2 NP. 2010.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. FI***, und 2. FO***, beide vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die Pflegebefohlene FG***, vertreten durch den Verfahrenskurator Dr. Markus Wanger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, sowie des am Verfahren beteiligten Kollisionskurators Mag. Thomas Vogt, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Bestellung eines Kollisionskurators gemäss § 277 ABGB (Streitwert CHF 30.000,--) über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 16.9.2010, 2 NP.2010.7-28, mit dem in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Antragstellerinnen der Beschluss des F Landgerichtes vom 26.5.2010 (ON 17) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragstellerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Pflegebefohlenen zu Handen des Verfahrenskurators Dr. Markus Wanger binnen vier Wochen die mit CHF 2.138,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
II. Die Revisionsrekursbeantwortung der Pflegebefohlenen vom 20.12.2010, deren Kosten sie selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Zu I.:
Die Antragstellerinnen sowie die beiden weiteren "Tochterstiftungen" der Kurandin, nämlich die Stiftungen T*** und F*** (deren Erstbegünstigte die Söhne der NT*** E*** und JT*** sind), sind nach dem Tode der NT*** zu je 25 % "unwiderruflich" Begünstigte der Kurandin.
Mit der gegen die drei Stiftungsräte als Antragsgegner gerichteten Eingabe vom 18.1.2010 stellten die beiden Antragstellerinnen den auf § 277 ABGB gestützten Antrag, für die Kurandin auf deren Rechnung einen Kurator/Beistand zu bestellen und diesem den Auftrag zu erteilen, das Vorliegen von Verantwortlichkeitsansprüchen der Kurandin gegenüber den drei Stiftungsräten zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Dieser Antrag wurde auf den hier nicht näher wiederzugebenden Vorwurf gestützt, dass die Stiftungsräte der Kurandin im Oktober 2002 unter Verletzung der Statuten und Beistatuten eine Stiftung F*** gegründet und diese zur einzigen Begünstigten der Kurandin bestellt hätten. Diese Rechtshandlungen seien ab Ende 2006 rückgängig gemacht worden. Jedenfalls sei der Kurandin durch die "Affäre F***" vor allem aufgrund der von ihr bezahlten Verwaltungs- und Beratungskosten ein Schade entstanden, der von den Stiftungsräten jedenfalls fahrlässig herbeigeführt worden sei. Zur Prüfung und Verfolgung der daraus resultierenden Verantwortlichkeitsansprüche der Kurandin sei gemäss § 277 ABGB ein Kollisionskurator zu bestellen.
Die auch im nunmehrigen Antrag geltend gemachten Vorgänge rund um den Komplex der F*** Stiftung waren bereits Gegenstand des von beiden Antragstellerinnen am 12.2.2008 zu 10 HG.2008.5 eingebrachten Abberufungsantrages gegen die drei Stiftungsräte; dieser Antrag wurde, zuletzt mit Beschluss des OGH vom 7.5.2010 rechtskräftig abgewiesen (LES 2010, 311).
Das Landgericht, welches mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.3.2010 zur Vertretung der Kurandin im gegenständlichen Verfahren RA Dr. Markus Wanger zum Verfahrenskurator bestellt hatte (ON 13), wies mit seinem Beschluss vom 26.5.2010 den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators vollinhaltlich ab.
Hiebei traf es Feststellungen insbesondere auch aus dem von den Antragstellerinnen angestrengten (und für sie negativ verlaufenen) Schiedsverfahren sowie zu der ebenfalls rechtskräftig abgewiesenen Klage der Antragstellerinnen gemäss den §§ 613 f ZPO auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.2.2008 (Urteil des OGH vom 7.5.2010 zu 2 CG.2008.93).
Rechtlich beurteilte das Landgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Antragstellerinnen Verantwortlichkeitsansprüche der Kurandin gegenüber ihren Stiftungsräten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht bescheinigt hätten. Den Stiftungsräten werde im Wesentlichen das gleiche Fehlverhalten wie im Aufsichtsverfahren zu 10 HG.2008.5 vorgeworfen. Der OGH habe in seinem Beschluss vom 7.5.2010 schwere bzw grobe Pflichtverletzungen der Stiftungsräte verneint, was auch Verantwortlichkeitsansprüche ausschliesse.
Das Rekursgericht sprach weiter aus, dass die Kosten für die Bestellung und die Tätigkeit des Kurators vorläufig von den Antragstellerinnen zu tragen seien; deren Begehren, den Kurator auf Kosten der Kurandin zu bestellen, wurde abgewiesen.
Die Bestellung des Kurators erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sie wurde vom Obergericht damit begründet, dass schon die Behauptung genüge, es bestünden Verantwortlichkeitsansprüche. Damit könne es auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kurandin gegenüber den Stiftungsräten solche Ansprüche habe, zu deren Prüfung ein Kurator zu bestellen sei.
Zur Kostentragung führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OGH aus, dass die Antragstellerinnen vorläufig die Kosten für die Bestellung und die Tätigkeit des Kurators zu tragen hätten; dies unbeschadet eines ihnen allenfalls zustehenden Kostenersatzanspruchs.
5.1 Nur gegen die vom Obergericht beschlossene Kostentragung für den Kurator richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragstellerinnen mit dem primären Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Bestellung des Kollisionskurators zwar auf Kosten der Antragstellerinnen, jedoch dessen Tätigkeit auf Kosten der Kurandin zu erfolgen habe; in eventu sollten die Kosten des Kurators für die Prüfung des Vorliegens von Verantwortlichkeitsansprüchen von den Antragstellerinnen zu tragen sein, nicht jedoch die Kosten für eine allfällige Geltendmachung dieser Ansprüche; Letztere mögen der Kurandin auferlegt werden.
Die Antragstellerinnen zitieren in ihrem Revisionsrekurs mehrere ua auch vom Rekursgericht genannte oberstgerichtliche Entscheidungen, die ihrer Ansicht nach auf näher dargestellte Weise jedoch nicht präjudiziell seien, weil es dabei nicht um die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einer Verbandsperson gegangen sei.
Vorliegend stelle sich die Sach- und Interessenlage anders dar. Da sowohl die Prüfung, insbesondere aber die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Kurandin in deren Namen zu erfolgen habe, sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass die Tätigkeit des Kollisionskurators (zumindest nach dem Stadium der Anspruchsprüfung und der erfolgten Willensbildung) auf Kosten der Antragstellerinnen erfolge. Dies, obwohl die Kurandin nicht gelöscht worden sei, über eigenes Vermögen verfüge und der alleinige Nutzen im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung ihr zukomme; letztlich sei von den Antragstellerinnen dem Gericht gegenüber nur die Gebarungskontrolle der Kurandin, im Zusammenhang mit einem offenkundigen und von den Stiftungsräten zugestandenen Fehler angeregt worden.
Der Ausgangspunkt des Problems liege darin, dass in Liechtenstein - regelmässig und zu Recht - Rechtsanwälte zu Kuratoren und Beiständen bestellt würden, was auch für den Kurator Mag. Thomas Vogt gelte. Dieser werde seine Bemühungen nach dem Rechtsanwaltstarif abrechnen. Wäre Mag. Vogt kein Rechtsanwalt oder würde er die Prüfung und allfällige Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nicht selbst vornehmen sondern einen externen Kollegen mit dieser Aufgabe beauftragen, könnte er dies nur im Namen der Kurandin tun, die diesfalls die Kosten einstweilen zu tragen hätte. Auch aus diesem Fokus heraus sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass im Falle der Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch Mag. Thomas Vogt als bestellten Kollisionskurator die Antragstellerinnen die Kosten für einen Verantwortlichkeitsprozess auf Seite der Kurandin einstweilen zu tragen hätten, nur weil Mag. Vogt gleichzeitig als Klagsvertreter für die Kurandin im Verantwortlichkeitsprozess auftrete. Hingegen hätte im Falle der Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit der Prüfung und Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen im Namen der Kurandin diese die Kosten des externen Klagsvertreters zu Lasten ihres eigenen Vermögens vorerst zu tragen.
Sachlich gerechtfertigt sei somit eine Kostentragungspflicht der Antragstellerinnen nur für die Kosten der Bestellung des Kurators und eventualiter für die Tätigkeit der Prüfung von Organhaftungsansprüchen. Die so differenzierte einstweilige Kostentragung entspreche auch der Intention des Antrages, welche in erster Linie die Bestellung eines Kollisionskurators und die Überprüfung der Gebarung des Vermögens der Kurandin durch diesen hätten erreichen wollen. Schliesslich stehe die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen auf Kostenrisiko der Pflegebefohlenen mit den Bestimmungen in §§ 277 und 278 ABGB in Einklang, da die Bestellung von Vertretungs- und Verwaltungskuratoren jederzeit auch von Amts wegen erfolgen könne und eine analoge Anwendung der Kostenbestimmung des Art 39 LVG bzw Art 190 PGR jederzeit möglich und hier auch sachgerecht sei.
Demgegenüber seien die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 ZPO für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Dort gehe es ausnahmslos um Prozesskuratoren, welche allesamt voraussetzten, dass gegen eine prozessunfähige oder nicht gehörig vertretene Partei eine Prozesshandlung gesetzt werden solle.
Vorliegend gehe die Frage, ob, welche, wann und gegen wen eine Prozesshandlung zu setzen sein werde, "vorerst aussen vor". Hier gehe es um die Bestellung eines Kollisionskurators für die Kurandin. Erst nach dessen rechtskräftigen Bestellung habe dieser die Verwaltung der Kurandin zu überprüfen. Sollte er dabei schuldhafte Pflichtverletzungen und daraus resultierende Schäden im Vermögen der Kurandin feststellen, wären die Stiftungsräte aufzufordern, diese Schäden zu ersetzen. Erst wenn eine aussergerichtliche Bereinigung nicht möglich sei, stelle sich die Frage einer Prozessführung. Eine analoge Anwendung des § 10 ZPO sei gegenständlich bereits aus diesem Grunde nicht möglich.
5.2 In ihrer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung vom 25.10.2010 beantragt die Kurandin, vertreten durch den für sie bestellten Verfahrenskurator Dr. Markus Wanger, dem Rechtsmittel der Antragstellerinnen kostenpflichtig keine Folge zu geben (ON 31).
Zusammengefasst führt die Kurandin ins Treffen, dass die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen des OGH, insbesondere auch jene vom 28.6.1988 (LES 1990, 125 f) durchaus für die hier strittige Frage präjudiziell seien und überdies vom Prinzip ausgingen, dass derjenige, der die Bestellung eines Kurators beantrage, auch die Kosten desselben vorbehaltlich der Bestimmungen über den Prozesskostenersatz zu tragen habe. Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der ZPO (insbesondere § 10) und dem LVG.
Zum Argument, dass die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche im alleinigen Interesse und zum alleinigen Nutzen der Kurandin erfolge, sei anzumerken, dass diese zwar vordergründig einen Nutzen habe, dieser aber in der Folge den Destinatärinnen zukommen würde.
Auch der Hinweis auf die allfällige Beauftragung eines externen Rechtsanwalts sei unbehelflich. Die nunmehr behauptete Intention der Antragstellerinnen, auch die Gebarung (wohl: Verwaltung) der Kurandin überprüfen zu lassen, sei als Mentalreservation unbeachtlich.
Zu Punkt I. des Spruchs:
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Bestimmung des § 277 ABGB enthält anders als zB jene des Art 190 PGR, die jedoch allein auf Anlassfälle des Art 186 PGR abstellt, keine Kostentragungsregel zu Lasten der Verbandsperson (LES 2010, 337; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 179 mwN).
Die Funktion eines Kollisionskurators zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Gesellschaftsorgane ist nun vergleichbar vor allem mit der eines Beistands nach Art 141 PGR, welche Bestimmung analog auch auf die Betreibung und Hereinbringung von Forderungen einer Verbandsperson und damit auf die Aktivvertretung einer Gesellschaft anzuwenden ist (LES 2010, 38). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine aufgelöste oder noch existente Verbandsperson handelt. Die Vermögenslage einer Gesellschaft, für die ein Kollisionskurator zu bestellen ist, ist im Bestellungsverfahren ohne Relevanz und auch nicht zu prüfen. Im Übrigen könnte auch eine aktive, über Vermögen in welcher Höhe auch immer verfügende Verbandsperson im Zuge der Tätigkeit des Kollisionskurators ihrer Aktiva verlustig gehen, womit die Hereinbringung der Kosten des Kollisionskurators gefährdet wäre. Gerade dies aber gilt es zu verhindern.
Der hier analog heranzuziehende Art 141 PGR verweist bezüglich der Kosten des Kurators auf die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 ZPO. Gemäss § 10 ZPO hat die Kosten sowohl für die Bestellung als auch für die gesamte Tätigkeit des Kurators jene Partei zu tragen, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde, und zwar unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruchs (LES 2010, 337 mwN).
Dabei ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 10 ZPO jenem des § 10 öZPO vor der Novellierung mit der öZPO-Novelle 1955 öBGBl 1955/282 entspricht, womit für den österreichischen Rechtsbereich klargestellt wurde, dass nicht nur der vom Prozessgericht sondern auch der von einem anderen Gericht bestellte Kurator gegenüber dem Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz hat.
Zur Bestimmung des § 10 öZPO aF (= § 10 flZPO) vertrat allerdings bereits Neumann die Auffassung, dass diese "die allgemeine Regel für die Fälle der Kuratorbestellungen sowohl im Sinne der Prozessgesetze als auch des bürgerlichen Rechts darstellt" (Neumann, Komm zu den Zivilprozessgesetzen4 I S 425). Der Senat pflichtet dieser Rechtsansicht bei. Davon ausgehend aber bedürfte es gar keines Analogieschlusses aus Art 141 PGR, um einem Antragsteller die vorläufige Tragung der gesamten Kosten des Kollisionskurators gemäss § 277 ABGB aufzutragen.
Diese Rechtsansicht des OGH wurde auch in der Entscheidung LES 1990, 123 ausführlich begründet. Demnach soll und muss das Kostenrisiko beim Antragsteller liegen, der sich die Frage vorzulegen und zu beurteilen hat, ob er im Hinblick auf den zu gewärtigenden Erfolg der von ihm initiierten Prozessführung dieses Risiko auf sich nehmen will oder nicht (vgl auch LES 2001, 32; LES 2001, 41).
Im gegenständlichen Fall ist vom OGH nicht zu beurteilen, ob für die von den Antragstellerinnen initiierte allfällige gerichtliche Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Kurandin gegen die Stiftungsräte eine vertretbare Erfolgsaussicht besteht (siehe hiezu Beschluss des OGH vom 7.5.2010 zu 10 HG.2008.5 S 9, 12, 14, 68 f, 73).
Immerhin wurde diese Erfolgsaussicht aber vom Erstgericht verneint und vom Rekursgericht - lediglich - nicht ausgeschlossen. Sollte der bestellte Kollisionskurator nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, die von vorneherein nicht auf Kosten der Kurandin stattzufinden hat, eine Klage in welcher Höhe auch immer einbringen und Erfolg haben, würden die Antragstellerinnen gemäss den §§ 41 f ZPO die von ihnen verauslagten Prozesskosten ohnehin ersetzt bekommen. Unabhängig davon könnten die Antragstellerinnen aber auch ihre Auslagen für den Kurator gemäss den Bestimmungen der §§ 1004 f, 1042 ABGB als Aufwandersatz allenfalls refundiert verlangen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen (vgl auch Fasching Komm II S 171; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht [1974] S 257).
Zu wiederholen ist, dass jedenfalls der hier bestellte Kollisionskurator seine Bemühungen und finanziellen Aufwendungen keinesfalls unentgeltlich zu erbringen bzw auf eigene Rechnung zu bestreiten hat. Dies gilt gleichermassen für seine eigene Tätigkeit und auch für die Kosten einer von ihm allenfalls beauftragten Rechtsvertretung. Warum zwischen diesen Kosten differenziert werden soll, ist für den Senat nicht einsichtig. Selbstverständlich könnte der Kurator einen Rechtsanwalt auch im eigenen Namen beauftragen (vgl Knell aaO).
Jedenfalls sind die Interessen der Antragstellerinnen bei der aufgezeigten Rechtslage in vertretbarer Weise sichergestellt. Hingegen erscheint es dem Senat schon von den aufgezeigten Grundsätzen her nicht gerechtfertigt, die Kurandin (und damit auch die in Gegnerschaft zu den Antragstellerinnen stehenden beiden anderen Tochterstiftungen als deren Begünstigte) mit Kosten der Prüfung und allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch den Kollisionskurator zu belasten.
Davon abgesehen ist es gerade im vorliegenden Fall im Lichte der von den Antragstellerinnen bislang in die Wege geleiteten, überwiegend erfolglos gebliebenen Rechtsstreitigkeiten mit der Kurandin zweifelhaft, ob Verantwortlichkeitsansprüche bestehen. Daran könnte auch eine positive Beurteilung durch den bestellten Kollisionskurator nichts ändern.
Schliesslich übersehen die Antragstellerinnen den Umstand, dass der Erfolg einer allfälligen Klage letztlich auch ihnen als Zweckadressaten der Stiftung zugute käme. Die im Revisionsrekurs ins Feld geführte Gebarungskontrolle der Kurandin war Gegenstand des Aufsichtsverfahrens 10 HG.2008.5 und tangiert nicht die hier allein zu beurteilende Kostentragung für den Kurator.
Dem Revisionsrekurs musste aus all diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Zu II.:
Da der mit der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 16.9.2010 bestellte Kollisionskurator RA Mag. Thomas Vogt durch die von den Revisionswerberinnen begehrte Entscheidung bzw durch die damit beantragte Kostentragung für seine Tätigkeit in seiner rechtlich geschützten Stellung betroffen ist, wurde auch ihm - nachträglich - die Möglichkeit eingeräumt, zum Revisionsrekurs Stellung zu nehmen (ON 34, 35, 36).
Entgegen der diesbezüglichen Verfügung des OGH vom 2.12.2010 erstattete nicht der Kollisionskurator in eigener Person sondern die Kurandin am 20.12.2010 eine (zweite) Revisionsrekursbeantwortung. Analog dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht auch dem Rechtsmittelgegner nur eine einzige Gegenschrift zu und musste die zweite Revisionsrekursbeantwortung mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO als unzulässig zurückgewiesen werden.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat