2 EG.2003.127
Es widerspricht dem Wesen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung aus Anlass der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses mathematisch genau zu berechnen. Eine Vermögensauseinandersetzung nach dem ziffernmässigen Wert des aufzuteilenden Vermögens hat demnach nicht stattzufinden und ist die Ausgleichszahlung va unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit mit einem Pauschalbetrag zu bemessen. Dieser Pauschalbetrag kann mit einer Rechtsrüge mit Erfolg dann angefochten werden, wenn er ausserhalb jener Ober- und Untergrenze liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente und Kriterien solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte pauschale Ausgleichsbetrag innerhalb eines vertretbaren Spielraums bewegt.
Wurde während der Ehe auf dem einem Ehegatten gehörigen Grundstück unter Mitwirkung beider Eheteile ein Haus errichtet, ist der Vermögenszuwachs im Allgemeinen durch Gegenüberstellung des Verkehrswertes des Hauses sowie der darauf bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch aushaftenden Hypotheken zu ermitteln.
Arbeitsleistungen von Verwandten eines Ehegatten für den Bau eines Hauses, welches in der Folge als Ehewohnung Verwendung findet, werden damit gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken beider Ehegatten gewidmet und stellen deshalb und auch mangels eines abgrenzbaren Vermögenswertes kein Eigengut dar. Der Umstand, dass solche Leistungen nur einem Ehegatten unentgeltlich zugewendet werden sollten, kann nur als einer von vielen Faktoren bei der Gewichtung der Beiträge der Eheleute und der Bemessung der Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit Berücksichtigung finden.
Wird der einem Ehegatten im Scheidungsurteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag mit einem Rechtsmittel angefochten, kann das Rechtsmittelgericht amtswegig die - nicht bekämpfte - E über den Kindesunterhalt abändern. Das Rechtsmittelgericht hat hiebei unangemessene oder nicht mehr angemessene Kindesunterhaltsbeträge zu korrigieren, gleichgültig, ob dies auf die nachträgliche Abänderung des Ehegattenunterhaltes zurückzuführen ist oder unabhängig davon geboten erscheint.
Die am 12.04.1996 geschlossene Ehe der Streitteile, die ihre eheliche Gemeinschaft am 30.11.2003 aufgehoben hatten, wurde mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen U des LG vom 13.05.2005 gem Art 50 EheG auf gemeinsames Begehren geschieden. Das LG genehmigte auch die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ua hinsichtlich der Zuteilung der Ehewohnung, der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge sowie Obsorge über die drei ehelichen Kinder und deren Unterhalt. Strittig verblieb nach dem U des Erstgerichtes der vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende nacheheliche Unterhalt, welcher mit monatlich CHF 1500.- festgesetzt wurde sowie der Anspruch der Klägerin auf Aufteilung des während der Ehe erzielten und zum Grossteil im Eigentum des Beklagten verbliebenen Vermögenszuwachses. Die Klägerin forderte aus diesem Titel eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 94 624.45, die das LG nur mit einem Betrag von CHF 13 794.50 zusprach.
Den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens bildeten im Wesentlichen das in der Ehe auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Haus, welches per 30.11.2003 einen Verkehrswert von CHF 455 000.- repräsentierte und mit Darlehen in Höhe von insgesamt ca CHF 395 000.- belastet war. Dazu kamen mehrere Bankkontoguthaben beider Eheteile sowie ua ein PKW im Wert von CHF 5500.-, der im Besitz der Klägerin verblieb.
Strittig im Zusammenhang mit dem Hausbau waren die Höhe des damit geschaffenen Vermögenszuwachses und diverse hiefür von den Brüdern des Beklagten erbrachte Leistungen, die das Erstgericht mit ca CHF 21 500.- bewertete und als Eigengut des Beklagten iSd Art 75 Abs 1 lit a EheG diesem zurechnete. Letzteres mit der wesentlichen Begründung, die Brüder hätten ihre Leistungen dem Beklagten zugewendet, der seinerseits auch bei ihrem Hausbau mitgeholfen habe.
Das Erstgericht erachtete va unter Bedachtnahme auf das Wohl der der Klägerin zur Obsorge zugewiesenen Kinder, der neben der Haushaltsführung teilweise ausgeübten Erwerbstätigkeit der Klägerin während der Ehe und deren Leistungen für den Hausbau eine hälftige Aufteilung für angemessen und errechnete die der Klägerin gebührende Ausgleichszahlung ziffernmässig genau mit CHF 13 794.50. Der Klägerin wurde überdies ein monatlicher Unterhalt von CHF 1500.- zuerkannt.
Das Ersturteil wurde vom Beklagten mittels Berufung insoweit bekämpft, als er zur Zahlung eines monatlich CHF 1200.- übersteigenden Unterhaltes verpflichtet wurde. In ihrer Berufungsmitteilung hiezu stellte die Klägerin den Antrag, gem § 519a Abs 4 ZPO für den Sohn K, der mittlerweile das 6. Lebensjahr überschritten habe, den monatlichen Unterhalt von CHF 655.- auf CHF 780.- zu erhöhen. Mit ihrer eigenen Berufung strebte die Klägerin den Zuspruch einer weiteren Ausgleichszahlung von CHF 67 979.48 an.
Das OG gab keiner der Berufungen Folge. Es trat auch dem Unterhaltserhöhungsantrag der Klägerin für den Sohn K mit der Begründung nicht näher, dass sich auf Grund des von ihm bestätigten Unterhaltszuspruches an die Klägerin eine nach § 519a Abs 4 ZPO mögliche Neubewertung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder erübrige.
Gegenstand der nur von der Klägerin erhobenen Revision waren deren Begehren auf Erhöhung der Ausgleichszahlung um, wie in der Berufung, CHF 67 979.48 sowie ihr Antrag auf Unterhaltserhöhung für den Sohn K auf monatlich CHF 780.-.
Mit Teilurteil und B vom 07.09.2005 gab der OGH der Revision teilweise und dahin Folge, dass die vom Beklagten geschuldete Ausgleichszahlung auf CHF 25 000.- erhöht, im Übrigen die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich ihrer E über den Unterhaltserhöhungsantrag für den Sohn K sowie der Verfahrenskosten aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche E nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.
Die hier streitgegenständliche Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses gemäss den Art 73 ff EheG ist gem Art 78 EheG (vgl § 83 Abs 1 öEheG) nach Billigkeit vorzunehmen. Hiebei sind Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Gatten bei der Schaffung des Vermögens zu berücksichtigen. Die über die Aufteilung zu treffende Ermessenentscheidung hat insbesondere auch auf das Wohl und die Interessen der Kinder Bedacht zu nehmen (Abs 3). Soweit eine gerechte Verteilung der in Betracht kommenden Vermögensstücke durch Sachzuteilung nicht möglich ist, sind gem Art 88 Abs 1 EheG (vgl § 94ö EheG) Ausgleichszahlungen aufzuerlegen, für die ebenso der dem Gericht eingeräumte Spielraum kraft billigen Ermessens gilt.
Nun widerspricht es schon vom Grundsätzlichen her dem Wesen der nach den Art 75 und 78 EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Vielmehr ist gerade in einem Fall wie hier eine unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen und hat eine strenge rechnerische Vermögensauseinandersetzung nach dem ziffernmässigen Wert des aufzuteilenden Vermögens nicht stattzufinden (9 Ob 195/97k; 7 Ob 267/98k; RIS-Justiz RS 0057596; EvBl 1981/72 uva).
Das solchermassen gefundene Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann mit einer Rechtsrüge nur dann angefochten werden, wenn es ausserhalb jener Ober- und Untergrenze liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente und Kriterien solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte pauschale Ausgleichsbetrag innerhalb eines vertretbaren Spielraums bewegt (RIS-Justiz RS 0108755, insbes 6 Ob 1610/94; 9 Ob 42/99p ua).
Ausgehend von diesen Kriterien erweisen sich die E der Vorinstanzen, was die von ihnen ermittelten Ausgleichszahlungen an die Klägerin betrifft, als korrekturbedürftig. Dazu im Einzelnen und der Gliederung in der Revision der Klägerin folgend:
Hausbau während der Ehe:
Die Vorinstanzen haben dem Verkehrswert des Hauses per November 2003 von CHF 455 000.- die zu diesem Zeitpunkt noch offenen aus dem Hausbau stammenden Darlehen von insgesamt CHF 395 249.20 gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Vermögenszuwachs von - genau - CHF 59 750.80 als wertmässige Grundlage für die Aufteilungsmasse.
Diese Berechnungsweise ist entgegen der Meinung der Klägerin vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Sie spiegelt den durch die persönlichen und finanziellen Leistungen auch der Streitteile bei der Verbauung geschaffenen Vermögenszuwachs für das auf den Grund des Beklagten errichtete Wohnhaus sachgerecht wider. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es nicht angezeigt, die während der Ehe geleisteten Darlehenstilgungen von CHF 12 995.50 zuzüglich ihrer in der Revision zwar nicht bezifferten (vermutlich aber wie schon in der Berufung mit CHF 58 000.- in Anschlag gebrachten) Eigenleistungen für den Hausbau der Aufteilungsmasse zugrunde zu legen.
Der Aufteilung nach den Art 73 f EheG unterliegen jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen haben. Hiebei muss es sich um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten (hier des Beklagten, der Eigentümer des Hauses bleibt) handeln. Kriterium des Vermögenszuwachses kann deshalb nur der objektive Wert des Hauses (nach Abzug der noch darauf haftenden Hypotheken) sein. Zutreffend verwiesen die Vorinstanzen darauf, dass der solchermassen mit ca CHF 60 000.- ermittelte Vermögenszuwachs sowohl die während der Ehe erfolgten Darlehenstilgungen als auch die von den beiden Streitteilen behaupteten Eigenleistungen beim Hausbau inkludiert. Hingegen würde die von der Klägerin zusätzlich gewünschte Hinzurechnung der Darlehenstilgungen zur doppelten Verrechnung derselben führen und ist deshalb nicht sachgerecht (vgl 5 Ob 788/81; 6 Ob 802/82; 6 Ob 650/84; 7 Ob 267/98k ua).
Leistungen der Brüder des Beklagten beim Hausbau:
Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die von den Vorinstanzen mit insgesamt CHF 21 534.80 vom Verkehrswert des Hauses in Abzug gebrachten Leistungen der Brüder des Beklagten beim Hausbau.
Die Vorinstanzen und der Beklagte qualifizieren diese nämlich zu Unrecht als sogenanntes Eigengut iSd Art 75 Abs 1 lit a EheG. Dieser mit der Revision des Ehegesetzes LGBl 1999/28 in das liechtensteinische Recht (Art 75 Abs 3, 76, 77 EheG) eingeführte Rechtsbegriff ist dem schweizerischen Recht entlehnt (Art 197, 198 ZGB). Dessen Definition in Art 75 Abs 1 lit a EheG (... Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat ...) wiederum stammt aus dem österreichischen Recht und entspricht wörtlich der (früheren) Regelung des Art 89c Abs 1 Z 1 EheG alt (§ 82 Abs 1 Z 1 öEheG).
Das Erstgericht stellte zu diesem strittigen Punkt in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst fest, dass beiden Brüdern des Beklagten vor und bei Erbringung ihrer Arbeitsleistungen bekannt war, dass der Beklagte zusammen mit der Klägerin in das Haus einziehen werde. Es wurde nicht davon gesprochen, dass die Arbeiten nur für den Beklagten verrichtet werden, der bereits vor seiner Eheschliessung beim Hausbau seiner Brüder mitgeholfen hatte.
Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage ist die von den Vorinstanzen - faktisch - vorgenommene Ausscheidung des Geldwertes der Arbeitsleistungen aus der Aufteilungsmasse nicht berechtigt, ohne dass es eines Eingehens auf die weitwendigen Revisionsausführungen insbesondere zur Frage bedarf, ob und inwieweit diesen Arbeitsleistungen eine Schenkung oder aber ein Tauschverhältnis zugrunde liegt.
Der Beklagte hat die Arbeitsleistungen seiner Brüder nämlich bereits dadurch schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken beider Ehegatten gewidmet, dass das Haus als Ehewohnung Verwendung fand. Damit dienten die Arbeitsleistungen, auch wenn sie schenkungsweise dem Beklagten gegenüber erfolgt wären, nicht dem persönlichen Gebrauch des Beklagten allein und sind schon aus diesem Grund gem Art 75 Abs 1 lit a EheG (Art 89c EheG alt; § 82 Abs 1 Z 1 öEheG) in die güterrechtliche Aufteilung einzubeziehen.
Der Umstand, dass die Brüder jedenfalls im Zweifel nicht auch der Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung machen wollten, kann nur als einer von vielen Faktoren bei der Gewichtung der Beiträge der Streitteile und Bemessung der Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit Berücksichtigung finden. Nur dies bringen auch die von den Vorinstanzen zitierten E der österreichischen Gerichte zum Ausdruck (vgl EFSlg 108.359; EFSlg 38.860; EvBl 1986/13; Zindel, Die wirtschaftlichen Folgen der Eheauflösung nach liechtensteinischem Recht [1995] S 67 mwN).
Von alldem abgesehen haben diese Leistungen der Brüder des Beklagten, die sich wertmässig im Verkehrswert des Hauses niederschlugen und damit ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, auch bei Annahme einer Schenkungsabsicht zugunsten des Beklagten den Charakter eines Eigengutes schon deshalb verloren, weil dieses einen noch abgrenzbaren Vermögenswert voraussetzt (SZ 53/52; EFSlg 69.319; vgl auch Hausher in BaKo2 [2002] ZGB I N 1 zu Art 198; N 6 zu Art 225; N 5 zu Art 226; vgl auch Hopf/Kathrein MGA EheR [2005] Anm 3 zu § 82 EheG mwN).
Das fiktive Äquivalent der vor Jahren für den Hausbau erbrachten Leistungen der Brüder des Beklagten stellt aber keinen abgrenzbaren Vermögenswert und damit auch kein Eigengut im aufgezeigten Sinne dar.
Ausgehend von den aufgezeigten Kriterien errechnet sich der gemäss den Art 73 ff EheG aufzuteilende Vermögenszuwachs wie folgt:
In diesem Umfange waren die vorinstanzlichen Urteile in teilweiser Stattgebung der Revision abzuändern.
Wie sich aus den Ausführungen zu Pkt 5) und 6) ergibt, stellte die Klägerin auf Grund der Anfechtung des an sie erfolgten Unterhaltszuspruches durch den Beklagten mittels Berufung in ihrer hiezu erstatteten Berufungsmitteilung gem § 519a Abs 4 ZPO den Antrag, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn K ab Vollendung des 6. Lebensjahres auf monatlich CHF 780.- zu erhöhen.
Das Berufungsgericht überging diesen Antrag mit der Begründung, dass sich an dem der Klägerin zugesprochenen Unterhalt nichts geändert habe.
Auch gegen diesen vom Berufungsgericht zwar nicht spruchmässig erledigten Antrag der Klägerin wendet sich die Revision vor allem mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 519a Abs 4 ZPO.
Der Beklagte schliesst sich in seiner Revisionsbeantwortung der Argumentation des Berufungsgerichtes an und verweist darauf, dass eine Neufestsetzung des Unterhaltes auch gemäss der OGH-Entscheidung LES 2000, 246 hier nicht in Betracht komme, weil der gerichtlich genehmigte Unterhaltsvergleich der Streitteile erst kurze Zeit zurückliege.
