2 EG.2005.54
Die ausdrückliche Zustimmung des geklagten Ehegatten zu der auf die Scheidungsgründe der Art 55 und 56 EheG gestützten Scheidungsklage ist als prozessuales Anerkenntnis zu qualifizieren und kann bis zur Rechtskraft des U auch ohne Einwilligung des Verfahrensgegners widerrufen werden.
Die Bestimmung des zweiten Satzes des Art 59 EheG (Ausschluss des Rückwechsels nach Verfahrenswechsel) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein von der klagenden Partei streitig eingeleitetes, nach Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren übergeleitetes Verfahren wiederum in das streitige Verfahren zurückzuführen ist, wenn die beklagte Partei ihre Zustimmung zur Scheidungsklage widerruft.
Im Falle eines sogenannten "unechten" und nicht durch eine Partei ausgelösten Zwischenstreits, in dem die Partei keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die von ihr auch nicht beantragte E des Gerichts hatte, trifft sie keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht gegenüber dem im Rechtsmittelverfahren erfolgreichen Prozessgegner. Vielmehr ist die E über die Verfahrenskosten der Endentscheidung vorzubehalten.
1.1). Am 27.06.2005 erhob der Kläger beim LG die auf den Scheidungsgrund des Art 56 EheG (Unzumutbarkeit) gestützte Klage auf Scheidung seiner mit der Beklagten am 17.09.2003 in Vaduz geschlossenen Ehe und begehrte zugleich die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gem Art 67 Abs 2 EheG im näher bestimmten Sinn.
Die rechtsfreundlich vertretene Beklagte stimmte in ihrem ersten Schriftsatz vom 26.08.2005 dem Scheidungsbegehren ausdrücklich zu und stellte den Antrag, das weitere Verfahren gem Art 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchzuführen. Damit verband sie diverse vom Klagebegehren abweichende Anträge in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung.
Bei der Streitverhandlung am 31.08.2005 beschloss das Erstgericht die Durchführung des weiteren Verfahrens gem Art 59 EheG "nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen".
Bei der nachfolgenden Verhandlung am 27.10.2005 zog die Beklagte ihre Zustimmung zur Scheidungsklage ausdrücklich zurück. Sie habe sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, sich nicht mehr vom Kläger scheiden zu lassen und gehe davon aus, dass eine Versöhnung mit diesem möglich sei.
Nach Darlegung und Erörterung der Rechtsansicht des Erstrichters, wonach gem Art 59 EheG ein Wechsel in das Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit nicht (mehr) möglich und die Klage bzw der gemeinsame Scheidungsantrag deshalb abzuweisen seien, berief sich der Kläger einerseits auf die (vermeintliche) Bindungswirkung der einmal erteilten Zustimmung der Beklagten, die nicht zurückgenommen werden könne, und andererseits auf die rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Beklagten im vorliegenden Fall, zumal seit der Klage keinerlei Annäherung zwischen den Streitteilen stattgefunden habe, die Ehe unheilbar zerrüttet sei und die Beklagte mit ihrer Zurücknahme ihres Einverständnisses nur die Verlängerung ihres fremdenpolizeilichen Aufenthaltes in Liechtenstein bezwecke. Dementsprechend wurde der primäre Antrag gestellt, das Verfahren nach den Bestimmungen über die einvernehmliche Scheidung fortzusetzen, in eventu, dieses wegen des Scheidungsgrundes der Unzumutbarkeit weiterzuführen. Für den Fall der Verfahrensbeendigung seien der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie diese durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten verursacht habe.
1.2). Das Erstgericht nahm von der Aufnahme von Beweisen Abstand, schloss das Verfahren und wies mit U vom 02.11.2005 "den gemeinsamen Antrag auf Scheidung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe" ab; ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger die mit CHF 7823.40 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Tatsachensubstrat des Ersturteils beschränkte sich auf die Feststellung der Eheschliessung der Parteien am 17.09.2003 in Vaduz.
Aus rechtlicher Sicht führte das Erstgericht aus, dass, wenn wie hier, ein Ehegatte auf Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit klage und der andere Ehegatte ausdrücklich zustimme oder Widerklage erhebe und darin selbst die Scheidung begehre, das weitere Verfahren nach Art 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen sei. Dies sei auch im vorliegenden Fall so erfolgt. Gemäss Art 59 2. Satz EheG sei nach erfolgtem Verfahrenswechsel ein Rückwechsel nach Art 54 EheG ausgeschlossen. In analoger Anwendung von Art 54 Abs 2 EheG sei daher das gegenständliche gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen. Das Recht der Ehegatten, neuerlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage einzureichen, werde durch diese Abweisung nicht berührt.
Die Auferlegung der Kosten an die Beklagte begründete das Erstgericht damit, dass diese durch deren prozessuales Verhalten verursacht worden seien und der Kläger im gegenständlichen Verfahren eine materielle Prüfung seines Scheidungsbegehrens nicht mehr verlangen könne.
2). Das erstinstanzliche U wurde in seiner Hauptsachenentscheidung vom Kläger mit Berufung sowie in seinem Kostenspruch von der Beklagten mit Kostenrekurs bekämpft, wozu die Parteien jeweils Gegenschriften erstatteten.
Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung entschied das OG in seinem nunmehr angefochtenen B vom 06.02.2006 über die Rechtsmittel wie folgt:
1). Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil einschliesslich seiner Kostenentscheidung vollinhaltlich aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und E über die Ehescheidungsklage nach Art 56 EheG an das LG zurückverwiesen.
2). Die Beklagte wird mit ihrem Kostenrekurs und der Kläger mit seiner Kostenrekursbeantwortung auf diese E verwiesen.
3). Die Kosten des Berufungs- und Kostenrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Das Berufungsgericht begründete seinen B - wörtlich - wie folgt:
"Zunächst hat eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, ob - wie der Kläger unter (unrichtiger) Zitierung vom FamKomm, Scheidung Fankhauser, Art 116 ZGB vermeint - die ausdrückliche Zustimmung iS des Art 59 EheG unwiderruflich ist und nicht mehr zurückgezogen werden kann. Wie die Berufungsbeantwortung richtig zur Darstellung bringt, ist die diesbezügliche Schweizer Rezeptionsvorlage des Art 116 CH ZGB im Lichte der Bestimmung des - von Liechtenstein nicht rezipierten -Art 111 Abs 2 CH ZGB zu sehen und deshalb zur Lösung der Frage, ob (allenfalls unter welchen Voraussetzungen) eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen werden kann, nur bedingt hilfreich. Immerhin kann aber soviel gesagt werden, dass es auch in der Schweiz völlig unstrittig ist (Basler Komm/Steck, Art 116 N 27 mwN; FamKomm Scheidung/Fankhauser, Art 116 N 28), dass ein Widerruf der Zustimmung zur Scheidung erst dann nicht mehr möglich ist, wenn die ausdrückliche Zustimmung zur Klage nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit von beiden Parteien neuerlich bestätigt wurde. Vor Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit kann die ausdrückliche Zustimmung zur Klage durch die beklagte Partei jederzeit frei widerrufen werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art 116 N 8; Basler Komm/Steck, Art 116 N 26).
Entgegen der Darstellung in der Berufung ist die zunächst abgegebene ausdrückliche Zustimmung sohin frei widerruflich und wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Scheidungswillens nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit unwiderlegbar vermutet, der beiderseitige Scheidungswille sei endgültig (FamKomm/Fankhauser Art 116 N 4; Basler Komm/Steck, Art 116 N 17). Nachdem das liechtensteinische Ehegesetz die zweimonatige Bedenkzeit des Art 111 Abs 2 ZGB nicht übernommen hat, ist eine gesonderte Prüfung der Widerruflichkeit der einmal abgegebenen Zustimmung geboten:
Die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten iS des Art 59 EheG ist zunächst einmal eine Prozesshandlung, welche - gleich dem Anerkenntnis - in der Regel jederzeit einseitig durch den Erklärenden widerrufbar ist (vgl für das Anerkenntnis etwa Evidenzblatt der Österreichischen Juristenzeitung 1987/10); dies jedoch nur, solange die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen E geworden ist oder der Gegner daraus unmittelbare Rechte erlangt hat oder das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich erklärt. Schon daraus erhellt, dass aus prozessualer Sicht der Widerruf der Zustimmungserklärung möglich ist. So ist dem Ehegesetz keine Bestimmung zu entnehmen, die den Widerruf für unzulässig erklärt und der Kläger hat durch diese Erklärung auch nicht unmittelbar das Recht erlangt, dass das Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weiter durchgeführt werden muss. Der Rückwechselausschluss des letzten Satzes des Art 59 EheG steht dem nämlich nicht entgegen, wie sich im Nachfolgenden noch zeigen wird.
Dass eine derartige Zustimmungserklärung - jedenfalls bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz -zurückgezogen werden kann, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Gericht nur dann die Scheidung aussprechen kann, wenn es auf Grund der Durchführung des jeweiligen Verfahrens objektiv und nach freier Überzeugung festgestellt hat, dass iS des Art 59 EheG ein beiderseitiger Scheidungswille besteht und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren vorliegen (vgl Art 62 Abs 2 lit c EheG). Wenn sohin das Gericht immer eine materiellrechtliche Prüfungspflicht trifft, ob ein beiderseitiger Scheidungswille gegeben ist, kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass es dann um so mehr möglich sein muss, die ausdrückliche Zustimmung zur Scheidungsklage iS des Art 59 EheG zu widerrufen. Es muss dem beklagten Ehepartner unbenommen sein, es sich im Laufe des Verfahrens jederzeit "anders zu überlegen".
Der Widerruf der Zustimmung ist deshalb beachtlich. Eine Weiterführung des Verfahrens nach Art 59 EheG kommt deshalb nicht in Betracht.
Da sohin der Widerruf der Zustimmungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich sein muss, ist eine Auseinandersetzung damit erforderlich, wie das Rückwechselverbot des letzten Satzes des Art 59 EheG zu sehen ist.
Nach Art 59 EheG ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich der Scheidungsklage zustimmt (bzw selbst Widerklage erhebt). Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art 54 EheG ausgeschlossen.
Art 54 EheG regelt den Wechsel von der Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art 50 EheG zur Scheidung auf Klage. Demnach ist immer dann, wenn das Gericht entscheidet, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht oder nicht mehr erfüllt sind, jedem Ehegatten vom Gericht eine Frist zu setzen, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen (Art 54 Abs 1 EheG).
Das ursprüngliche gemeinsame Scheidungsbegehren wird erst dann abgewiesen, wenn beide Ehegatten diese Frist unbenutzt verstreichen lassen, ohne Klage zu erheben (Abs 2 leg cit).
Das Erstgericht vermeint nun, dass das Rückwechselverbot des letzten Satzes des Art 59 EheG sich darauf bezieht, dass ein Wechsel zur Scheidung auf Klage dann nicht mehr möglich sein soll. Das Zutreffen dieser Auffassung hätte zur Konsequenz, dass das Scheidungsbegehren abzuweisen ist (eine Abweisung des gemeinsamen Antrages kommt nach Auffassung des erkennenden Senates schon deshalb nicht in Frage, da - anders als beim gemeinsamen Scheidungsbegehren nach Art 50 EheG - die Scheidung in Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht gemeinsam verlangt wird) und der mit seinem Scheidungsbegehren unterlegene Kläger gehalten wäre, neuerlich eine Klage nach Art 56 EheG einzubringen. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass diesem zweiten Verfahren durchaus wieder dasselbe Szenario wie dem ersten innewohnen könnte.
Den Gesetzesmaterialien ist in Bezug auf das Rückwechselverbot - die Schweizer Rezeptionsvorlage kennt ein derartiges Rückwechselverbot nicht - nichts zu entnehmen. Immerhin zeigt sich aber (BuA 1998/21-64 zu Art 54 EheG und BuA 1998/21-67 zu Art EheG), dass die beiden Bestimmungen immer im Zusammenhang zu sehen sind. Es soll zwischen der Scheidung auf Klage und der Scheidung auf gemeinsames Begehren eine gewisse Koordination hergestellt werden, indem auf das weitere Verfahren die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren anwendbar sind. Nun ist es zwar unbestrittenermassen eine der Leitideen der Revision des Scheidungsrechtes gewesen, Scheidungen auf gemeinsames Begehren gegenüber der strittigen Klage auf Scheidung zu fördern. Nicht zuletzt deshalb wurde die Bestimmung des Art 59 EheG geschaffen bzw (teilweise) rezipiert. Diese Intention des Ehegesetzes will aber mit Sicherheit nicht in den Fällen, in denen eine Klage nach Art 56 EheG erhoben wird, den Zugang zum Recht erschweren. Ein eklatantes Erschwernis wäre es aber, wenn das Rückwechselverbot des letzten Satzes des Art 59 EheG so ausgelegt wird, dass in Fällen des Widerrufes der ausdrücklichen Zustimmungserklärung eine - formlose - Fortsetzung des Verfahrens über die nach wie vor anhängige Klage nach Art 56 EheG verunmöglicht würde. Art 59 letzter Satz EheG ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rückwechsel nicht generell verboten wird, sondern lediglich eine bestimmte Art des Rückwechsels, nämlich jenes Prozedere, welches Art 54 EheG detailliert vorschreibt. Es zeigt sich daher, dass das Rückwechselverbot des Art 59 EheG lediglich verhindern soll, dass trotz einer bereits anhängigen Ehescheidungsklage innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Klage einzubringen ist. Vielmehr ist - wie in der Schweiz (Basler Komm/Steck, Art 116 N 14) - bei Rückzug der Zustimmung das kontradiktorische Verfahren durchzuführen bzw fortzusetzen.
Als Ergebnis dieser Überlegungen kann daher festgehalten werden, dass das Verfahren über die nach wie vor anhängige Ehescheidungsklage nach Art 56 EheG durchzuführen ist, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die ausdrückliche Zustimmung zur Scheidungsklage zurückgezogen wird.
Ausgehend von der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsauffassung des Erstgerichtes hat dieses sohin die vorliegenden Sachanträge nicht erledigt.
Vielmehr zeigt sich, dass das Landgericht in Urteilsform über etwas erkannt hat, was gar nicht verfahrensgegenständlich war und das eigentliche Klagebegehren damit unerledigt gelassen hat. Hierin ist ein Verstoss gegen § 405 ZPO zu erblicken. Das Gericht darf dem Kläger nicht mehr und auch nichts anderes zusprechen, als in dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegenden Urteilsantrag begehrt wird. Wohl darf es das ganze Klagebegehren abweisen, aber auch nichts anderes, als verlangt wurde. Genau das hat aber das Erstgericht getan, indem es - einen nicht vorliegenden gemeinsamen Antrag auf Scheidung unterstellend - diesen abgewiesen hat, ohne sich meritorisch mit dem nach Auffassung des Senates nach wie vor pendenten Begehren auf Scheidung nach Art 56 EheG zu befassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das U deshalb mit dem in § 446 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Nichtigkeitsgrund oder - so die herrschende österreichische Lehre (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1453 mwN sowie LES 1994/140) -durch den Verstoss gegen § 405 ZPO mit einem nicht in § 446 ZPO genannten Nichtigkeitsgrund, der bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen ist, behaftet ist. Jedenfalls war das U gem § 463 ZPO aufzuheben und gem § 447 Abs 2 ZPO an das LG zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung des Ersturteils einschliesslich seiner Kostenentscheidung ist dem Kostenrekurs der Beklagten und der dazu erstatteten Rekursbeantwortung des Klägers der Boden entzogen und waren die Streitteile insoweit auf den Aufhebungsbeschluss zu verweisen. Auch wenn sich die E über den Kostenrekurs der Beklagten auf Grund der Urteilsaufhebung erübrigt, ist doch schon jetzt festzuhalten, dass - da nur über die Frage der Scheidung, nicht jedoch über die Nebenfolgen abgesprochen wurde - der Streitwert jedenfalls nur CHF 3000.- beträgt.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO. Nachdem zu den hier strittigen Fragen bislang keine höchstgerichtlichen E ergangen sind, war gem § 448 ZPO ein Rechtskraftvorbehalt aufzunehmen."
3). Gegen den B des Berufungsgerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene und gem § 487 Abs 1 Z 3 ZPO zulässige Revisionsrekurs der Beklagten, die ihn seinem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Wiederherstellung der Hauptsachenentscheidung des Erstgerichtes sowie Stattgebung ihres Kostenrekurses iS der gegenseitigen Aufhebung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten begehrt. Dazu kommen Kostenanträge hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf sein Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
4). Die Revisionsrekurswerberin beruft sich in der Sache selbst zusammengefasst auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen E und die Bestimmung des Art 59 zweiter Satz EheG, über deren klaren Wortlaut sich das Berufungsgericht hinweggesetzt habe. Dieser Artikel sei nicht teleologisch zu reduzieren. Für eine teleologische Reduktion bleibe überhaupt kein Platz, weil dem der klare Gesetzeswortlaut entgegenstehe. Auf historische Auslegungsargumente könne ebenfalls nicht zurückgegriffen werden, da die Gesetzesmaterialien überhaupt keinen Aufschluss über diese Bestimmung gäben. Das OG könne somit lediglich über Sinn und Zweck dieser Bestimmung spekulieren. Eine solche Spekulation dürfe aber auf keinen Fall ausschlaggebend sein, wenn der Gesetzeswortlaut völlig klar sei. Der vom Berufungsgericht nicht richtig erkannte Sinn und Zweck der Art 54 und 5 EheG sei es, den einmaligen Wechsel vom nicht streitigen ins streitige Eheverfahren und umgekehrt zu ermöglichen. Die Bestimmung des Art 59 zweiter Satz EheG, der sich insoweit vom Art 116 ZGB als seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage unterscheide, schliesse ausdrücklich einen Rückwechsel in das ursprüngliche streitige Ehescheidungsverfahren aus, um einen ständigen Verfahrenswechsel von einem in das andere Verfahren zu verhindern. Wenn das Gericht - gem Art 59 Abs 1 EheG - nach Zustimmung der Beklagten zur Scheidungsklage das nicht streitige gemeinsame Scheidungsbegehren zu beurteilen habe und die Voraussetzungen hiefür bei Schluss der Streitverhandlung nicht vorlägen, müsse das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen werden. Über die (ursprüngliche) Scheidungsklage hier wegen Unzumutbarkeit könne schon deshalb nicht mehr entschieden werden, weil diese nicht mehr Verfahrensgegenstand sei. Das Ersturteil sei deshalb in der Hauptsache wiederherzustellen.
Das Erstgericht habe allerdings der Beklagten zu Unrecht den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt, zumal diese mit dem Widerruf ihrer Zustimmungserklärung schon analog dem § 526 Abs 2 ZPO nur ein ihr zustehendes Recht ausgeübt habe, was ohne Kostenfolgen bleiben müsse. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das OG dem Kostenrekurs der Beklagten Folge geben müssen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
5). Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Argumente, die eine "teleologische Reduktion" der Bestimmung des Art 59 Satz 2 EheG angezeigt erscheinen lassen, erschöpfend und mit kaum überbietbarer Prägnanz dargelegt. Der OGH schliesst sich dieser rechtlichen Beurteilung in allen Punkten sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung an.
Ergänzend und in Erwiderung auf den Revisionsrekurs ist anzuführen:
Die hier heranzuziehenden Bestimmungen der Art 50 ff (Scheidung auf gemeinsames Begehren), 54 (Wechsel zur Scheidung auf Klage) und 59 EheG (Zustimmung zur Scheidungsklage) entsprechen mit Ausnahme des hier kontrovers beurteilten zweiten Satzes des Art 59 EheG inhaltlich weitgehend den Regelungen der Art 111 ff, 113 und 116 chZGB, weshalb nach stRsp die einschlägige schweizerische Lehre und auch Rsp zu Rate zu ziehen ist.
Der Art 54 EheG (Art 113 ZGB) kommt zur Anwendung, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, ob eine umfassende Scheidungskonvention (Art 50 Abs 1 EheG; vgl Art 111 ZGB) oder eine Teileinigung über die Nebenfolgen der Scheidung (Art 50 Abs 2 EheG; vgl Art 112 ZGB) vorliegt. Der nach Art 54 EheG mögliche Wechsel zur Scheidung auf Klage soll gewährleisten, dass trotz Undurchführbarkeit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Streitanhängigkeit und vor allem auch die vom Gericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen während einer gewissen Zeit erhalten bleiben; den Ehegatten ist deshalb eine Frist zu setzen, in der sie ihr Scheidungsbegehren durch eine Scheidungsklage ersetzen und damit das Verfahren aufrecht erhalten können. Der liechtensteinische Gesetzgeber hatte bei dieser Regelung in erster Linie den Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Auge und stellte klar, dass der Art 54 EheG immer nur im Zusammenhang mit Art 59 EheG zu sehen sei (Bericht und Antrag der Regierung Nr 21/1988 S 22, 65, 67; vgl auch Sutter/Freiburghaus, Komm zum neuen Scheidungsrecht 1999 Art 113 N 3 f mwN).
Eine vergleichbare Situation ergibt sich im Falle einer zunächst (streitigen) Scheidungsklage gem § 520 ZPO, der die beklagte Partei in der Folge zustimmt und dem dadurch bewirkten Verfahrenswechsel gem Art 59 EheG (Art 116 ZGB) dann, wenn sich im weiteren Verfahrensverlauf herausstellt, dass die Voraussetzungen der Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht (mehr) gegeben sind, weil etwa eine Partei ihren Scheidungswillen nicht bestätigt oder, wie hier, die zuerst erteilte Zustimmung ausdrücklich zurückzieht. Die vom Berufungsgericht zu Recht bejahte Zulässigkeit des Widerrufes dieses Einverständnisses bildet im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Wenn in einer solchen Fallkonstellation der andere Eheteil (hier der Kläger) an seiner Klage festhält, so ist nach einhelliger schweizerischer Lehre das ordentliche Streitverfahren weiterzuführen (FamKomm Scheidung/ Fankhauser, Art 116 N 31; Hausheer in ZBJV 1997, 1, 10).
Nach der solchermassen erfolgten Rückführung der Rechtssache in das streitige Verfahren ist allerdings die erneute Anwendung des Art 59 EheG (Art 116 ZGB) im gleichen Verfahren nur dann möglich, wenn die Parteien im späteren Verfahrensstadium eine Nebenfolgenvereinbarung gemäss den Art 50 f EheG (Art 111 f ZGB) abschliessen, zumal auch in einem solchen Fall die Kontrollvorschriften nach den Art 50 f EheG (Anhörung, Bestätigung durch das Gericht) bezüglich der Scheidungskonvention weiterhin eingehalten werden müssen (FamKomm Scheidung/Fankhauser aaO).
Die sprachlich missglückte, vom schweizerischen Rezeptionsvorbild abweichende und in den Gesetzesmaterialien nicht begründete Wendung des Art 59 2. Satz EheG (Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art 54 ausgeschlossen) kann nur im vorgenannten Sinne verstanden werden. Damit wollte der liechtensteinische Gesetzgeber gewiss kein generelles Verbot des Rückwechsels in das zunächst eingeleitete streitige Scheidungsverfahren ausschliessen, sondern hintanhalten, dass jene Vorgangsweise erneut Platz zu greifen hat, wie sie der Art 54 EheG für den Fall der Unmöglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung im Einzelnen vorschreibt (Fristsetzung zur Klage etc). Jede andere Auslegung wäre mit den Grundsätzen der Prozessökonomie unvereinbar und hätte iS der zutreffenden Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung auch zur Konsequenz, dass es in der Hand einer beklagten Partei läge, eine Scheidungsklage aus den Scheidungsgründen der Art 55 und 56 EheG (dreijähriges Getrenntleben; Unzumutbarkeit) auf nicht absehbare Zeit zu verhindern, indem sie zunächst einer solchen zustimmt und nach dem zwingenden Verfahrenswechsel gem Art 59 EheG ihre Einwilligung wieder zurückzieht. Eine solche Vorgangsweise wäre, folgte man der Rechtsansicht der Beklagten, beliebig wiederholbar.
Dieser Regelungswille kann dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodass auch nach Überzeugung des OGH die Bestimmung des Art 59 zweiter Satz EheG auf die besagte Weise teleologisch zu reduzieren ist. Es ist in Lehre und Rspr anerkannt, dass auch bei einem klaren Wortlaut des Gesetzes dieses teleologisch reduziert werden muss, wenn der "objektive" Normzweck dies erfordert. Aufgabe der Rechtsanwender bzw Gerichte ist es, die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen.
Nur die vom Berufungsgericht vorgenommene teleleologische Reduktion verschafft der ratio des Gesetzes gegen den überschiessend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Gesetzeslücke besteht hier im Fehlen einer nach der ratio des Art 59 zweiter Satz EheG und den Grundwertungen und Zwecken der Art 50 ff EheG notwendigen Ausnahme dahin, dass das von der klagenden Partei streitig eingeleitete und nach Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung gem Art 59 EheG in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren übergeleitete Verfahren wieder auf das streitige Verfahren zurückzuführen ist, wenn die beklagte Partei ihre Zustimmung - zulässigerweise - widerruft. Jede andere Interpretation und deren verfahrensrechtliche Konsequenzen erscheinen aus den schon dargestellten Gründen sachlich nicht begründbar und geradezu willkürlich (vgl Bydlinski in Rummel Komm3 § 7 ABGB Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS 0008979; ZAS 2006, 21 [Kerschner S 147]).
Zu einem inhaltlich identen Ergebnis führt, das sei nur nebenbei bemerkt, die allerdings auf anderen verfahrensrechtlichen Grundlagen beruhende Regelung des § 460 Z 10 öZPO (vgl auch Simotta in ÖJZ 1987, 129 f).
Dem Revisionsrekurs der Beklagten, die noch in ihrem Kostenrekurs selbst die Auffassung vertreten hatte, dass das gegenständliche Scheidungsverfahren streitig hätte beendet werden müssen, war sohin ein Erfolg zu versagen.
Damit ist aber auch ihre Kostenrüge nicht berechtigt. Auf Grund der vollumfänglichen Aufhebung des Ersturteils einschliesslich seiner Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht sowie der Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung wurde dem Kostenrekurs der Beklagten die Grundlage entzogen und war die E über die Verfahrenskosten gem § 52 Abs 1 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.
Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, zumal diesem nur ein sogenannter unechter und nicht durch die Beklagte ausgelöster Zwischenstreit zugrunde liegt; die Beklagte, die ihre Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung zulässigerweise zurücknahm, hatte keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die von ihr nicht beantragte und vom Kläger bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung. Sie trifft damit gegenüber dem im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren erfolgreichen Kläger keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005 Rz 204 f; Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 48 ZPO Rz 13).
Gemäss § 52 Abs 1 ZPO bilden damit auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Verfahrenskosten.