2 NZ.2004.95-46
Das Rechtsfürsorgeverfahren in Zivilsachen steht einem Zivilprozess, allenfalls einem zivilprozess-rechtlichen Sonderverfahren (beispielsweise dem Rechtssicherungsverfahren) ungleich näher als einem Verwaltungsverfahren. Soweit über Revisionsrekurse im Rechtsfürsorgeverfahren zu befinden ist, stützt sich der Kostenspruch auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.Richtet sich ein Revisionsrekurs gegen den Kostenspruch des OG, mit dem eine offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen eine vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurückgewiesen wurde, so handelt es sich um einen vom Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit, auf den die im Rechtssicherungsverfahren geltende Kostenregelung (Art 286 Abs 1 EO) nicht anzuwenden ist.
1. Mit Antrag vom 27.08.2004 begehrte der Antragsteller, das LG möge eine vorläufige Verfügung erlassen, wonach zugunsten des Antragstellers auf der Liegenschaft X in Balzers (im Eigentum der Antragsgegnerin) die Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechts gem Art 313 Abs 1 Z 3 SR in der Höhe von CHF 90 441.80 bewilligt wird.
2. Mit B vom 30.08.2004 bewilligte das LG die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von CHF 80 757.80 auf der Liegenschaft Parzelle Nr x in 9496 Balzers. Das Mehrbegehren wies es ab.
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5. Gegen den abweisenden Teil dieses B erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.09.2004 Rekurs, verbunden mit einem Antrag, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Mit B vom 17.09.2004 gab das LG dem Antrag des Antragstellers, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
7. Einen gegen diesen B erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin vom 20.09.2004 wies das OG mit B vom 04.11. 2004 zurück. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
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7.4. Weil die Antragsgegnerin mit ihrem Rekurs unterlegen sei und das Rekursverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung mit dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nichts zu tun habe, habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller näher bestimmte Kosten zu ersetzen.
8. Gegen diesen B des OG richtete sich die «Beschwerde» der Antragsgegnerin vom 24.11.2004 mit den Anträgen, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller schuldig ist, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Hinzu kam ein Kostenantrag für das Verfahren vor dem OGH.
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11. Zur Beschwerde hat der OGH erwogen:
12. Bei der «Beschwerde» der Antragsgegnerin handelt es sich, wie der Antragsteller zutreffend vorbringt, um einen Kostenrekurs. Als solcher ist er zulässig (Art 4 Abs 2 RFVG; Art 103 LVG; § 483 Abs 1 ZPO; § 3 Abs 3 GOG).
13. Nach Art 2 Abs 1 RFVG finden die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks über das einfache Verwaltungsverfahren des LVG, «insofern und insoweit sich nicht aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, aus den bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus den nachfolgenden Artikeln eine Abweichung ergibt, entsprechende Anwendung». Nach Art 4 Abs 1 RFVG finden im Rechtsfürsorgeverfahren, «insoweit ... ein Rechtsmittel ... gegen ... Beschlüsse nicht ausgeschlossen ist, ... die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren (Art 89 ff) des ... [LVG] entsprechend ergänzende Anwendung, soweit keine oder keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen aufgestellt sind». Nach Art 103 LVG finden auf das Beschwerdeverfahren [Art 90 ff LVG] «ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz und sodann die Bestimmungen der ZPO über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen. Nur schon dieses wenig transparente Gefüge von inhaltlich weitgehend unbestimmten Verweisungen veranschaulicht, dass die von der Antragsgegnerin herangezogenen Kostenbestimmungen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens keineswegs ohne weiteres und unmittelbar im Rechtsfürsorgeverfahren gelten: Die Bestimmungen des LVG gelten nur ergänzend oder entsprechend, und auch sie wiederum nur unter allgemein formulierten einschränkenden Vorbehalten. Ebenfalls ergänzend, wenn auch in zweiter Linie, gelten aber auch die Bestimmungen der ZPO.
14. Der OGH hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Rechtsfürsorgeverfahren in Zivilsachen einem Zivilprozess, allenfalls einem zivilprozessrechtlichen Sonderverfahren (beispielsweise dem Rechtssicherungsverfahren) ungleich näher steht als einem Verwaltungsverfahren. Soweit über Revisionsrekurse im Rechtsfürsorgeverfahren zu befinden ist, stützt der OGH seine Kostensprüche denn auch - unter Hinweis auf Art 2 Abs 1 (oder auch Art 4 Abs 1) RFVG und auf einzelne Kostenbestimmungen sowie Art 103 LVG - auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (LES 1980/81, 125, 128; neuere Beispiele: Beschlüsse vom 04.11.2004 [zu 10 HG 2003.57-20] oder vom 03.02.2005 [zu 6 NP.2004.52-22]).
15. Angesichts der offensichtlichen Ähnlichkeit eines Rechtsfürsorgeverfahrens zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einem Rechtssicherungsverfahren stellt sich die Frage, ob die hierfür geltende Kostenregelung (Art 286 Abs 1 EO) sinngemäss anzuwenden sei. Im erwähnten B vom 07.04.2004 hat der OGH diese Frage unter den dort gegebenen Umständen bejaht. Im gegenständlichen Fall hatte das OG über eine in mehrfacher Hinsicht unzulässige Beschwerde zu entscheiden und zutreffend angenommen, dass es sich bei diesem Verfahren um einen vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit handle (Bernhard König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren [2. A Wien 2000] S 161 [3/101] mit Hinweisen auf die öRsp [dortige Anm 298]).