Die Revision erweist sich auch in diesem Punkte iS des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt.
Gemäss § 519a Abs 4 ZPO können ua "auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder dann neu beurteilt werden, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird".
Diese mit der Revision des Ehegesetzes LGBl 1999/29 neu geschaffene Bestimmung beruht auf einer Rezeption der schweizerischen Regelung der Teilrechtskraft im Falle der Anfechtung von Urteilen betreffend die Scheidung einer Ehe sowie Regelung der Nebenfolgen. Die Gesetzesmaterialien des liechtensteinischen Gesetzgebers verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass zwar alle Punkte eines Scheidungsurteiles, die nicht angefochten werden, in Rechtskraft erwachsen. Mit der Bestimmung des § 519a Abs 4 ZPO solle aber das Verhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt dahin (neu) geregelt werden, dass dann, wenn einer der beiden Punkte angefochten werde, auch der andere ebenfalls neu beurteilt werden könne (BuA der Regierung Nr 21/1998 S 49).
Die zitierte Bestimmung entspricht nahezu wörtlich jener des Art 148 ZGB.
Der Normzweck dieser Gesetzesstellen ist zwar darin zu erblicken, dass der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt in einer Relation zueinander stehen und verhindert werden soll, dass der Kindesunterhalt nicht mehr abgeändert werden kann, wenn der dem Ehegatten erstinstanzlich zugesprochene nacheheliche Unterhalt vom Berufungsgericht herabgesetzt wird.
Der Wortlaut des § 519a Abs 4 ZPO steht jedoch einer solchen restriktiven Interpretation klar entgegen, stellt er doch ausdrücklich nur auf die Anfechtung und nicht auf die Reduktion des Ehegatten-(oder Kindes-)Unterhaltes ab. Die blosse Anfechtung einer Unterhaltsentscheidung durch welche Partei immer bewirkt somit den Nichteintritt der Rechtskraft derselben und damit die Geltung der Offizialmaxime, wonach ua auch der Kindesunterhalt durch das Rechtsmittelgericht amtswegig abgeändert werden kann, wenn ihn die Vorinstanz in zu geringer Höhe festgelegt oder genehmigt hat. Das Rechtsmittelgericht hat unangemessene oder nicht mehr angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu korrigieren, gleichgültig, ob dies auf die nachträgliche Abänderung des Ehegattenunterhaltes zurückzuführen ist oder unabhängig davon geboten erscheint. Der § 519a Abs 4 ZPO regelt nur die Voraussetzungen des Aufschubes der Rechtskraft, nicht aber die nach materiellem (Unterhalts-)Recht zu beurteilenden Voraussetzungen der Abänderung des Kindesunterhalts (Fankhauser in Schwenzer, Scheidungsrecht [2000] N 7 zu Art 148 ZGB; FamKommScheidung/ Fankhauser [2005] Art 148 ZGB N 7; Steck in BaKo aaO Art 148 N 18).
Davon ausgehend hätte sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin in der Berufungsmitteilung auseinandersetzen und über diesen Antrag meritorisch entscheiden müssen. Die E in der Sache selbst ist dem OGH schon deshalb nicht möglich, weil eine Sachentscheidung des Berufungsgerichtes nicht vorliegt und sich seine funktionelle bzw Überprüfungskompetenz ausschliesslich auf die bekämpfte - hier - Formalentscheidung und die darin erfolgte verfahrensrechtliche Beurteilung des Unterhaltserhöhungsantrages zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen E und der sie tragenden Elemente gerichtet (EvBl 1975/297; 5 Ob 121/92; SSV-NF 11/97; RIS Justiz RS 0005849).
Die mit dem Berufungsurteil implizit erfolgte Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages allein aus formalen Gründen muss deshalb aufgehoben werden.