2 CG. 2005.255
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei IN****, vertreten durch mayer + roth Rechtsanwälte AG, wider die beklagte Partei IN****, vertreten durch Dr. Thomas Hasler, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Herausgabe von Inhaberaktien (Streitwert CHF 50.000,--) infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 1.10.2008, 2 CG.2005.255-79, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 24.8.2007 (ON 66) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2.003,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Streitgegenständlich sind die Inhaberaktien der am 11.6.1990 errichteten und zu H.X im Handelsregister des FN*** eingetragenen J**** (im Folgenden: J) mit dem Sitz in V****. Die Gesellschaft hat noch am 11.6.1990 das Aktienzertifikat Nr. 1 über (sämtliche) 50 voll einbezahlte Inhaberaktien Nr. 1 bis Nr. 50 zu je CHF 1.000,-- ausgestellt, welches bei der R**** Anstalt in V**** (im Folgenden: R Anstalt) verwahrt wird. Verwaltungsrat der J mit Einzelzeichnungsrecht ist seit deren Gründung NN und seit dem 28.10.1998 überdies sein Sohn MM.
2.1. Mit der am 7.9.2005 beim Landgericht überreichten Klage begehrte der Kläger von der R Anstalt als Beklagte die Herausgabe sämtlicher Inhaberaktien der J.
Der Kläger sei Eigentümer der von NN "wohl als Verwaltungsrat" der R Anstalt treuhänderisch für ihn errichteten J. Anlässlich der Gründung der J sei zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Verwahrungsvertrag hinsichtlich sämtlicher Inhaberaktien abgeschlossen worden. Dieser Vertrag sei vom Kläger am 5.4.2005 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Dennoch verweigere die Beklagte zu Unrecht die Herausgabe der im Eigentum des Klägers stehenden Aktien und stelle sich auf den Standpunkt, sie habe den Verwahrungsvertrag mit dem (gleichnamigen) Sohn des Klägers IN jun. abgeschlossen.
2.2. Noch vor Einlassung in den Rechtsstreit benannte die geklagte R Anstalt gemäss § 22 ZPO den Sohn des Klägers IN jun. als sogenannten Auktor, in dessen Namen sie die Aktien besitze. Letzterer wurde gemäss § 23 ZPO zur "Übernahme des Prozesses" aufgefordert (ON 3).
Bei der ersten Tagsatzung am 5.4.2006 anerkannte der als Auktor benannte Sohn des Klägers IN jun. sein von der R Anstalt als Beklagte aufgezeigtes Rechtsverhältnis zum Streitgegenstand und erklärte, in den Prozess anstelle der (ursprünglich) Beklagten einzutreten. Mit dem noch bei dieser Tagsatzung verkündeten und in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wurde die ursprünglich geklagte R Anstalt von der Prozessführung befreit und festgehalten, dass als Beklagter nunmehr IN jun. fungiert (ON 20).
Der Kläger äusserte sich zu diesen Vorgängen nicht (§ 23 Abs 1 ZPO).
3.1. Die Streitteile erstatteten in der Folge ein weitwendiges Prozessvorbringen, mit dem sie im Ergebnis vor allem ihr alleiniges Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien behaupteten. Die J sei auf näher bestimmte Weise von NN fiduziarisch für den Kläger bzw für den Beklagten mit deren Geldern errichtet worden. Gegenüber NN hätten auch entsprechende Mandatsverträge mit dem Kläger bzw dem Beklagten als Auftraggeber bestanden. Dementsprechend verhalte es sich auch mit dem mit der R Anstalt als Verwahrerin der Aktien abgeschlossenen Vertrag.
Es kann im Übrigen auf die ausführliche Wiedergabe der Parteienvorbringen in den vorinstanzlichen Urteilen verwiesen werden.
3.2. Nach umfänglicher Beweisaufnahme wies das Landgericht mit Urteil vom 24.8.2007 das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf die Feststellungen laut den S 16 bis 23 seines Urteils, auf die vorweg verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Die J wurde am 11.6.1990 von NN im Auftrag des Beklagten als Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht errichtet.
Gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft wurde am 11.6.1990 zwischen dem Beklagten als Auftraggeber einerseits und NN als Auftragnehmer andererseits hinsichtlich der J ein Mandatsvertrag abgeschlossen und unterzeichnet. Der Beklagte hat diesen Vertrag in eigenem Namen und für sich und nicht als Stellvertreter seines Vaters, des Klägers, abgeschlossen.
Am 9.2.2004 schloss der Beklagte als Auftraggeber einerseits auch mit MM als Beauftragten andererseits hinsichtlich der J einen Mandatsvertrag.
NN ist seit Gründung der R Anstalt am 2.1.1967 deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht. Der Zeuge MM ist seit dem 3.1.1992 ebenfalls Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht.
Mit einer als "Erklärung" bezeichneten Urkunde vom 9.2.2004 bestätigt die
R Anstalt, dass sie das Aktienzertifikat der J als Beauftragte und Treuhänderin des Beklagten hält und verpflichtet sich, "dieses nicht zu übertragen, handeln oder darüber zu verfügen, ausser auf Anweisung des Eigentümers; ferner das Stimmrecht als Inhaberin dieses Aktienzertifikats in der Art und Weise oder für solche Zwecke auszuüben, wie es der Eigentümer von Zeit zu Zeit anordnet oder beschliesst" (Beilage 4).
Im Zuge der Gründung der J hat der Beklagte NN einen Betrag von
DEM 10.000,-- in bar für dessen Kosten für die Gründung der J und für das erste Geschäftsjahr übergeben.
Die J hat für den Beklagten verschiedentlich jeweils befristete Generalvollmachten erstellt, so zum Beispiel am 16.5.1994, 22.1.1996, 4.2.1998, 11.6.1990, 18.4.2005, 11.2.2004 und 8.6.1999.
Die Verwaltungsräte der J haben Weisungen sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten sowie aus deren Umfeld entgegengenommen. Sie haben dabei zwischen dem Kläger und dem Beklagten ganz einfach nicht unterschieden bzw waren sich zum Teil nicht bewusst, ob eingehende Weisungen und Korrespondenz vom Kläger oder vom Beklagten kommen bzw bei ihnen ausgehende Korrespondenz und Erledigungen an den Kläger oder den Beklagten gehen.
Das im Zuge der Errichtung der J auf deren Konto einbezahlte Stammkapital stammte vom Beklagten.
Nach Gründung der J ist das Aktienzertifikat über deren Aktien bei NN verblieben. Tatsachenfeststellungen über Erwerbsvorgänge hinsichtlich dieser Aktien zwischen diesem und einem oder beiden Streitteilen sowie und/oder der R Anstalt können nicht getroffen werden.
3.3. Nach ausführlicher Beweiswürdigung (S 23 bis 36 des Ersturteils) beurteilte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die "Mitgliedschaft" bei der J durch Zeichnung der Aktien erworben worden sei. "Zeichner" und damit erster Eigentümer der Inhaberaktien sei NN gewesen.
Die Veräusserung von Inhaberaktien vollziehe sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen, demnach mit dem Abschluss eines gültigen obligatorischen Grundgeschäfts, der Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde sowie unter der Voraussetzung der Verfügungsbefugnis des Veräusserers. Da ein solches Rechtsgeschäft zwischen NN und einem oder beiden der Streitteile nicht festgestellt werden habe können, sei ersterer nach wie vor Eigentümer der Aktien der J. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine der Parteien ihm gegenüber einen obligatorischen Anspruch habe.
Da der Kläger somit nicht Eigentümer der Aktien sei, sei die Klage abzuweisen.
4. Das vom Kläger mit Berufung angerufene Obergericht gab dem Rechtsmittel mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 1.10.2008 keine Folge.
Das Berufungsgericht verwarf die vom Kläger erhobenen Beweisrügen und übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugend begründeten Beweiswürdigung.
Davon ausgehend sei auch die Rechtsrüge des Klägers nicht berechtigt. Das erstinstanzliche Verfahren habe keinerlei Hinweis dafür erbracht, dass "der Kläger hinsichtlich der J in einem Rechtsverhältnis stehe". Mit seiner Rechtsansicht, NN sei erster Eigentümer der Aktien geworden, habe das Erstgericht jener höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach bei einer treuhänderischen Gründung einer Stiftung der liechtensteinische Treuhänder als rechtlicher Stifter zu betrachten sei und ihm daher auch die sogenannten Stifterrechte zukämen. Da nicht festgestellt worden sei, dass NN die Aktien der J auf andere Personen rechtsgültig übertragen habe, sei er nach wie vor als Eigentümer der Inhaberaktien zu betrachten.
Da der Kläger die Klage gegen die "falsche Person" gerichtet habe, habe das Erstgericht die Klage zu Recht mangels Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen.
5. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zulässige und fristgerecht erhobene Revision des Klägers, der es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Aufhebung sowie Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens begehrt.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
6. Zusammengefasst vertritt der Revisionswerber die Ansicht, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, NN sei selbst Eigentümer der Inhaberaktien der J, dem aufgrund der Auktorbenennung durch die ehemals geklagte R Anstalt sowie des Prozesseintritts des IN jun. als Geklagten (siehe Punkt 2.2 der Entscheidung) unstrittigen Umstand widerspreche, dass sich das Aktienzertifikat vom 11.6.1990 über 50 Inhaberaktien der J zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ausschliesslich bei der R Anstalt befunden habe; diese Anstalt habe dargelegt, diese Aktien im Namen des Beklagten zu besitzen. Schon deshalb sei die Abweisung der Klage mangels passiver Klagslegitimation gegenüber dem Sohn des Klägers fragwürdig und durch kein Sachverhaltssubstrat gedeckt.
Offensichtlich habe NN, der selbst nie behauptet habe, noch Eigentümer der Aktien zu sein, den Besitz der Aktien an die R Anstalt übertragen.
Somit müsse sich zumindest zwischen NN, der R Anstalt und möglicherweise mit dem nunmehrigen Beklagten irgendetwas "abgespielt" haben, was rechtlich relevant sei. Jegliche diesbezügliche Feststellungen fehlten. Weder das Landgericht noch das Obergericht hätten sich die Mühe gemacht, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. Dies wäre aber zur sachgerechten Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes unumgänglich gewesen. Die Rechtsauffassung der Unterinstanzen, der Revisionswerber habe den Falschen geklagt und müsse sich an NN halten, sei deshalb rechtlich nicht nachvollziehbar und "total" verfehlt.
Wesentliche Feststellungen zur Beurteilung des Falles fehlten. Für den Kläger sei es von äusserster Bedeutung, dass sein Rechtsverhältnis zu seinem Sohn IN jun. geklärt werde. Dies hätte der Kläger von den liechtensteinischen Gerichten erwarten können. Dass man ihn nunmehr geradezu auffordere, NN als Eigentümer der Aktien zu klagen, sei unverständlich.
Offensichtlich sei die J treuhänderisch gegründet worden und habe NN seine Aktionärstellung auch treuhänderisch gehalten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt habe er die Aktien offensichtlich an die R Anstalt übertragen. Diese habe die Aktien in Besitz gehalten, wie sie selbst bei der Auktorbenennung angegeben habe. Aufgrund welcher obligatorischen Verfügung und von wem diese Übertragung erfolgt sei, müsse jedoch im vorliegenden Rechtsstreit zwingend abgeklärt werden. Die Rechtssache sei nicht entscheidungsreif, da wesentliche Feststellungen fehlten.
Daraus folge aber auch die Unzulässigkeit der Abweisung der Klage aus der rechtlichen Überlegung, NN sei nach wie vor Eigentümer der Aktien. Vielmehr stünden sich der Kläger und der Beklagte gegenüber. Beide behaupteten, Eigentümer der Aktien zu sein. Der Kläger hätte sich erwartet, dass die liechtensteinischen Gerichte die zentrale Frage des Rechtsstreits, wer von den beiden Streitteilen Eigentümer der Aktien der J sei, materiell abklären. Die nunmehrige Abweisung der Klage beschwöre allenfalls einen neuen Prozess herauf.
Somit sei der gegenständliche Rechtsstreit aufgrund mangelnder Feststellungen, wie und aus welchem Rechtsgrund die R Anstalt in den Besitz der Aktien der J gekommen sei, nicht entscheidungsreif und müsse das Urteil der Vorinstanzen zwingend aufgehoben werden.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht mit bindender Wirkung festgestellt, dass die R Anstalt die strittigen Inhaberaktien der J "im Namen des Beklagten besitzt".
Im Verfahren nach den §§ 22 f ZPO (§§ 22 f öZPO) genügt die blosse Behauptung der "als Besitzerin einer Sache" geklagten Partei, im Namen eines Dritten zu besitzen. Beweise hiefür sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten geschweige aufzunehmen. Ob die Benennung des Auktors (Urheberbenennung) privatrechtlich begründet ist, wird im Verfahren nach den §§ 22 f ZPO nicht geprüft.
Damit ist aber die gemäss § 23 ZPO (§ 23 öZPO) hier erfolgte Entbindung der ursprünglich geklagten R Anstalt vom Prozess und die Übernahme des Prozesses durch den Sohn des Beklagten auf die Entscheidung der Frage der Passivlegitimation im nachfolgenden Rechtsstreit ohne jeden Einfluss (1 Ob 216/97i = SZ 71/6 mwN; Neumann, Komm zu den Zivilprozessgesetzen4 477 und FN 5 [GIU 474]; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechts² 190).
Dazu kommt:
Wenn sich, wie hier, der Auktor (IN jun.) bereit erklärt, an die Stelle der ursprünglich Beklagten (R Anstalt) in den Rechtsstreit einzutreten und die Beklagte dem zustimmt, liegt der Fall einer prozessualen Rechtsnachfolge vor. Die Zustimmung des Klägers gemäss § 23 Abs 1 ZPO (§ 23 Abs 1 öZPO) wäre allerdings dann erforderlich (gewesen), wenn seine Ansprüche gegen die (ursprünglich) Beklagte (R Anstalt) ungeachtet des behaupteten Vertretungsverhältnisses durchsetzbar sind bzw maW, wenn der Klagsanspruch durch das "Verhältnis" der Beklagten zum Auktor nicht berührt wird. Ausgehend vom Prozessvorbringen des Klägers und dem von ihm behaupteten Eigentumsrecht an den Aktien hätte er seinen Herausgabeanspruch auch gegen die R Anstalt als Verwahrerin in wessen Namen immer durchsetzen können. Sein Klagsanspruch war damit unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Auktor. Allerdings hat sich der Kläger zu diesem prozessualen Vorgang nicht geäussert, insbesondere keinen Widerspruch erhoben und den erstinstanzlichen Beschluss vom 5.4.2006 nicht mit Rekurs angefochten (vgl Schubert in Fasching/Konecny II/1² § 23 ZPO Rz 2, 3; Neumann aaO 480; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 [2009] Rz 359).
Auch aus dieser Erwägung kann der Revisionswerber aus der Auktorbenennung und der Übernahme des Prozesses durch den Beklagten keine für seinen Prozessstandpunkt vorteilhaften Feststellungen ableiten.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers blieb deshalb im gegenständlichen Verfahren ungeklärt, ob die R Anstalt das Aktienzertifikat vom Beklagten in dessen Eigenschaft als Eigentümer übernahm und sie diese Aktien damit für diesen in eigener Person und auf dessen eigene Rechnung hält.
Zwar stellte das Erstgericht den Inhalt der Urkunde Beilage 4 vom 9.2.2004 ua dahin fest, dass die R Anstalt das Aktienzertifikat der J als Beauftragte und Treuhänderin des Beklagten hält. Abgesehen vom schon aufgrund der Aussagen der Zeugen NN und MM fragwürdigen Aussagewert dieser Bestätigung muss offen bleiben, ob der Beklagte bei der angeblichen Übergabe des Aktienzertifikats, wie vom Kläger stets behauptet, als dessen Stellvertreter oder Treuhänder fungierte.
Das Erstgericht, das alle von den Parteien angebotenen Beweise aufnahm und insbesondere auch die Zeugen NN und MM (auch in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der R Anstalt) ausführlich befragte, sah sich ausserstande, die zwischen den Parteien strittige Eigentumsfrage hinsichtlich der gegenständlichen Aktien sowie das Rechtsverhältnis der Streitteile zueinander bei der treuhänderischen Errichtung der J, der Zeichnung der Aktien sowie deren Verwahrung bei der R Anstalt mit der für tragfähige Feststellungen erforderlichen Gewissheit zu klären. Dazu war es entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch nicht verpflichtet.
Ausgehend von dem den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungsgrundsatz trifft die Parteien von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen die primäre Last der Stoffsammlung und damit die Behauptungs- und Beweisführungslast. Führt das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Gerichtes, bleibt der Sachverhalt also unklar (non liquet) muss trotzdem eine Entscheidung gefällt werden; die "Beweislosigkeit" einer streiterheblichen Tatsache darf deshalb nicht zur "Entscheidungslosigkeit" führen. Vielmehr greifen in diesem Fall die Beweislastregeln ein. Sie kommen immer dann zur Anwendung, wenn, wie hier, die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (Fucik in Rechberger³ vor § 171 Rz 3; Rechberger aaO vor § 266 Rz 8 f je mwN).
Im Lichte dieser Verfahrensgrundsätze und ausgehend von den bindenden, für eine rechtliche Beurteilung im Sinne des non liquet ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dies allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb, weil der Kläger seine Klage gegen die falsche Person richtete, also wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten.
Vielmehr ist es dem Kläger im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, sein Eigentum und seinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der strittigen Inhaberaktien unter Beweis zu stellen.
Die Inhaberaktie stellt eine Sache dar, für deren Erwerb und Eigentum die für das Fahrniseigentum geltenden sachenrechtlichen Bestimmungen massgebend sind. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier (LES 2006, 250 f).
Bei der gegenständlichen Klage handelt es sich um eine Eigentumsklage gemäss Art 20 Abs 2 SR (Art 641 Abs 2 ZGB), mit der der Kläger als (behaupteter) Eigentümer die Herausgabe der Inhaberaktien verlangt. Diese Klage kann von vorneherein nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger der Beweis seines Eigentums gelingt. Dem Herausgabeanspruch dürfen überdies keine schuldrechtlichen oder dinglichen Rechte des geklagten Besitzers entgegenstehen.
Vorliegend scheitert das Klagebegehren schon an dem nicht erbrachten Nachweis des Eigentums des Klägers an den strittigen Aktien.
Damit kann die Frage, ob NN als treuhänderischer Gründer der J im rechtlichen Sinne Eigentümer der Aktien wurde oder geblieben ist, dahingestellt bleiben. Auch wenn man dies bejahte, würde es an der Aktivlegitimation des Klägers fehlen, der dann nicht (mehr) Eigentümer wäre (Wiegand in BaKo² Art 641 Rz 42 f, 51; vgl auch LES 2000, 138).
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Vaduz, am 5. März 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof