2 CG. 2008.299
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei CR***, vertreten durch Dr. Norbert Seeger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei BR***, vertreten durch Dr. Clement Achammer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen restlich Kosten (Revisionsrekursinteresse CHF 315,--) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 19.2.2009, 2 CG.2008.299-29, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Klägerin der Punkt 2 des Beschlusses des F Landgerichtes vom 15.12.2008 (ON 23) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Rekursentscheidung in ihrem Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens dahin abgeändert, dass die von der Beklagten der Klägerin binnen 14 Tagen zu ersetzenden Kosten mit CHF 51,-- bestimmt werden.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit CHF 168,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Schriftsatz vom 27.10.2008 zog die Klägerin ihre Klage vom 6.9.2004 unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit Beschluss vom 28.10.2008 beraumte das Landgericht die für den 27.11.2008 anberaumte Tagsatzung ab; weiters nahm es den Klagsrückzug zur Kenntnis und erklärte das Verfahren für beendet (ON 19).
Die Beklagte stellte sodann mit ihrer Eingabe vom 11.11.2008 den Antrag, ihre mit CHF 1.803,46 bestimmten Verfahrenskosten in dieser Höhe zu bestimmen und der Klägerin deren Bezahlung aufzutragen.
Das Landgericht stellte diesen Kostenbestimmungsantrag dem Klagsvertreter zur allfälligen Äusserung binnen 14 Tagen zu. In ihrer fristgerecht erstatteten Äusserung vom 4.12.2008 anerkannte die Klägerin ihre grundsätzliche Kostenersatzpflicht. Allerdings habe die Beklagte die liechtensteinische Mehrwertsteuer sowie eine Einhebungsgebühr, somit insgesamt CHF 131,66 zu Unrecht verzeichnet, weshalb die Kosten der Beklagten ohne diese Positionen zu bestimmen seien. Die Klägerin beantragte überdies, der Beklagten die nach TP 1 RATG mit CHF 25,50 verzeichneten Kosten ihrer Äusserung zum Ersatz aufzuerlegen (ON 20, 21, 22).
Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 15.12.2008 verpflichtete das Erstgericht die Klägerin einerseits zum Ersatz der mit CHF 1.671,80 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagte. Es erachtete die Einwände der Klägerin gegen den Kostenbestimmungsantrag der Beklagten für vollinhaltlich berechtigt.
Zu Punkt 2 seines Beschlusses vom 15.12.2008 wies das Landgericht den Antrag der Klägerin, die Beklagte zum Ersatz der Äusserung vom 4.12.2008 zu verpflichten, mit der Begründung ab, "dass der Klägerin hiefür kein Kostenersatz zustehe" (ON 23).
2. Die Klägerin focht allein den Punkt 2 des Beschlusses vom 15.12.2008 (Nichtzuspruch der Kosten der Äusserung von CHF 25,50) mit dem nicht beantworteten Kostenrekurs mit der Begründung an, sie sei mit ihren Einwendungen gegen den Kostenbestimmungsantrag vollinhaltlich durchgedrungen und deshalb im Zwischenstreit als obsiegend anzusehen, weshalb ihr Kostenersatz gebühre. Der Rekurs mündete in den Anträgen, die Beklagte zum Ersatz der CHF 25,50 sowie weiters der auf dieser Basis nach TP 3 A RATG mit CHF 289,50 verzeichneten Kosten des Kostenrekurses (darin enthalten auch die Eingabengebühr von CHF 17,-- sowie die Entscheidungsgebühr von CHF 34,--) zu verhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19.2.2009 gab das Obergericht dem Rekurs vollinhaltlich Folge und erkannte die Beklagte für schuldig, der Klägerin sowohl die mit CHF 25,50 bestimmten Kosten ihrer Äusserung vom 4.12.2008 als auch CHF 289,50 an Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Nach einer wörtlichen Wiedergabe des Art 12 RATG - allerdings ohne dessen letzten Satz, auf den noch zurückzukommen sein wird - sowie unter Hinweis auf einschlägige öRechtsprechung gelangte das Rekursgericht zur Auffassung, dass die Gegenäusserung der Klägerin zum Kostenbestimmungsantrag vollumfänglich Erfolg gehabt habe. Damit stünden der Klägerin die nach TP 1 RATG zutreffend mit CHF 25,50 verzeichneten Kosten ihrer Äusserung zu. Gemäss den §§ 41, 50 ZPO iVm Art 12 RATG sei die Beklagte überdies zu verpflichten, der Klägerin die mit CHF 289,50 bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen (ON 29).
3. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Beklagten, die sie vollumfänglich anzufechten erklärt und deren ersatzlose Aufhebung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
In ihrer Äusserung (Revisionsrekursbeantwortung) stellt die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
4.1. Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf die öRechtsprechung (3 Ob 2149/96t) sowie die öLehre (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 266) zusammengefasst den Standpunkt, dass die Zurücknahme der Klage keinen Zwischenstreit bewirke. Der Kläger sei im Verfahren auf Anhörung nach § 245 Abs 3 ZPO auf die Einwendung beschränkt, die Parteien hätten eine Vereinbarung zum Kostenersatz getroffen. Dies sei von der Klägerin in ihrer Äusserung aber nicht behauptet worden. Der öffentlich rechtliche Kostenersatzanspruch der Beklagten sei vom Gericht unabhängig von Einwendungen durch den Prozessgegner zu prüfen und sei das Kostenbestimmungsverfahren in allen Instanzen einseitig. Davon ausgehend habe die Äusserung der Klägerin zum Kostenbestimmungsantrag nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient und scheide die Ersatzfähigkeit der dafür verzeichneten Kosten von CHF 25,50 von vorneherein aus.
Auch wenn man diesen Standpunkt nicht teile, hätte der Klägerin für ihren erfolgreichen Rekurs gemäss Art 12 letzter Satz RATG nur der Ersatz der Gerichtsgebühren und Barauslagen gebührt. Es bleibe der Beklagten verschlossen, welche Bewandtnis es mit dem rekursgerichtlichen Exkurs auf die öBestimmung des § 11 RATG (Kostenschwelle EUR 100,--) habe.
4.2. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gemäss § 245 ZPO sei über die Verfahrenskosten nach einer Klagsrücknahme in einem kontradiktorischen Verfahren entweder nach einer mündlichen Verhandlung oder aber ohne Verhandlung aufgrund eines schriftlichen Kostenbestimmungsantrages zu entscheiden, wobei dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt werden müsse, sich zum Kostenbestimmungsantrag zu äussern. Eine solche Kostenentscheidung durch das Gericht entfalle nur im Falle einer gesonderten Kostenvereinbarung der Parteien. Dies folge aus der näher zitierten öLehre zu § 237 öZPO, aus der sich überdies ergebe, dass das nach erfolgter Klagsrücknahme stattfindende Verfahren auf Zuerkennung des Kostenersatzes immer nur ein gesondertes Zwischenverfahren sein könne, weil das Verfahren in der Hauptsache ja erledigt sei.
Das Obergericht habe gemäss § 54 ZPO iVm Art 13 RATG (?) der Klägerin für deren erfolgreichen Kostenrekurs zu Recht die Kosten nach TP 3 A RATG ausgehend von der Bemessungsgrundlage bis CHF 500,-- zugesprochen.
Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten verzeichnete, aber nicht berechtigte Mehrwertsteuer CHF 100,-- überstiegen habe. Zum anderen kollidiere die zitierte Regelung mit § 54 Abs 1 ZPO und dem TP 3 A RATG, der nicht erst ab einem Betrag von CHF 101,-- beginne. Die in § 12 Abs 3 RATG (gemeint: Art 12 letzter Satz RATG) gezogene Grenze von CHF 100,-- sei angesichts der bestehenden Kostenregel auf Basis der Tarifpostenregelung nicht gerechtfertigt. Sie führe dazu, dass nach TP 1 RATG erst bei einem Kosteninteresse von über CHF 15.000,-- ein Kostenanspruch von mehr als CHF 100,-- bestehe. Damit werde faktisch jedes Rechtsmittel aus prozessökonomischen Gründen ausgeschlossen, weil auch dann, wenn das Rechtsmittel erfolgreich wäre, der Aufwand des erfolgreichen Rechtsmittelwerbers den erzielten Kostenersatz nicht decke. Die Beschränkung des § 12 Abs 3 RATG führe daher zu Lasten des erfolgreichen Rechtsmittelwerbers zu einer faktischen Rechtsmittelbeschränkung, die willkürlich sei. Es gehe deshalb die allgemeine Kostenbestimmungsregel des § 54 ZPO jener des § 12 letzter Satz RATG vor.
5. Der Senat hat sich mit den hier stellenden Rechtsfragen bereits in seinem vorgängigen Beschluss vom 2. Juli 2009 in der Rechtssache 2 CG.2008.322 befasst, an der die gleichen Parteienvertreter beteiligt waren.
Hiebei hob der Senat hervor, dass sich die Bestimmung des § 245 Abs 3 ZPO von ihrer Rezeptionsgrundlage (§ 237 Abs 3 öZPO) ua dahin unterscheidet, dass das liechtensteinische Gesetz nach seinem Wortlaut auf eine (primäre) Parteienvereinbarung hinsichtlich des Kostenersatzes nicht abstellt und, vor allem, dass über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes das Gericht stets nach vorhergehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden hat. Im Einzelnen kann auf die OGH-Entscheidung zu 2 CG.2008.322 verwiesen werden.
Daraus folgt, dass nach der liechtensteinischen Gesetzeslage der kostenersatzpflichtigen klagenden Partei, auch dem elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechend, jedenfalls Gelegenheit zu geben ist, sich zum Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei zu äussern. Die von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Belegstelle betrifft den § 52 Abs 3 ZPO und damit die allgemeine Regelung in Fällen, in denen die Kostenentscheidung einen Annex zu einer Sachentscheidung bildet und die Entscheidungspflicht allein aus dem Legen der Kostennoten im insoweit einseitigen Kostenbestimmungsverfahren resultiert (Obermaier aaO). Darum handelt es sich aber beim Verfahren nach § 245 Abs 3 ZPO gerade nicht.
6.1. Der Revisionsrekurs ist nur insoweit berechtigt, als darin die Nichtbeachtung des Art 12 letzter Satz RATG durch das Rekursgericht gerügt wird.
Mit dem der Beklagten zugestellten Schriftsatz beinhaltend die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht wurde das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen und wäre im Falle einer auch nach liechtensteinischem Recht zulässigen Parteienvereinbarung hinsichtlich der Kosten keine Verhandlung mehr erforderlich gewesen. Die Streitteile hätten beispielsweise auch übereinkommen können, dass die Beklagte keinen Kostenersatzanspruch geltend macht (RS0036713 ua).
Bei Fehlen einer Vereinbarung war die Klägerin gemäss § 245 Abs 3 ZPO grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten die dieser noch nicht rechtskräftig zuerkannten Kosten zu ersetzen. Dieser Kostenersatzanspruch setzt die rechtzeitige Stellung eines diesbezüglichen Antrages voraus. Die in Liechtenstein gemäss § 245 Abs 3 ZPO hierüber obligatorisch abzuführende Verhandlung macht deutlich, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben werden musste, sich zum Kostenbestimmungsantrag zu äussern (3 Ob 2149/96t). Dies folgt schon, wie bereits erwähnt, aus dem im Zivilprozess zentralen und verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs. Mit der Bemängelung des Kostenbestimmungsantrages der Beklagten durch die Klägerin entstand ein der Erledigung der Hauptsache nachfolgender Zwischenstreit hinsichtlich der bemängelten Kostendifferenz. Da sich die Einwendungen der Klägerin als zutreffend erwiesen, hatte sie als im Zwischenstreit obsiegender Teil schon gemäss § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der mit CHF 25,50 tarifgerecht verzeichneten Kosten ihrer Äusserung (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 281, 193, 164; LES 2008, 349).
Das Landgericht hat deshalb fälschlicherweise den Kostenersatzanspruch verneint und wurde dem dagegen gerichteten Kostenrekurs der Klägerin mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung zu Recht Folge gegeben.
6.2. Anders verhält es sich mit den der Klägerin vom Obergericht zugesprochenen Rekurskosten von CHF 289,50. Hiebei übersah das Obergericht den letzten Satz der Bestimmung des Art 12 RATG.
Nach dieser Gesetzesstelle (vgl § 11 öRATG idF verschiedener Novellierungen) dient ua bei einem Kostenrekurs als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei jener Betrag, dessen Zuspruch beantragt wird. Übersteigt der ersiegte Kostenbetrag nicht CHF 100,--, so hat der Rekurswerber gegenüber dem Gegner nur Anspruch auf Ersatz der Gerichtsgebühren und der Barauslagen.
Der Senat kann die von der Klägerin behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich des § 54 ZPO sowie des Art 12 RATG nicht nachvollziehen.
Gemäss Art 1 Abs 2 RATG (§ 1 Abs 2 öRATG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. Auch sieht die Bestimmung des § 41 Abs 2 ZPO (§ 41 Abs 2 öZPO) ausdrücklich vor, dass von der unterlegenen Partei der Ersatz für gegnerische Rechtsanwaltskosten nur so weit zu leisten ist, als sich dies aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ergibt (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 3; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 41; Fucik in Rechberger³ § 41 Rz 6).
Nach dem ausdrücklichen, keinerlei Interpretation zugänglichen Gesetzeswortlaut muss somit eine Partei, die mit ihrem Kostenrekurs nur mit einem CHF 100,-- nicht übersteigenden Betrag obsiegt, die Kosten ihres Rechtsanwaltes ausgenommen die Gerichtsgebühren und Barauslagen selbst tragen. Diese Regelung dient augenscheinlich dem Ziel, eine übermässige Belastung der Gerichte mit geringwertigen Streitfragen (wofür das gegenständliche Verfahren ein klassisches Beispiel bietet) hintanzuhalten (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 36; Obermaier aaO Rz 284; derselbe in RZ 2008, 222; Feil/Wennig, Anwaltsrecht5 § 11 RATG Rz 1, 2).
Daraus ergibt sich, dass der Klägerin für ihren auf den Zuspruch von CHF 25,50 gerichteten und in diesem Umfange auch erfolgreichen Kostenrekurs gemäss Art 12 letzter Satz RATG nur der Ersatz der mit CHF 51,-- verzeichneten Gerichtsgebühren zusteht.
In diesem Umfange war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes entsprechend abzuändern.
7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
Ausgehend vom Revisionsrekursinteresse von CHF 315,-- (CHF 25,50 + CHF 289,50) ist die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel mit rund 75 % durchgedrungen, weshalb sie Anspruch auf die Hälfte ihrer Kosten hat. Diese Kostenhälfte errechnet sich ausgehend vom tarifgerechten Kostenverzeichnis im Revisionsrekurs mit CHF 168,60.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. Juli 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof