2 CG. 2008.319
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. iur. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B., wegen (Revisionsrekursinteresse) CHF 315.00, infolge Revisionsrekurses (Kostenrekurses) der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2009 (ON 45), mit welchem dem Kostenrekurs der Klägerin vom 22.12.2008 (ON 40) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2008 (ON 39) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs (Kostenrekurs) wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2009 (ON 45) wird im Kostenspruch dahin gehend abgeändert, dass er lautet:
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 51.00 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
II. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 136.25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Rechtfertigungsklage vom 26.04.2004 (ON 6) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von EUR 5'112.92 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 (ON 34) nahm sie ihre Rechtfertigungsklage unter Anspruchsverzicht zurück.
2. Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 (ON 36) stellte die Beklagte einen Kostenbestimmungsantrag. Danach sollte die Klägerin verpflichtet werden, ihr Prozesskosten von insgesamt CHF 1'311.39 zu ersetzen.
3. Mit Beschluss vom 15.12.2008 (ON 39) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Klägerin, der Beklagten die mit CHF 1'129.50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Den Antrag der Klägerin, die Beklagte zum Ersatz der Kosten für ihre Äusserung vom 04.12.2008 (ON 38) zu verpflichten, wies es ab. Zur Begründung erwog es, soweit hier wesentlich: Die Einwendung der Klägerin, wonach aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beklagten keine Mehrwertsteuern anfallen würden und wonach der Kostenbestimmungsantrag offensichtlich mit einem Additionsfehler behaftet sei, treffe zu. Die Kosten seien deshalb mit insgesamt CHF 1'129.50 zu bestimmen. Für ihre Äusserung 04.12.2008 (ON 38) stehe der Klägerin kein Kostenersatz zu.
4. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2008 (vorstehende Ziff.3) erhobenen Rekurs der Klägerin vom 22.12.2008 (ON 40) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 04.02.2009 (ON 45) Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss insofern ab, als es die Beklagte verpflichtete der Klägerin die mit CHF 25.50 bestimmten Kosten für die Äusserung vom 04.12.2008 (ON 38) zu ersetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens, zu deren Ersatz es die Beklagte ebenfalls verpflichtete, bestimmte es mit CHF 289.50. Hierzu erwog es im Wesentlichen: Das Fürstliche Landgericht habe die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Prozesskosten mit CHF 1'129.50 bestimmt. Damit sei es den Einwendungen gefolgt, wie sie die Klägerin in der Äusserung vom 04.12.2008 (ON 38) erhoben habe. Im Zwischenverfahren habe die Klägerin deshalb obsiegt, weshalb ihr auch Kostenersatz für die erwähnte Äusserung gebühre. Im Rekursverfahren habe sie ebenfalls obsiegt, weshalb die Beklagte ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen habe.
5. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2009 (vorstehende Ziff.4) richtete sich der Revisionsrekurs (Kostenrekurs) der Beklagten vom 24.02.2009 (ON 46), mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die erstgerichtliche Entscheidung wieder hergestellt wird; hinzu kam ein Kostenantrag für das Revisionsrekursverfahren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
5.1. Die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht bewirke keinen Zwischenstreit. Vielmehr sei die Klägerin auf die Einwendung beschränkt, die Parteien hätten eine Parteienvereinbarung zum Kostenersatz getroffen. Dies habe die Klägerin indes nicht behauptet. Ob der verzeichnete Kostenanspruch zur Gänze berechtigt sei, habe das Prozessgericht, unabhängig von Einwendungen des Prozessgegners, zu prüfen. Die konkrete Äusserung der Klägerin, für die sie Kosten von CHF 25.50 verzeichnet habe, sei deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig gewesen.
5.2. Selbst wenn die Beklagte gehalten wäre, der Klägerin Kosten von CHF 25.50 zu ersetzen, so erwiese sich der Zuspruch der mit CHF 289.50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens als "völlig verfehlt". Übersteige nämlich der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht einmal CHF 100.00, so habe ein Rekurswerber gegenüber dem Rekursgegner nur Anspruch auf Ersatz von Gerichtsgebühren und Barauslagen.
6. In ihrer Gegenäusserung vom 12. März 2009 (ON 48) beantragte die Klägerin, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Beklagte zum Ersatz der verzeichneten Kosten für die Gegenäusserung zu verpflichten. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein:
6.1. Nehme die Klägerin ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück, so sei nach § 245 ZPO über die Kosten des Verfahrens in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden: sei es nach einer mündlichen Verhandlung, sei es nach Einholung der Gegenäusserung zum schriftlichen Kostenbestimmungsantrag. Dabei könne sich die Beklagte in jeder Hinsicht zum Kostenbestimmungsantrag äussern und sei insbesondere nicht darauf beschränkt, eine abweichende Vereinbarung zu behaupten.
6.2. Das Verfahren über die Kosten des Verfahrens nach Zurücknahme der Klage sei stets ein gesondertes Zwischenverfahren; denn die Hauptsache habe sich durch die Zurücknahme der Klage erledigt. Nur wenn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt werde, bleibe das ursprüngliche Verfahren aufrecht. Dieser Fall liege hier nicht vor.
6.3. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 48, S.3 f. [2]), legte die Klägerin dar, inwiefern das Fürstliche Obergericht die Kosten des Rekursverfahrens zutreffend bestimmt habe. Insbesondere berufe sich die Beklagte zu Unrecht auf Art.12 (letzter Satz) RATG: Dürften Kosten bis CHF 100.00 nicht entlohnt werden, so würde der Tarif erst ab CHF 101.00 beginnen. Diese Grenze würde willkürlich gezogen, weil es kostenmässig keinen Unterschied mache, ob das Kostenrekursinteresse unter oder über CHF 100.00 liege; denn die Kosten würden stets gleichviel ausmachen. Die in § 12 ([richtig] letzter Satz) gezogene Grenze sei angesichts der Tarifpostenregelung nicht gerechtfertigt. Nach TP 1 RATG bestehe erst bei einer [richtig] Bemessungsgrundlage von über CHF 15'000.00 ein Kostenanspruch von über CHF 100.00. Damit werde faktisch jedes Rechtsmittel hierüber aus prozessökonomischen Gründen ausgeschlossen. Denn auch dann, wenn das Rechtsmittel erfolgreich wäre, erhalte der erfolgreiche Rechtsmittelwerber seine Kosten nicht ersetzt. Die Beschränkung nach § 12 (letzter Satz) RATG führe zu Lasten des erfolgreichen Rechtsmittelwerbers im Ergebnis zu einer willkürlichen Rechtsmittelbeschränkung. § 54 ZPO gehe deshalb als allgemeine Kostenbestimmungsregelung der Regelung nach § 12 (letzter Satz) RATG vor.
7. Hierzu (vorstehende Ziff.5 und Ziff.6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 und sowie Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 45 [Empfangsbestätigung] und ON 46 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die hierzu eingebrachte Gegenäusserung (ON 47 [Empfangsbestätigung] und ON 48 [Postaufgabevermerk]).
7.2. Mit den gegenständlichen Rechtsfragen hat sich der 2. Senat des Fürstlichen Obergerichts bereits zweimal befasst: in zwei Beschlüssen, je vom 02.07.2009, zu 2 CG.2008.299 und zu 2 CG.2008.322. Hier wie dort waren die gleichen Rechtsvertreter beteiligt. An die dortigen Erwägungen war deshalb auch hier anzuknüpfen.
7.3. Nach § 245 Abs.3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht nach vorhergehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss.
7.4. Von § 245 Abs.3 ZPO unterscheidet sich seine Rezeptionsgrundlage, § 237 Abs.3 öZPO, insofern, als der Wortlaut nicht auf eine (primäre) Parteienvereinbarung über den Kostenersatz abstellt. Nach § 237 Abs.3 öZPO steht die Kostenersatzpflicht des Klägers bei der Zurücknahme der Klage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Parteien nichts anderes vereinbaren. In diesem Zusammenhang wird in der österreichischen Rechtslehre (mit hier nicht interessierenden weiteren Präzisierungen) angemerkt, dass ein ausserhalb der Verhandlung gestellter Kostenbestimmungsantrag des Beklagten dem Kläger zugestellt werden müsse, damit dieser Gelegenheit habe, eine allenfalls von § 237 Abs.3 ZPO abweichende Vereinbarung zu behaupten; nur in diesem Zusammenhang wird auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung verwiesen (Elisabeth LOVREK/Peter G. MAYR in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.36 zu § 237 öZPO). Weder der wiedergegebenen Kommentarstelle noch dem Gesetz lässt sich indes entnehmen, dass der Kläger im Verfahren, in welchem das Gericht nach § 245 Abs.3 [2. Satz]) über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet, lediglich eine allenfalls abweichende Vereinbarung geltend machen dürfte. Vielmehr kann er sich hierzu umfassend äussern.
7.5. Vor allem hat das Gericht über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes stets nach vorhergehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Der ersatzpflichtigen Klägerin ist deshalb - nach § 245 Abs.3 ZPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zu geben, sich zum Kostenbestimmungsantrag der Beklagten zu äussern. Für weitere Einzelheiten kann auf die erwähnten beiden Beschlüsse (vorstehende Ziff.7.2) verwiesen werden, insbesondere auf den Beschluss zu2 CG.2008.322. Dort hat sich der 2. Senat des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs mit der Nichtigkeit als Folge der hier unterbliebenen mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und begründet, weshalb er sich in der Lage sah, dennoch materiell auf den Revisionsrekurs einzutreten. Die entsprechenden Erwägungen galten auch hier.
7.6. Mit dem der Beklagten zugestellten Schriftsatz, wonach die Klage vom 26.04.2004 unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werde (ON 34), wurde das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen. Im Fall einer auch nach liechtensteinischem Recht zulässigen Parteienvereinbarung über die Kosten hätte es keiner Verhandlung mehr bedurft. Ohne Parteienvereinbarung war die Klägerin nach § 245 Abs.3 ZPO grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten die dieser noch nicht rechtskräftig zuerkannten Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt ein entsprechender Antrag sei rechtzeitig gestellt worden. Hierzu wiederum konnte sich die Klägerin, wie bereits erwähnt (vorstehende Ziff.7.4), umfassend äussern.
7.7. Indem die Klägerin in ihrer Äusserung vom 04.12.2008 (ON 38) den Kostenbestimmungsantrag der Beklagten bemängelte, entstand ein der Erledigung der Hauptsache nachfolgender Zwischenstreit über die umstrittene Kostendifferenz. Weil sich die Einwendungen der Klägerin als zutreffend erwiesen, hatte sie als in diesem Zwischenstreit obsiegende Partei nach § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der mit CHF 25.50 zutreffend verzeichneten Kosten ihrer Äusserung.
7.8. Das Fürstliche Landgericht hatte demnach unzutreffend den Kostenersatzanspruch der Klägerin verneint. Zutreffend gab das Fürstliche Obergericht einem entsprechenden Rekurs Folge.
7.9. Anders verhielt es sich mit den Kosten des Rekursverfahrens von CHF 289.50, wie sie das Fürstliche Obergericht der Klägerin zusprach. Denn hierbei wurde Art.12 (letzter Satz) RATG (» § 11 öRATG) nicht beachtet. Danach dient bei einem Kostenrekurs als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird. Übersteigt dieser Kostenbetrag CHF 100.00 nicht, so hat der Rekurswerber gegenüber dem Gegner nur Anspruch auf Ersatz der Gerichtsgebühren und der Barauslagen.
7.10. Nach Art.1 Abs.2 RATG (§ 1 Abs.2 » öRATG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. Nach § 41 Abs.2 ZPO (» Art.41 Abs.2 öZPO) ist Ersatz von Rechtsanwaltskosten nur soweit zu leisten, als es dem RATG entspricht (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.30 zu § 41 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.6 zu § 41 öZPO). Für weitere Einzelheiten kann erneut auf die erwähnten beiden Beschlüsse (vorstehende Ziff.7.2) verwiesen werden.
7.11. Nach dem ausdrücklichen, keiner abweichenden Interpretation zugänglichen Gesetzeswortlaut (vorstehende Ziff.7.10) muss somit die Partei, die mit ihrem Kostenrekurs mit einen CHF 100.00 nicht übersteigenden Kostenbetrag obsiegt, die Kosten ihres Rechtsanwalts selber tragen; ausgenommen bleiben Gerichtsgebühren und Barauslagen.
7.12. Für ihren auf Zuspruch von CHF 25.50 gerichteten und in diesem Betrag auch erfolgreichen Kostenrekurs waren der Klägerin demnach nur die mit CHF 51.00 verzeichneten Gerichtsgebühren zu ersetzen, nämlich: die Eingabegebühr von CHF 17.00 (Art.8 Abs.1 Bst.a und Art.17 Abs.1 Bst.a GGG) sowie die ganze (einfache) Entscheidungsgebühr von CHF 34.00, weil die Beklagte am Rekursverfahren nicht beteiligt war (Art.8 Abs.1 Bst.c sowie Art.19 Abs.1 Bst.a und Abs.5 GGG; ON 40, S.3, sowie ON 41 und ON 42).
8. Soweit die Beklagte demnach die Nichtbeachtung von Art.12 (letzter Satz) RATG rügte, erwies sich ihr Revisionsrekurs als berechtigt. Ihm war insofern (teilweise) Folge zu geben, als der Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses spruchgemäss abzuändern war.
9. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.43 und Art.50 ZPO (» 43 und § 50 öZPO). Das Revisionsrekursinteresse entsprach einem Betrag von CHF 315.00 (CHF 25.50 und CHF 289.50), wovon auch die Beklagte zutreffend ausgegangen war. Mit dem Revisionsrekurs drang sie zu rund 75% durch. Entsprechend hat ihr die Klägerin 50% der verzeichneten Kosten zu ersetzen (FUCIK, Rz.6 zu § 43 öZPO). Das Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 46) war allerdings um die zu hoch verzeichnete Entscheidungsgebühr (Art.8 Abs.1 Bst.c und Art.19 Abs.1 Bst.a und Abs.5 GGG) zu berichtigen.
Vaduz, 8. Januar 2010, 1. SenatFürstlicher Oberster Gerichtshof