2 CG. 2008.322
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Parteien
1.) BA***, 2.) RD***, 3.) TF***, und 4.) AH***, alle vertreten durch Dr. Norbert Seeger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei BR***, vertreten durch Dr. Clement Achammer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Kosten (Revisionsrekursinteresse CHF 315,--) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 4.2.2009, 2 CG.2008.322-40, mit dem in Stattgebung des Rekurses der klagenden Parteien der Punkt 2 des Beschlusses des F Landgerichtes vom 15.12.2008 (ON 34) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Rekursentscheidung in ihrem Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens dahin abgeändert, dass die von der Beklagten den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu ersetzenden Kosten mit CHF 51,-- bestimmt werden.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit CHF 168,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. In der gegenständlichen Rechtssache zogen die Kläger ihre Klage vom 26.5.2004 ausserhalb der Verhandlung mit Schriftsatz vom 30.10.2008 unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit Beschluss vom 31.10.2008 beraumte das Landgericht die für den 27.11.2008 anberaumte Tagsatzung ab; weiters nahm es den Klagsrückzug zur Kenntnis und erklärte das Verfahren für beendet (ON 30).
Die Beklagte stellte sodann mit ihrer Eingabe vom 11.11.2008 den Antrag, ihre mit CHF 3.543,71 verzeichneten Verfahrenskosten in dieser Höhe zu bestimmen und den Klägern deren Bezahlung aufzutragen. Das Landgericht stellte diesen Kostenbestimmungsantrag dem Klagsvertreter zur allfälligen Äusserung zu. In ihrer fristgerecht erstatteten Äusserung vom 4.12.2008 anerkannten die Kläger ihre grundsätzliche Kostenersatzpflicht. Allerdings habe die Beklagte zwei Kostenpositionen (Schriftsatz vom 4.1.2005 sowie die fl Mehrwertsteuer) zu Unrecht verzeichnet, weshalb ihre Kosten nur mit CHF 3.076,80 zu bestimmen und das Kostenmehrbegehren abzuweisen sei. Die Kläger beantragten überdies, der Beklagten die nach TP 1 RATG mit CHF 25,50 verzeichneten Kosten ihrer Äusserung zum Ersatz aufzutragen (ON 31, 32, 33).
Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 15.12.2008 verpflichtete das Landgericht die Kläger zum Ersatz der mit CHF 3.092,75 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagte. Es erachtete die Einwände der Kläger gegen die Kostennote der Beklagten für vollinhaltlich berechtigt. Die Differenz zum anerkannten Kostenbetrag (CHF 15,95) resultierte offenbar aus einem nicht näher begründeten Zuspruch für vermeintliche "Gebühren" für die Klagebeantwortung/Fortsetzungsantrag vom 25.9.2008 sowie aus dem vom Erstgericht unrichtig errechneten Einheitssatz für den Kostenbestimmungsantrag (Punkt 1 des Spruchs).
Zu Punkt 2 seines Beschlusses vom 15.12.2008 wies das Landgericht den Antrag der Kläger, die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Äusserung vom 4.12.2008 (CHF 25,50) zu verpflichten, - wörtlich - mit der Begründung ab, dass den Klägern hiefür kein Kostenersatz zustehe (ON 34).
2. Die Kläger fochten allein den Punkt 2 des Beschlusses vom 15.12.2008 (Nichtzuspruch der Kosten der Äusserung von CHF 25,50) mit dem nicht beantworteten Kostenrekurs mit der Begründung an, sie seien mit ihren Einwendungen gegen den Kostenbestimmungsantrag vollinhaltlich durchgedrungen und deshalb im "Zwischenstreit" als obsiegend anzusehen, weshalb ihnen Kostenersatz gebühre. Der Rekurs mündete in den Anträgen, die Beklagte zum Ersatz jener CHF 25,50 sowie weiters der auf der Basis nach TP 3 A RATG mit CHF 289,50 verzeichneten Kosten des Rekurses (darin enthalten auch die Eingabengebühr von CHF 17,-- sowie die Entscheidungsgebühr von CHF 34,--) zu verhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 4.2.2009 gab das Obergericht dem Rekurs vollinhaltlich Folge und erkannte die Beklagte für schuldig, den Klägern sowohl die mit CHF 25,50 bestimmten Kosten der Äusserung vom 4.12.2008 als auch CHF 289,50 an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Erstgericht sei, so das Obergericht, den Einwendungen der Kläger gegen die Kostennote der Beklagten "beinahe zur Gänze" gefolgt, weshalb diese im Zwischenverfahren als obsiegend zu betrachten seien. Die Kosten der Äusserung von CHF 25,50 seien ebenso wie jene des Rekurses tarifgerecht verzeichnet worden (ON 40).
3. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Beklagten, die sie vollumfänglich anzufechten erklärt und deren ersatzlose Aufhebung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt.
In ihrer Äusserung hiezu (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) stellen die Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
4.1. Die Revisionsrekurswerberin vertritt unter Hinweis auf öRechtsprechung (3 Ob 2149/96t) zusammengefasst den Standpunkt, dass die Zurücknahme der Klage keinen Zwischenstreit bewirke. Der Kläger sei im Verfahren auf Anhörung nach § 245 Abs 3 ZPO auf die Einwendung beschränkt, die Parteien hätten eine Vereinbarung zum Kostenersatz getroffen. Eine solche sei von den Klägern in deren Äusserung nicht behauptet worden. Der öffentlich rechtliche Kostenersatzanspruch der Beklagten sei deshalb vom Gericht unabhängig von den Einwendungen durch die Kläger (Prozessgegner) zu prüfen gewesen. Damit habe deren Äusserung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient und scheide die Ersatzfähigkeit der dafür verzeichneten Kosten von CHF 25,50 aus.
Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, hätte den Klägern für ihren erfolgreichen Rekurs gemäss Art 12 letzter Satz RATG nur der Ersatz der Gerichtsgebühren und Barauslagen gebührt.
4.2. Die Kläger treten diesen Ausführungen entgegen.
Gemäss § 245 ZPO sei über die Verfahrenskosten nach einer Klagsrücknahme in einem kontradiktorischen Verfahren entweder nach einer mündlichen Verhandlung oder aber ohne Verhandlung aufgrund eines schriftlichen Kostenbestimmungsantrages zu entscheiden, in dem den Klägern die Gelegenheit eingeräumt werden müsse, sich zum Kostenbestimmungsantrag zu äussern. Die Kostenentscheidung durch das Gericht entfalle nur bei einer gesonderten Kostenvereinbarung der Parteien. Dies folge aus der näher zitierten öLehre zu § 237 öZPO, aus der sich überdies ergebe, dass das nach erfolgter Klagsrücknahme stattfindende Verfahren auf Zuerkennung des Kostenersatzes immer ein gesondertes Zwischenverfahren sein müsse, weil das Verfahren in der Hauptsache ja erledigt sei.
Die Revisionsrekurswerberin berufe sich auch zu Unrecht auf die Bestimmung des Art 12 RATG. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten (ursprünglich) verzeichnete, aber nicht zugesprochene Mehrwertsteuer CHF 100,-- überstiegen habe. Zum anderen kollidiere die zitierte Regelung mit § 54 Abs 1 ZPO, wonach Kosten entsprechend dem Prozesserfolg zuzusprechen seien sowie der TP 3 A RATG, die nicht erst ab einem Betrag von CHF 101,-- beginne. Mit einem Fallbeispiel versuchen die Kläger sodann darzulegen, dass die Beschränkung des Art 12 letzter Satz RATG zu einer faktischen Rechtsmittelbeschränkung führe, willkürlich sei und deshalb der allgemeinen Kostenbestimmungsregel des § 54 ZPO nachgehe.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die hier massgebliche Bestimmung des § 245 Abs 3 ZPO in wesentlichen Punkten von der Rezeptionsgrundlage des § 237 Abs 3 öZPO, die überdies durch die öZVN 1983 novelliert wurde, unterscheidet. Anders als sein öPendant stellt § 245 Abs 3 ZPO nach seinem Wortlaut für die vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung nicht auf eine Vereinbarung bzw Einigung der Parteien ab, was freilich eine aussergerichtliche Regelung nicht ausschliesst. Vor allem aber und im Unterschied zu § 237 Abs 3 öZPO hat das Gericht nach liechtensteinischem Recht über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes (stets) nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 245 Abs 3 letzter Satz).
Die Unterlassung der nach den Bestimmungen der ZPO obligatorischen Verhandlung bewirkt die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung gemäss § 446 Abs 1 Z 4 (§ 477 Abs 1 Z 4 öZPO). Dieser Nichtigkeitsgrund wäre aufgrund seiner absoluten Wirkung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen unabhängig davon aufzugreifen, ob er zugunsten oder zuungunsten des Rechtsmittelwerbers wirkt bzw ob eine Partei tatsächlich in ihrem rechtlichen Gehör geschmälert wurde (Fasching Zivilprozessrecht² Rz 775; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 477 E 63 f; Kodek in Rechberger³ § 477 Rz 7; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 477 Rz 43, 53).
Da die Bestimmung des § 245 Abs 3 ZPO im Falle einer Klagszurücknahme vor der Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes (der allenfalls aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch vom Kläger gestellt werden könnte) zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt und die Wahrung der Verhandlungsform wie aufgezeigt unter Nichtigkeitssanktion steht, wäre ein ohne vorausgehende mündliche Verhandlung ergangener Kostenbestimmungsbeschluss auch ohne diesbezügliche Parteirüge bereits vom Rekursgericht als nichtig aufzuheben gewesen (EvBl 1962/218; RZ 1995/66). Geschieht dies nicht, müsste im Falle eines - nach liechtensteinischem Recht - zulässigen Revisionsrekurses gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung auch die Rekursentscheidung der Aufhebung verfallen und wäre vom OGH dem Erstgericht aufzutragen, über den Kostenbestimmungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu entscheiden (vgl LES 2005, 448; LES 2005, 441; RS0109333; 4 Ob 193/01p uva).
Im vorliegenden Fall sieht sich der Senat freilich entsprechend seiner Praxis, bei der Beurteilung allfälliger Nichtigkeit von vorinstanzlichen Entscheidungen mit Rücksicht auf den damit zunichte gemachten Verfahrensaufwand restriktiv vorzugehen (LES 2008, 370), in der Lage, in die meritorische Behandlung des Revisionsrekurses einzutreten.
Die Streitteile haben nämlich den Punkt 1 des Beschlusses des Landgerichtes vom 15.12.2008, mit dem über den Antrag der Beklagten auf Zuerkennung der Kosten (Kostenbestimmungsantrag) abgesprochen wurde, unangefochten gelassen. Vom Kostenrekurs der Kläger war nur der Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses betroffen, in dem ausgesprochen wurde, dass den Klägern für ihre Äusserung kein Kostenersatz zustehe. Damit war das mit dem Rekurs angerufene Obergericht nicht mit der "Hauptsache" (dem eigentlichen Streitgegenstand), sondern mit einem Nebenanspruch, nämlich nur den Kosten des Kostenbestimmungsverfahrens befasst. Bei einer solchen Konstellation ist die Rechtssache nicht beim Rekursgericht "anhängig" und ist das Verfahren aufgrund eines "Kostenrekurses " trotz Vorliegens einer Nichtigkeit nicht von Amts wegen für nichtig zu erklären (vgl SZ 31/60).
6.1. Der Revisionsrekurs ist nur insoweit berechtigt, als darin die Nichtbeachtung des Art 12 letzter Satz RATG durch das Obergericht gerügt wird.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine von den Klägern nicht behauptete Kostenersatzvereinbarung das Vorliegen eines Zwischenstreits in Abrede stellen, ist vorweg auf die liechtensteinische Gesetzeslage und die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Mit dem der Beklagten zugestellten Schriftsatz beinhaltend die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht wurde das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen und war, sofern eine auch nach liechtensteinischem Recht zulässige Parteienvereinbarung hinsichtlich der Kosten erfolgte, keine (weitere) Verhandlung mehr erforderlich. Die Streitteile hätten beispielsweise auch übereinkommen können, dass die Beklagte gar keinen Kostenersatzanspruch geltend macht (vgl RS0036713).
Ohne eine solche Vereinbarung waren die Kläger gemäss § 245 Abs 3 ZPO grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten die dieser noch nicht rechtskräftig zuerkannten Kosten zu ersetzen. Dieser Kostenersatzanspruch setzt die rechtzeitige Stellung eines diesbezüglichen Antrages voraus. Die in Liechtenstein obligatorische Verhandlung hierüber macht deutlich, dass den Klägern jedenfalls Gelegenheit gegeben werden musste, sich zum Kostenbestimmungsantrag zu äussern (3 Ob 2149/96t).
Dies folgt auch aus dem im Zivilprozess zentralen und verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs. Mit der Bemängelung der Kostennote der Beklagten durch die Kläger entstand ein der Erledigung der Hauptsache nachfolgender Zwischenstreit über die Höhe der Kostenersatzpflicht. Da sich die Einwendungen der Kläger als zutreffend erwiesen, hatten diese als obsiegende Teile gemäss § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der mit CHF 25,50 verzeichneten Kosten ihrer Äusserung (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 281, 193, 164; LES 2008, 349).
Das Landgericht hat deshalb zu Unrecht (und ohne nachvollziehbare Begründung) diesen Kostenersatzanspruch verneint und wurde dem dagegen gerichteten Rekurs der Kläger mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung zu Recht Folge gegeben. Insofern muss der Revisionsrekurs der Beklagten erfolglos bleiben.
6.2. Anders verhält es sich freilich mit den den Klägern vom Obergericht zugesprochenen Rekurskosten von CHF 289,50. Hiebei übersah das Obergericht die Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG.
Gemäss Art 12 RATG (vgl § 11 Abs 2 öRATG idF der Novellen BGBl 2001/132; BGBl 2003/113; BGBl 2007/111) dient ua bei Kostenrekursen als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch beantragt wurde. Übersteigt der ersiegte Kostenbetrag nicht CHF 100,--, so hat der Rekurswerber gegenüber dem Gegner nur Anspruch auf Ersatz der Gerichtsgebühren und der Barauslagen.
Die von den Klägern georteten Widersprüche zur allgemeinen Kostenbestimmungsregel des § 54 ZPO und die Behauptung einer willkürlichen Rechtsmittelbeschränkung sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
Gemäss Art 1 Abs 2 RATG (§ 1 Abs 2 öRATG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch für die Bestimmung der Kosten, die der Prozessgegner zu ersetzen hat. Davon abgesehen sieht die Bestimmung des § 41 Abs 2 ZPO (§ 41 Abs 2 öZPO) ausdrücklich vor, dass von der unterlegenen Partei Ersatz für Rechtsanwaltskosten nur so weit zu leisten ist, als es dem entsprechenden Tarif, hier also dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) entspricht (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 3; Fucik in Rechberger³ § 41 Rz 6; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 41).
Nach dem ausdrücklichen, keiner Interpretation zugänglichen Gesetzeswortlaut muss somit die Partei, die mit ihrem Kostenrekurs mit einem CHF 100,-- nicht übersteigenden Kosteninteresse obsiegt, die Kosten ihres Rechtsanwaltes ausgenommen die Gerichtsgebühren und Barauslagen selbst tragen, was augenscheinlich dem Ziel dient, eine übermässige Belastung der Gerichte mit geringwertigen Streitfragen - wofür das gegenständliche Verfahren ein geradezu klassisches Beispiel bietet - hintanzuhalten (vgl Bydlinski aaO § 41 Rz 36; Obermaier aaO Rz 284; derselbe in RZ 2008, 222 f; Feil/Wennig, Anwaltsrecht5 § 11 RATG Rz 1, 2).
Von einer wie immer gearteten Rechtsmittelbeschränkung kann entgegen der Meinung der Kläger keine Rede sein.
Daraus folgt, dass den Klägern für ihren auf den Zuspruch von CHF 25,50 gerichteten und erfolgreichen Kostenrekurs gemäss Art 12 RATG nur die dort mit CHF 51,-- verzeichneten Gerichtsgebühren gebührt hätten. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
In diesem Umfang war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und die Rekursentscheidung entsprechend abzuändern.
7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
Ausgehend von ihrem Revisionsrekursinteresse von CHF 315,-- (CHF 25,50 + CHF 289,50) ist die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel mit rund 75 % durchgedrungen, weshalb sie Anspruch auf die Hälfte ihrer Kosten hat. Diese Hälfte errechnet sich ausgehend von den tarifgemäss mit CHF 337,20 verzeichneten Kosten mit CHF 168,60.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof