2 CG. 2006.314
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B.-Versicherungs-Gesellschaft wegen Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung (Revisionsinteresse: CHF 119'880.00 s.A.), infolge des Revisionsrekurses der Klägerin vom 15.01.2007 (ON 96) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2007 (ON 93), womit der Berufung der Beklagten vom 03.09.2007 (ON 87) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.08.2007 (ON 86) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2007 (ON 93) wird bestätigt.
II. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 5'279.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 07.07.2003 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr, rückwirkend ab 01.11.2001, eine monatliche Invalidenrente von CHF 3'300.00 auszurichten, ihr den Betrag von CHF 38'800.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Mit dieser Klage machte sie finanzielle Folgen einer Halswirbelsäulen-Verletzung geltend, die sie sich am 20.07.1996 als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Auffahrkollision zugezogen habe.
2. Mit Urteil vom 08.08.2007 (ON 86) erkannte das Fürstliche Landgericht die Beklagte dem Grunde nach für schuldig, der Klägerin, rückwirkend ab 01.11.2001, eine monatliche Invalidenrente nach dem Unfallversicherungsgesetz (Gesetz vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung [Unfallversicherungsgesetz; UVersG] LR 832.20) auszurichten; insofern bestehe das Klagebegehren zu Recht. In der Folge wies es die Rechtssache zur Berechnung der Höhe der dem Grunde nach geschuldeten Invalidenrente an die Beklagte zurück. Das Mehrbegehren, wonach die Beklagte hätte verpflichtet werden sollen, der Klägerin den Betrag von CHF 38'800.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, wies es ab. Die Prozesskosten hob es gegeneinander auf.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 86, S.10 unten ff.) und deren Würdigung (ON 86, S.32 [letzter Abschnitt]), stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 86, S.14 ff.):
3.1. Die Klägerin war am 20.07.1996 als Lenkerin ihres Personenwagens an einer Auffahrkollision beteiligt. Sie musste vor einer Verkehrsampel anhalten. Dabei fuhr das ihr nachfolgende Fahrzeug ungebremst auf ihren Personenwagen auf.
3.2. Die notfallmässige Erstbehandlung fand noch am 20.07.1996 im Landeskrankenhaus Feldkirch statt. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ein Schleudertrauma.
3.3. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls war die Klägerin als Altenpflegerin im Landesspital Vaduz mit einem 80%igen Arbeitspensum angestellt. Dadurch war sie bei der Beklagten obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert.
3.4. Wegen eines früheren Unfalls, im Jahr 1990, hatte die Klägerin mit Verfügung vom 16.12.1991 vom Versicherer C. bereits eine 20%ige Rente zugesprochen sowie eine Integritätsentschädigung von 25% ausgerichtet erhalten.
3.5. Aufgrund des (gegenständlichen) Unfalls vom 20.07.1996 führte die Klägerin vor dem Landesgericht X. und vor dem Oberlandesgericht Y. ein Verfahren gegen D., E. und den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs. Nach dem rechtskräftig gewordenen (vom Fürstlichen Landgericht im Einzelnen festgestellten) Urteil des Oberlandesgerichts Y. wurden dort die Beklagten zu ungeteilter Hand verpflichtet, der Klägerin nach näher bestimmten Modalitäten EUR 43'135.39 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr näher bestimmte Prozessosten zu ersetzen. Ferner sollten sie der Klägerin in näher bestimmtem Sinn für alle zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.07.1996 haften. Das Mehrbegehren von EUR 41'366.37 samt näher bestimmten Zinsen und ein Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Die der Klägerin in diesem Verfahren zugesprochenen Beträge erhielt sie ausbezahlt; darin war auch ein Schmerzengeld von EUR 30'000.00 enthalten.
3.6. Beim Unfall vom 20.07.1996 erlitt die Klägerin eine Zerrung der Halswirbelsäule. Vom 20.07.1996 bis 13.08.1996 befand sie sich in stationärer Behandlung in der unfallchirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses X. Bis 1988 war die Klägerin dreimalige österreichische Meisterin in Bodybuilding. Bis zum Unfall vom 20.07.1996 betrieb sie nur noch eingeschränkt Sport (Fitnesstraining, Reiten und Radfahren). Sie lebt allein, versorgt sich selber und ist auch für den Haushalt stets selber zuständig gewesen. Nach dem Unfall vom 20.07.1996 bestand eine Einschränkung von etwa 1/5 jener Zeit (rund 2 Stunden), die sie täglich auf Haushaltarbeiten verwendete. In ihrem Beruf als Alterspflegerin im Landesspital Vaduz (vorstehende Ziff.3.3) war sie nach dem Unfall im Jahr 1990 (vorstehende Ziff.3.4) nur mehr zu 80% tätig. Nach dem Unfall vom 20.07.1996 nahm sie am 20.08.1996 ihre Beschäftigung wieder auf, konnte aber ihren Beruf als Altenpflegerin nur noch zu 40% ausüben. Bei einem 80%igen Arbeitspensum hatte sie netto CHF 3'260.00 verdient.
3.7. Mit Verfügung vom 10.01.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Taggeldkosten und die Kosten der Heilungsmassnahmen auf den 31.10.2001 ein. Die Einschränkung für das von ihr festgestellte leichtgradige Schleudertrauma setzte sie mit 20% fest und die Integritätsentschädigung (20% von CHF 97'200) mit CHF 19'440.00.
3.8. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 05.05.2003 wies die Beklagte die Einsprache ab. In ihrer (vom Fürstlichen Landgericht auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen) Begründung hielt sie fest, dass dem Unfall vom 20.07.1996 keine massgebende Bedeutung für die anhaltenden Gesundheitsbeschwerden und für die daraus folgende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukomme. Wegen fehlenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erübrige sich die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung.
3.9. Dem Polydisziplinären Gutachten von Dr. med. F. (Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und von Dr. med. G. (Facharzt für Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH) vom 31.08.2004 (ON 33, S.10 ff. [2.1 bis 2.4]) entnahm das Fürstliche Landgericht im Einzelnen festgestellte Befunde zum medizinischen Status der Klägerin, Röntgen- und Laborbefunde sowie Befunde aufgrund weiterer Untersuchungen (ON 86, S.17 ff.), auf die je verwiesen werden kann.
3.10. Dem Polydisziplinären Gutachten (ON 33, S.15 [3] und S.16 [4, 1. Abschnitt]) entnahm das Fürstliche Landgericht ferner im Einzelnen festgestellte Diagnosen (ON 86, S.21) und Befunde (ON 86, S.21 f.), auf die wiederum je verwiesen werden kann.
3.11. In der Folge wurden mehrere Gutachten eingeholt, die das Fürstliche Landgericht auszugsweise feststellte (ON 86, S.22 ff.) und worauf wiederum verwiesen werden kann.
3.12. Auch den zusammenfassenden medizinischen Befund entnahm das Fürstliche Landgericht dem Polydisziplinären Gutachten (ON 33, S.17 ff.; ON 86, S.24 ff.). Aus der Beantwortung der gut-achterlichen Fragen (ON 33, S.20 ff [5]), wie sie das Fürstliche Landgericht ebenfalls feststellte (ON 86, S.28 ff.) und worauf, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, war Folgendes hervorzuheben:
3.12.1. Bei der Klägerin kam es zu gehäuften Auffahrkollisionen. Seit dem ersten Unfall, im April 1990, im Alter von 30 Jahren, bestand eine andauernde und versicherungsrechtlich geregelte Invalidität von 20%, nachdem eine näher bezeichnete Versteifungsoperation im August 1990 unbefriedigend verlaufen war. Nacken-, Kopf- und Kreuzschmerzen hielten offenbar weiter an und verstärkten sich nach drei weiteren Autounfällen.
3.12.2. Beim Unfall vom 20.07.1996 wurde die Klägerin bei einem Ampelstopp von hinten angefahren. Daraus resultierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Gemeint waren damit 50% des bisherigen 80%igen Arbeitspensums. Anscheinend arbeitete sie jedoch halbtags. Es erfolgten zwei weitere, weniger heftige Unfälle ohne Änderung der Arbeitsfähigkeit.
3.12.3. Eine vierwöchige stationäre Behandlung in der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates [Rehabilitationszentrum] CH-7317 Valens) im August 2000 blieb subjektiv erfolglos: Durch eine Ballübung traten sogar vermehrt Kreuzschmerzen auf; zudem ereignete sich auf der Bergstrasse nach Valens erneut ein Fast-Zusammenstoss, der einen psychischen Schock auslöste.
3.12.4. Anschliessend arbeitete die Klägerin weiterhin halbtags im Hausdienst des Landesspitals Vaduz, bis im März 2001 wegen einer "Instabilität" eine erneute Versteifungsoperation vorgenommen wurde. Dabei handelte es sich um eine relative bzw. diskutable Operationsindikation.
3.12.5. Nach den vielen Arbeitsausfällen wurde der Klägerin im Juni 2001 die Stelle im Landespital Vaduz gekündigt.
3.12.6. In den verschiedenen Untersuchungen und Begutachtungen wurden keine eindeutigen neurologischen Ausfälle objektiviert. Die beiden versteifenden Eingriffe, im August 1990 und im März 2001, wurden durch Fachorthopäden im Landeskrankenhaus Feldkirch komplikationslos ausgeführt, bewirkten aber offenbar keine anhaltende Verbesserung. Die Indikation zu solchen Eingriffen ist häufig relativ, indem "Instabilitäten" vermutet werden, sich aber nicht klar belegen lassen.
3.12.7. Bei der aktuellen Untersuchung zeigt sich das diffuse Na-cken-, Kopf- und Kreuzschmerzsyndrom. Bei der klinischen Untersuchung findet sich, abgesehen von der (nach zwei Versteifungsoperationen zu erwartenden) eingeschränkten Beweglichkeit, lediglich eine diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, unter Betonung der verschiedenen Zeichen für "nicht-organisches Krankheitsverhalten".
3.12.8. Allerdings führte der Unfall vom 20.07.1996 zu einer Zunahme der mindestens zum Teil vorbestandenen Beschwerden. Die Beschwerden können als "typisches Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma" bezeichnet werden. Aufgrund der Befunde nach dem Gesichtspunkt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit können keine Unfallfolgen mehr nachgewiesen werden.
