2 NP.2006.61
Art 2 RFVG Art 31 Abs 4, 44 Abs 4 LVG §§ 14 ff ZPO
Wenn für eine (hier gelöschte) Stiftung ein Beistand oder Kurator zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihre Organe oder Dritte bestellt werden soll, muss diese Stiftung, deren Rechtssphäre vom Verfahrensgegenstand unmittelbar betroffen ist, dem Verfahren beigezogen werden.
Richten sich die behaupteten (Verantwortlichkeits-)Ansprüche gegen die Stiftungsräte, ist für die Stiftung ein Kurator zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, diese Ansprüche eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der wegen ihrer Interessenkollision von der Vertretung der Stiftung ausgeschlossenen Stiftungsräte zu prüfen.
Art 2 RFVG Art 90 ff LVG
Die sogenannte formelle Beschwer, die dann gegeben ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers in erster Instanz zu dessen Ungunsten abweicht, reicht für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht immer aus. Wird die (materielle) Rechtsstellung der Partei durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt, ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen. Die materielle Rechtsstellung ist nur dann betroffen, wenn die Partei in ihren eigenen Rechten tangiert wird und dadurch einen materiellen Nachteil erleidet. Durch die gerichtliche Entscheidung nachteilig berührte bloss wirtschaftliche Interessen begründen keine Beschwer.
Im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung geht es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung und nicht die ihrer Stiftungsräte. Den Stiftungsräten kommt damit auch aus diesem Grunde keine Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Kurators zu.
1. Bei der vom Antragsteller (einem Staatsbürger der Republik Algerien mit dem Wohnsitz dort) belangten Erstbeteiligten (im Folgenden auch: Erstantragsgegnerin) handelt es sich um eine in seinem Auftrag von der Zweitbeteiligten am 15.04.1999 fiduziarisch errichteten - hinterlegten - Familienstiftung, als deren Stiftungsräte die Zweitantragsgegnerin, die Drittantragsgegnerin (eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft) und der Viertantragsgegner (ein liechtensteinischer RA und zugleich Verwaltungsrat der Zweitbeteiligten) fungierten.
Die Stiftungsräte dieser Familienstiftung beschlossen am 03.03.2005 die Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an den Antragsteller als Begünstigten, stellten sodann fest, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge und damit ihr Zweck unerreichbar geworden sei und beauftragten den Repräsentanten der Stiftung, dem Öffentlichkeitsregisteramt von der kraft Gesetzes erfolgten Auflösung und Aufhebung der Erstbeteiligten Mitteilung zu machen. Laut Registerauszug wurde die Stiftung am 03.03.2005 gem Art 568 PGR aufgehoben.
Gemäss den Statuten und Beistatuten der Stiftung insbesondere vom 15.04. und 16.04.1999 fungierte der Antragsteller als deren Organ, dem die Verwaltung des Stiftungsvermögens uneingeschränkt und in alleiniger Eigenverantwortung oblag. Das Reglement der Stiftung vom 16.04.1999 bestimmte den Antragsteller zu seinen Lebzeiten zum "alleinigen Besitzer aller Rechte auf das Vermögen der Stiftung und somit zum Begünstigten, wobei er über das Vermögen ohne jede Einschränkung verfügen durfte".
Die Erstbeteiligte unterhielt bei der schweizerischen Bank X mit dem Sitz in Genf ein Nummerndepot und Nummernkonto, über die zwischen dem Jahr 1999 bis zum 16.12.2002 Aktien zahlreicher amerikanischer börsenkodierter Gesellschaften (im Folgenden auch: US-Titel) angekauft wurden. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der Konten wurde der Stiftungsrat vom Antragsteller "von jeder Haftung im Hinblick auf die Ausübung der Vollmachten durch Vertreter, die nicht dem Stiftungsrat angehören, entbunden".
Am 17.02.2000 räumte die Stiftung dem Antragsteller überdies eine Verwaltungsvollmacht ein, mit der dieser ermächtigt wurde, die auf den Konten der Bank X deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu verwalten. Laut Unterschriftenblatt waren auch die Beteiligten zu 2., 3. und 4. (im Folgenden auch: Antragsgegner) über die Konten zeichnungsberechtigt.
Mit dem 01.01.2001 traten (auch) für die Bank X, die über den Status eines qualifizierten Zwischenhändlers (qualified intermediary = QI) verfügte, aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen der Schweiz mit den USA neue Vorschriften im Zusammenhang mit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von US-Titeln (das sogenannte Ql-System) in Kraft. Diese neuen Regeln bewirkten ua, dass von jeder auch juristischen Person, die in US-Titel investierte, zusätzliche Informationen eingeholt werden mussten. Ohne diese Informationen waren die Banken verpflichtet, von den Erträgnissen sowie aus den Verkaufserlösen von US-Titeln eine Quellensteuer von 30 % abzuziehen und an die amerikanischen Steuerbehörden zu überweisen, auch wenn der Eigentümer nicht in den USA steuerpflichtig war. Dieser Steuersatz konnte nur vermieden werden, wenn die juristische Person, die US-Titel hielt bzw verkaufte, Vergünstigungen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens beanspruchen konnte. Dies setzte allerdings entsprechende Dokumentationen voraus, die von den Banken aufgrund der ihnen vom Kunden zu erteilenden Informationen zu erstellen und den US-Steuerbehörden gegenüber offenzulegen waren.
Mit den im erstinstanzlichen B im Wortlaut wiedergegebenen Schreiben an die Stiftung vom 21.11. und 27.11.2002 urgierte die Bank X "die schon früher angeforderten, noch ausstehenden QI-Unterlagen" und hielt fest, dass sie für den Fall des Ausbleibens dieser Unterlagen den Auftrag unterstelle, alle US-Titel bis Ende 2002 zu veräussern.
Am 16.12.2002 verkaufte X sämtliche auf dem Stiftungskonto deponierten US-Titel und erzielte hiefür einen Erlös von USD 1 560 533.-. Ohne entsprechende Offenlegung ua von Seiten des Kunden gegenüber der Bank wäre nach dem Stichtag 31.12.2002 von allen Erträgen und Verkaufserlösen der US-Titel eine Quellensteuer von 30 % und nicht - nur - der nach dem massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte Sockelsteuersatz einzuheben gewesen.
2.1. Mit dem am 31.10.2006 beim LG eingebrachten und gegen die (gelöschte) Stiftung als Erstbeteiligte sowie die Beteiligten zu 2., 3. und 4. eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bestellung seines Rechtsfreundes zum Beistand der Stiftung zur Geltendmachung aller Ansprüche der Stiftung gegenüber X und/oder gegen die Antragsgegner zu 2. bis 4. als ehemalige Stiftungsräte im Zusammenhang mit der am 16.12.2002 veranlassten Veräusserung des gesamten US-Titel-Portfolios "zur Erhaltung/Wiedererlangung des Stiftungsvermögens bzw eines Grossteils davon".
Der Verkauf der US-Titel sei pflicht- und treuwidrig und überdies zum schlechtest möglichen Zeitpunkt erfolgt und habe zu einem vorläufig mit zumindest USD 2 015 632.18 bezifferten Schaden für die Stiftung geführt. Insbesondere die Bank X hafte aus näher dargestellten Gründen für den Schaden der Stiftung insbesondere deshalb, weil sie den Antragsteller anlässlich mehrerer Vorsprachen ua in den Jahren 2000 bis 2001 nie über die US-Quellensteuer informiert und auch keine Dokumente zum Ausfüllen/zur Unterschrift übergeben habe. Auch hätten es die Stiftungsräte unterlassen, den Vermögensverlust der Stiftung abzuklären und deren Schaden klagsweise geltend zu machen. Dies sei offenbar auf deren intensiven geschäftlichen Beziehungen und auch auf eine offenbare wirtschaftliche Verflechtung der Drittbeteiligten mit X zurückzuführen.
Für die trotz offener Schadenersatzansprüche gegen X und allenfalls auch gegen ihre Stiftungsräte gelöschte Erstbeteiligte sei ein Kurator/Beistand zu bestellen. Dies und die aufgezeigte Interessenkollision schliesse die Bestellung von ehemaligen Mitgliedern des Stiftungsrates der Erstbeteiligten aus. Im Falle der Bestellung des Rechtsfreundes des Antragstellers zum Beistand werde dessen Entlohnung im Rahmen einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Antragsteller geregelt.
2.2. Das Erstgericht behandelte - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - allein die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. als Verfahrensbeteiligte, wogegen der Antragsteller nicht remonstrierte. Demzufolge waren es auch nur diese Antragsgegner bzw die Beteiligten zu 2., 3. und 4., die im nachfolgenden Verfahren eine auf ihren Vertreter lautende Vollmacht vorlegten und eine Gegenäusserung erstatteten.
Die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. beantragten die Abweisung des Antrages auf Bestellung eines Kurators bzw Beistandes für die Stiftung. Nach den massgeblichen Statuten und rechtsgeschäftlichen Erklärungen sei dem Antragsteller allein die sorgfältige Betreuung und Verwaltung des Stiftungsvermögens oblegen und sei dieser auch verpflichtet gewesen, in die Bankkorrespondenz einzusehen. Hätte er dies getan und sich mit X in Verbindung gesetzt, hätte er von den notwendigen Formalitäten zur Vermeidung des Verkaufs der US-Titel Kenntnis erhalten. Ein allfälliger - überdies gegenüber X verjährter - Schaden der Stiftung sei deshalb vom Antragsteller als vermögensverwaltendes Organ verschuldet worden. Letztlich habe aber die Veräusserung der US-Titel aus näher dargelegten Gründen zu keinem Schaden geführt und sei auch nicht auf ein fahrlässiges Verhalten des Stiftungsrates zurückzuführen.
3. Mit B vom 02.04.2007 wurde der gegen die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. gerichtete Antrag zur Gänze und kostenpflichtig abgewiesen.
Das Erstgericht traf die auf den S 7 bis 12 seines B wiedergegebenen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt bereits zu Punkt 1. wiedergegeben wurde. Das Erstgericht würdigte den Sachverhalt, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz, zusammengefasst wie folgt:
Eine Verwaltungskuratel nach § 278 Z 4 ABGB setze das Fehlen von Organen einer Verbandsperson voraus; vorliegend sei aber die Vertretungsbefugnis der Stiftungsräte für die nicht voll beendete Stiftung nach wie vor gegeben.
In Betracht komme somit nur eine Kuratorbestellung nach § 277 Z 2 ABGB. Diese setze ua eine Interessenkollision zwischen der Stiftung und den vorhandenen Organen voraus. Eine solche Interessenkollision sei aber nicht ausreichend bescheinigt worden.
Als vermögensverwaltendes Organ der Stiftung sei nämlich der Antragsteller für die zweckmässige, effiziente und sorgfältige Betreuung und Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortlich gewesen. Er sei demnach selbst in seiner Funktion als Vermögensverwalter der Stiftung verpflichtet gewesen, die ihm übertragenen Funktionen auch entsprechend auszufüllen und von seinen Vollmachten Gebrauch zu machen. Der Antragsteller selbst sei zur notwendigen Kontrolle und Überwachung des Stiftungsvermögens verpflichtet gewesen. Er wäre weiters verpflichtet gewesen, die banklagernd zugestellte Bankkorrespondenz durchzusehen. "Da er dies selber nicht gemacht habe, sei der behauptete Anspruch der Stiftung, deren Organ der Antragsteller selbst gewesen sei, gegen die Bank X nicht bescheinigt, weil den behaupteten Schaden die Organe der Stiftung (mit-)verursacht hätten. Eine Schadenersatzforderung gegen die Antragsgegner zu 2. bis 4. sei aus denselben Gründen nicht bescheinigt."
Selbst bei Bescheinigung einer Forderung könne keinesfalls der Vertreter des Antragstellers zum Kurator für die Stiftung bestellt werden. Bei ihm sei eine Interessenkollision evident, da auch der Antragsteller Organ der Stiftung gewesen sei; der Kurator hätte deshalb jedenfalls auch einen Anspruch der Stiftung gegenüber dem Antragsteller zu prüfen.
4.1. Das vom Antragsteller angerufene OG gab mit dem nunmehr angefochtenen B vom 05.07.2007 dem Rekurs teilweise und dahin Folge, dass es "den erstinstanzlichen B aufhob und dem Erstgericht auftrug, für die Stiftung (gelöscht) einen Kurator zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber der Bank X, Genf, zu bestellen".
Das Rekursgericht, das wohl den erstinstanzlichen B sowie die Rechtsmittelschriften im Wortlaut wiedergab, befasste sich nicht mit den im Rekurs relevierten Beweis- und Mängelrügen und vertrat mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung die Auffassung, dass sich die Bestellung eines Kurators zur Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber den Stiftungsräten schon deshalb erübrige, weil solche Ansprüche aufgrund der getroffenen Regelungen in Bezug auf die Eigenverantwortung des Antragstellers ohnehin nicht in Frage kämen.
Allenfalls stünden der Stiftung aber Ansprüche gegenüber X zu, die nach den erstinstanzlichen Feststellungen den Schaden "mitverursacht" habe. Diese Mitverursachung bzw Mitverantwortung für den durch den Zwangsverkauf der US-Wertpapiere entstandenen Schaden müsse deshalb geprüft werden.
Der zu bestellende Kurator werde sich mit der am 16.12.2002 von X veranlassten Veräusserung des gesamten US-Titel-Portfolios der Stiftung zu befassen haben. Hingegen sei der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten, dass als Kurator nicht der RA des Antragstellers bestellt werden könne.
4.2. Festzuhalten ist, dass die Stiftung als Erstbeteiligte auch am Rekursverfahren nicht beteiligt war.
5. Die Rekursentscheidung blieb von Seiten des Antragstellers unangefochten. Hingegen richtet sich dagegen der von den Antragsgegnern zu 2., 3. und 4. erhobene Revisionsrekurs, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur im antragstattgebenden Teil anzufechten erklären und dessen ersatzlose Aufhebung begehren.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellte der Antragsteller primär den Antrag, das Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen bzw in eventu, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
6.1. Der Revisionsrekurs ist gemäss Art 4 Abs 2 RFVG nicht ausgeschlossen, da keine gleichlautende E des Rekursgerichtes vorliegt (LES 2005, 49).
6.2. Nach stRSP des OGH sowie herrschender schweizerischer und österreichischer Lehre kommt einer, hier überdies entgegen den Art 245, 130 f PGR ohne vorausgegangene Liquidation, gelöschten Familienstiftung die Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit solange zu, als Vermögenswerte allenfalls auch in Form von Schadenersatzansprüchen gegenüber Organen oder Dritten vorhanden sind (LES 2006, 179 [183 f]; siehe auch hiezu das U des StGH vom 29.11.2005 zu StGH 2005/14 publiziert in LES 2007, 67).
Der Senat hat in zahlreichen E auf die gemäss dem Art 2 Abs 1 RFVG iVm dem Art 31 Abs 4 sowie den §§ 11 f, insbesondere 14 ZPO auch in Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Bestimmungen hinsichtlich einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw einheitlichen Streitpartei hingewiesen, wonach ua auch eine Stiftung, über die die richterliche Aufsicht angeordnet werden soll, in diesem Verfahren entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite als Partei beteiligt sein muss (LES 2005, 41 f; LES 2002, 302; vgl auch LES 2006, 161; LES 1998, 297 ua).
Das Gleiche muss gelten, wenn, wie hier, für eine (gelöschte) Stiftung ein Beistand bzw Kurator zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihre Organe oder Dritte bestellt werden soll. Auch in diesem Fall ist die Rechtssphäre der Stiftung vom Verfahrensgegenstand unmittelbar betroffen, sodass sie zwingend als Partei in das Verfahren einbezogen werden muss.
Wie aufgezeigt hat der Antragsteller - zu Recht - seinen Antrag auch gegen die Stiftung als Erstbeteiligte (Erstantragsgegnerin) gerichtet. Dieser Antrag wurde allerdings der Stiftung selbst nie zugestellt und konnte sich damit die Erstantragsgegnerin am Verfahren nicht beteiligen. Ihre Vertretung durch die Antragsgegner zu 2. bis 4. als ehemalige Stiftungsräte kam schon wegen ihrer offenkundigen Interessenkollision nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil es nach dem Antragsinhalt auch mögliche Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegen sie zu beurteilen galt (LES 2003, 321 ua).
Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte deshalb für die Erstbeteiligte - auch gem Art 44 Abs 5 LVG - für das Verfahren ein Kurator bestellt werden müssen, dessen Aufgabe es gewesen wäre, die Möglichkeit auch von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 4. eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der wegen ihrer Interessenkollision von der Vertretung der Stiftung ausgeschlossenen Antragsgegner zu 2. bis 4. zu prüfen (siehe auch B des OGH vom 08.11.2007, 6 NP.2006.49 E 8).
Die Nichtbeteiligung der Erstantragsgegnerin und damit die Verletzung deren rechtlichen Gehörs führt allerdings im gegenständlichen Fall zu keinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen, da solche nur im Falle eines zulässigen Rechtsmittels zu ziehen wären.
Der gegenständliche Revisionsrekurs ist nämlich, worauf sich der Antragsteller zu Recht beruft, schon mangels einer Beschwer der Revisionsrekurswerber unzulässig. Damit kann die Frage dahingestellt bleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfange die Rekursentscheidung für die Stiftung überhaupt Rechtswirkungen entfaltet.
Im Verfahrensrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Erstbeteiligten ist mangels Zustellung des Antrages und Verfahrensbeteiligung der Stiftung ein ruhensähnlicher Zustand eingetreten, mit dem - gem § 168 ZPO - die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden sind.
7.1. Damit ist zur Frage überzuleiten, ob die Antragsgegner zu 2. bis 4. durch die Rekursentscheidung beschwert sind. Mit dieser Rekursentscheidung wurde dem Erstgericht aufgetragen, für die Stiftung einen Kurator zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber der Bank X zu bestellen. Hingegen verneinte das Rekursgericht einen Verantwortlichkeitsanspruch der Stiftung gegenüber den Stiftungsräten.
Die Revisionsrekurswerber leiten ihre (formelle) Beschwer einerseits aus dem Umstand ab, dass das OG entgegen ihrem Antrag in der Rekursbeantwortung dem Rechtsmittel zum Teil Folge gegeben habe. Darüber hinaus seien die Antragsgegner zu 2 bis 4 persönlich beschwert, weil sie die Stiftung völlig korrekt und rechtswirksam beendet und in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt hätten, dass Ansprüche der Stiftung gegenüber X aus dem Wertschriftenverkauf nicht bestünden. Die nunmehrige Bestellung eines Kurators stelle diese E und somit die abschliessenden Verwaltungshandlungen der ehemaligen Stiftungsratsmitglieder in Frage und stünden nunmehr allfällige, wenn auch aussichtslose Haftungsansprüche der Stiftung gegenüber X im Raum. Es sei auch festzuhalten, dass die Durchführung einer Forderungsprüfung durch einen Kurator naturgemäss entsprechenden Verwaltungsaufwand für die Stiftung bzw die Revisionsrekurswerber als ehemalige Stiftungsratsmitglieder nach sich ziehe. Wenn auch die Kosten des Verfahrens, insoweit als unmittelbare Honoraransprüche des Kurators betroffen seien, vom Antragsteller zu tragen seien, so sei wohl offensichtlich, dass die ehemaligen Stiftungsratsmitglieder für ihre mit dem gegenständlichen Verfahren im Falle einer Kuratorbestellung verbundenen Bemühungen und Aufwände keinen Kostenersatz ansprechen könnten. "Auch aus diesem Grund beschwere die nunmehr angefochtene E die Revisionsrekurswerber zweifellos auch materiell und hätten diese damit ein Rechtsschutzinteresse für die Einbringung des Revisionsrekurses".
Von alldem abgesehen sei auch die von den Revisionsrekurswerbern ehemals vertretene Stiftung in materieller Hinsicht beschwert.
7.2. Diesen Ausführungen kann nach zutreffender Ansicht in der Revisionsrekursbeantwortung nicht beigepflichtet werden.
Einer allfälligen materiellen Beschwer der am Verfahren nicht beteiligten Stiftung bzw Erstbeteiligten selbst kann schon aus den zu Punkt 6.2 dargelegten Gründen bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Revisionsrekurswerber keine Bedeutung zukommen (vgl im Übrigen auch LES 1990, 123).
Die sogenannte formelle Beschwer, die dann vorliegt, wenn eine gerichtliche E von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Ungunsten abweicht, reicht für die Bejahung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht immer aus. Widerspricht zwar die angefochtene E dem in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird aber damit die Rechtsstellung der Partei nicht beeinträchtigt, dann ist deren Rechtsmittel dennoch mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl zuletzt Beschlüsse des OGH vom 14.06.2007, 5 VA.2004.14; vom 12.09.2007, 3 CG.2007.66; LES 2005, 140 ua).
Die materielle Rechtsstellung der Revisionsrekurswerber kann durch die gegenständliche Rekursentscheidung schon deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil nach dem Auftrag des OG dem Kurator nur die Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank X obliegt. Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung läge nur dann vor, wenn die Partei in ihren eigenen Rechten nachteilig betroffen ist und dadurch einen materiellen Nachteil erleidet (vgl Klauser/Kodek ZPO 16 [2006] § 461 E 13a, 21 mwN).
Die Rechte der Revisionsrekurswerber werden durch die gegenständliche Rekursentscheidung nicht nachteilig betroffen. Der Umstand, dass im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Stiftung gegen die Bank X eine Nachtragsliquidation einzuleiten ist und die Stiftung nicht als vollbeendet angesehen werden kann, tangiert allein die Rechtsposition der Stiftung und nicht die der ehemaligen Stiftungsräte, umso weniger, als diese entgegen den Bestimmungen des PGR eine Liquidation gar nicht durchgeführt hatten. Sinngemäss das Gleiche gilt für einen allfälligen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Forderungsprüfung, für dessen Kosten einerseits ohnehin die Stiftung aufzukommen hätte. Andererseits wären die Revisionsrekurswerber damit gar nicht belastet, wenn sie, wie es die Bestimmung des Art 142 Abs 1 PGR vorsieht, die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere den von der Registerbehörde zu bestellenden Verwahrer übergeben hätten bzw übergeben (vgl B OGH vom 14.06.2007 zu 2 CG.2001.52). Zu alldem kommt die Erwägung, dass blosse, allenfalls durch eine gerichtliche E nachteilig berührte wirtschaftliche Interessen einer Partei, zu denen auch ein bürokratischer Mehraufwand zu zählen ist, nach stRsp keine Beschwer begründen (B OGH vom 12.09. 2007, 3 CG.2007.66).
7.3. In dem dem B OGH vom 08.11.2007 zu 6 NP.2006.49 zugrundeliegenden gleichgelagerten Fall der Bestellung eines Kurators ua zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Stiftungsräten einer (aufgehobenen) hinterlegten Stiftung legte der Senat im Übrigen im Einzelnen dar, dass es in einem solchen Rechtsfürsorgeverfahren ausschliesslich um die Interessen der Stiftung und nicht um die Interessen der (ehemaligen) Stiftungsräte gehe. Die Bestellung eines Kurators, dem die Prüfung und - nach pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - allfällige Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Stiftungsräte obliege, tangiere ausschliesslich den Interessenbereich der Stiftung und des bestellten Kurators, in keiner Weise jedoch den möglichen Anspruchs- bzw Prozessgegner. Ein rechtlich geschütztes Interesse ehemaliger Stiftungsräte, ob bzw welche Person als Kurator für die angeblich geschädigte Verbandsperson deren angeblichen Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen hat, bestehe nicht.
Davon ausgehend ist den Antragsgegnern zu 2. bis 4. eine Beschwer selbst dann abzusprechen, wenn, was hier ohnehin nicht der Fall ist, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen sie selbst im Raum stünden.
7.4. Nach stRsp des OGH ist ein Rechtsmittel mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen; liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, können vom OGH weder Nichtigkeitsgründe noch Verfahrensmängel wahrgenommen werden (Kodek in Rechberger3 vor § 461 Rz 9 mwN).
8. Der Revisionsrekurs ist aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf jene weitwendigen Darlegungen im Revisionsrekurs, mit denen die Rechtsmittelwerber jeden Anspruch der Stiftung gegenüber der Bank X, den Eintritt eines Schadens, einen kausalen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und der Vorgangsweise der Bank und deren Verschulden in Abrede stellen.
Den Antragsgegnern zu 2. bis 4. ist freilich zuzugeben, dass die unzureichenden, freilich auch auf unzulänglichen Beweisanboten des Antragstellers beruhenden erstinstanzlichen Feststellungen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme vermitteln, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank X mit einiger Erfolgsaussicht durchgesetzt werden können.
Auch der Rekursentscheidung können die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die von ihm aufgetragene Bestellung eines Kurators nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Diese groben Beschluss- und Begründungsmängel können aber vom OGH nicht aufgegriffen werden.