in näher ausgeführtem Sinn auf das LVG. Auf den gegenständlichen Fall sind deshalb auch die Kostenbestimmungen des LVG (Art 35 ff.) anwendbar.
13.6. Den (zuvor wiedergegebenen) Erwägungen des OGH ist insofern zuzustimmen, als die Verweisungsnormen des RFVG und die Bestimmungen des LVG an Klarheit zu wünschen übrig lassen und daher auslegungsbedürftig sind. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zugunsten der klareren Bestimmungen der ZPO keine Anwendungen und generell die Kostenbestimmungen der ZPO herangezogen werden. Soweit Art 35 ff LVG auslegungsbedürftig sind, ist ihr Sinn nach den von der Rechtslehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass auf Einzelfragen wiederum Bestimmungen der ZPO analog oder ergänzend anzuwenden sind.
13.7. Auch wenn Art 35 und Art 36 LVG aus heutiger Sicht nicht als überzeugende gesetzgeberische Lösung erscheinen, ist sie doch an sachlich vertretbaren Kriterien, nämlich am Verursacher- und Verschuldensprinzip, am Rechtsmissbrauchsverbot und an einer Analogie zum Zivilprozess orientiert, so dass sie jedenfalls nicht unhaltbar und auch nicht verfassungswidrig erscheint.
13.8. Eine Beurteilung der Kosten im Rechtsfürsorgeverfahren, die sich unmittelbar auf die ZPO stützt, stützt sich auf ein nicht unmittelbar anwendbares Gesetz und erweist sich insofern als willkürlich.
13.9. Allerdings ist der Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG durch verfassungsmässige Interpretation zu reduzieren. Denn es könnte zur Willkür führen, wenn ein Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens alle Kosten zu ersetzen hätte, selbst wenn er in einem von der anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren obsiegen würde. Insofern ist Art 35 Abs 1 LVG die wörtliche Anwendung zu verweigern. Vielmehr hat die verfassungsmässige Auslegung dahin gehend zu erfolgen, dass in einem Verfahren, das mit einem Zwei-Parteienverfahren vergleichbar ist, bei der Kostentragung die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu berücksichtigen ist. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass der OGH bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des LVG zu einer Beurteilung der Kosten gelangt, der mit der angefochtenen Beurteilung vergleichbar ist.
14. Zur Zurückweisung des nach abgeschlossenem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichten weiteren Schriftsatzes der Antragsgegnerin erwog der StGH im erwähnten U vom 16.05.2006 betreffend den gegenständlich aufgehobenen B namentlich Folgendes:
14.1. Aufgrund der Verweisung in Art 4 Abs 1 RFVG sind die Bestimmungen über das Überprüfungsverfahren nach Art 89 ff LVG anwendbar.
14.2. Danach (Art 99 Abs 1 LVG) ist, von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der E unbeschränkt zulässig. Es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wurde.
14.3. Der OGH hat den weiteren Schriftsatz der Antragsgegnerin, wohl in Anwendung der ZPO, ohne Kenntnisnahme des entsprechenden Inhalts als unzulässig erklärt. Er hätte jedoch die Zulässigkeit dieses Schriftsatzes -über die entsprechende Verweisung im RFVG - nach den Bestimmungen des LVG beurteilen müssen und wird dies deshalb erneut tun müssen.
...
16. Das in seinen hier wesentlichsten Erwägungen zusammengefasste U des StGH bindet den OGH (Art 54 StGHG [Gesetz vom 27.11.2003 über den StGH {LR 173.10}).
17. Als Erstes war der von der Bf nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eingereichte weitere Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.12.2004 aufgrund der Bestimmungen des LVG zu beurteilen und, gegebenenfalls, zu berücksichtigen. Denn seine allfällige Auswirkung auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens war zumindest tendenziell geeignet, die als Zweites vorzunehmende erneute Beurteilung der Kosten zu beeinflussen.
18. Der gegenständliche Schriftsatz der Antragsgegnerin enthält Vorbringen zu drei Gegenäusserungen des Antragstellers vom 06.12.2004 und vom 10.12.2004 sowie eine Mitteilung.
18.1. Die Antragsgegnerin brachte vor, dass die in den erwähnten Gegenäusserungen zitierte Rsp des VGH, wonach die Parteikosten in einem kontradiktorischen Verwaltungsverfahren in Anwendung des Erfolgsprinzips zugesprochen werden könnten, in näher ausgeführtem Sinn jeder gesetzlichen Grundlage entbehren würden. Anschliessend teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Verfassungsmässigkeit der zitierten Rsp des VGH, zusammen mit anderen Fragen der Kostenersatzpflicht, Gegenstand eines hängigen staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sei.
18.2. Nach Art 99 Abs 1 LVG - auf das Rechtsfürsorgeverfahren "entsprechend" anwendbar über die entsprechende Verweisung im RFVG - ist, von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der E unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wird.
18.3. Der gegenständliche Schriftsatz wurde unmittelbar durch die Gegenäusserungen des Antragstellers zu den Beschwerden der Antragsgegnerin veranlasst; Anhaltspunkte für Trölerei bestanden nicht. Gesetzliche Bestimmungen, die dem Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im gegenständlichen Verfahren unmittelbar und ausdrücklich entgegenständen, waren nicht ersichtlich. Inhaltlich war der gegenständliche Schriftsatz indes offensichtlich nicht geeignet, sich auf den Ausgang des erneuten Revisionsrekursverfahrens auszuwirken.
18.3.1. Zur Sache selber brachte die Antragsgegnerin weder neue Tatsachen noch neue Beweise vor, so dass der gegenständliche Schriftsatz bereits insofern nicht dem Tatbestand von Art 99 Abs 1 LVG entsprach. Damit aber hatte es beim Entscheid in der Sache selber sein Bewenden, der übrigens durch das U des StGH auch nicht betroffen war.
18.3.2. Zum Kostenpunkt wiederum beschränkte sich die Antragsgegnerin auf rechtliche Einwendungen zu entsprechendem Vorbringen des Antragstellers. Hierüber aber war - und zwar nach Massgabe des U des StGH -ohnehin erneut zu befinden.
18.3.3. Mit ihrer "Mitteilung" orientierte die Antragsgegnerin den OGH darüber, dass die zuvor kritisierte Rsp des VGH zur Kostenersatzpflicht Gegenstand einer hängigen Beschwerde an den StGH (im Verfahren zu StGH 2004.41) sei. Auch dieser Mitteilung kam im gegenständlichen B keine eigenständige Bedeutung zu. Denn im U des StGH, das die verbindliche Vorgabe für den gegenständlichen B bildete, wurde aus dem in jenem Verfahren ergangenen U vom 20.06.2005, soweit für die gegenständliche erneute Beurteilung wesentlich, ausdrücklich zitiert.
18.3.4. Unter diesen Umständen brauchte nicht vertieft zu werden, ob Art 99 Abs 1 LVG ohne weiteres auch im Revisionsrekursverfahren vor dem OGH gelte: obwohl Art 99 Abs 1 LVG zu den "Vorschriften über das Überprüfungsverfahren" (Art 89 ff LVG) gehört, die auf Rechtsmittel im Rechtsfürsorgeverfahren nur (aber immerhin) "entsprechend" anzuwenden sind (Art 4 Abs 1 RFVG), und obwohl im Überprüfungsverfahren nach Art 89 ff LVG eine dem OGH entsprechende zweite Rechtsmittelinstanz nicht vorgesehen ist. Bei einer allfälligen Vertiefung dieser Frage wäre jedenfalls auf die mehrfach bestätigte Rsp Bedacht zu nehmen, wonach sich der OGH - namentlich auch im Sozialversicherungsprozess, ungeachtet des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes - in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht ...
19. Vorrangige gesetzliche Grundlage für die erneute Beurteilung der Kosten eines Rechtsfürsorgeverfahrens war - über die entsprechende Verweisung im RFVG - Art 35 Abs 1 LVG; denn diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art 41 Abs 1 LVG), hier: sowohl im Rekurs- als auch im Revisionsrekursverfahren. Danach ist in einem Verfahren, das nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens sowie der den andern Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Gleiches gilt in anderen Verfahren, soweit Anträge gestellt werden, die geeignet sind, den Gegenstand eines selbständigen, nur auf Parteiantrag durchzuführenden Verfahrens bilden (Art 35 Abs 3 [am Ende] LVG).
19.1. Das Rechtsfürsorgeverfahren, mit dem der Antragsteller eine vorläufige Verfügung zur Vormerkung eines näher bestimmten Bauhandwerkerpfandrechts begehrte, war ein Verfahren, das nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden durfte. Nach dem Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG wären demnach dem Antragsteller alle Kosten und Gebühren sowie die der Antragsgegnerin erwachsenden Kosten aufzuerlegen.
19.2. Nach der Rsp des StGH (U vom 20.06.2005 zu StGH 2004/41, Erw 2.6) darf indes Art 35 Abs 1 LVG auf ein Verfahren, das einem Zweiparteienverfahren vergleichbar ist, nicht wörtlich angewendet werden. Vielmehr ist die Frage des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in einem Revisionsrekursverfahren vor dem OGH, das sich kaum noch wesentlich von einem Zivilprozess unterscheidet. Es wäre in hohem Masse unbillig, die gesamten Kosten zweier Rechtsmittelverfahren, die je beide von der Antragsgegnerin eingeleitet wurden, dem beide Mal obsiegenden Antragsteller aufzuerlegen.
19.3. Mit Bezug auf den Weiterzug im Rechtsfürsorgeverfahren erwies sich Art 35 Abs 1 LVG demnach als auslegungsbedürftig. Nach dem hier massgebenden U des StGH war der Sinn dieser Bestimmung denn auch nach den von der Rechtslehre und der Rsp entwickelten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Von den typischen ("klassischen") Auslegungselementen (hierzu [stellvertretend]: Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 428 ff [Zweiter Teil]; Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/ München/Wien] S 47 ff [II]; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A Berlin/Heidelberg/New York 1991] S 320 ff [2]) steht hier das systematische Auslegungselement im Vordergrund. Denn der Wortlaut von Art 35 Abs 1 LVG ist in einem Zwei-Parteienverfahren, das von der unterlegenen Partei eingeleitet wurde, nach ausdrücklichem Bekunden des StGH wenig ergiebig. Gleiches gilt bei einem über 80 Jahre alten Gesetz (LVG) für das historische Auslegungselement.
19.4. Unter systematischem Gesichtspunkt war zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass der StGH einer (zu) unmittelbaren Verbindung zu den Kostenbestimmungen der ZPO - über die Verweisungsnorm von Art 103 LVG -tendenziell ablehnend gegenübersteht. Der systematische Zusammenhang war deshalb vorab innerhalb des LVG zu ermitteln. Hierfür standen zwei Ansätze im Vordergrund:
19.4.1. Ein erster Ansatz setzt bei den in Art 35 LVG erfassten vier Fällen ein. Von diesen vier Fällen kommen hier nur zwei (der Sache nach übereinstimmende) Fälle in Betracht: zunächst und vorrangig der Fall, bei dem ein Verfahren nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden darf (Art 35 Abs 1 LVG); sodann, auf gleichem Gedanken beruhend, der Fall, bei dem Anträge gestellt werden, die geeignet sind, Gegenstand eines selbständigen, nur auf Parteiantrag durchzuführenden Verfahrens zu bilden (Art 35 Abs 3 am Ende). Die entsprechenden Bestimmungen dürfen indes nicht wörtlich angewendet werden. Von daher erschiene der Schluss vertretbar, dass hier (zumindest unmittelbar, "wörtlich") keiner der in Art 35 LVG erfassten Fälle gegeben sei. Entsprechend wäre der Tatbestand von Art 36 Abs 1 LVG in Betracht zu ziehen, der dann erfüllt ist, wenn "keiner der im vorhergehenden Art [Art 35 LVG] angeführten Fälle gegeben ist". Nach der Rechtsfolge von Art 36 Abs 1 LVG wären die Kosten iS von Art 36 Abs 1 LVG "auf die Parteien angemessen zu verteilen" und "die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen". Bei der angemessenen bzw verhältnismässigen Verteilung der Kosten wäre im gegenständlichen Zwei-Parteienverfahren nach der Vorgabe des StGH die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu berücksichtigen. Praktisch könnte dies wohl nur heissen, dass - wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen - der im Rechtsmittelverfahren unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden. Das in Art 36 Abs 1 LVG gewährte Ermessen muss nicht nur pflichtgemäss betätigt werden; es muss ausserdem nach Grundsätzen betätigt werden, die sich an Lösungen orientieren, welche die Rechtsordnung für vergleichbare Probleme anbietet. Denn eine fallweise (qualitativ und quantitativ) differenzierende Berücksichtigung der Frage des Obsiegens und Unterliegens käme einer gänzlich unberechenbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gleichermassen abträglichen Billigkeitsjustiz in Kostenfragen gleich. Vor diesem Hintergrund erscheint die auch vom StGH ausdrücklich angesprochene analoge bzw ergänzende (insofern mittelbare) Anwendung der ZPO angezeigt.
19.4.2. Ein zweiter Ansatz setzt beim Wortlaut von Art 35 Abs 1 (bzw Art 35 Abs 3 [am Ende]) LVG ein, um im Rechtsmittelverfahren den dort erwähnten Antragsteller - iS des auch vom StGH angesprochenen Verursacherprinzips - dem unterlegenen Rechtsmittelwerber gleichzustellen. Das Verursacherprinzip offenbart sich beispielsweise auch in Art 41 Abs 4 LVG. Danach hat, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen. Wer im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsmittel zurücknimmt, wird insofern gleich behandelt wie ein unterlegener Rechtsmittelwerber im Zivilprozess.
19.4.3. Beide Ansätze führen zu einem Ergebnis, das den Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz, die nach ausdrücklicher Bestimmung, Art 42 Abs 1 LVG, sinngemäss ergänzend Anwendung finden sollen, im Wesentlichen entspricht. Beide Ansätze und das Ergebnis tragen dem Verursacherprinzip Rechnung und berücksichtigen die Frage des Obsiegens und Unterliegens, beides nach der Vorgabe des StGH. Ausserdem wird - ein systematischer Gesichtspunkt in einem weiteren Sinn - zum Kostenersatz im Zweiparteienverfahren keine unnötige Differenz zur (vom StGH im Ergebnis gebilligten) Rsp des VGH geschaffen, der in erster Linie berufen ist, Art 35 ff LVG anzuwenden (stellvertretend hierzu: U vom 27.04.2005 zu VHG 2005/19, veröffentlicht in: LES 2005, 292, S 299 f [24]; vom StGH gebilligt mit U vom 20.06.2005 zu StGH 2004.41).
19.4.4. Beide Ansätze beruhen allerdings nur (aber immerhin) auf "entsprechender" Anwendung von Art 35 ff LVG (Art 2 Abs 2 RFVG). Die entsprechende Anwendung lässt Raum, um die offensichtliche Ähnlichkeit eines Rechtsfürsorgeverfahrens zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einem Rechtssicherungsverfahren zu berücksichtigen. Bei seiner erneuten Beurteilung der Kosten sah sich der OGH deshalb nicht veranlasst, von der sinngemässen Anwendung der für das Rechtssicherungsverfahren geltenden Kostenregelung (Art 286 Abs 1 EO) abzurücken. Auch im gegenständlichen Verfahren trägt demnach die unterliegende Antragsgegnerin ihre Kosten endgültig selber, wogegen der obsiegende Antragsteller sie vorläufig selber trägt ...