3.12.9. Nach dem Unfall vom 20.07.1996 arbeitete die Klägerin weiterhin mit Beschwerden in ihrem Beruf, bis ihr, drei Monate nach der zweiten Operation vom März 2001, gekündigt wurde. Für die Arbeit als Pflegeassistentin war sie schon nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Valens, im August 2000, als nicht mehr belastbar bezeichnet worden, wohl aber als voll arbeitsfähig für leichtere bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten.
3.12.10. Nach der zweiten Operation vom März 2001 wurde die Arbeitsfähigkeit in einem Gutachten durch eine Ärztin der gleichen Klinik für solche leichteren, adaptierten Tätigkeiten noch auf 50% geschätzt, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung, offenbar vor allem wegen des anhaltenden chronischen Schmerzsyndroms.
3.12.11. Aufgrund der objektivierbaren körperlichen Befunde (rheumatologisch, bildgebend, psychiatrisch) bestände weiterhin eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten, die der Gutachter auf 20% schätzte (wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Arbeiten in stärker vorgeneigter Position).
3.12.12. Die Unfallkausalität ist aus medizinischer Sicht unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob auf die objektivierbaren Befunde oder auf die Beschweren der Klägerin abgestellt wird. Stellt man auf näher bezeichnete gutachtliche Befunde ab, so ist der Klägerin eine durch den Unfall vom 20.07.1996 bedingte Arbeitsunfähigkeit bis längstens Ende 1998 zu attestieren. Stellt man dagegen auf die Beschwerden der Klägerin ab, so blieb diese wegen des Unfalls vom 20.07.1996 dauerhaft bis heute zu 40% arbeitsunfähig.
3.12.13. Nach 8-jährigem (bzw. 14-jährigem) Verlauf mit Chronifizierung und Symptomausweitung sowie weitgehender Erfolglosigkeit bisheriger üblicher Behandlungen ist keine wesentliche Besserung oder Veränderung zu erwarten.
3.12.14. Angesichts der Komplexität des Leidens können Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Im Verlauf spielen aber unfallfremde Faktoren eine sehr wichtige Rolle. Falls eine Verschlechterung auftreten sollte, ist dies überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen.
3.13. Der letzte Arbeitstag der Klägerin war der 26.10.2000. Sie bezieht eine Invalidenrente aus Liechtenstein von monatlich CHF 1'200.00, 13mal jährlich, sowie eine monatliche Invalidenrente in Österreich von EUR 379.00, 13mal jährlich. Seit Oktober 2000 ist sie nicht mehr berufstätig. Seit 1990 erhielt sie auch eine Unfallrente von der H.-Versicherung ausbezahlt: CHF 600.00 monatlich. Die Rente stieg im Lauf der Jahre von ursprünglich CHF 480.00 auf die aktuelle Höhe.
3.14. Die Klägerin versuchte, einen Computerkurs zu absolvieren, brach diesen jedoch wegen Schmerzen ab. Im Dezember 2003 hatte sie ihre bisher letzte Operation. Seither haben ihre zuvor sehr starken Kopfschmerzen nachgelassen, die sie tagelang zum Liegen gezwungen hatten.
3.15. Die Klägerin lebt allein in ihrem Elternhaus und führt den Haushalt selbständig. Wenn sie sich zu stark belastet hat, treten starke Schmerzen auf, so dass sie sich wieder erholen muss.
3.16. Die Klägerin ist bei ihrem Hausarzt in Behandlung und unterzieht sich auch einer Physiotherapie. Bis Ende 2005 liess sie zum Teil sog. Wurzelblockaden vornehmen. Dabei wird Schmerzmittel direkt in die Wirbelsäule injiziert. Ende 2005 kam es bei einer Behandlung zu Komplikationen. In der Folge litt die Klägerin an extrem starken Schmerzen. Seither traut sie sich nicht mehr, diese Wurzelblockaden vornehmen zu lassen.
3.17. Seit Oktober 2000 versuchte die Klägerin bei der I. eine Verkaufstätigkeit auszuüben, doch dies war ihr nicht möglich. Sie kann nicht ausgehen, erträgt den Rauch nicht und kann auch nicht längere Zeit sitzen. Konzerte, Theatervorführungen und Ähnliches kann sie deshalb nicht besuchen.
3.18. Nach dem Unfall vom 20.07.1996 war die Klägerin bis Oktober 2000 zu 40% berufstätig. Sie unternahm einige Versuche, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Wegen auftretender gesundheitlicher Probleme gelang ihr dies nicht.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Unter Bezugnahme auf die zuvor festgestellten, teilweise wiederholten medizinischen Befunde bejahte das Fürstliche Landgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20.07.1996 und der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 86, S.33 ff.) kann verwiesen werden.
4.2. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ordnete das Fürstliche Landgericht den Unfall vom 20.07.1996 dem mittleren Bereich zu und bejahte auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 86, S.35 ff.) kann wiederum verwiesen werden.
4.3. Der Einspracheentscheid vom 05.05.2003 setze sich ausschliesslich mit dem adäquaten Kausalzusammenhang auseinander. Weil dieser hier gegeben sei (vorstehende Ziff.4.2), sei die Beklagte dem Grund nach verpflichtet, der Klägerin eine Invalidenrente auszurichten. Um der Klägerin indes nicht eine Instanz zu nehmen, sei die Sache zur Berechnung der Höhe der Rente an die Beklagte zurückzuverweisen.
4.4. Mir Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 86, S.38 f.) verneinte das Fürstliche Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 38'880.00.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 03.09.2007 (ON 87) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2007 (ON 93) Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin gehend ab, dass das Klagebegehren im ganzen Umfang abgewiesen wird. Die Klägerin verpflichtete es zu näher bestimmtem Kostenersatz.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.12.2007 (ON 91, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Soweit die Beklagte unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung den vom Fürstlichen Landgericht bejahten natürlichen Kausalzusammenhang (vorstehende Ziff.4.1) bekämpft hatte, erachtete das Fürstliche Obergericht die entsprechende Rüge für unbegründet (ON 93, S.27 ff. [8 bis 11]).
7. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Fürstliche Obergericht den vom Fürstlichen Landgericht bejahten (vorstehende Ziff.4.2), von der Beklagten jedoch in Frage gestellten adäquaten Kausalzusammenhang (ON 93, S.32 ff. [12 bis 17]). Dabei standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1. Das liechtensteinische Unfallversicherungsgesetz beruhe auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage, nämlich auf dem Bundesgesetz vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung (CH-UVG). Die massgebenden Bestimmungen des UVersG entsprächen wörtlich den Bestimmungen des CH-UVG. Zu ihrer Auslegung sei deshalb - unter Vorbehalt triftiger Gründe, wie sie hier nicht beständen - auf die höchstgerichtlichen schweizerische Rechtsprechung (Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts) zurückzugreifen.
7.2. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts werde ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen: wenn also der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheine.
7.3. Ob ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen vermöge, sei anhand der vom schweizerischen Bundesgericht entwickelten Methode zu prüfen. Dabei werde zur Beantwortung der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang an die Schwere des Unfalls und, gegebenenfalls, an bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft. In der Folge erörterte das Fürstliche Obergericht diese Rechtsprechung, die (unter anderem) zwischen schweren, leichten und mittleren Unfällen (mit weiteren Differenzierungen) unterscheidet; auf die entsprechenden Erwägungen (ON 93, S.34) kann verwiesen werden.
7.4. Das Fürstliche Landgericht habe den gegenständlichen Unfall dem mittleren Bereich zugeordnet, allerdings, ohne dies näher zu begründen. An dieser Einordnung sei indes nichts zu bemängeln, zumal die Beklagte selber den gegenständlichen Unfall dem mittleren Bereich zugeordnet habe. Das Fürstliche Landgericht hätte indes richtigerweise den dem mittleren Bereich zugeordneten Unfall weiter spezifizieren und - aufgrund der vorliegenden Umstände - dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuordnen müssen. Denn nur aufgrund einer solchen spezifizierten Einordnung im mittleren Bereich lasse sich entscheiden, in welcher Anzahl oder Ausprägung die einzelnen Kriterien erfüllt sein müssten.
7.5. Zum gegenständlichen Unfall habe das Fürstliche Landgericht festgestellt, dass die Klägerin am 20.07.1996 als Lenkerin ihres Personenwagens an einer Auffahrkollision beteiligt gewesen sei. Sie habe vor einer Verkehrsampel anhalten müssen, worauf das nachfolgende Fahrzeug ungebremst auf ihren Personenwagen aufgefahren sei. Ein solcher Unfall sei augenscheinlich nicht als schwerer Unfall im mittleren Bereich oder gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren. Dies ergebe sich eindeutig im Vergleich mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu schweren Unfällen im mittleren Bereich oder zu Grenzfällen zu schweren Unfällen. Einfache Auffahrkollisionen würden in der Regel dem mittleren Bereich, und zwar dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet. Davon werde selbst dann nicht abgewichen, wenn der Personenwagen der verletzten Person durch den Unfall zusätzlich in das vor ihr stehende Fahrzeug geschoben werde. Anders wären allenfalls Auffahrkollisionen auf der Autobahn zu beurteilen, wo höhere Fahrgeschwindigkeiten herrschen. Der gegenständliche Unfall - unstreitig eine Auffahrkollision im Stadtverkehr - sei somit eindeutig dem mittleren Bereich, und zwar dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts müssten demnach weitere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden könnte.
7.6. Von diesen weiteren Kriterien habe das Fürstliche Landgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts deren zwei bejaht, nämlich: die lange physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und die körperlichen Dauerschmerzen. Auf die zu diesen Kriterien ergangene schweizerische Rechtsprechung sei es mit keinem Wort eingegangen.
7.7. Wegen eines Unfalls sei die Klägerin bereits seit 1990, also vor dem Unfall vom 20.07.1996, nur zu 80% arbeitsfähig gewesen. Nach dem Unfall vom 20.07.1996 sei sie nach den erstgerichtlichen Feststellungen für die Dauer eines Monats (bis zum 20.08.1996) zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Am 20.08.1996 habe sie ihre bisherige Beschäftigung wieder aufgenommen, jedoch nur zu 40%. In seiner rechtlichen Beurteilung habe das Fürstliche Landgericht hierzu lediglich erwogen, dass die Klägerin bis zum 31.10.2001 (dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistungen eingestellt wurden) physisch bedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei lasse es den Grad dieser physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit völlig ausser Acht und übersehe, dass es nicht nur auf die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ankomme, sondern auch auf deren Grad.
7.8. Richtigerweise hätte das Fürstliche Landgericht bis zum Unfall vom 20.07.1996 von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgehen müssen, dann, für die Dauer von 30 (allenfalls 45) Tagen, von einer Arbeitsfähigkeit von 0% und anschliessend von einer weiteren Arbeitsfähigkeit von 40%. Entsprechend wäre im Sinn der schweizerischen Rechtsprechung das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt gewesen. Bei diesem Kriterium sei zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf beziehe; vielmehr sei auch eine leidensangepasste Verweistätigkeit zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall werde die Arbeitsunfähigkeit auf 20% geschätzt. Im Vergleich mit Fällen, in denen das Kriterium als erfüllt betrachtet wurde, erscheine es im gegenständlichen Fall nicht erfüllt: zumindest nicht in ausgeprägter Form.
7.9. Ausserdem habe das Fürstliche Landgericht das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt betrachtet. Nach der schweizerischen Rechtsprechung träfe dies zu, wenn Dauerschmerzen durchgehend bestehen. Bei nicht dauernden, sondern nur regelmässig wiederkehrenden Schmerzen werde das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet. Nach den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts leide die Klägerin an regelmässig wiederkehrenden Schmerzen, jedoch nicht an durchgehenden Schmerzen.
7.10. Schliesslich übersehe das Fürstliche Landgericht, dass körperliche Dauerschmerzen bei psychogenen Unfallfolgen nur zu berücksichtigen seien, wenn sie klare Folgen eines beim Unfall erlittenen Gesundheitsschadens seien. Organisch nicht erklärbare Dauerschmerzen seien auszublenden.
7.11. Im gegenständlichen Fall seien somit weder das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Und selbst wenn sie erfüllt wären, so wären sie weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt. Der vom Fürstlichen Landgericht bejahte adäquate Kausalzusammenhang sei deshalb nicht gegeben.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2007 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Klägerin vom 15.01. [richtig] 2008 (ON 96) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinn des Urteils des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) abzuändern; eventualiter: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 19.02.2008 (ON 98) beantragte die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
10. Art.91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisations- und des Zivilprozessgesetzes (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 S.225 [10]). Danach ist die Revision zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 93 [Empfangsbestätigung] und ON 96 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 ZPO; ON 97 [Empfangsbestätigung] und ON 98 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgründe nannte die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und gliederte ihre Revision entsprechend. Ebenso gliederte die Beklagte ihre Revisionsbeantwortung. Insofern erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, das heisst: der Zusammenfassung der Vorbringen der Klägerin zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: zunächst (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens; sodann (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
A. ZUR GELTEND GEMACHTEN MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
12. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Klägerin (ON 96, S.2 f. [A]) im Wesentlichen vor:
12.1. Das Fürstliche Obergericht habe die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts ohne weitere Einvernahmen durch seine eigene, gegenteilige rechtliche Beurteilung ersetzt. Hätte es ernsthafte Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen gehabt - etwa an der Tatsache, dass die Klägerin bis heute an starken Dauerschmerzen leide -, so hätte es Beweisergänzungen anordnen müssen.
12.2. Ohne sich mit der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auseinanderzusetzen, habe das Fürstliche Obergericht allein aufgrund der Akten die unfallbezogenen Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Dabei hätte es auch auf die Aussagen der Klägerin abstellen müssen. Weil das Fürstliche Obergericht die tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs "schlicht und einfach ignoriert" und "Beweise nicht wiederholt" habe, erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
13. Die Beklagte (ON 98, S.2 ff, [1]) widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1. Das Berufungsverfahren sei nur dann mangelhaft, wenn eine Verfahrensvorschrift verletzt werde. Dagegen führe eine Verfahrensrüge nicht zur Überprüfung der untergerichtlichen Stoffsammlung; diese komme durch die freie, im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfende Beweiswürdigung zustande. Das Fürstliche Obergericht habe den vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich neu und abweichend beurteilt. Dagegen sei es nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen. Die Entscheidung, ob das Fürstliche Obergericht der Beweiswürdigung und den darauf beruhenden Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts beitreten oder Kontrollbeweise aufnehmen wolle, falle in den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfenden freien Beweiswürdigung.
13.2. Eine neue rechtliche Beurteilung erfordere nicht grundsätzlich ergänzende Feststellungen, sondern nur dann, wenn sich die erstgerichtlichen Feststellungen als Folge der neuen rechtlichen Beurteilung als unvollständig erweisen sollten. Solche sekundäre Feststellungsmängel wären, gegebenenfalls, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Die Klägerin räume indes selber ein, das Fürstliche Landgericht habe bis zum Entscheidungszeitpunkt alle notwendigen Beweise aufgenommen.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Im Berufungsverfahren hatte es in tatsächlicher Hinsicht beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden (vorstehende Ziff.6). Soweit die Klägerin erörterte, wie es sich verhielte, wenn das Fürstliche Obergericht Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung gehabt hätte (ON 96, S.2 unten), zielte ihr Vorbringen am angefochtenen Urteil vorbei. Denn das Fürstliche Obergericht war der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vorbehaltlos beigetreten. Der Entscheid hierüber gehörte zur Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.948, Rz.1910; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.13 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]); Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [ö] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.149 zu § 503 öZPO; OGH, Beschluss vom 14.02.2002 zu 3 C 382/98-75, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 313 S.315 [rechte Spalte]).
14.2. Gleiches (vorstehende Ziff.14.1) galt sinngemäss, soweit die Klägerin rügte, das Fürstliche Obergericht habe "allein aufgrund der Akten" die unfallbezogenen Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs; statt dessen hätte es auch auf Aussagen der Klägerin abstellen müssen (ON 96, S.3). Denn damit rügte die Klägerin erneut, dass das Fürstliche Obergericht der erstgerichtlichen Beweiswürdigung beitrat und keine Kontrollbeweise aufnahm.
14.3. Wohl war die vor dem Fürstlichen Landgericht obsiegende Klägerin nicht verpflichtet, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder ihrem Prozessstandpunkt für nachteilig erachtete. Dies hätte sie im Revisionsverfahren nachholen und geltend machen können, das Fürstliche Obergericht habe seine vom Fürstlichen Landgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf unrichtige erstgerichtliche Feststellung gestützt (OGH, Beschluss vom 03.11.2005 zu 1 CG.1003.209, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 357 S.363 [9]). Solches brachte die Klägerin indes nicht vor. Vielmehr anerkannte sie ausdrücklich, das Fürstliche Landgericht habe "bis zum Entscheidungszeitpunkt alle notwendigen Beweise aufgenommen" (ON 96, S.2); die erstgerichtliche Beweiswürdigung und darauf gestützte Feststellungen wurden nicht im skizzierten Sinn in Frage gestellt.
14.4. Ob das Fürstliche Obergericht "die tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung der Adäquanz schlicht und einfach ignoriert" habe (ON 96, S.3 [vor B]), beurteilte sich nicht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern, gegebenenfalls, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstgerichtlich verbindlich festgestellter Tatsachen. Ob es sich mit bestimmten Beweisergebnissen - etwa mit näher bezeichneten Aussagen der Klägerin (ON 96, S.3 [vor B]) - hinreichend auseinandergesetzt habe, betraf erneut die (vom Fürstlichen Obergericht übernommene und deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare) erstgerichtliche Beweiswürdigung (OGH, Beschluss vom 14.02.2002 zu 3 C 382/98-75, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 313 S.316 [linke Spalte, 2. Abschnitt]).
14.5. Dem Revisionsvorbringen liess sich nicht zuverlässig entnehmen, ob die Klägerin Stoffsammlungsmängel geltend machen wollte, zumal sie offen liess, welche tatsächlichen Feststellungen sie im Hinblick auf eine richtige rechtliche Beurteilung eigentlich vermisste. Jedenfalls legte sie nicht dar, inwiefern allfällige Stoffsammlungsmängel durch die unrichtige Anwendung des Verfahrensrechts verursacht worden sein sollen, wie dies eine entsprechenden Verfahrensrüge erfordert hätte (ZECHNER, Rz.120 zu § 503 öZPO). Anhaltspunkte für eine unrichtige Anwendung des Verfahrensrechts waren denn auch nicht ersichtlich; denn es gibt keine prozessuale Vorschrift, die ein Gericht zwingen würde, zur Überprüfung eines Sachverhalts, den es für erwiesen (oder für nicht erwiesen) erachtet, weitere Beweise aufzunehmen, nur weil eine Partei mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Beschluss vom 14.02.2002 zu 3 C 382/98-75, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 313, S.315 [rechte Spalte, zweitletzter Abschnitt]).
14.6. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff.14.1 bis Ziff.14.5) als nicht berechtigt.
B. ZUR GELTEND GEMACHTEN UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTEILUNG
15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Klägerin (ON 96, S.3 ff. [B]) im Wesentlichen vor:
15.1. Der Unfall vom 20.07.1996 sei dem mittleren Bereich zuzuordnen, bei denen sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht allein nach dem Geschehensablauf und den erlittenen Verletzungen beurteile. Vielmehr seien weitere objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängen würden, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Fürstliche Obergericht ordne den Unfall vom 20.07.1996 ohne Weiteres dem mittleren Bereich zu, und zwar dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Das Fürstliche Landgericht dagegen halte lediglich fest, es handle sich um einen Unfall im mittleren Bereich. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien, nach denen sich der adäquate Kausalzusammenhang beurteile, habe es zutreffend für erfüllt erachtet.
15.2. Die Klägerin sei bis zum 31.10.2001 physisch bedingt arbeitsunfähig und sei es bis heute geblieben. Zutreffend habe das Fürstliche Landgericht eine lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit angenommen.
15.3. Während langer Zeit und immer wiederkehrend leide die Klägerin an körperlichen Dauerschmerzen, auch dies bis heute. Insofern seien - falls man den gegenständlichen Unfall dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuordnen wollte - mehrere Kriterien in auffallender Weise erfüllt. Bei allen Unfällen im mittleren Bereich könne ein einziges Kriterium genügen, wenn es (in näher ausgeführtem Sinn) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei.
15.4. Bei einem Unfall im mittleren Bereich sei nicht zwingend zu spezifizieren, ob es sich um einen eher schwereren oder um einen eher leichten Unfall handle. Falls der gegenständliche Unfall dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden sollte, wäre zumindest ein Kriterium als besonders ausgeprägt zu qualifizieren gewesen, wenn nicht sogar mehrere. Das Fürstliche Obergericht übergehe schlicht die Aussagen der Klägerin, wonach sie bis Oktober 2000, also über vier Jahre, mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen sei, wonach sie es noch immer sei und jeden Tag Schmerzmittel einnehmen müsse.
15.5. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer völligen Arbeitsunfähigkeit seit 2004 eine volle Invalidenrente erhalte, zeige, dass sich ihre gesundheitliche Situation nicht gebessert habe.
15.6. Die Schmerzen der Klägerin seien nicht nur immer wiederkehrend, sondern ständig und in sehr ausgeprägter Form vorhanden.
16. Die Beklagte (ON 98, S.7 ff. [4 bis 10]) widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.15), wobei sie die schweizerische Rechtsprechung, auf die sich das Fürstliche Obergericht gestützt hatte, einleitend zusammenfasste und an die Kriterien erinnerte, nach denen sich der adäquate Kausalzusammenhang bei Unfällen im mittleren Bereich beurteilt. Mit weiteren Einwendungen präzisierte und ergänzte sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, die sie sich im Übrigen zu eigen machte.
17. Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens war das Begehren der Klägerin um eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG. Denn gegen die bereits im erstgerichtlichen Verfahren abgewiesene Integritätsentschädigung (vorstehende Ziff.4.4) hatte die Klägerin keine Berufung erhoben.
17.2. Nach Art.18 Abs.1 UVersG (? Art.18 Abs.1 CH-UVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Mit dem gesetzlichen Ausdruck "infolge" wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente eingeführt. Zum Verständnis dieses aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage übernommenen, im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Rechtsbegriffs kann und soll nach ständiger liechtensteinischer Praxis auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden: in erster Linie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn sie verkörpert den im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten wollte (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, bes. S.107 f. [10], und seitherige Rechtsprechung). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen neueren Entscheidungen bestätigt, beispielsweise: OGH, Beschluss vom 07.02.2008 zu 4 AG.2005.35 oder OGH, Urteil vom 05.06.2008 zu 1 CG.2006.1).
17.3. Sowohl die Untergerichte als auch die Parteien stützten sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (hierzu: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.211 [7.1.3.4] Rz.22 f.): insofern übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 S.226 ff. [19 ff.]). Danach gilt, soweit hier wesentlich, zunächst Folgendes:
17.3.1. Ist, wie hier, festgestellt, dass eine versicherte Person ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erlitten hat, so muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen vorliegen (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103).
17.3.2. Zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehört die Häufung von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektiabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 359 Erw.4 S.360, bestätigt in: BGE 119 V 335 Erw.1 S.338).
17.3.3. Liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vor, treten sie aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund, so ist zu beurteilen, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103).
17.3.4. Nach diesen Grundsätzen (BGE 115 V 133 Erw.6 S.132 ff.) wird zunächst zwischen banalen bis leichten Unfällen und schweren Unfällen unterschieden. Zwischen den banalen bis leichten und den schweren Unfällen werden die Unfälle dem mittleren Bereich zugeordnet.
17.4. Zu den bis hierher wiedergegebenen Grundsätzen (vorstehende Ziff.17.3) erübrigten sich fallbezogene Erwägungen. Denn beide Untergerichte (vorstehende Ziff.4.2 und Ziff.7.4) verfuhren danach und ordneten den Unfall vom 20.07.1996 übereinstimmend dem mittleren Bereich zu. Darauf zurückzukommen bestand kein Anlass, umso weniger als beide Parteien auch im Revisionsverfahren diese Zuordnung ausdrücklich anerkannten (vorstehende Ziff.15.1 und Ziff.16).
17.5. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, nicht aufgrund des Unfallereignisses beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfallereignis zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken.
17.6. Zu diesen objektiven Umständen gehören (BGE 129 V 177 Erw.4.1 S.184):
-. besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses;
-. Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-. ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-. körperliche Dauerschmerzen;
-. ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-. schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-. Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
17.7. Der Einbezug sämtlicher objektiver Umstände in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit neben dem Unfallereignis ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft zunächst zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der den schwereren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen oder als Grenzfall zwischen einem Unfall im mittleren Bereich und einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Dies trifft sodann im gesamten mittleren Bereich zu, wenn ein Umstand in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem einzelnen Umstand besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Umstände herangezogen werden. Solche Umstände müssen umso gehäufter und auffallender erfüllt sein, je mehr sich ein Unfall im mittleren Bereich dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen nähert.
17.8. Um fallbezogen beurteilen zu können, wie die erwähnten objektiven Umstände (vorstehende Ziff.17.6) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen seien (vorstehende Ziff.17.5 und Ziff.17.7), erwies es sich demnach als unumgänglich, den dem mittleren Bereich zugeordneten Unfall vom 20.07.1996 näher zu spezifizieren, insbesondere, ob er im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liege oder aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Soweit die Klägerin die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung damit begründete, dass sie die Notwendigkeit der Spezifizierung innerhalb der Unfälle im mittleren Bereich bestritt oder, übereinstimmend mit dem Fürstlichen Landgericht, annahm, die erwähnten objektiven Umstände würden sich undifferenziert auf Unfälle im mittleren Bereich anwenden lassen, erwies sich ihre Rechtsrüge als nicht berechtigt.
17.9. In einem Urteil vom 17.03.1977 (U 206/01) liess das schweizerische Bundesgericht offen, ob eine Auffahrkollision, bei welcher der Beifahrer eines Personenwagens ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, leichten Unfällen oder Unfällen im mittleren Bereich (und zwar im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) zuzuordnen sei. In einem Urteil vom 30.07.2004 (U 337/03) qualifizierte es eine Kollision zwischen einem auf dem Gehsteig fahrenden Radfahrer und einem langsam abbiegenden Personenwagen als Unfall im mittleren Bereich, wiederum im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. In einem Urteil vom 08.02.2005 (U 314/04) qualifizierte es einen eine Auffahrkollision, bei welcher die versicherte Person als Lenkerin eines Personenwagens vor einer Ampel wartete, als von hinten ein anderes Fahrzeug mit 20 bis 30 Stundenkilometern in ihren Wagen fuhr und diesen in das davor stehende Auto schob, worauf sie ein Schleudertrauma (später als Cervicalsyndrom diagnostiziert) erlitt, als Unfall im mittleren Bereich, wiederum im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. In einem Urteil vom 15.12.2008 (8C_848/2008) qualifizierte es eine Auffahrkollision, bei welcher die versicherte Person als Lenkerin eines Personenwagens vor einem Lichtsignal anhielt, von einem anderen Fahrzeug gerammt und in den vor ihr stehenden Personenwagen geschoben wurde, worauf sie (unter anderem) ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zuzog, als Unfall im mittleren Bereich, wiederum im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.
17.10. Bereits diese (eher zufällige) Auswahl aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu Auffahrkollisionen und ähnlichen Unfällen veranschaulicht hinreichend, dass das Fürstliche Obergericht den Unfall, wie ihn die Klägerin am 20.07.1996 erlitten hatte, in richtiger rechtlicher Beurteilung dem mittleren Bereich, und zwar dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen, zuordnete.
17.11. Im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen indes die erwähnten objektiven Umstände (vorstehende Ziff.17.6) gehäuft und auffallend erfüllt sein (vorstehende Ziff.17.7 am Ende).
17.12. Die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, einen ersten objektiven Umstand, hatte das Fürstliche Landgericht als lange eingestuft, ohne dabei den Grad der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (ON 86, S.37 [zweitletzter Abschnitt]). Die Feststellungen, wie sie das Fürstliche Landgericht dem Polydisziplinären Gutachten (ON 33) entnommen hatte, lauteten indes differenzierter: Vor dem Unfall vom 20.07.1996 (als Folge des Unfalls im Jahr 1990) war die Klägerin zu 80% berufstätig. Davon war hier auszugehen (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 06.02.2007 [U 479/05] Erw.8.6.1, mit Hinweis). Nach dem Unfall vom 20.07.1996 nahm die Klägerin am 20.08.1996 ihre Beschäftigung zu 40% wieder auf. Im Juni 2001 endete ihre Arbeit, weil ihre Stelle beim Landesspital gekündigt wurde. In ihrer Revision machte die Klägerin geltend, über 4 Jahre mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen zu sein (ON 96, S.4 [2. Abschnitt]). Zutreffend verwies das Fürstliche Obergericht hierzu auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 06.03.2007 (U 339/06). Dort wurde erwogen, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% das objektive Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwar erfülle, aber nicht in besonders ausgeprägter Weise.
17.13. Als zweiten objektiven Umstand hatte das Fürstliche Landgericht berücksichtigt, dass die Klägerin während langer Zeit regelmässig und immer wiederkehrend körperliche Dauerschmerzen hatte (ON 86, S.37 [zweitletzter Abschnitt]). Regelmässig wiederkehrende Schmerzen, die nicht durchgehend bestehen, sind indes keine Dauerschmerzen (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 06.02.2007 [U 496/05] Erw.8.4).
17.14. Für weitere objektive Umstände fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Festgestellt wurden zwar mehrere Behandlungen (ON 86, S.22; vorstehende Ziff.3.6, vorstehende 3.12.3 und Ziff.3.12.4), aber keine ungewöhnlich lange andauernde Behandlung. Soweit die Klägerin in ihrer Revision nur stichwortartig, ohne dies näher zu begründen, den ungünstigen Heilungsverlauf mit damit verbundener ungünstiger Prognose erwähnte (ON 96, S.5), war sie an die Feststellung zu erinnern, wonach Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten; falls jedoch eine Verschlechterung auftreten sollte, wäre dies "überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen" (ON 86, S.31 [3. Abschnitt]).
17.15. Von den erwähnten objektiven Umständen (vorstehende Ziff.17.6) die beim gegenständlichen Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen in gehäuft und auffallend hätten erfüllt sein müssen (vorstehende Ziff.17.7), kamen nur deren zwei überhaupt in Betracht und auch sie waren weder besonders ausgeprägt noch besonders auffallend erfüllt. Die angefochtene rechtliche Beurteilung, die durchwegs der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts entsprach (Urteil vom 06.02.2007 [U 479/05] Erw.8.7), war deshalb revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts ergänzend verwiesen werden.
17.16. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.15) als nicht berechtigt.
18. Weil sich die Revision unter beiden Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.6 und Ziff.17.16), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
19. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 98, S.17).
Vaduz, 5. Februar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof