2 EG. 2009.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei GM***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Egon Hug, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei RB***, vertreten durch den Verfahrenshelfer lic. iur. Pius Heeb, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wegen Ehegattenunterhalt, Obsorge, Kindesunterhalt und Besuchsrecht (Streitwert CHF 78.772,80) über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 16.3.2010, 2 EG.2009.32-115, mit dem in teilweiser Stattgebung der Berufungen der Streitteile das Urteil des F Landgerichtes vom 29.10.2009 (ON 99) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten zu Handen seines Vertreters binnen vier Wochen an Kosten des Revisionsverfahrens CHF 358,50 zu ersetzen.
1. Die Parteien haben am *** vor dem Zivilstandesamt in H*** (K***) ihre beiderseits erste Ehe geschlossen. Die am *** geborene Klägerin ist k*** Staatsangehörige; der am *** geborene Beklagte ist im Besitz des Landesbürgerrechtes von L***. Der Ehe entstammt die am *** in G*** geborene Tochter S***.
Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile wurde am *** aufgelöst.
Mit ihrer am 31.3.2008 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der Ehe.
Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichtes vom 3.10.2008 wurde die Ehe der Streitteile geschieden und deren Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ua hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung (an den Beklagten), der Hausratsaufteilung und der Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art 50 Abs 2, 89a Abs 4 EheG und § 519 Abs 4 ZPO gerichtlich genehmigt (ON 26). Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen hinsichtlich seiner Entscheidung über das Sorgerecht sowie den Kindes- und Ehegattenunterhalt mit Berufung angefochten.
Strittig blieben somit die Nebenfolgen des Sorgerechts (und damit verbunden des Besuchsrechts) hinsichtlich der mj. S***, der (Geld-)Unterhaltspflicht für die Minderjährige sowie die Frage der Höhe und Dauer des vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrages gemäss Art 68 EheG.
2. Mit dem Urteil des Landgerichtes vom 3.10.2008 war die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter S*** dem Beklagten zugewiesen und auch über die strittigen Nebenfolgen der Scheidung in näher bestimmter Weise erkannt worden.
Dieser Entscheidung lag ua eine gutachtliche Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste (AfSD) vom 8.8.2008 zugrunde, deren Befundaufnahmen auch mehrere Gespräche mit der Kindsmutter umfassten und die in der Empfehlung mündete, die alleinige Obsorge für das Kind auf den Kindsvater zu übertragen (ON 11).
In Stattgebung der Berufung der Klägerin, in der die gutachtliche Stellungnahme des AfSD als fehlerhaft und unrichtig gerügt wurde, hob das Obergericht mit seinem Beschluss vom 9.3.2009 das Ersturteil hinsichtlich der streitgegenständlichen Nebenfolgen der Scheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Obergericht hielt insbesondere eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen für die Sorgerechtsentscheidung durch Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens für erforderlich (ON 51).
Im zweiten Verfahrensgang beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Dr. DG***, klinischer Psychologe beim Institut für Forensik, Erwachsenen-Familien-Kinder- und Jugendpsychologie, ***, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Sorge- und Besuchsrechtsfrage, wobei (auch) die Klägerin gegen die Person des Sachverständigen keinen Einwand erhob. Dennoch weigerte sich die Klägerin trotz mehrfacher gerichtlicher Aufträge, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mitzuwirken und leistete auch dessen Vorladungen keine Folge (ON 62, 64, 66, 69, 76). Das Sachverständigengutachten vom 26.8.2009 wurde deshalb ohne Einbeziehung und Mitwirkung der Klägerin ausgearbeitet und erstattet (ON 81).
Ihre Verweigerung zur Mitwirkung an der Erstellung des Sachverständigengutachtens begründete die Klägerin bei der Streitverhandlung am 22.10.2009 - wörtlich - wie folgt:
"Es ist richtig, dass ich den Ladungen des Sachverständigen Dr. DG*** keine Folge gegeben habe. Ich wollte ja auch gar nicht, dass ein Gutachten gemacht wird und habe das nicht verlangt. Ich bin mir bewusst, dass das im Verfahren für mich nicht von Vorteil ist. Ich kann aber machen, was ich will und habe überhaupt schon mit Psychologen und dem Gericht ausreichend kooperiert. Ich will die soeben erfolgte Protokollierung richtig stellen. Ich habe nicht gesagt, dass ich machen kann, was ich will, sondern ich habe gesagt, dass ich das Recht habe, zu entscheiden, was ich machen will.
Von mir aus gebe ich Folgendes an: Ich möchte wissen, warum man meine Tochter ohne mein Wissen zu einem Psychologen gebracht hat. Ich will das Papier sehen, auf dem ich mein Einverständnis dazu gegeben habe. Ich habe das nicht gewusst und ich habe auch keine Einwilligung dazu erteilt. Man hat S*** einfach mitgenommen, mit "man" meine ich den Kindsvater. Meines Erachtens müssen für bestimmte Entscheidungen beide Elternteile ihr Einverständnis geben. Daran hält sich der Kindsvater nicht. Er macht mit S*** einfach, was er will. Er hat z.B. auch meiner Kollegin, die derzeit bei mir zu Besuch ist, schon SMS geschickt, dass er jetzt etwas mit S*** unternimmt. Dabei weiss er ja gar nicht, ob die Kollegin sich wirklich bei mir aufhält. Er fragt mich nicht, sondern er schreibt einfach ein SMS, dass er S*** heute betreut."
3.1. Die Streitteile beantragten mit einem Vorbringen, auf dessen detaillierte Wiedergabe in den vorinstanzlichen Urteilen vorweg verwiesen werden kann, jeweils die Zuerkennung der alleinigen Obsorge für die mj. S***.
Die Klägerin begehrte - für den Fall der Übertragung der Obsorge an den Beklagten - gemäss Art 68 EheG den unbefristeten Zuspruch eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von CHF 1.620,--. Hiebei ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 5.701,20 sowie ihren derzeitigen Einkünften von CHF 1.100,-- monatlich aus. Nach ständiger Rechtsprechung habe die Klägerin, so wurde vorgebracht, Anspruch auf 40 % des Familieneinkommens (CHF 6.801,20) abzüglich des eigenen Nettoeinkommens, woraus sich eine Unterhaltsrente von monatlich CHF 1.620,50 errechne. Weiters trug die Klägerin wörtlich vor: "Unter 3 % Abzug für den allfällig konkurrierenden Kindesunterhalt betrage der der Klägerin gebührende Unterhaltsbeitrag CHF 1.416,50, welcher für den Fall begehrt werde, dass der Klägerin (wie zu erwarten sei) die Obsorge für die Minderjährige zugewiesen werde."
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Die Klägerin müsse sich den im (einstweiligen) Vergleich vom 30.4.2008 festgehaltenen Verdienst von CHF 1.600,-- monatlich anrechnen lassen, zumal sie ohne Notwendigkeit mittlerweile offenbar ihr Arbeitspensum reduziert habe. Die Klägerin könne bei ihrem Arbeitgeber, der GH*** ohne weiteres fünfeinhalb Stunden täglich arbeiten. Daran hindere sie auch nicht die Kinderbetreuung, zumal S*** nunmehr in die Schule gehe. Falls, wie beantragt, die Obsorge dem Kindsvater zugesprochen werde, sei die Klägerin auch in der Lage, einer ganztägigen Beschäftigung nachzugehen und aus dieser monatlich CHF 2.500,-- zu verdienen. Damit könne sie ihren Unterhalt selbst bestreiten (ON 25 S 4 f).
Auch dem zu bestimmenden Kindesunterhalt lagen entgegengesetzte Anträge der Streitteile zugrunde. Die Klägerin verlangte die Leistung eines monatlichen Kindesunterhalts von CHF 912,20 vom Beklagten und der Beklagte von der Klägerin einen solchen von monatlich CHF 500,--.
3.2. Die Prozessbehauptungen der Streitteile zur Zuteilung des Sorgerechts für die mj. S*** lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin brachte vor, der Beklagte sei seiner beruflichen Karriere nachgegangen, sie habe ihm die Entscheidungsgewalt über die alltäglichen Dinge des Lebens überlassen und sich dagegen dem Haushalt und nach der Geburt der gemeinsamen Tochter um deren Betreuung gekümmert. Der Beklagte habe sich im Laufe der Zeit in seiner Freizeit verstärkt seiner Leidenschaft zur Musik zugewendet und habe die Klägerin und die Tochter alleine gelassen. Mit der Tochter habe hauptsächlich die Klägerin das Freizeitprogramm gestaltet. Mit ihrer Arbeitgeberin, der MH***, könne sie die Arbeitszeiten flexibel einteilen. Da sie nicht Vollzeit arbeite wie der Beklagte und die Freizeit auch bisher ausschliesslich für die Tochter genutzt habe, sei sie auch weiterhin in der Lage für die Tochter zu sorgen.
Der Beklagte stellte in Abrede, dass seine Familie keinen Kontakt zur Klägerin und der gemeinsamen Tochter gewünscht habe. Er habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, die deutsche Sprache besser zu lernen, sodass sie sich besser integrieren könne, was sie aber nicht gemacht habe. Die Klägerin habe ihm immer wieder gedroht, nach K*** zurückzugehen und die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Seit der Geburt von S*** werde diese durch beide Elternteile gemeinsam betreut und erzogen, dies insbesondere, weil sich die Klägerin, als die Tochter 6 Monate alt gewesen sei, einer Herzoperation habe unterziehen müssen. Der Beklagte sei mit der Tochter daraufhin mehrere Wochen alleine gewesen und es habe sich eine sehr enge Vater-Tochter-Bindung ergeben. Für S*** sei er der ruhende Pol der Familie, die Klägerin sei im Verhältnis zu ihr mehr eine Freundin als eine Mutter. Sie beeinflusse das Kind und versuche es gegen ihn zu manipulieren. Seit S*** in den Kindergarten gehe, stehe er mit ihr auf, mache ihr das Morgenessen, richte ihr das Pausenbrot und bringe sie dann an den Werktagen zum Kindergarten. Die Klägerin gehe dann zu ihrer Arbeitsstelle nach T*** und hole die gemeinsame Tochter vom Kindergarten ab. Am Abend, wenn der Beklagte nach Hause komme, bereite er S*** an Werktagen das Abendessen zu und die Eltern brächten sie abwechslungsweise zu Bett. Er verdiene CHF 5'262,65 13 x monatlich netto als Angestellter bei RL***.
Weiter brachte die Klägerin vor: Es möge sein, dass sie selbst in Liechtenstein sozial isoliert sei, doch übertrage sie diese Situation keineswegs auf mj. S***. Diese sei täglich mit anderen Kindern zusammen, sei es im Kindergarten, in der Schule, bei Sport oder Ballett. Sie sei von der Familie des Beklagten stets abgelehnt worden, was ein Handicap für ihre vollständige Integration in Liechtenstein und die Einbringung S*** in den Familienverband darstelle. Mj. S*** sei sich gewohnt, hauptsächlich von der Mutter betreut zu werden und es würde zu tiefen Furchen in der Seele des Kindes führen, wenn S*** plötzlich der Mutter entrissen würde. S*** habe den ausdrücklichen Wunsch geäussert, bei der Kindsmutter zu leben. Dieser Wunsch müsse Berücksichtigung finden.
Weiter brachte die Klägerin vor: Sie habe sich in den vergangenen Wochen intensiv um eine eigene Wohnung bemüht. Wenn sie jedoch bei einem Wohnungsanbieter anrufe, werde sie wegen ihres Akzents als Mieterin nicht genommen. Sie weise jeden Vorwurf von sich, sie habe S*** jemals geschlagen bzw. am Körper absichtlich verletzt. Bei ihr habe immer das Kind an der ersten Stelle gestanden und S*** habe zu ihr die intensivere Bindung als zum Beklagten. Das sei auch nie ein Problem gewesen, weil der Beklagte tagsüber arbeite und sich in seiner Freizeit hauptsächlich um seine Hobbys kümmere.
Dem entgegnete der Beklagte: S*** habe ihm erzählt, dass die Klägerin, während sie S*** beaufsichtigt habe, ihr Red-Bull zu trinken gegeben habe. Zudem habe ihm S*** gesagt, was er, der Beklagte, vor Gericht über die Klägerin gesagt habe, sei nicht wahr. S*** leide an Neurodermitis. Diese Hautkrankheit komme in Schüben und hänge u.a. mit der Ernährung zusammen. S*** müsse stets eine auf sie abgestimmte Diät halten, wenn sie im Kindergarten esse, breche die Krankheit sofort aus. In den Ferien habe sie keine Hauterkrankung, da sie in dieser Zeit regelmässig bei der Mutter gegessen habe. Es sei zu erwarten, dass S*** die Mahlzeiten in der Ganztagesschule nicht ertragen werde. Wenn die Klägerin hingegen für S*** das Essen zubereite, gehe das erkrankte Hautbild, das sich vor allem um die Mundpartie herum zeige und für ein Mädchen im heranreifenden Alter besonders unangenehm sei, zurück. Sobald S*** regelmässig auswärts esse, breche die Krankheit wieder aus.
3.3. Mit seinem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Urteil vom 29.10.2009 sprach das Landgericht (erneut) aus, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter mj. SB*** dem Kindsvater zukomme. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1.620,-- zu bezahlen, wobei dieser Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils befristet werde. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von monatlich CHF 500,-- zu verpflichten, wurde ebenso abgewiesen wie der entsprechende Antrag der Klägerin auf Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von CHF 912,20. Über das im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Besuchsrecht der Klägerin entschied das Landgericht auf näher bestimmte Weise (Punkte I. bis VI.).
4.1. Das Landgericht traf (wörtlich) folgende Feststellungen:
"Die Klägerin ist *** nach ihrer Heirat mit dem Beklagten nach Liechtenstein gekommen. Bevor am *** die gemeinsame Tochter mj. S*** zur Welt gekommen ist, hat sie während vier Jahren bei der Firma S*** in T*** zu 100 % als Kristallkleberin gearbeitet, während einem Monat bei der Firma F*** in B*** zu 100 %, ein Jahr bei der Firma XJ*** als Hilfskraft zu 100 %. Bis S*** zur Welt gekommen ist, war sie also nicht immer berufstätig, weil sie zum Teil keine Arbeitsstelle bekommen hat. Nach S*** Geburt hat sie vier Jahre lang keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, dann war sie während drei Monaten im Restaurant C*** in S*** als Küchenhilfe zu 100 % angestellt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. CHF 2'500,--, dann bei der Firma N*** in S*** ungefähr vier Monate zu 100 % als Reinigungsangestellte und während vier oder fünf Monaten bei der Hochschule L*** mehr oder weniger in einer Halbtagsbeschäftigung ebenfalls als Reinigungsangestellte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000,-- bis CHF 1'200,--. Derzeit ist sie seit 29.09.2007 bei der Firma MH*** in T*** stundenweise als Reinigungsangestellte beschäftigt und arbeitet 3 bis 3 1/2 Stunden täglich. Sie könnte dort sicher täglich 3,5 Stunden arbeiten. Bei einem Stundenlohn von brutto CHF 23.35 inkl. Gratifikation und Ferienabgeltung verdient sie dort monatlich netto ca. CHF 1'450.--. Sie ist seit Anfangs Oktober 2009, vermutlich seit 04.10.2009, nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil sie sich schlecht fühlt, sich gestresst fühlt und sie Depressionen hat. In den ersten beiden Wochen, als sie nicht mehr zur Arbeit gegangen ist, war ihr Arzt in den Ferien. Anschliessend ist sie zu ihm gegangen und er hat sie bis 01.11.2009 krankgeschrieben. Sie hat dies ihrem Arbeitgeber ungefähr am 19.10.2009 mitgeteilt.
Die Klägerin absolvierte in K*** während 2 Jahren eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin, hat diese aber nicht abgeschlossen und in der Folge hat sie in einer Tanzschule eine Ausbildung zur Tanzlehrerin angefangen, diese aber nach 8 Monaten aufgrund der Heirat mit dem Beklagten abgebrochen.
Die Klägerin wohnt seit einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach September 2008, in T*** in einem gemieteten Einfamilienhaus. Vermieterin ist ihre Chefin. Die monatliche Miete beträgt CHF 800.00 und die Nebenkosten monatlich weitere ca. CHF 100.00. Sie wohnt dort alleine, soweit sich dies aus der derzeitigen Betreuungsregel(ung) ergibt, zusammen mit S***. Seit ca. 22.09.2009 und noch bis 28.10.2009 hält sich eine in der Schweiz wohnhafte Kollegin bei ihr auf. Das Mietverhältnis wurde von ihrer Chefin auf Ende Januar 2010 gekündigt. Nachdem die Klägerin nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zwischenzeitlich in einer so genannten Notwohnung des Amtes für Soziale Dienste gewohnt hat, war sie bis zum Bezug des nunmehr von ihr gemieteten Hauses bei SF***, einer Freundin von ihr, die in S***, wohnt, gemeldet. Faktisch lebte sie aber im Haus bei AB***, einem gemeinsamen Freund von ihr und dem Beklagten. Sie konnte dort 2 Zimmer benutzen und zahlte dafür eine monatliche Miete von CHF 600,-- und auch anteilig Nebenkosten. Sie beteiligte sich auch an den Kosten für Lebensmittel und dergleichen. Sie unterhielt mit AB*** weder eine Lebensgemeinschaft noch eine geschlechtliche Beziehung.
Die Klägerin hat kein Grundeigentum und ist an keinem Unternehmen beteiligt. Sie hat unwesentliches Bargeld und auf einem Bankkonto bei der L*** unwesentliches Bankvermögen. Sie hat weder Schulden noch Forderungen.
Der Kläger absolvierte in L*** die J*** und unterrichtete anschliessend teilweise, in der Folge war er bei der Firma XJ*** als Modellbauer angestellt. Seit 1994 ist er bei RL*** bzw. vormals RL*** als Musikredaktor und Produzent zu 100 % berufstätig. Er war schon vor Abschluss der Ehe zu 100 % berufstätig. Er hat grundsätzlich eine geregelte Arbeitszeit, arbeitet also an den Wochentagen 8,5 Stunden zu den üblichen Bürozeiten. Wenn überhaupt, arbeitet er ein- oder höchstens an zwei Wochenenden jährlich und dann auch lediglich nur jeweils 1 Tag.
Der Kläger lebt alleine mit S*** in einer 3 1/2 Zimmer-Wohnung, der ehemaligen Ehewohnung. Er erzielte bis und mit August 2009 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'262,65, 13-mal jährlich, seit September 2009 aufgrund einer Lohnerhöhung von CHF 5'561.90, 13-mal jährlich. Für die Wohnung hat er eine monatliche Miete in Höhe von CHF 1'650,-- inklusive einer à-Kontozahlung für Nebenkosten zu bezahlen. Dazu kommen noch die Stromkosten und, vor allem je nach aktuellem Erdölpreis, jährlich weitere Nebenkosten in Höhe von CHF 300.00 bis CHF 500.00. Er hat kein Grundeigentum, ist an keinem Unternehmen beteiligt und hat weder wesentliches Bargeld noch wesentliches Bankvermögen. Das von ihm benutze Fahrzeug Marke T***, Baujahr ca. ***, ist geleast. Er zahlt eine monatliche Leasingrate in Höhe von ca. CHF 400,--. Er hat keine Schulden. Gemäss dem in der Tagsatzung vom 30.04.2008 abgeschlossenen Vergleich bezahlt er an die Klägerin einen einstweiligen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich CHF 1'400,--.
Nach der Geburt von S*** war der Beklagte wie bereits angeführt immer zu 100 % berufstätig (wie schon vorher), die Klägerin zunächst während vier Jahren überhaupt nicht berufstätig, nachher in den oben angegeben Teilzeitstellen. Während der Arbeitszeiten des Beklagten hat die Klägerin S*** betreut, ausserhalb dieser haben die beiden S*** zusammen bzw. abwechselnd betreut. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin war S*** zum Teil in der Kindertagesstätte, zum Teil wurde sie vom Kläger betreut. Zeitlich gesehen hat demnach die Klägerin S*** während aufrechter Ehe mehr betreut als der Beklagte. Arztbesuche mit S*** haben die Eltern aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Kindsmutter zusammen getätigt.
Als S*** ca. 6 Monate alt war, musste sich die Klägerin in Z*** einer Herzoperation unterziehen. Sie war 2-3 Wochen in der Klinik. Während dieser Zeit nahm der Kläger Urlaub und betreute S***. Nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Spital haben die beiden für ca. 1 Monat eine Familienhilfe engagiert, der Beklagte hat zu dieser Zeit sein Arbeitspensum reduziert.
Für den Fall der Obsorgezuteilung an die Kindsmutter beabsichtigt diese folgende Betreuung ihrer Tochter: sie möchte in S*** eine Wohnung nehmen und S*** würde in S*** zur Schule gehen. Während den Schulzeiten möchte die Kindsmutter arbeiten oder auch eine Ausbildung machen. Die Kindsmutter könnte also ca. 4 Stunden täglich arbeiten. Ausserhalb der Schulzeiten würde S*** von der Kindsmutter betreut. Für die Schulferien würde sie mit dem Kindsvater Absprachen treffen.
Für den Fall der Obsorgezuteilung an den Kindsvater hat dieser folgende Betreuung von S*** vorgesehen: S*** sollte die Tagesschule in S*** besuchen. Er könnte sie jeweils morgens um 07:30 Uhr bis 08:15 Uhr dorthin bringen, sie könnte dort das Mittagessen einnehmen und nachmittags zwischen 16:45 Uhr und 17:30 Uhr würde er sie wieder abholen. Ausserhalb der Schulzeiten würde er demnach S*** betreuen.
Seit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wohnt mj. S*** beim Kindsvater in der vormaligen ehelichen Wohnung. Die Betreuung ist wie folgt geregelt: S*** besucht die Tagesschulklasse der Primarschule in S***, allerdings als Regelschülerin und nicht als Tagesschülerin. Der Kindsvater bringt S*** am Morgen bis spätestens 08:00 Uhr zur Schule. Bis nach den Sommerferien 2009 holte sie die Kindsmutter dort um 11:30 Uhr ab, nunmehr seit nach den Sommerferien 2009 um 11:45 Uhr. Sie sorgt für das Mittagessen, betreut S*** und bringt sie um 13:30 Uhr wieder zur Schule zurück. Um 15:00 Uhr holt sie sie dort wieder ab und betreut sie bis 19:00 Uhr. Der Kindsvater holt S*** jeweils um 19:00 Uhr bei der Kindsmutter ab und betreut sie bis er sie am nächsten Morgen wieder zur Schule bringt. Die Nacht von Freitag auf Samstag verbringt S*** häufig bei der Kindsmutter. Diese Übernachtungen haben an verschiedenen Orten stattgefunden, seit ca. Mitte September 2008 jeweils im Haus L***, nunmehr im von der Kindsmutter gemieteten Haus in T***. Es kommt gelegentlich vor, dass die Kindsmutter auch am Samstag arbeitet. Dann verbringt S*** die Nacht von Freitag auf Samstag beim Kindsvater. Die Streitteile haben die Vereinbarung, dass nach Übernachtungen von S*** von Freitag auf Samstag bei der Kindsmutter, der Kindsvater sie jeweils am Samstag um 19:00 Uhr abholt. Es kommt auch vor, dass er dann schon früher von der Kindsmutter die Mitteilung erhält, er soll S*** abholen. Die Mittagszeit verbringt die Kindsmutter mit S*** entweder in der Schule in einem Aufenthaltsraum/Cafeteria, oder sie gehen zusammen auswärts essen, z.B. Kebab.
Der Beklagte hat zwei Schwestern, die beide verheiratet sind, und selber Kinder haben, beide waren als Kindergärtnerinnen berufstätig. Eine lebt in T*** und eine in E***, die Mutter des Beklagten wohnt in M***.
Am Donnerstag vor den Herbstschulferien 2009 hat der Kindsvater zur Kindsmutter gesagt, dass jetzt zwei Wochen Schulferien sind. Aus ihrer Reaktion hat er geschlossen, dass sie nicht gewusst hat, dass dem so ist. Er hat ihr weiter gesagt, er habe in der ersten Woche Ferien, werde hier bleiben und mit S*** vielleicht den einen oder anderen Ausflug machen. Das hat die Klägerin so verstanden, dass er eine Woche mit S*** weg sein wird. Der Kindsvater hat zur Kindsmutter weiter gesagt, dass er für die zweite Ferienwoche seine Schwester gefragt hat, ob sie S*** während den Arbeitszeiten der Kindsmutter betreuen könne und sie habe zugesagt. Die Kindsmutter war dann jedenfalls in der ersten Schulferienwoche weg und hat sich in dieser Zeit nicht bei S*** gemeldet. S*** hat den Kindsvater immer wieder gefragt, warum sich ihre Mutter nicht melde. Dieser hat ihr deshalb vorgeschlagen, sie soll für sie ein Bild malen, das sie dann an der Haustüre der Kindsmutter anbringen werden und er schreibe dazu, sie soll sich bitte bei S*** melden. So wurde das am Mittwoch der ersten Schulferienwoche auch gemacht. Als am Freitag immer noch das Couvert an der Haustüre war, hat sich der Beklagte Sorgen gemacht und sich deshalb bei der Arbeitgeberin der Kindsmutter erkundigt. Dort hat man ihm gesagt, dass man auch seit etwa einer Woche von dieser nichts mehr gehört habe und dass sie in dieser Zeit auch nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Es sei dann in der Wohnung nachgeschaut worden und dort hat man die beiden Meerschweinchen der Klägerin in einem verwahrlosten Zustand gefunden und sie ins Tierheim gebracht. Nachdem sich die Kindsmutter bis Samstag nicht bei S*** oder dem Beklagten gemeldet hatte, hat dieser am Samstag bei der Polizei eine Vermisstmeldung erstattet. Am Samstagnachmittag hat er von der Polizei die Mitteilung erhalten, die Kindsmutter sei jetzt wieder in ihrer Wohnung und sei sehr aufgebracht. Am Sonntag hat sich die Klägerin dann beim Beklagten gemeldet und gefragt, wann sie S*** sehen kann. Er hat ihr gesagt, dass er mit seiner Schwester, die in T*** lebt, abgemacht habe, dass diese in der zweiten Ferienwoche S*** tagsüber betreue und sie könne sie dort am Montag um 14.00 Uhr abholen. Der Anruf erfolgte unter einer dem Beklagten bislang unbekannten Telefonnummer. Daraus hat er den Schluss gezogen, dass es sich um die neue Telefonnummer der Klägerin handelt. Am Monat der zweiten Schulferienwoche hat die Kindsmutter dann S*** kurz nach Mittag bei der Schwester des Beklagten abgeholt. Am Dienstag hat seine Schwester S*** kurz nach Mittag zur Kindsmutter gebracht. Mittwoch bis Freitag war S*** dann tagsüber bei der Kindsmutter.
Die staatliche Kinderzulage und die Alleinerziehendenzulage wird dem Beklagten ausbezahlt.
Zur Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme ON 11 wurde beim Kinder- und Jugenddienst u.a. ein Familienidentifikationstest (FIT), in welchem erfasst wird, in welchem Ausmass sich eine Person mit den anderen Familienmitgliedern identifiziert, ein Satzergänzungstest sowie ein Persönlichkeits-, Stil- und Störungs-Inventar (PSSI), ein Selbstbeurteilungsinstrument zur Erfassung von Persönlichkeitsstilen, durchgeführt.
Die Testergebnisse zeigen folgendes Resultat:
Die Testergebnisse des FIT zeigen, dass S*** sich grundsätzlich positiv mit beide Elternteilen identifiziert. Die Identifikation mit der Mutter ist überdurchschnittlich hoch und höher als mit dem Vater, wobei der Unterschied statistisch nicht signifikant ist. Die Ergebnisse zeigen, dass S*** an beide Eltern gut gebunden ist und sich beiden zugehörig fühlt. Die Orientierung an die Mutter ist stärker ausgeprägt als die Orientierung zum Vater. Wiederum ist der Orientierungswert an der Mutter überdurchschnittlich hoch. Eine hohe Orientierung bedeutet, dass das Kind eine Person als Vorbild ansieht und diese Person eine Vorbildsfunktion einnimmt. In S*** Fall tun dies aus ihrer Sicht beide Elternteile. Zwar ist die Orientierung an der Mutter grösser als am Vater, jedoch ist der Unterschied statistisch nicht bedeutsam. Die Elternähnlichkeit zeigt bei S*** einen durchschnittlichen Wert, das heisst, dass S*** gewisse Ähnlichkeiten zwischen den Eltern sieht.
Das Ausfüllen/Legen des FITs (Kinderversion) war für S*** nicht einfach und bei jedem Adjektiv bat die Verfasserin der Stellungnahme S***, ihr ein Beispiel für die Bedeutung des Wortes zu nennen und dieses dann zu diskutieren, bis sie glauben konnte, dass S*** das Wort verstanden hatte. Hier einige Beispiele, die S*** der Unterzeichnenden gab. Beim Wort "launisch" meinte S***, der Vater habe fast nie gute Laune. Beim Wort "ängstlich" sagte S***, die Mutter habe in der Nacht manchmal Angst, dass fremde Menschen kommen würden. Beim Wort "zufrieden" meinte S***, die Mutter sei dann zufrieden, wenn S*** bei ihr sei und traurig, wenn sie es nicht sei.
Der Satzergänzungstest fiel S*** dann leichter. Die Verfasserin der Stellungnahme gab insgesamt 27 Satzanfänge vor, die von S*** ergänzt wurden. Im Satzergänzungstest kommen Kinder und Tiere sowie ein Wünschen und Sehnen nach jenen vor. Auch knüpft S*** ihr eigenes Wohlbefinden eng an die Präsenz der Eltern, so sagt sie zum Beispiel, sie sei traurig, wenn die Mutter nicht da sei oder wenn sie alleine sei, aber glücklich, wenn sie zu Hause sei. "Wenn nur meine Eltern da sind!", sagt S***. Daraus lässt sich schliessen, dass beide Eltern, Zusammensein und ein zu Hause für S*** wichtig sind. Sie ist nicht gerne alleine. Generell ist ähnlich wie beim FIT zu beobachten, dass die Mutter zum jetzigen Zeitpunkt eine prominentere Rolle in S*** Leben einnimmt als der Vater. Dies kam auch in den Gesprächen mit S*** zum Vorschein, wobei die Art der Prominenz der Mutter zu beachten sein wird und in der Zusammenfassung des Gutachtens noch besprochen wird.
Im FIT der Eltern zeigte sich, dass sich sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater durchschnittlich hoch mit S*** identifizieren. Der Kindsvater sieht jedoch keine grosse Ähnlichkeit zwischen seiner Frau und seiner Tochter. Ebenfalls kommt deutlich heraus, dass der Kindsvater sich nicht mit seiner Frau identifiziert. Dennoch war es für den Kindsvater möglich, die Fragen über seine Frau zu beantworten. Die Kindsmutter wollte oder konnte den Teil des FITs über ihren Mann nicht ausfüllen. Ihre Begründung war, dass die Probleme zwischen ihr und ihrem Mann nichts mit der Obsorgefrage zu tun hätten. Sie habe lange genug mit ihrem Mann über ihn gesprochen und es habe nichts gebracht. Jetzt ginge es nur noch um S*** und darum, was S*** wolle.
Während der Abklärungen zur Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme ON 11 zeichnete sich immer mehr ein Bild ab, dass die Kindsmutter zusammen mit S*** bildlich gesprochen gegen den Rest der Welt ankämpft. Die Kindsmutter hat sich in Liechtenstein bislang nicht richtig integrieren können, deshalb weitet sich seit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ihr soziales Netz kaum über ihre Kleinfamilie bzw. nach der faktischen Trennung nunmehr kaum über S*** hinaus. Die Kindsmutter sieht ein einfaches "in Ruhe gelassen werden" und die Zweisamkeit mit S***, bedeutend mit der alleinigen Obsorge, als einzige Notwendigkeit/Möglichkeit zur Beruhigung und Unterstützung für/von S***. Im direkten Kontakt geht die Kindsmutter nicht immer alters- und situationsadäquat auf mj. S*** ein und reagiert auch nicht immer alters- und situationsadäquat. So bespricht und diskutiert sie immer wieder vor S*** Dinge, die nicht auf die Kinderebene gehören und höchstwahrscheinlich eine beeinflussende Wirkung haben, so z.B. Diskussionen darüber, wie die gutachterliche Stellungnahme des ASD zu erstatten sei oder auch Aussagen darüber, dass S*** über die Obsorgefrage entscheide. Mit solchen Aussagen und Handeln überträgt die Kindsmutter auf S*** eine Verantwortung, die ein Kind in diesem Alter nicht tragen kann. Zudem scheint eine Parentifizierung stattzufinden. Die Kindsmutter tritt S*** mehr als Freundin denn als Mutter entgegen und benutzt sie zudem als Stütze in ihrer eigenen schwierigen Situation (- wir brauchen nur einander -). Während der Begutachtung hat die Kindsmutter wiederholt geäussert, dass ihr Mann sie immer wieder alleine gelassen habe und dass sie selbst in Liechtenstein niemanden habe. Ebenso beklagte sie, ihr Mann habe sie nicht unterstützt als sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen. Hier zeigt sich eine erwachsene Person die ähnlich einem Kleinkind, gelangweilt, hilflos und unselbständig eine abwartende Haltung einnimmt und darauf wartet, dass andere für sie sorgen. Dadurch, dass ihr Ehemann ihr nicht mehr hilft, wendet sich die Kindsmutter Hilfe suchend ihrer Tochter zu. Dies ist eine Überforderung für S***.
Die Kindsmutter könnte Schwierigkeiten haben, S*** in sozialer Hinsicht in Liechtenstein zu fördern, tritt sie doch Liechtensteiner Institutionen und der Bevölkerung misstrauisch gegenüber und kommuniziert diese Vorbehalte auch gegenüber der Tochter. Dies könnte auch bei der weiteren sozialen Integration und Übernahme der hier gängigen gesellschaftlichen Normen und Werte Schwierigkeiten für S*** kreieren.
Die Kindsmutter sagte gegenüber der Verfasserin der Stellungnahme des ASD, sie fühle sich als Ausländerin von der Liechtensteiner Bevölkerung diskriminiert.
Beide Elternteile machen einander Vorwürfe, wobei der Kindsvater dies noch viel stärker tut als die Kindsmutter. Die Kindsmutter sagt zwar, der Kindsvater habe sich nicht genügend um das Kind gekümmert, macht ihm ansonsten aber keine Vorwürfe, dass er etwas Unangebrachtes mit dem Kind tue oder es sonst auf irgendeine Art schädige. Der Kindsvater hingegen sagt, er denke, seine Frau verhalte sich nicht entsprechend dem Kindeswohl. Trotzdem ergab sich in den Gesprächen mit den Kindseltern und auch in der Regelung der aktuell gelebten Situation, dass der Kindsvater bindungstoleranter ist als die Kindsmutter. Die Kindsmutter sagte zwar, ihre Türen würden dem Kindsvater für Besuche offen stehen, falls sie die Obsorge habe, meinte jedoch gleichzeitig, dass ein 2 x monatliches Besuchsrecht zu viel sei. Auch bestätigen andere ihrer Aussagen und die Verweigerung, überhaupt nur über ihren Mann ein Testblatt auszufüllen, dass sie selbst nichts mehr mit dem Kindsvater zu tun haben will. Dadurch, dass sie ihre Beziehung zu ihrer Tochter sehr symbiotisch gestaltet, ist zu befürchten, dass sie diese Ausgrenzung des Kindsvaters auf S*** überträgt. Erste Anzeichen davon sind bereits in den Aussagen des Mädchens festzustellen, in welchen sie angibt, sie wolle nur telefonischen Kontakt zum Kindsvater und auch wenn Besuche stattfänden, sollten diese keine Übernachtung beinhalten.
Von den Äusserungen des Kindes her gesehen war es während der Begutachtung durch den Kinder- und Jugenddienst der deutliche Wunsch von S***, bei der Kindsmutter zu sein. Der Grund, nicht zum Vater zu gehen, hat mit dem Vater an und für sich nicht viel zu tun, sondern damit, dass sie bei der Mutter sein möchte. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Wunsch zum Teil daher rührt, dass die Mutter S*** erste Bezugsperson ist. Zusätzlich zeigt sich bei einer genaueren Betrachtung von S*** Aussagen, dass S*** sich für das Wohl ihrer Mutter verantwortlich fühlt. So sagte sie im Gespräch, sie sei traurig und weine um die Mutter, wenn die Mutter Angst habe und sie wolle nicht, dass die Mutter allein sein müsse. S*** interpretiert wahrscheinlich sehr richtig, dass die Kindsmutter sie in der jetzigen Situation mehr braucht als der Kindsvater und sie stellt dieses gebraucht werden und die Fürsorge um die Mutter über ihre eigenen Bedürfnisse nach Schutz und Trost. Hier ist eine verhängnisvolle Entwicklung im Gange: oft sind Kinder das erweiterte Ich der Eltern oder eines Elternteils und in diesem Fall hat der Kinder- und Jugenddienst grösste Bedenken, wie sich die Ich-Erweiterung der Kindsmutter auf die Identitätsbildung von S*** auswirken könnte. Bei der Beziehung Mutter-Tochter scheint ein Rollenwechsel stattgefunden zu haben. Die Kindsmutter sucht Hilfe und Trost bei ihrer Tochter, anstatt ihr diese zu geben.
Aus psychologischer Sicht ist zu bezweifeln, dass die jetzige Betreuungssituation der mj. S*** förderlich ist. Es ist zwar wichtig und richtig, dass mj. S*** ausreichend Kontakt zur Mutter hat, jedoch sollte dies nicht auf Kosten einer stabilen und kontinuierlichen Tagesstruktur sein.
Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen machte S*** einen freundlichen und zuvorkommenden Eindruck. Bei den Gesprächen, Untersuchungen und Beobachtungen konnten keine Störungen des Denkens festgestellt werden. S*** konnte dem jeweiligen Gespräch oder der jeweiligen Spielsituation adäquat folgen, das Denken war formal logisch und geordnet. Ihr Bewusstsein wirkte zum Zeitpunkt der Beurteilung klar, die Orientierung war zeitlich wie örtlich gegeben. Es bestehen keine Anzeichen einer Entwicklungsretardierung. Bei mj. S*** muss von einer leichten Form der Neurodermitis ausgegangen werden. S*** benötigt aber keine sehr spezielle Nahrung.
S*** geht es im Prinzip gut, gerade die familiäre Situation belasten sie aber sehr. Sie befindet sich in einem massiven Spannungsfeld, in einem Loyalitätskonflikt. Sie hat zwar dem Sachverständigen gegenüber angegeben, dass sie mit beiden Elternteilen zufrieden ist, jedoch ist aus psychologischer Sicht der Eindruck zu gewinnen, dass sie kaum etwas Negatives über ihre Mutter zu berichten hat, da sie möglicherweise Gefahr läuft, die Mutter zu verraten. So hat S*** dem Sachverständigen einmal gesagt, dass eine Situation, bei welcher die Mutter ihr gesagt habe, dass sie sie nicht mehr liebe, ihr sehr zugesetzt hat. S*** benötigt klare Richtlinien und Planung, an welchen Tagen sie von welchen Personen betreut wird. Ferner scheint es wichtig zu sein, dass sie wie die anderen Mitschülerinnen die Tagesschule besucht. Ein ständiges Herausreissen aus der normalen Struktur kann zu negativen Folgen, insbesondere bezüglich der Integration, führen. Zusammenfassend ist S*** ein gesundes Kind, welches keine kognitiven, emotionalen, sozialen oder körperlich schweren Beeinträchtigungen aufweist und dessen Entwicklung altersentsprechend ist.
Die Beziehung zwischen S*** und ihrem Vater ist gut und tragend. Es sind keine Auffälligkeiten zu erkennen. Manchmal ist der Eindruck zu gewinnen, dass der Kindsvater mit S*** überprotektiv umgeht, dies kann jedoch auch als Versuch verstanden werden, die Mutter zu ersetzen. Der Vater stellt für S*** die Hauptbezugsperson dar. Wie die Beziehung zwischen der Mutter und S*** ist, konnte aufgrund des Fernbleibens der Mutter von der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht vollends geklärt werden. Jedenfalls hat S*** aus ihrer eigenen Sicht mit der Mutter eine gute Beziehung. Aus psychologischer Sicht sollte dabei aber berücksichtigt werden, dass oft zu beobachten ist, dass Kinder, welche Elternteile als unzuverlässig und unberechenbar erleben, dazu neigen, diese zu idealisieren. Generell ist fraglich, wie tragfähig und förderlich die Beziehung zwischen S*** und ihrer Mutter ist.
Zwischen S*** und dem Kindsvater besteht eine gute, sichere und tragfähige Bindung. Das ist auch Indikator dafür, dass die bisherigen Beziehungserfahrungen für S*** gut, konstant und zuverlässig waren. Feststellungen zur Bindung zwischen S*** und der Kindsmutter können nicht getroffen werden.
Aufgrund ihres Alters kann S*** hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebenssituation keine weit reichende und klare Perspektive entwickeln.
Der Kindsvater verfügt über genügend Ressourcen um S*** ausreichend Kontinuität und Stabilität zu bieten. Er bietet genügend Sicherheit, Berechenbarkeit und gute Verfügbarkeit. Die Kindsmutter weist nicht die nötigen Ressourcen auf, um genügend Kontinuität und Stabilität zu bieten.
Der Kindsvater zeigt nachvollziehbar und verständlich auf, und zwar auch im Alltag, dass er dazu bereit ist, die volle elterliche Verantwortung für S*** zu übernehmen.
Die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten scheinen beim Kindsvater weitreichend vorhanden zu sein. Da er berufstätig ist, ist er auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Es konnte gezeigt werden, dass bei väterlicher Abwesenheit S*** immer gut betreut wurde.
Mit Bindungstoleranz, auch Umgangsloyalität genannt, wird die Fähigkeit eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil bzw. zu anderen wichtigen Personen zu respektieren und ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren. Fehlende Bindungstoleranz ist ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und kann in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindswohls darstellen. Die Bindungstoleranz des Kindsvaters ist gegeben. Er erkennt im Wesentlichen die Wichtigkeit der mütterlichen Beziehung an, unterstützt diese im entsprechenden Umfang und zum Teil auch darüber hinaus.
Die Kooperationsfähigkeit beinhaltet die Frage, ob ein Elternteil aufgrund seiner psychischen Kompetenzen in der Lage ist, im Trennungsgeschehen mit dem anderen Elternteil konstruktiv zu kooperieren. Der Kooperationsbereitschaft liegen die Bedürfnisse, Interessen, Einstellungen und daraus resultierende Motivationen zugrunde, die je nach Ausformung kooperatives Verhalten fördern oder verhindern. Der Kindsvater weist genügend psychische Kompetenz auf, um das Trennungsgeschehen zu erfassen und mit der Kindsmutter konstruktiv umzugehen.
Die Förderkompetenz des Kindsvaters ist gegeben. Er ist in der Lage, S*** altersentsprechend zu fördern und engagiert sich auch in schulischen Belangen und unterstützt ihr Freizeitverhalten. Er besitzt auch die nötige Feinfühligkeit, um mit S*** über heikle Themen zu sprechen. Insgesamt ist das väterliche Umfeld, in welchem sich S*** bewegt und aufhält, förderlich. Die Förderkompetenz der Kindsmutter ist eher eingeschränkt. Es zeigt sich, dass sie teilweise überfordert ist, was möglicherweise hinderlich für eine positive Entwicklung von S*** sein könnte.
Beim Kindsvater ist die Erziehungskompetenz vorhanden. Es zeigt sich auch im Alltag, dass er über Ressourcen verfügt, um S*** die nötige Erziehung zukommen zu lassen.
Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters ist vollumfänglich gegeben. Es ist von einer guten und tragfähigen Beziehung, von einer sicheren und stabilen Bindung auszugehen. Er bietet S*** genügend Kontinuität und Stabilität, ist bereit, elterliche Verantwortung zu übernehmen und bietet genügend Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten. Auch scheint er nicht gegen die Kindsmutter zu arbeiten und besitzt ferner über genügend Förder- und Erziehungskompetenz. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter ist als eingeschränkt zu betrachten. Es bleibt unklar, inwieweit die Beziehung zwischen ihr und S*** gut und tragfähig ist, weiters bleibt unklar, ob sie genügend Ressourcen und die nötige Kontinuität und Stabilität aufweist. Es ist auch fraglich, ob sie ausreichend Förderkompetenz besitzt.
Bei einem Verbleib von S*** beim Kindsvater sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine Gefährdung des Kindswohls hindeuten. Hingegen sind Hinweise vorhanden, wonach bei einem Verbleib bei der Kindsmutter allenfalls das Kindswohl gefährdet ist.
Aus psychologischer Sicht ist es aufgrund der beim Kindsvater vorhandenen Beziehungsfähigkeit und weil es keine Hinweise für eine Kindswohlgefährdung gibt und die Zukunftsperspektive bei einem weiteren Verbleib beim Kindsvater besser ist, dem Kindswohl besser entsprechend, wenn die Obsorge auf den Kindsvater übertragen wird.
S*** hat zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Es ist aber aus psychologischer Sicht fraglich, inwieweit ihre Beziehung zur Kindsmutter als tragfähig erachtet werden kann."
4.2. In seiner rechtlichen Beurteilung zur Sorgerechtsentscheidung führte das Landgericht nach einem Hinweis auf § 177 ABGB - wörtlich - aus:
"Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obsorge ist ausschliesslich das Kindeswohl. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen (§ 178a ABGB). Die Interessen der Eltern haben hinter das Kindeswohl zurückzutreten. Die Obsorgezuteilung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die Lebensumstände bei den Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschliesslich des Umfeldes einander gegenüber gestellt werden. Bei der Gesamtbeurteilung ist zwar von der aktuellen Lage auszugehen, jedoch sind auch Zukunftsprognosen mit einzubeziehen. Von besonderem Gewicht ist die Eignung des betreffenden Elternteils für die Ausübung der Obsorge. Bei der Abwägung fallen insbesondere das materielle Interesse des Kindes an einer möglichst guten Unterbringung, Verpflegung und Versorgung, sein allgemeines Interesse an einer gedeihlichen seelisch-geistigen Entwicklung, sein pädagogisches Interesse an einer möglichst sachkundigen Erziehung und sorgfältigen Beaufsichtigung, aber auch sein emotionales Interesse, mit dem Elternteil leben zu können, zu dem die stärkere gefühlsmässige Bindung besteht, ins Gewicht (vgl. Schwimann: ABGB Praxis Kommentar, Band 1, 2. Auflage, Wien 1997, Rz 11 zu § 177 ABGB).
Bei der Zuweisung der Obsorge herrscht grundsätzlich Gleichberechtigung von Kindsmutter und Kindsvater (Schwimann: Praxiskommentar zum ABGB, 3. Auflage, Wien 2005, Band I, Rz 23 zu § 177a ABGB). Alter oder Geschlecht des Kindes kann prinzipiell kein Vorrecht eines Elternteiles auf Zuweisung des Kindes begründen. Nur wenn bei den Eltern gleich gute Verhältnisse vorliegen, ist die Betreuung eines Kleinkindes durch die Mutter vorzuziehen. Ebenfalls nur bei Pattstellung infolge von Gleichwertigkeit der Verhältnisse greift die Zweifelsregel ein, wonach Mädchen und jüngere Kinder eher der Mutter, hingegen Knaben ab dem Pubertätsalter eher dem Vater zuzusprechen sind (Schwimann, 3. Auflage, a.a.O., Rz 23 zu § 177a ABGB).
Scheidungsverschulden, Eheverfehlungen oder Scheidungsursachen haben keinen Einfluss auf die Übertragung der Obsorge, ausser aus dem Fehlverhalten eines Elternteils kann seine mangelnde Eignung zur Betreuung des Kindes abgeleitet werden (Schwimann, 3. Auflage, a.a.O., Rz 25 zu § 177a ABGB). Die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ist der Betreuung durch den Stellvertreter des andern Elternteils bzw. der Betreuung in einem noch so guten Heim bzw. Internat vorzuziehen (Schwimann, 3. Auflage, a.a.O., Rz 26 zu § 1277a ABGB). Eindeutig bescheidenere wirtschaftliche Verhältnisse bei einem Elternteil, der aber das Kind selbst betreuen kann, psychiatrische Behandlungen der Mutter, beschränkte psychische Belastbarkeit der Mutter, berufsbedingte länger dauernde Abwesenheiten des Vaters, wenn dadurch keine Entfremdung der Kinder zu befürchten ist, und der Vater seine Elternrechte faktisch noch wahrnehmen kann, erlauben für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf die mangelnde Eignung des betreffenden Elternteils (Schwimann, 3. Auflage, a.a.O., Rz 27 zu § 177a ABGB).
Keine Bedeutung soll dem mehr oder weniger zufälligen Umstand zukommen, bei welchem Elternteil sich das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung befindet. Anders verhält es sich, wenn das Kind schon längere Zeit bei einem Elternteil lebt, weil der Grundsatz der Kontinuität der Betreuung, der auch bei der Ersatzzuteilung nicht zu vernachlässigen ist, einen Wechsel in den Pflege- und Betreuungsverhältnissen nur zulässt, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Dass der betreuende Elternteil den tatsächlichen Aufenthalt aufgrund eigenmächtiger Ansichnahme des Kindes herbeigeführt hat, ist irrelevant; entscheidendes Kriterium für die Zuweisung ist das Kindeswohl, weswegen diesem rechtswidrigen Verhalten keine Bedeutung zukommt, ausser es liesse sich daraus auf die mangelnde Eignung zur Erziehung des Kindes schliessen (Schwimann, 3. Auflage, a.a.O., Rz 30 zu § 177a ABGB).
Der Wille des Kindes ist bei einer Entscheidung über die Obsorgezuteilung wertend zu berücksichtigen. Die Stellungnahme eines Kindes über 16 Jahren ist in der Regel von entscheidender Bedeutung (Rummel, ABGB Kommentar, 1. Band, 3. Auflage, Rz 6a zu §§ 176-176b). Die oft verbreitete Ansicht, der Wille kleinerer Kinder sei prinzipiell weniger differenziert, vernünftig und beachtlich, ist nicht haltbar (Harry Dettenborn: Kindeswohl und Kindeswille; München/Basel, 2001, S. 75). Es ist aber für keine Altersstufe gerechtfertigt, sich nur auf verbale Willensbekundungen zu stützen (Harry Dettenborn, a.a.O.). Überhaupt kann das Kindswohl ohne die Berücksichtigung des Kindeswillens nie bestimmt werden. Die beiden Grössen stehen in einem dynamischen, wechselseitigen Verhältnis. Die Interessen des Kindes erhalten durch die Orientierung am Kindeswohl gebührend Gehör im Konflikt der Erwachsenen. Von einer eigenen Meinung des Kindes spricht man, wenn die Meinungsäusserung bzw. der Wille des Kindes erkennbare Ziele enthält, dieser Wille über längere Zeit stabil ist und intensiv, d.h. nachdrücklich, entschieden und beharrlich beibehalten wird. Aus entwicklungspsychologischer Sicht dürfte ein Kind ab dem fünften Lebensjahr zu einer Meinungsbildung in der Lage sein. Jedoch muss ein Kind auch urteilsfähig sein, was bedeutet, dass es die Fähigkeit hat, in Szenarien zu denken und diese hinreichend objektiv bewerten kann. Die Bedeutung und das Gewicht der Meinungsäusserung des Kindes sind umso grösser, je urteilsfähiger das Kind ist. Die Kindszuteilung gegen den Willen eines überwiegend urteilsfähigen Kindes ist im Normalfall nicht vertretbar. Ebenso wichtig ist der Schutz des urteilsunfähigen Kindes, dessen Meinung nicht für eine Begründung beigezogen werden darf, weil dem Kind damit eine Verantwortung aufgebürdet wird, die es nicht tragen kann. Ein Kind gilt ab dem 12. Lebensjahr bezüglich Kindszuteilung als urteilsfähig (Staub und Felder: Scheidung und Kindeswohl: Ein Leitfaden zur Bewältigung schwieriger Übergänge, Bern 2004).
Diese Grundsätze umgelegt auf den gegenständlichen Fall führen zu Folgendem:
Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters ist vollumfänglich gegeben. Er verfügt über genügend Ressourcen, um S*** ausreichend Kontinuität und Stabilität zu bieten. Er bietet genügend Sicherheit, Berechenbarkeit und gute Verfügbarkeit. Er zeigt nachvollziehbar und verständlich auf, und zwar auch im Alltag, dass er dazu bereit ist, die volle elterliche Verantwortung für S*** zu übernehmen. Die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten scheinen bei ihm weit reichend vorhanden zu sein. Bei ihm ist Bindungstoleranz gegeben. Er erkennt im Wesentlichen die Wichtigkeit der mütterlichen Beziehung an, unterstützt diese im entsprechenden Umfang und z.T. auch darüber hinaus. Es ist von einer guten und tragfähigen Beziehung, von einer sicheren und stabilen Bindung auszugehen. Er bietet S*** genügend Kontinuität und Stabilität, ist bereit, elterliche Verantwortung zu übernehmen und bietet genügend Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten. Auch scheint er nicht gegen die Kindsmutter zu arbeiten und besitzt ferner über genügend Förder- und Erziehungskompetenz.
Dem gegenüber ist nach dem festgestellten Sachverhalt die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als eingeschränkt zu betrachten. Es bleibt unklar, inwieweit die Beziehung zwischen ihr und S*** gut und tragfähig ist, weiters bleibt unklar, ob sie auch genügend Ressourcen und die nötige Kontinuität und Stabilität aufweist. Es ist auch fraglich, ob sie ausreichend Förderkompetenz besitzt. Es zeichnet sich immer mehr ein Bild ab, dass die Kindsmutter zusammen mit S*** bildlich gesprochen gegen den Rest der Welt ankämpft. Die Kindsmutter hat sich in Liechtenstein bislang nicht richtig integrieren können, deshalb weitet sich seit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ihr soziales Netz kaum über ihre Kleinfamilie bzw. nach der faktischen Trennung nunmehr kaum über S*** hinaus. Die Kindsmutter sieht ein einfaches "In Ruhe gelassen werden" und die Zweisamkeit mit S*** gleichbedeutend mit der alleinigen Obsorge, als einzige Notwendigkeit/Möglichkeit zur Beruhigung und Unterstützung für/von S***. Sie tritt S*** mehr als Freundin denn als Mutter entgegen und benutzt sie zudem als Stütze in ihrer eigenen schwierigen Situation. Die Kindsmutter könnte Schwierigkeiten haben, S*** in sozialer Hinsicht in Liechtenstein zu fördern, tritt sie doch Liechtensteiner Institutionen und der Bevölkerung misstrauisch gegenüber und kommuniziert diese Vorbehalte auch gegenüber der Tochter. Das könnte auch bei der weiteren sozialen Integration und Übernahme der hier gängigen gesellschaftlichen Normen und Werte Schwierigkeiten für S*** kreieren. Bei einer genaueren Betrachtung von S*** Aussagen zu ihren Wünschen zeigt sich, dass S*** sich für das Wohl ihrer Mutter verantwortlich fühlt. S*** interpretiert wahrscheinlich sehr richtig, dass die Kindsmutter sie in der jetzigen Situation mehr braucht als der Kindsvater und sie stellt dieses Gebrauchtwerden und die Fürsorge um die Mutter über ihre eigenen Bedürfnisse nach Schutz und Trost. Bei der Beziehung Mutter-Tochter scheint ein Rollenwechsel stattgefunden zu haben. Die Kindsmutter sucht Hilfe und Trost bei ihrer Tochter, anstatt ihr diese zu geben. Aus psychologischer Sicht ist der Eindruck zu gewinnen, dass S*** kaum etwas Negatives über ihre Mutter zu berichten hat, da sie möglicherweise Gefahr läuft, die Mutter zu verraten. Aufgrund ihres Alters kann S*** hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebenssituation keine weit reichende und klare Perspektive entwickeln.
Es ist auch fraglich, ob die Kindsmutter ausreichend Förderkompetenz besitzt.
Bei einem Verbleib von S*** beim Kindsvater sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine Gefährdung des Kindswohl hindeuten. Hingegen sind Hinweise vorhanden, wonach bei einem Verbleib bei der Kindsmutter allenfalls das Kindswohl gefährdet ist. Aus psychologischer Sicht ist es aufgrund der beim Kindsvater vorhandenen Erziehungsfähigkeit und weil es keine Hinweise für eine Kindswohlgefährdung gibt und die Zukunftsperspektive bei einem weiteren Verbleib beim Kindsvater besser ist, dem Kindswohl besser entsprechend, wenn die Obsorge auf den Kindsvater übertragen wird.
Aus allen diesen Gründen ist die alleinige Obsorge über mj. S** auf den Kindsvater zu übertragen. Er ist der besser geeignete Elternteil."
4.3. Zur Frage des Ehegattenunterhalts verwies das Landgericht auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Klägerin in K***, deren Übersiedlung nach L*** im Alter von 20 Jahren sowie auf deren Tätigkeiten vor und nach der Geburt der Tochter S*** im J***. Davon ausgehend könne von der Klägerin nicht einfach verlangt werden, dass sie von heute auf morgen als Reinigungsangestellte eine 100 %-ige Tätigkeit finden müsse. Vielmehr stehe ihr eine gewisse Zeit zu, in der sie sich beruflich orientieren bzw allenfalls neu orientieren könne. Trotz der langjährigen Ehe sei die Klägerin erst ** Jahre alt und könne nicht einfach verpflichtet werden, bis zur Erreichung des Pensionsalters als Reinigungsangestellte zu arbeiten. Damit sei nicht gemeint, dass die Klägerin nunmehr berechtigt sei, eine langjährige Ausbildung zu absolvieren; eine bestimmte Zeit für eine berufliche Neuorientierung sei ihr aber zu belassen. Dass sie keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, sei offensichtlich die gemeinsame Entscheidung der Ehegatten gewesen bzw sei dies langjährig von beiden Teilen einvernehmlich praktiziert worden. Bei der beruflichen Orientierung bzw Neuorientierung sei zudem auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin bei einer Arbeitssuche aufgrund ihrer sprachlichen Schwierigkeiten auch Grenzen gesetzt seien. Auch aus diesem Grunde sei ihr für eine Arbeitssuche Zeit zu geben und sie könne nicht einfach verpflichtet werden, gleich irgendeine Arbeit anzunehmen. Vielmehr sei ihr in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zu geben, zielstrebig und tatkräftig eine für sie geeignete und zumutbare Arbeit zu suchen.
Im Rahmen des Art 68 EheG (Art 125 chZGB) sei insbesondere auch auf die Dauer der Ehe und darauf abzustellen, ob diese lebensprägend gewesen sei. Dies sei bei der Klägerin im Sinne der im Einzelnen wiedergegebenen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung der Fall. Diesfalls bemesse sich der ihr gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; dieser Lebensstandard bilde zugleich aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.
Mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 1.450,-- sei die Klägerin nicht selbsterhaltungsfähig. Wie schon erwähnt, habe die Klägerin keine berufliche Ausbildung und müsse ihr Zeit gegeben werden, eine ihr zumutbare Arbeit zu finden. Der Beklagte sei deshalb grundsätzlich unterhaltspflichtig.
In weiterer Folge errechnete das Landgericht - nach Abzug eines rechnerischen Kindesunterhalts - das Familieneinkommen der Streitteile mit monatlich CHF 6.390,85. Davon ausgehend betrage die 40 %-ige Quote der Klägerin abzüglich ihres Eigeneinkommens von CHF 1.450,-- CHF 1.106,35. Im Rahmen einer "Kontrollrechnung" sei allerdings das den Parteien zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln und hiebei auch auf die vom Beklagten bezogene Kinderzulage von CHF 280,-- und Alleinverdienerzulage von CHF 110,-- Bedacht zu nehmen. Demnach stünde der Klägerin nur ein Betrag von CHF 2.556,35 und dem Beklagten ein solcher von CHF 5.309,05 zur Verfügung, was unangemessen erscheine, weil ja die Klägerin Anspruch auf Beibehaltung des Lebensstandards während aufrechter Ehe habe. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin verlangten monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 1.620,-- führe die "Kontrollrechnung" zum Ergebnis, dass die Klägerin dann über finanzielle Mittel von CHF 3.070,-- (CHF 1.450,-- + CHF 1.620,--) und der Beklagte über solche von CHF 4.795,40 verfüge, was sowohl in relativer als auch absoluter Hinsicht angemessen erscheine. Von der nicht starr anzuwendenden 40 %-Regel im Sinne der OGH-Entscheidung LES 2008, 22 sei im gegenständlichen Fall deshalb im Sinne des Zuspruchs eines Unterhaltsbeitrages von CHF 1.620,-- an die Klägerin abzugehen.
Gemäss § 68 Abs 2 EheG könne der Unterhaltsanspruch befristet werden. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimme sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar sei, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Die Befristung des Unterhaltsbeitrages hänge damit im Wesentlichen davon ab, aus welchem besonderen Grund die nacheheliche Eigenversorgung nicht ausreiche. Wiedereingliederungsmassnahmen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit oder zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation seien regelmässig von vorübergehender Dauer, weshalb der nacheheliche Unterhaltsbeitrag in diesen Fällen zeitlich zu begrenzen sei. Das Gericht erachte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (gemeint: dieses Urteils) für angemessen. In dieser Zeit müsse es der Klägerin möglich sein, ihre berufliche (Wieder-)Eingliederung zu bewerkstelligen.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung der (Geld-)Unterhaltspflicht der Klägerin für die mj. S*** referierte das Landgericht die Bestimmung des § 140 ABGB und die hiezu ergangene einschlägige öRechtsprechung und Lehre. Es gelangte zur Auffassung, dass die Klägerin - der Beklagte leiste durch seine Betreuung des Kindes in seinem Haushalt seinen vollen Unterhaltsbeitrag - dem Grunde nach zur Geldalimentation verpflichtet sei. Da ihr Nettoeinkommen mit CHF 1.450,-- jedoch monatlich unter dem sogenannten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege, könne die Klägerin derzeit nicht zur Zahlung eines Geldunterhalts verpflichtet werden. Aus den schon zu Punkt 4.3 angeführten Gründen könne die Klägerin auch nicht auf ein höheres Einkommen angespannt werden, sodass der Antrag des Beklagten, die Kindsmutter zur Bezahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten, abzuweisen sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 16.3.2010 (in dessen Urteilskopf die Parteirollen der Streitteile offenkundig vertauscht wurden) gab das Obergericht den Berufungen beider Parteien teilweise Folge.
Es bestätigte die Obsorgeentscheidung des Landgerichtes, den Zuspruch eines auf drei Jahre ab Rechtskraft "dieses Urteils" befristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich CHF 1.620,-- an die Klägerin sowie die Abweisung des Klagebegehrens der Klägerin, den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von CHF 912,20 für die mj. S*** zu verpflichten. Abweichend vom Ersturteil erkannte das Obergericht allerdings die Klägerin für schuldig, für die Minderjährige einen monatlichen Unterhalt von CHF 450,-- zu bezahlen.
Die auf der Zuerkennung des Sorgerechts an den Beklagten beruhende, gegenüber dem Ersturteil modifizierte Regelung des Besuchsrechts für die Klägerin ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit des Ersturteils und übernahm auch alle Feststellungen zu den für die Obsorgeentscheidung massgeblichen Sachverhaltskomponenten.
Es führte sodann aus, dass aufgrund des hier anzuwendenden Untersuchungsgrundsatzes die Parteien eine Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht treffe. Da die Klägerin trotz entsprechender Aufträge zur Mitwirkung an der Befundaufnahme zum Sachverständigengutachten die Teilnahme verweigert habe, habe sie in eklatanter Art und Weise erkennen lassen, dass sie Eigeninteressen vor das Kindesinteresse stelle. Sie habe auch auf die Erörterung des Sachverständigengutachtens mit dem lapidaren Hinweis verzichtet, dass die Gutachtenserörterung für sie schon deshalb nicht entscheidend sei, da sie an der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt habe. Jedenfalls habe sich die Klägerin mit ihrer Vorgangsweise der Möglichkeit beraubt, ihre Position bei der Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen zu plausibilisieren. Nicht zuletzt das Verhalten der Klägerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens begründe die Richtigkeit der Einschätzungen des Erstgerichtes, wonach die Kindsmutter Schwierigkeiten haben könne, S*** in sozialer Hinsicht in Liechtenstein zu fördern, weil sie Liechtensteiner Institutionen (und der Bevölkerung) misstrauisch gegenüberstehe und sie diese Vorbehalte auch gegenüber S*** entsprechend kommuniziere.
Die Schlussfolgerungen in den Gutachten des AfSD und des Fachgutachtens sprechen sich mit ausführlicher und überzeugender Begründung nach einer ebenso gründlichen Befundung eindeutig für einen Verbleib der Minderjährigen beim Kindsvater aus, während im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein hinreichendes Beweisergebnis für den von der Klägerin postulierten Wunschsachverhalt vorliege.
Hinsichtlich der Rüge in der Berufung der Klägerin dahin, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu einem vorübergehenden Aufenthalt der Klägerin gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Notunterkunft und auch keine Feststellungen zum "Bewusstsein und Wissen" des Beklagten zu diesen wichtigen Umständen getroffen habe, sei es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser dem Amt für Soziale Dienste bekannte Vorfall geeignet wäre, ein anderes Bild von der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zeichnen als das festgestellte.
Dem Wohl der mj. S*** werde durch einen Verbleib beim Kindsvater in hohem Masse Rechnung getragen. Das Erstgericht habe die von der Rechtsprechung für die Obsorgeentscheidung entwickelten Leitgedanken umfassend und vollständig dargestellt. Davon ausgehend sei jedenfalls die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters uneingeschränkt zu bejahen; er könne S*** genügend Kontinuität und Stabilität bieten, sei bereit, elterliche Verantwortung zu übernehmen und verfüge über genügend Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten, während die Kindsmutter nur als eingeschränkt erziehungsfähig anzusehen sei.
Die vom Erstgericht in vorbildlicher Art und Weise durchgeführte Gesamtschau aller für die Obsorgeentscheidung massgeblichen Umstände werde vom Berufungsgericht übernommen. Der Kindsvater sei der besser geeignete Elternteil und werde ein Verbleib der Minderjährigen bei ihm dem Kindeswohl gerecht. Die gegenteiligen Darlegungen in der Berufung der Klägerin könnten daran nichts ändern.
Aus näher dargestellten Gründen erweise sich die Berufung der Klägerin aber insoferne als berechtigt, als ihr ua das Wochenendbesuchsrecht bereits jeweils ab Freitag zukomme.
Entgegen der Berufung des Beklagten sei die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Klägerin hinsichtlich Höhe und Dauer nicht zu beanstanden. Ausgehend von der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin derzeit als Reinigungsangestellte mit einem Arbeitspensum von drei bis dreieinhalb Stunden und ihren sprachlichen Schwierigkeiten sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre berufliche Weiterqualifikation zugunsten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung hintangestellt habe. Der für die Erlangung der Eigenversorgungskapazität erforderliche Aufwand an Aus- und Weiterbildung orientiere sich am Ausbildungsstand und an der Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Auch das Berufungsgericht halte dafür, dass der Klägerin in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zu geben sei, eine für sie geeignete und zumutbare Arbeit zu suchen; sie sei jedenfalls mit dem derzeitigen vom Erstgericht festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1.450,-- nicht selbsterhaltungsfähig.
Es trage daher den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in hohem Masse Rechnung, wenn der Beklagte den - von ihm in diesem Zusammenhang der Höhe nach nicht bekämpften (?) - nachehelichen Ehegattenunterhalt für weitere drei Jahre bezahle. Damit sei der Klägerin ausreichend Möglichkeit gegeben, sich neben ihrer Tätigkeit als Hilfsreinigungskraft entsprechend fortzubilden und demzufolge in einem höherwertigen Beruf ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die vom Erstgericht vorgenommene Befristung auf drei Jahre sei in diesem Zusammenhang ausreichend. Der in der Berufung der Klägerin angestrebte Wegfall der Befristung sei schon im Hinblick auf ihr Alter (Jahrgang ***) verfehlt.
Hingegen verlange der Beklagte in seinem Rechtsmittel zu Recht einen Kindesunterhalt für die Klägerin. Bei seinem Hinweis auf das Existenzminimum habe das Landgericht übersehen, dass sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht nur aus dem Nettoeinkommen der Klägerin von CHF 1.450,-- zusammensetze, sondern zum Unterhalt sämtliche Einkünfte, sohin auch die Unterhaltsleistung des Beklagten an die Klägerin zu zählen seien. Auszugehen sei demnach von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von CHF 3.070,--. Dieses Einkommen rechtfertige den begehrten Kindesunterhalt von monatlich CHF 450,--, der, wenn auch nicht wesentlich, unter dem nach der sogenannten Prozentsatzmethode zu errechnenden Unterhaltsanspruch der mj. S*** liege.
6. Gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes vom 16.3.2010 richten sich die fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionen beider Streitteile.
Die Klägerin ficht das Berufungsurteil hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung und damit verbunden ihrer Geldunterhaltspflicht für die mj. S***, weiters hinsichtlich der Befristung des ihr zuerkannten Unterhaltsbeitrages auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils sowie hinsichtlich der Abweisung ihres Begehrens, den Beklagten zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich CHF 912,20 für die mj. S*** zu verpflichten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt dessen Abänderung im Sinne der Zuteilung der alleinigen Obsorge für das Kind an sie, des unbefristeten Zuspruchs des nachehelichen Unterhaltsbeitrages und der Stattgebung ihres Begehrens auf Zahlung des Kindesunterhalts. Für den Fall des Verbleibes der Obsorge beim Beklagten sei auszusprechen, dass die Klägerin für die mj. S*** keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe.
Der Beklagte wendet sich in seiner Revision gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts für die Klägerin von monatlich CHF 1.620,-- für die Dauer von drei Jahren. Auch er führt eine Rechtsrüge aus und stellt den Antrag, seine Unterhaltspflicht auf monatlich CHF 1.106,35 zu reduzieren und diese überdies auf ein Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils zu befristen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie verweisen darin im Wesentlichen auf ihre schon in den eigenen Rechtsmittelschriften vorgetragenen Standpunkte.
7. Vor dem Eingehen auf die Rechtsmittelschriften ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat anschliesst, ist das Neuerungsverbot im Kindschafts- und insbesondere auch im Sorgerechtsverfahren insoferne durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen sind (RS0106313; RS0048056; RS0006893 ua).
Solche relevanten Sachverhaltsänderungen ergeben sich hier aufgrund des nach dem Berufungsurteil eingeleiteten Provisorialverfahrens ua zur einstweiligen Regelung der Obsorge für die mj. S***. Hierüber wurde mit dem noch nicht rechtskräftigen, von der Klägerin mit einem allein auf eine Rechtsrüge gestützten Rekurs angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 5.7.2010 entschieden (ON 130).
Aus diesem Provisorialverfahren ergibt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht und auch von der Klägerin zugestanden, dass das Mietverhältnis der Klägerin im Einfamilienhaus in T*** von der Vermieterin aufgekündigt wurde und die Klägerin seit dem 10.5.2010 nicht mehr dort wohnt. Die Klägerin konnte die Miete nicht mehr bezahlen. Im Anschluss an ihren Auszug aus der Wohnung lebte die Klägerin eine Woche in der Jugendherberge und eine Woche war sie "auf der Strasse". Seit dem 25.5.2010 lebt die Klägerin in einer Einzimmerwohnung in T***, für die sie eine monatliche Miete von CHF 600,-- zu bezahlen hat. In dieser Wohnung befindet sich nur ein Bett. Zumindest seit dem 10.5.2010 hat die mj. S*** auch nicht mehr bei der Klägerin übernachtet. Würde das Kind bei der Klägerin wohnen, könnte S*** - nach Aussage der Kindsmutter - "bei ihr im Bett schlafen oder S*** im Bett und die Klägerin am Boden".
Die mj. S*** besucht nach den Sommerferien 2010 die dritte Klasse der Tagesschule S***. Die Schulleitung war nicht mehr bereit, die für das Kind bis Ende des Schuljahrs getroffene Sonderregelung, wonach das Kind mittags und ab 15.00 Uhr nach Hause gehen kann, länger zu akzeptieren. Damit standen die Kindeseltern vor der Entscheidung, die Minderjährige weiterhin in der Tagesschule (ohne Ausnahmeregelung) zu belassen oder einen Schulwechsel in eine Regelklasse vorzunehmen. Die Klägerin sprach sich für diesen Wechsel aus.
Mit seinem Beschluss vom 5.7.2010 verfügte das Landgericht eine hier nicht näher wiederzugebende Besuchsrechtsregelung der Klägerin beginnend mit den Sommerferien 2010. Dabei wurde unterstellt, dass S*** weiterhin die Tagesschule S*** besucht. Nach Meinung des Landgerichtes könne dem Kind der Wechsel in eine Regelschule nicht zugemutet werden.
8. Zur Revision der Klägerin:
8.1. Zu der von ihr beantragten alleinigen Obsorge für die Minderjährige verweist die Revisionswerberin auf näher wiedergegebene Rechtsprechung und Lehre, wonach einem Elternteil die Eignung zur Betreuung des Kindes dann abzusprechen sei, wenn dieser die Familie in einer schwierigen Situation im Stich gelassen habe. Der Beklagte habe es zugelassen, dass die Klägerin nach ihrer unfreiwilligen Unterbringung in P*** und der Verweigerung der Rückkehrmöglichkeit in die gemeinsame Ehewohnung mit dem Kind in einer vom Amt für Soziale Dienste zugewiesenen Notunterkunft im H*** unter schwierigsten Verhältnissen habe zurecht kommen müssen und tagsüber mit dort untergebrachten Drogenabhängigen konfrontiert gewesen sei. Dieser "Vorfall" stelle die Fähigkeit des Beklagten zur Betreuung des Kindes grundsätzlich in Frage. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
Entgegen der Meinung des Obergerichtes habe auch keine rechtliche Mitwirkungspflicht der Klägerin im gegenständlichen Obsorgeverfahren bestanden, zumal das Gericht gemäss dem Untersuchungsgrundsatz verhalten gewesen sei, die für seine Entscheidung wesentlichen Tatsachen selbst zu erheben. Das gegenständliche Sachverständigengutachten könne lediglich aufzeigen, dass der Kindsvater die Voraussetzungen zur Obsorgeübertragung scheinbar erfülle. Da die Klägerin an der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt habe, könne daraus hinsichtlich ihrer Eignung zur Betreuung des Kindes nichts gewonnen werden. Das Berufungsgericht hätte damit weitere Beweisergebnisse heranziehen müssen, um die Betreuungseignung der Klägerin zu beurteilen.
Auch sei zu bedenken, dass eine kritische Einstellung der Klägerin zu Liechtensteinischen Institutionen und Behörden nichts über ihre Befähigung zur Kinderbetreuung aussage.
Im gegenständlichen Fall spreche insbesondere der Grundsatz der Kontinuität für die Übertragung der Obsorge an die Klägerin. Sie habe für S*** seit deren Geburt die deutlich überwiegende Betreuungsleistung erbracht. Sie habe in den ersten vier Lebensjahren von S*** keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich ausschliesslich auf die Erziehung ihrer Tochter konzentriert. Auch danach habe sich die Betreuung durch die Ausübung von Teilzeitbeschäftigungen während des Schulbesuchs von S*** in keiner Weise reduziert. Auch während des Scheidungsverfahrens erbringe die Klägerin die überwiegende Betreuungsleistung. Sie betreue und umsorge ihre Tochter untertags und fördere deren schulische Entwicklung.
Auch wäre der Wille der mj. S*** zu berücksichtigen gewesen, bei der Klägerin leben zu wollen. Ausgehend vom Grundsatz, wonach aus entwicklungspsychologischer Sicht ein Kind ab dem 5. Lebensjahr zu einer Meinungsbildung in der Lage sei, sei der Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen, der den Kindeswillen vollständig ignoriere, nicht nachvollziehbar. Die 7-jährige S*** werde in den Gutachten als altersadäquat beschrieben. Damit bestehe auch kein Anlass, an ihrer Urteilsfähigkeit zu zweifeln.
Die angefochtene Entscheidung widerspreche der Praxis, dass bei gleich guten Verhältnissen der Elternteile die Betreuung eines Kleinkindes durch die Mutter vorzuziehen sei. Im Übrigen auch der generellen Regel, dass die Obsorge für Mädchen und jüngere Kinder eher der Mutter zuzusprechen sei. Ebenso sei der Betreuung des Kindes durch den Elternteil der Vorzug gegenüber der Betreuung durch einen Stellvertreter eines Elternteils zu geben.
Bei Übertragung der Obsorge an den Beklagten würde die Betreuung und Versorgung von S*** aufgrund der Vollzeitberufstätigkeit des Kindsvaters von früh morgens bis spät abends zwangsläufig Dritten zufallen. Demgegenüber sei die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung zur uneingeschränkten Betreuungs- und Versorgungsleistung in der Lage.
8.2. Zur Dauer ihres nachehelichen Ehegattenunterhalts verweist die Klägerin auf die Bestimmung des Art 68 EheG (Art 125 ZGB) und die einschlägige schweizerische Rechtsprechung. Demnach diene der nacheheliche Ehegattenunterhalt in erster Linie dem Ausgleich ehebedingter Nachteile, die ein Ehegatte aufgrund der in der Ehe bestehenden Rollenverteilung zu tragen gehabt habe. Demzufolge müsse auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch so lange bestehen bleiben, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorlägen. Demnach sei der nacheheliche Unterhalt dann nicht zu befristen, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar sei, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.
Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichtes habe die Klägerin auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zugunsten der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit verzichtet. Da die mj. S*** erst *** Jahre alt sei, bedürfe sie noch für längere Zeit einer intensiven elterlichen Betreuung. Dazu komme, dass das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes wegen einer Operation am Herzen und ihrer mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache stark erschwert sei.
Für die Klägerin müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie in der Zukunft lediglich Beschäftigungsmöglichkeiten als Aushilfe- und Teilzeitkraft werde ausüben können, womit ihr daraus erhebliche ehebedingte Nachteile entstünden und auch die wirtschaftliche Selbständigkeit in Zukunft nicht gegeben sei. Es werde der Klägerin voraussichtlich nicht möglich sein, selbst in voller Höhe für ihren Unterhalt zu sorgen und eine der nachehelichen Solidarität entsprechende Altersvorsorge aufzubauen. Dies könne wegen der in der Ehe gewählten Rollenverteilung von ihr auch nicht gefordert werden. Ins Gewicht falle auch, dass die Klägerin, um diese Ehe eingehen zu können, ihre Ausbildung in K*** abgebrochen und die Übersiedlung nach Europa in eine ihr völlig fremde Umgebung und Kultur auf sich genommen habe.
Demgegenüber habe das Obergericht allein auf das noch junge Alter der Klägerin abgestellt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung aller Umstände hätte ein nachehelicher Unterhalt von unbefristeter Dauer zugesprochen werden müssen.
8.3. Schliesslich habe das Berufungsgericht die Klägerin auch zu Unrecht und entgegen der öRechtsprechung zu § 140 ABGB zur Zahlung eines Geldunterhalts von monatlich CHF 450,-- für die mj. S*** verpflichtet.
Als für die Unterhaltsbemessung relevantes Einkommen sei lediglich das Nettoeinkommen der Klägerin anzusehen, welches CHF 1.450,-- betrage und unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege.
Aber selbst ausgehend von einem Gesamteinkommen von CHF 3.070,-- könne die Klägerin nicht zum Kindesunterhalt verpflichtet werden. Das Obergericht habe hiebei zu Unrecht auf die Prozentsatzmethode abgestellt, die jedoch bei einem, wie hier sehr geringen Einkommen versage und zu unbilligen Ergebnissen führe. Die Klägerin befinde sich überdies in einer schwierigen beruflichen Orientierungsphase mit schwankendem und sehr niedrigem Einkommen (derzeit arbeitslos), welches erheblich geringer sei, als jenes des Beklagten. Mit einer Unterhaltszahlung müsse sie deshalb mehr leisten, als den Lebensverhältnissen der Klägerin angemessen wäre.
9. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte rügt das Fehlen von Feststellungen der Vorinstanzen dahin, ob es der Klägerin möglich und auch zumutbar sei, bei Übertragung der Obsorge für das Kind auf den Kindsvater das Arbeitspensum auf 100 % auszudehnen.
Aufgrund diverser Beweisergebnisse hätte vom Gericht ohne weiteres festgestellt werden können, dass es der Klägerin möglich und zumutbar sei, monatlich netto CHF 2.500,-- zu verdienen. Die Klägerin habe seit zwei Jahren nichts unternommen, ihre Arbeitssituation zu verbessern, obwohl S*** die Schule besuche. Dass die Klägerin mehr hätte arbeiten können, ergebe sich auch daraus, dass sie ab und zu auch an Samstagen gearbeitet und der Beklagte dann ohne weiteres die Betreuung des Kindes übernommen habe. Massgeblich sei, was die Kindsmutter nach der Anspannungstheorie verdienen könne. Da die Obsorge dem Beklagten zugesprochen worden sei, sei der Klägerin zuzumuten, dass sie einer vollberuflichen Tätigkeit nachgehe oder eine Beschäftigung suche, die ihr mindestens einen Verdienst von CHF 2.500,-- netto pro Monat ermögliche.
Einen solchen Betrag könne die Klägerin auch bei der von ihr zu verlangenden Ausdehnung der Arbeitsbelastung als Reinigungskraft auf 50 bis 60 % ins Verdienen bringen. Diesfalls hätte die Klägerin dann auch noch genügend Zeit, sich beruflich umzuorientieren und eine neue besser qualifizierte Beschäftigung zu suchen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die ihr eingeräumte Frist von drei Jahren sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der nacheheliche Unterhalt stelle keine Rente im weitesten Sinne dar sondern diene alleine dazu, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Ansonsten gelte hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts der Grundsatz des "clean break".
Das Landgericht habe den vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag der Höhe nach im Übrigen mit CHF 1.106,35 zutreffend ermittelt. Die Klägerin habe trotz der längeren Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe aufgrund der Ehe weder eine Ausbildung abgebrochen noch sei sie durch die Ehe in ihrem beruflichen Fortkommen behindert worden. Sie habe es unterlassen, während aufrechter Ehe die deutsche Sprache richtig zu lernen und sei auch selbst dafür verantwortlich, wenn sie nunmehr nur eine nicht sehr qualifizierte Berufstätigkeit ausüben müsse, um selbst ihren Unterhalt zu verdienen. Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung sei der Beklagte bereit, der Klägerin einen Unterhalt von monatlich CHF 1.106,35 monatlich für die Dauer eines Jahres zu bezahlen. Die Streitteile lebten nunmehr schon mehr als zwei Jahre getrennt. Gemäss Vergleich vom 30.4.2008 bezahle der Beklagte an die Klägerin seit Mai 2008 einen einstweiligen Unterhalt von CHF 1.400,-- monatlich. In diesen zwei Jahren habe die Klägerin nichts unternommen, um ihre berufliche und finanzielle Situation zu verbessern. Auch im Hinblick darauf sei der weitere nacheheliche Ehegattenunterhalt auf die Dauer von einem Jahr (ab Rechtskraft dieses Urteils) zu befristen.
Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
10. Die im Revisionsverfahren strittigen Unterhaltsfragen hängen entscheidend davon ab, welchem der Streitteile die Obsorge für die mj. S*** zu übertragen ist.
Der OGH teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Beklagte mit der Obsorge zu betrauen ist.
Die für diese Entscheidung massgeblichen Bestimmungen der §§ 177 Abs 2 und 178a und 178b ABGB, welche auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhen, sowie die dazu einschlägige öLehre und öRechtsprechung wurden vom Erstgericht umfassend und zutreffend dargestellt.
Voranzustellen ist, dass schon allein aufgrund der hier zu berücksichtigenden massgeblichen Sachverhaltsänderungen seit der Berufungsentscheidung vom 16.3.2010 (Punkt 7) die Übertragung der Obsorge an die Klägerin von vorneherein nicht mehr in Erwägung gezogen werden kann. Die Klägerin verfügt seit dem 15.5.2010 nur mehr über eine mit einem Bett ausgestattete Einzimmerwohnung, in der sie für eine akzeptable Betreuung und insbesondere auch Übernachtung des Kindes nicht mehr Sorge tragen kann.
Solange aber ein Elternteil, wie hier die Klägerin, keine geordneten Wohnverhältnisse hat, kommt die Zuteilung des Sorgerechtes an ihn von vorneherein nicht in Betracht (vgl EF 54.060).
Schon aus diesem Grund erübrigt sich ein detailliertes Eingehen auf die in der Revision ins Treffen geführten Argumente der Klägerin, denen durch ihre mittlerweile veränderte Wohnsituation die Grundlage entzogen ist.
Im Übrigen pflichtet der Senat der Auffassung der Vorinstanzen vollinhaltlich bei, dass das Wohl der Minderjährigen die Zuteilung der Obsorge an den Beklagten gebietet. Es kann hiezu im Detail auf die Darlegungen insbesondere im Ersturteil verwiesen werden. Gegenüber dem Wohl der mj. S*** haben die - menschlich durchaus nachvollziehbaren - Interessen der Klägerin zurückzutreten.
Im Einklang mit den im Verfahren eingeholten Gutachten ist auch der OGH der Überzeugung, dass gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters keine wie immer gearteten Bedenken bestehen und (nur) von diesem erwartet werden kann, dass er der mj. S*** ausreichende Kontinuität und Stabilität für den weiteren Lebensweg bietet. Eine adäquate Betreuungs- und Versorgungssituation ist ungeachtet seiner vollen Berufstätigkeit allein beim Kindsvater gewährleistet.
Entgegen dem Revisionsvorbringen verstiess die Klägerin mit ihrer Weigerung, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. DG*** mitzuwirken, in massiver Weise gegen ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht und damit auch gegen das Wohl ihrer Tochter (vgl 6 Ob 71/97b). Im Interesse des Kindeswohls haben sich Kindeseltern beispielsweise nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes auch einer "Zwangsmediation bzw Pflichtmediation" zu unterziehen, wenn diese vom Gericht für erforderlich gehalten wird (BGer. 5A_457/2009 vom 9.12.2009).
Die hier strittige Obsorgeentscheidung muss auf ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen beruhen, die besonders in so konflikthaften Familiensituationen wie der gegenständlichen die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens erfordern. Hiebei obliegt es dem allein dem Kindeswohl verpflichteten Sachverständigen, die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschliesslich des Umfeldes einander gegenüber zu stellen, deren persönliche Interessen zu erheben und einen für das Kind passenden Vorschlag wiederum unter Einbezug der Eltern zu erarbeiten. Die Klägerin hat mit ihrer Weigerung, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mitzuwirken, die Erstattung eines solchen umfassenden Gutachtens auch unter Einbeziehung ihrer eigenen Persönlichkeitsstruktur und der von ihr leistbaren Erziehung und Betreuung verhindert. Wäre es nach dem Willen der Klägerin gegangen, hätte der Sachverständige nicht einmal die mj. S*** kontaktieren können. Schon diese nicht plausibel begründete Haltung der Kindsmutter bestätigt die vom Erstgericht näher dargelegten Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Klägerin und bekräftigt die bereits im Gutachten des AfSD geäusserte Vermutung, dass die nunmehr *** Jahre alte S*** für die eigenen Bedürfnisse der Klägerin gewissermassen instrumentalisiert wird (Rollenwechsel).
Die Erziehung eines Kindes umfasst die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und die Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Ausbildung in der Schule und für den Beruf (vgl LES 2009, 247). Mit ihrer von den Vorinstanzen festgestellten Haltung, nach Möglichkeit mit dem Kind gemeinsam "gegen den Rest der Welt anzukämpfen" und dem Wunsch nach "Zweisamkeit mit S*** bzw zusammen mit dem Kind in Ruhe gelassen zu werden", stellt die Klägerin ihre eigene Erziehungsfähigkeit massiv in Frage. In dieses Bild passt im Übrigen auch die für die künftige Entwicklung und Integration des Kindes in der Gesellschaft keineswegs förderliche und der mj. S*** auch kommunizierte negative Einstellung der Klägerin gegenüber der Bevölkerung und den Institutionen eines Landes, in dem sie seit nunmehr *** Jahren wohnt.
Entgegen ihrem Revisionsvorbringen, mit dem die Klägerin die Fähigkeit des Beklagten zur Betreuung des Kindes in Frage stellt, hat die Klägerin noch in erster Instanz eingeräumt, dass "sie keinerlei Bedenken dahin habe, dass der Beklagte tatsächlich ein guter Vater sei" (ON 16). Tatsächlich brachte das Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die gegen die Erziehungskompetenz des Beklagten sprechen. Daran vermögen auch die vom Landgericht zu 2 SH 2008.5 mit Beschluss vom 3.3.2008 verfügte Einweisung der Klägerin in eine psychiatrische Klinik und die nach der Entlassung von dort bestehenden kurzfristigen Wohnverhältnisse der Klägerin nichts zu ändern. Die Feststellungsrüge in der Revision der Klägerin lässt auch jegliche Angaben darüber vermissen, welches Vorbringen und welche Beweisergebnisse die vermissten Konstatierungen rechtfertigen sollten.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommt den Hinweisen der Klägerin auf den Kindeswillen, den Vorzug der Betreuung durch die Mutter sowie auf die volle Berufstätigkeit des Kindsvaters keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass dem Wunsch eines unmündigen Kindes - allein - kein ausreichendes Gewicht zukommt, wäre ein solcher Wunsch auch dann nicht zu beachten, wenn, wie hier, schwerwiegende Gründe dagegensprechen bzw dieser Wunsch gegen die offenkundigen Interessen der Minderjährigen gerichtet ist (EF 66.108; EF 75.187; EF 75.185 ua; LES 2006, 123). Auch gibt es grundsätzlich kein Vorrecht eines Elternteils auf die Pflege und Erziehung des Kindes, und zwar weder aus dem Alter noch aus dem Geschlecht des Kindes (LES 2009, 22; EF 116.974 uva). Die Belange der Erziehungskontinuität sprechen vorliegend ohnedies für den Beklagten, der im Übrigen aufgrund des im wohl verstandenen Interesse der mj. S*** gerichtlich genehmigten weiteren Besuchs der Tagesschule seinen Betreuungsaufgaben auch unter Heranziehung von Dritten vollumfänglich nachkommen kann.
Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Zuteilung der Obsorge an den Beklagten ist deshalb nicht berechtigt.
11.1. Zum nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin:
Gemäss Art 68 Abs 1 EheG (Art 125 ZGB) hat die Klägerin Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, wenn ihr nicht zuzumuten ist, für den ihr gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Der zweite Absatz des Art 68 EheG führt die wichtigsten Kriterien für die Zusprechung und Bemessung eines Unterhaltsbeitrages auf. Der Abs 4 schliesslich nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden kann.
Bereits das Landgericht hat die Gesetzeslage und die darauf beruhende Rechtsprechung umfassend dargestellt. Demnach fällt die Unterhaltspflicht des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten aufgrund der Scheidung grundsätzlich weg und hat jeder Ehegatte selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Ist dies jedoch einem Ehegatten nicht zuzumuten, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Mit dieser einer Generalklausel gleichkommenden Regelung wird dem Gericht beim Zuspruch einer Unterhaltsrente ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Hiebei sind insbesondere die im zweiten Absatz des Art 68 EheG genannten Kriterien zu beachten. Zu beantworten ist, wann einem Ehegatten die nacheheliche Eigenverantwortung für seinen Unterhalt nicht oder nur teilweise zuzumuten ist. Damit korrespondiert die Frage, ob und inwieweit dem anderen Ehegatten zuzumuten ist, einen nachehelichen Unterhalt zu leisten. Grundgedanke der Bestimmung des Art 68 EheG ist der der nachehelichen Solidarität. Die Kriterien des Art 68 Abs 2 EheG bestimmen auch die Höhe und die Dauer der allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht. Ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Ehegatte dem anderen Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, hängt primär vom nachehelichen Bedarf sowie von der Leistungsfähigkeit bzw Eigenversorgungskompetenz der beiden Ehegatten ab. Für die Ermittlung des (allfälligen) nachehelichen Bedarfs (mit der vorliegend nicht gegebenen Ausnahme einer Ehe nur von kurzer Dauer) sind primär die bisherige Lebenshaltung (die Lebensstellung beider Ehegatten während der Ehe) sowie scheidungsbedingte Bedarfsänderungen zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Schwenzer Art 125 ZGB N 1; Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo [2009] § 24 N 31 f je mwN; LES 2002, 288 ua).
Die Vorinstanzen haben unter Bedachtnahme auf die hier massgeblichen Komponenten der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1.620,-- befristet auf drei Jahre ab Rechtskraft ihrer Urteile zuerkannt. Die Klägerin beanstandet allein die Befristung und verlangt die unbefristete Gewährung des Unterhaltsbeitrages. Der Beklagte seinerseits hält einen monatlichen Beitrag von CHF 1.106,35 für angemessen, der der Klägerin überdies nur für ein Jahr gebühre.
Die Urteile der Vorinstanzen halten den Angriffen der Revisionen stand.
Zwar ist der vom Erstgericht angewendete Berechnungsmodus zu modifizieren. Zum einen ist, jedenfalls im Rahmen des weiten Ermessensspielraumes des Art 68 Abs 2 EheG, hier bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auch auf die von ihm bezogene Kinder- und Alleinerzieherzulage von insgesamt CHF 390,-- monatlich Bedacht zu nehmen. Beide zwar nicht zum "Arbeitslohn" des Beklagten zählende Zulagen müssen bei seinen Einkünften Berücksichtigung finden, zumal der Beklagte gemäss den Art 29 Abs 2 und 34 FZG anspruchsberechtigt ist, diese Zulagen bezieht und die mj. S*** seinen Haushalt teilt. Die Rechtslage wäre eine andere, würde das Kind bei der Klägerin wohnen. Diesfalls wären die Kinderzulagen an diese als Obhutsberechtigte weiterzuleiten (Art 25, 29 FZG LGBl 1986/28; Art 3 Abs 1, 2; Art 4 Abs 2; Art 19 Abs 4 VO LGBl 1986/29; vgl Praxiskomm/Leuenberger [2000] Art 137 N 31 mwN; 1 Ob 180/98x; 8 Ob 27/09t; RS0047813).
Zum anderen hat die Klägerin in ihrer Klage selbst nur eine 40 %-ige Quote des Familieneinkommens der Streitteile angesprochen (§ 405 ZPO), sodass schon aus diesem Grunde und entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keine Veranlassung besteht, von jener Rechtsprechung des OGH abzuweichen, wonach sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung - von eine Ausnahme gebietenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen - mit 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens bemisst (vgl LES 2002, 22; Urteil des F OGH vom 28.2.1994, 1 C 334/92-21; SZ 64/135; 7 Ob 194/98z ua).
Der Senat hält an seiner schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung fest, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruht, dass mit dem Erwerb des Unterhalts zwangsläufig höhere Aufwendungen verbunden sind als mit dessen Empfangnahme und die dem vollerwerbstätigen unterhaltspflichtigen Eheteil einen Anreiz bieten soll, sein Erwerbseinkommen auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten zu erhalten und zu erhöhen. Die Bestimmung des Art 68 EheG steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen, zumal sie keine Regelung enthält, nach welcher Methode das Gericht den nachehelichen Unterhalt konkret zu berechnen hat. Sowohl in der schweizerischen Praxis als auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung werden mehrere Berechnungsmethoden angewandt. Vor allem die deutsche Rechtsprechung billigt dem unterhaltspflichtigen Eheteil bei insoweit durchaus vergleichbarer Rechtslage (§ 1578 Abs 1 dBGB) bei der Bemessung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht einen die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens massvoll übersteigenden Betrag von in der Regel ein Fünftel bis zu ein Siebtel zu (sogenannter "Erwerbstätigenbonus"). Auch der Gesichtspunkt der Steigerung des Anreizes zur Erwerbstätigkeit (nach deutscher Diktion: Arbeitsanreiz) wird als billigenswertes Kriterium der Unterhaltsbemessung angesehen und die Auffassung vertreten, dass es dem Grundsatz der gleichteiligen Teilhabe am ehelichen Lebensstandard nicht widerspricht, wenn dem (haupt-)erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten eine höhere Quote als dem nicht oder nur nebenerwerbstätigen unterhaltsberechtigten Eheteil zugebilligt wird. Im Übrigen wird auch in der schweizerischen Rechtsprechung fallbezogen vom "Halbteilungsgrundsatz" abgegangen (BGer. 5 C.177/2000; 5 C.32/2001; 5 B.102/2003 E 3.2; Freivogel in FamKomm Anhang UB N 70 ff; vgl auch Schwenzer aaO Art 125 N 69 f; Sutter/Freiburghaus, Komm zum neuen Scheidungsrecht [1999] Art 115 ZGB N 118; NJW 1999, 2374; NJW 1986, 1342; NJW 1981, 963; Riegner in FamRZ 1997, 257; Gerhardt in FamRZ 1994, 1158 ua).
Für ein solches Verständnis spricht im Übrigen auch der Wortlaut des Art 68 Abs 2 lit. c EheG, der insoferne abweichend von seinem schweizerischen Rezeptionsvorbild (Art 125 Abs 2 Z 3 ZGB: Lebensstellung während der Ehe) auf die "Lebensstellung beider Ehegatten" während der Ehe verweist.
Ausgehend von den hier massgeblichen Feststellungen im Ersturteil errechnet sich das Familieneinkommen der Streitteile unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin von monatlich CHF 1.450,--, auf das diese trotz ihrer offenbaren mittlerweiligen Arbeitslosigkeit jedenfalls angespannt werden kann, mit CHF 7.865,40 (CHF 6.025,40 + CHF 390,-- [Zulagen] + CHF 1.450,--). 40 % davon betragen CHF 3.146,16, wovon wiederum das Eigeneinkommen der Klägerin von CHF 1.450,-- in Abzug zu bringen ist. Somit würde sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin mit CHF 1.696,16 errechnen, welcher Betrag über dem der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1.620,-- liegt. Anders als das Landgericht hält der Senat dafür, dass ein "rechnerischer Unterhaltsbeitrag" des Kindsvaters für S*** von der Bemessungsgrundlage nicht in Abzug gebracht werden kann. Dies schon deshalb, weil die Klägerin entgegen den Überlegungen des Erstgerichtes vom Obergericht - zu Recht - zur Geldalimentation für das Kind verpflichtet wurde. Darauf ist noch zurückzukommen.
Unter Berücksichtigung seiner "Ehegatten-Unterhaltspflicht" von CHF 1.620,--, mit welchem Betrag die Klägerin auch in die Lage versetzt wird, weiterhin ihre angemessene Altersvorsorge (Art 68 Abs 1 EheG) sicherzustellen, verbleiben dem Beklagten monatlich netto CHF 4.795,40 (CHF 6.415,40 - CHF 1.620,--), dem Einkünfte der Klägerin von CHF 3.070,-- gegenüberstehen. Auch wenn überdies noch der von der Klägerin zu leistende Geldunterhalt für das Kind in Höhe von monatlich CHF 450,-- berücksichtigt wird, so ist die Klägerin nach Meinung des Senats dennoch in der Lage, zusammen mit dem ihr zumutbaren Eigenverdienst den ihr gebührenden nachehelichen Unterhalt zu decken, der auch dem Vergleich mit der letzten ehelichen Lebenshaltung standhält. Zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Feber 2008 verfügten die Streitteile für ihre dreiköpfige Familie unter Berücksichtigung der damaligen Erwerbstätigkeit der Klägerin von drei bis dreieinhalb Stunden täglich über ein Gesamteinkommen von ca CHF 7.000,--, aus dem die Mietkosten von CHF 1.650,-- sowie alle übrigen Auslagen zu decken waren. Mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1.620,-- zusammen mit dem Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit kann die nunmehr von Betreuungspflichten für das Kind entbundene Klägerin eine Lebenshaltung bestreiten, die in etwa jener entspricht, die sich auch das Ehepaar bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat leisten können.
11.2. Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts:
Es ist im Revisionsverfahren unstrittig, dass die Ehe für die Klägerin lebensprägend war und deshalb bei der Frage der Befristung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich am letzten ehelichen Lebensstandard vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts anzuknüpfen ist.
Der Revision der Klägerin ist jedoch schon an dieser Stelle entgegen zu halten, dass ihr kein, insbesondere auch kein uneingeschränkter Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zusteht. Ihr Unterhaltsanspruch gewährt also keine die bisherigen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Vielmehr haben die Eheleute nach Scheitern ihrer Ehe für ihr wirtschaftliches Auskommen im Sinne ihrer Eigenverantwortung grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Klägerin kann sich deshalb nicht zeitlich unbeschränkt auf die bisherige Rollenverteilung in der Ehe berufen. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Vorbringen der Streitteile nicht, warum die Klägerin in den ca neun Jahren bis zur Geburt ihres Kindes ihre Ausbildung als Tanzlehrerin nicht fortsetzte bzw keinen anderen Berufsweg als den einer Reinigungsfrau bzw Fabriksarbeiterin einschlug. Die Beantwortung der Frage, in welchem Mass und ab welchem Zeitpunkt dem bislang für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung primär verantwortlichen Ehegatten die Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, orientiert sich nach den Kriterien des Art 68 Abs 2 EheG. Zwar sind im Rahmen eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages ehebedingte Nachteile auszugleichen. Einen eigentlichen Eheschaden im Sinne des Ersatzes für einen Verzicht auf die eigene berufliche Laufbahn kennt das Gesetz freilich nicht. Es ist auch nicht die Aufgabe des nachehelichen Unterhaltsrechts, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten auf Dauer zu nivellieren (vgl BGer. 5 C.235/2001 - 5 C.236/2001 vom 25.11.2002 mwH; LES 2002, 288).
Die Dauer der nahehelichen Unterhaltspflicht bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Nur wenn eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben insbesondere aufgrund des Alters und der Ausbildung nicht in Frage kommt, kann eine unbefristete Unterhaltsrente in Erwägung gezogen werden (Schwenzer aaO Art 125 N 36).
Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung fällt besonders ins Gewicht, dass die Klägerin künftig keine Kinderbetreuung mehr zu leisten hat und damit wohl der wichtigste Grund für die Wiedererlangung ihrer Eigenversorgungskapazität in Wegfall gekommen ist.
Nun haben die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass die nunmehr ** Jahre alte Klägerin, die im Jahre ** ihre Heimat in K*** verliess, mit Rücksicht auf ihre nach der Eheschliessung abgebrochene Berufsausbildung sowie die nach der Geburt des Kindes von den Streitteilen einvernehmlich praktizierte "Hausfrauen- und Zuverdienstehe" nicht darauf verwiesen werden kann, sogleich und künftig bis zur Erreichung des Rentenalters als Reinigungsangestellte zu arbeiten. Vielmehr ist ihr eine bestimmte Zeit zur beruflichen Neuorientierung und allfälligen Weiterbildung und im Übrigen auch zur Verbesserung ihrer für die beruflichen Perspektiven wesentlichen deutschen Sprachkenntnisse zuzubilligen.
Bei Abwägung aller Umstände muss es der Klägerin auch nach Auffassung des Senats möglich sein, sich in den der nunmehrigen OGH-Entscheidung folgenden drei Jahren wirtschaftlich und persönlich auf die neue Situation bzw auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beklagten einzustellen. In den vergangenen zwei Jahren war insbesondere die Obsorgefrage offen und war die Klägerin auch mit der Betreuung des Kindes befasst. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Klägerin aber in der Lage sein, durch ihre eigene berufliche Tätigkeit und damit durch Eigenversorgung an ihre eheliche Lebenssituation anzuknüpfen. Danach bleibt kein Raum mehr für einen nachehelichen Unterhalt (vgl SJZ 104 [2008] H. 7 S 173 f mwN).
Somit erweisen sich die Revisionen der beiden Streitteile als nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Höhe des nachehelichen Unterhalts und dessen Befristung auf drei Jahre wenden.
12. Mit der Zuteilung der Obsorge an den Beklagten ist dem Begehren der Klägerin, den Kindsvater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von CHF 912,20 zu verpflichten, die Grundlage entzogen.
Damit ist zu der von der Revision der Klägerin angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes überzuleiten, womit die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von CHF 450,-- für die mj. S*** verpflichtet wurde.
Hiezu vertrat das Landgericht die zutreffende Ansicht, dass die Klägerin gemäss § 140 ABGB grundsätzlich zur Geldalimentation für das Kind verpflichtet ist, zumal der Beklagte gemäss Abs 2 S 1 dieser Gesetzesstelle, der das Kind in seinem Haushalt betreut, damit seinen vollwertigen Beitrag leistet. Der Besuch der Tagesschule durch S*** ändert daran nichts (Hopf in KBB § 140 ABGB Rz 10 mwN).
Das Landgericht verneinte die Unterhaltspflicht der Klägerin allerdings mit dem Hinweis darauf, dass ihr (berufliches) Nettoeinkommen von CHF 1.450,-- unter dem Existenzminimum liege. Das Obergericht berücksichtigte demgegenüber auch den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten von monatlich CHF 1.620,--, aus dem sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von CHF 3.070,-- ergebe. Diese rechtfertige einen Kindesunterhalt von CHF 450,--, der, wenn auch nicht wesentlich, unter dem nach der Prozentsatzmethode zu errechnenden Unterhaltsanspruch der mj. S*** liege.
Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes. Bei gesetzlichen Unterhaltszahlungen Dritter handle es sich um kein Einkommen, das für die Bemessung des Kindesunterhalts heranzuziehen sei (Hinweis auf EF 44.652). Aber selbst bei Einbeziehung auch des Ehegattenunterhalts von CHF 1.620,-- sei die Prozentsatzmethode nicht anzuwenden. Der Klägerin sei auch angesichts ihrer derzeit schwierigen beruflichen Orientierungsphase ein Unterhaltsbeitrag nicht zumutbar.
Der OGH billigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die freilich nicht näher begründet wurde.
Voranzustellen ist, dass ausgehend von der Prozentwertmethode, die freilich nur einen Orientierungswert darstellt, der prozentuelle Unterhaltssatz für die nunmehr *** Jahre alte S*** 18 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen beträgt (3 Ob 230/07x). Damit würde sich eine Unterhaltsleistung der Klägerin von monatlich CHF 552,60 errechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage anschliesst, besteht kein Grund, Unterhaltsempfänge eines (geschiedenen) Ehegatten aus seinem Einkommen bzw aus der "Bemessungsgrundlage" auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Auch "Unterhaltszuflüsse" erhöhen seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb deren "Immunisierung" gegenüber Unterhaltsansprüchen seiner Kinder nicht sachgerecht ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 133). In der in der Revision der Klägerin zitierten, angeblich gegenteiligen Entscheidung EF 44.652 brachte der öOGH lediglich zum Ausdruck, dass der Stiefvater eines Kindes nicht verpflichtet ist, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für seine Ehegattin dieser die Mittel für den ihrem Kind zu leistenden Unterhalt zur Verfügung zu stellen, womit letztlich den Stiefvater wirtschaftlich die Unterhaltsverpflichtung treffen würde. Daraus lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen.
Grundsätzlich kann auch das höhere finanzielle Leistungsvermögen des Eheteils, bei dem sich das Kind aufhält, zu keiner Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. Nur ein beträchtlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils, aus dem der Unterhalt des Kindes ohne weiteres zur Gänze geleistet werden kann, könnte dann zu einer Befreiung von der Alimentationspflicht führen, wenn die dem anderen Teil zumutbare bzw mögliche Alimentierung im Vergleich zur Einkommenssituation des betreuenden Elternteils bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (Gitschthaler aaO Rz 19 f, 21 f).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem (verbleibenden) Einkommen des Beklagten von CHF 4.795,40, mit dem er die gesamten Haushaltskosten zu bestreiten hat, stehen Geldmittel der Klägerin von monatlich CHF 3.070,-- gegenüber, sodass im Sinne der zitierten öLehre und Rechtsprechung nicht gesagt werden kann, dass deren (leistbarer) Geldunterhalt von CHF 450,-- zu vernachlässigen sei. Demgegenüber wird mit einem solchen auch für die Klägerin zumutbaren Unterhaltsbeitrag auch dem Postulat Rechnung getragen, dass Einkommensunterschiede der Elternteile dahin auszugleichen sind, dass der Klägerin ein geringerer Prozentsatz als üblich auferlegt wird. Der Betrag von CHF 450,-- entspricht ca 14 bis 15 % (statt 18 %) des der Klägerin zur Verfügung stehenden Einkommens. Dabei bedarf es keiner Begründung, dass mit einem Geldunterhalt von CHF 450,-- der durchschnittliche Bedarf eines ***jährigen Mädchens keinesfalls gedeckt werden kann und ein solcher Betrag auch erheblich unter den einschlägigen statistischen schweizerischen Werten (Zürcher Tabellen) liegt (Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo aaO S 471 f Anm 31).
Damit erweist sich die Revision der Klägerin auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.
13. Beiden Revisionen war deshalb ein Erfolg zu versagen und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO.
Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen. Hingegen gebührt ihnen Kostenersatz für die erfolgreiche Abwehr des gegnerischen Rechtsmittels und damit für ihre Revisionsbeantwortungen. Demnach hat der Beklagte der Klägerin die tarifgerecht mit CHF 1.789,60 verzeichneten Kosten zu refundieren.
Der Kostenersatzanspruch des Beklagten seinerseits errechnet sich mit CHF 2.148,10. Daraus ergibt sich ein Saldo von CHF 358,50 zugunsten des Beklagten.
Vaduz, am 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat