2 NP.2005.18-16
§§ 144, 154 Abs 2, 178 Abs 1 ABGB Art 1, 2, 4 RFVG
Die Erklärung des Eintrittes bzw Austrittes des Minderjährigen in eine bzw aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft ist eine Vertretungshandlung und kann grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den erziehungsberechtigten Eltern getroffen werden. Wenn das Sorgerecht zur Gänze einer dritten Person, zB dem Amt für Soziale Dienste übertragen ist, sind die Eltern von einer solchen Massnahme nur zu verständigen. Sie können sich hiezu äussern, haben aber kein Zustimmungs- oder Mitbestimmungsrecht. Das "Äusserungsrecht" verschafft weder eine Parteistellung für die Einleitung eines Pflegschaftsverfahrens noch eine Rechtsmittellegitimation gegen die E des Sorgeberechtigten.
§ 176 ABGB
Das Verfahren über eine Massnahme nach § 176 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohles kann entweder von Amts wegen oder aber auf Antrag eingeleitet werden. Die das Gericht "anrufende" Person hat in diesem Verfahren jedoch keine Parteistellung oder Rechtsmittellegitimation. Es steht dem Pflegschaftsgericht frei, von Massnahmen und/oder Ermittlungen Abstand zu nehmen, wenn es schon auf Grund der Behauptungen im Antrag keinen Grund für sein Einschreiten sieht.
Der am 18.02.1996 geborene minderjährige HA entstammt der Ehe der AA und des KA (im Folgenden auch: Antragsteller), die mittlerweile mit U des LG vom 03.10.2002 zu EG.2002.7 rechtskräftig geschieden wurde.
Mit rechtskräftigem B vom 03.07.2002 entzog das LG den Kindeseltern das Sorgerecht (welches schon mit B vom 24.10.1997 vorläufig entzogen worden war) und übertrug dieses auf das Amt für Soziale Dienste (Kinder- und Jugenddienst). Zugleich sprach das Erstgericht aus, dass diese Obsorge ua auch das Pflege- und Erziehungsrecht sowie die Befugnis umfasst, das Kind gesetzlich zu vertreten. Der Minderjährige befindet sich über Anordnung des Amtes für Soziale Dienste in Pflege und Erziehung bei den mütterlichen Grosseltern in B.
Mit Eingabe vom 09.03.2005 stellte der Kindesvater ua den Antrag, dem Amt für Soziale Dienste "zu untersagen, den Minderjährigen ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in die röm-kath Kirche eintreten zu lassen bzw das Amt aufzufordern, um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Massnahme zu ersuchen und in eventu, dem vom Amt gefassten (Eintritts-)Beschluss (in die genannte Kirche) die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen".
Hiezu brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er vom Amt für Soziale Dienste am 24.02.2005 von dessen Absicht schriftlich benachrichtigt worden sei, den Minderjährigen in die röm-kath Kirche eintreten zu lassen. Im Falle der Ablehnung möge er einen entsprechenden Antrag bei Gericht einbringen. Da der Kindesvater Muslime sei und die Kindesmutter der röm-katholischen Kirche angehöre, habe man sich seinerzeit dazu entschlossen, das Kind keiner Religionsgemeinschaft beitreten zu lassen. Der Kindesvater spreche sich auch nunmehr ausdrücklich gegen eine solche Massnahme aus, für die das Amt für Soziale Dienste gemäss den §§154, 178 ABGB in jedem Fall die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes benötige.
Mit B vom 14.03.2005 wies das Erstgericht den Antrag zurück. Dies mit der zusammengefassten Begründung, dass der Kindesvater in der gegenständlichen Angelegenheit gem § 178 ABGB zwar das Recht auf Verständigung und Äusserung, nicht jedoch ein Zu- oder Mitbestimmungsrecht habe. In Ermangelung eines solchen sei der Antrag zurückzuweisen und bestehe auch für eine Massnahme nach den §§ 176 f ABGB keine Veranlassung. Dieser B wurde vom Kindesvater mit Rekurs mit dem Antrag angefochten, die erstinstanzliche E dahin abzuändern, dass dem Amt für Soziale Dienste untersagt werde, den Minderjährigen in die röm-kath. Kirche eintreten zu lassen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Es sei zwar richtig, dass dem Kindesvater gemäss den §§ 154 Abs 1, 179 ABGB nur ein Anhörungsrecht zukomme. Der Antragsteller habe bereits mündlich ablehnend Stellung genommen. Trotzdem beharre das Amt darauf, diesen Schritt gegen den Willen des Kindesvaters zu setzen. Der Eintritt des über 8 Jahre alten Minderjährigen in die röm-kath Kirche gefährde zum heutigen Zeitpunkt aus verschiedenen Gründen das Kindeswohl und sei der Kindesvater gem § 176 ABGB zur Antragstellung berechtigt; das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, über diesen Antrag "ordentlich zu befinden". Aus den näher dargelegten Gründen hätte dem Amt für Soziale Dienste die Massnahme auch untersagt werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 12.05.2005 wies das OG den Rekurs des Kindesvaters, zu dem das Amt für Soziale Dienste in seiner Rekursbeantwortung ablehnend Stellung nahm, zurück.
Der erstinstanzliche Antrag des Kindesvaters habe sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob und inwieweit das Kindeswohl durch den Eintritt in die röm-kath. Kirche beeinträchtigt werde. Erstmals im Rekurs würden nun Umstände geltend gemacht, die allenfalls eine vorsorgliche Massnahme iS des § 176 ABGB rechtfertigen könnten.
Da das Amt für Soziale Dienste iS der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Eintritt des mj HA in die röm-kath. Kirche bedürfe, sei der Antragsteller auch nicht legitimiert zu beantragen, dass sein Sohn "ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung" nicht in diese Kirche eintrete, sodass ihm für den gestellten Antrag die erforderliche Antragsbefugnis bzw. Legitimation fehle. Dem Antragsteller komme weder eine Parteisteilung iS des Antrages noch eine Rechtsmittelbefugnis zu. Aus diesem Grunde sei der Rekurs zurückzuweisen, ohne zu prüfen, ob die erstinstanzliche E zu Recht ergangen sei. Auch wenn im Rechtsfürsorgeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien, könne schon deshalb nicht auf das Rekursvorbringen näher eingegangen werden, weil dieses von einem völlig anderen Sachverhalt und Vorbringen ausgehe als der der Erstentscheidung zugrunde liegende Antrag. Im Übrigen erfordere das Rekursvorbringen im Zusammenhang mit jenem in der Rekursbeantwortung auch kein amtswegiges Eingehen auf die Neuerungen.
Nur dann, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre, wären Massnahmen iS des § 176 ABGB erforderlich. Das Vorbringen im Rekurs, wonach der mj HA bisher keinen Religionsunterricht besucht habe, stehe im völligen Widerspruch zum Vorbringen in der Rekursbeantwortung, wonach der Minderjährige schon seit 2 Jahren am Religionsunterricht teilnehme. Ausserdem gehe der Minderjährige ab und zu in die Kirche und bete auch. Er werde also weitgehend religiös erzogen. Auch seine Mutter befürworte den Eintritt ihres Sohnes in die röm-kath. Kirche. Dass der Antragsteller über die Verhältnisse nicht informiert sei, ergebe sich schon aus seinem Vorbringen, wonach er nicht sagen könne, welche Stellungnahme die leibliche Mutter zu dieser Frage einnehme. Wenn im Rekurs weiters geltend gemacht werde, der Minderjährige könne mit der ersten heiligen Kommunion und der Taufe nichts anfangen, übersehe er, dass sein Sohn Religionsunterricht erhalte. Möglicherweise sei ihm dies auch nicht bekannt. Dass der Minderjährige ohne jegliche Vorbereitung in die röm-kath. Kirche eintreten solle, sei eine blosse Behauptung und widerspreche dem Vorbringen in der Rekursbeantwortung. Selbstverständlich werde das Kind später die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, ob und welcher Religionsgemeinschaft es angehören wolle.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindesvaters, der diese aus den Rekursgründen "des rechtswidrigen Vorgehens und Erledigens der Rechtssache, der unmittelbaren Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Rekurswerbers sowie der unzweckmässigen und unbilligen Behandlung der Interessen des Rekurswerbers" anzufechten erklärt und primär deren Abänderung iS der schon im Rekurs begehrten Unterlassung beantragt. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge hinsichtlich der vorinstanzlichen Beschlüsse und die Zurückweisung der Rechtssache an das Erst- bzw. Rekursgericht zur neuerlichen Verhandlung und E gestellt.
Das Amt für Soziale Dienste stellte den Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurswerber erachtet sich für beschwert, weil das Erstgericht seinen Antrag nicht in Behandlung gezogen habe und ihm im Übrigen auch gegen dessen Zurückweisungsbeschluss auf jeden Fall die Parteistellung zugekommen wäre. Er sei berechtigt gewesen, vom OG eine materielle E über sein Rechtsmittel zu verlangen. Das Rekursgericht hätte deshalb das Rechtsmittel in Behandlung ziehen und darüber entscheiden müssen.
In der Sache selbst beruft sich der Revisionsrekurswerber darauf, dass er - wie jedermann - schon gem § 176 ABGB das Recht gehabt habe, bei einer vermuteten Gefährdung des Kindeswohles einstweilige gerichtliche Massnahmen zu verlangen. Ungeachtet des fehlenden Vorbringens im ursprünglichen Antrag hätten die Vorinstanzen schon auf Grund der Amtswegigkeit des Pflegschaftsverfahrens und des fehlenden Neuerungsverbotes im Rechtsfürsorgeverfahren ein Ermittlungsverfahren durchführen und über seinen Antrag entscheiden müssen. Soweit das Rekursgericht die Meinung vertrete, eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht gegeben, beruhten die massgeblichen Feststellungen auf den Ausführungen des Amtes für Soziale Dienste ohne jegliches Ermittlungsverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Auszugehen ist von der Tatsache, dass das Sorgerecht hinsichtlich des Minderjährigen iS des § 144 ABGB (§ 144 öABGB) allein dem Amt für Soziale Dienste zusteht. Beim Eintritt in eine Religionsgemeinschaft handelt es sich um eine das Aussenverhältnis betreffende Vertretungshandlung und überdies um eine Massnahme nach § 154 Abs 2 ABGB (§ 154 Abs 2 ÖABGB), die grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den erziehungsberechtigen Eltern getroffen werden kann. Wenn allerdings das Sorgerecht gem § 144 ABGB - wie hier - zur Gänze einer dritten Person (hier dem Amt für Soziale Dienste) übertragen ist, so sind die leiblichen Eltern gem § 178 Abs 1 ABGB (§ 178 Abs 1 öABGB) von einer solchen beabsichtigten Massnahme nur zu verständigen. Sie können sich hiezu in angemessener Frist äussern. Dieses Recht zur Äusserung bezieht sich nur auf das (sogenannte) Innenverhältnis und vermittelt kein wie immer geartetes Zustimmungs- oder Mitbestimmungsrecht, weshalb es auch nicht bei jeder "Äusserungsmissachtung" zur Anrufung des Gerichts berechtigt. Der Obsorgeberechtigte (hier das Amt für Soziale Dienste), der allein zur Vertretung des Kindes nach aussen befugt ist, kann vielmehr über dessen Kircheneintritt allein und in eigener Verantwortung entscheiden. Die rechtliche Konsequenz des Äusserungsrechtes besteht nach dem § 178 Abs 1 letzter Satz ABGB nur darin, dass die Äusserung - im Innenverhältnis - "zu berücksichtigen ist, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht". Unmittelbare Sanktionen zieht freilich auch die Unterlassung einer solchermassen "gebotenen Berücksichtigung" nicht nach sich. Insbesondere verschafft dieses Äusserungsrecht nach § 178 Abs 1 ABGB keine Parteistellung für die Einleitung eines Pflegschaftsverfahrens oder für Anträge in einem solchen Verfahren, geschweige eine Rechtsmittellegitimation gegen die autonome E des Sorgeberechtigten, das Kind - hier - in die röm-kath. Kirche eintreten zu lassen (Schwimann in Schwimann PraxisKomm2 Rz 7 zu § 178 mwN; RS 0048827; RS 009679; RZ 1994/53; 7 Ob 680/88).
Im vorliegenden Fall hat das Amt für Soziale Dienste dem Kindesvater das Recht zur Äusserung eingeräumt, von dem dieser auch - mündlich - Gebrauch gemacht haben will. Wie dem immer sei: Auch wenn eine solche Äusserung eines Elternteils vom Sorgeberechtigten nicht berücksichtigt wird, verschafft dies diesem Elternteil gem § 178 ABGB keine Partei- oder Rechtsmittellegitimation für das Pflegschaftsverfahren (vgl auch RS 0006822; RS 0048138 ua).
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Elternteils nach § 176 ABGB (§ 176 öABGB), das Gericht anzurufen, wenn er glaubt, dass der Sorgeberechtigte durch sein Verhalten oder durch eine Massnahme das Wohl des mj Kindes gefährdet. Diese Gesetzesstelle, wonach das Gericht "von wem immer" angerufen werden kann, sieht damit einen sogenannten Popularantrag vor, womit die Amtswegigkeit des Verfahrens besonders herausgestrichen werden soll. Im Falle einer solchen Anrufung hat das Pflegschaftsgericht sodann alle nötigen, für das Kindeswohl zweckentsprechenden Massnahmen anzuordnen, wenn sich solche als notwendig erweisen. Selbstverständlich steht es dem Pflegschaftsgericht aber auch frei, von Massnahmen und/ oder Ermittlungen überhaupt Abstand zu nehmen, wenn es schon auf Grund der Behauptungen des Antragstellers keinen Grund für sein Einschreiten sieht. Dies ist hier der Fall.
Die das Erstgericht gem § 176 ABGB "anrufende Person" - hier der Kindesvater - hat auch im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation (Schwimann aaO; ders in Rz 11 zu § 176; Stabentheiner in Rummel Komm-ABGB3 Rz 3 zu §§ 176 bis 176b; RZ 1994/53; ÖAV 1990, 110/111 je mwN).
Zusammenfassend kommt dem Revisionsrekurswerber auf Grund der Bestimmungen der §§ 176 und 178 ABGB hinsichtlich der allein in die Kompetenz des Amtes für Soziale Dienste fallenden Entscheidung, ob der Minderjährige der röm-kath. Kirche beitritt, somit weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation im Pflegschaftsverfahren zu. Da eine solche Massnahme auch keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, hat das Erstgericht den darauf abzielenden Antrag zu Recht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen (7 Ob 680/88). Zur Anfechtung auch dieses B war der Kindesvater nicht legitimiert, weshalb der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes zu Recht ergangen ist.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen, ohne dass vom OGH, dem nur die Überprüfung der Formalentscheidung des Rekursgerichtes obliegt, zur Frage des Kircheneintrittes des Minderjährigen und dessen Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl abschliessend Stellung genommen werden müsste. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der Senat nach dem Studium des Pflegschaftsaktes und der sich daraus ergebenden Biografie des Minderjährigen in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht der Überzeugung ist, dass die vom Amt für Soziale Dienste beabsichtigte Massnahme nicht nur keine Kindeswohlgefährdung darstellt, sondern vielmehr ohne jede Einschränkung und Vorbehalt der Förderung des Kindeswohls dient. Für weitere Erhebungen sowie amtswegige Massnahmen geschweige die Untersagung des Eintrittes des Minderjährigen in die röm-kath. Kirche besteht deshalb keine Veranlassung.
Es war sohin spruchgemäss zu entscheiden.