2 CG.2004.276-21
Nach Einlangen einer Klage hat das Gericht diese einer Vorprüfung ua hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen zu unterziehen. Dieses erste vorläufige Prüfungsverfahren spielt nur zwischen dem Kläger und dem Gericht und ist die Beklagte daran nicht beteiligt, die mit ihren Einwendungen ua auch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Rechtsweges auf die erste Tagsatzung bzw die erste Streitverhandlung verwiesen ist. Daraus folgt, dass eine beklagte Partei im Vorprüfungsverfahren noch keine Parteistellung geniesst und auf die einredeweise Geltendmachung ihrer Prozesseinreden nach Zustellung der Klage und Begründung des Prozessrechtsverhältnisses (Streitanhängigkeit) verwiesen ist.Das Vorprüfungsverfahren erstreckt sich im Falle einer a limine-Zurückweisung der Klage auch auf den vom Kläger gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs. Auch der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen einen B des Rekursgerichtes, mit dem der ersten Instanz die Zustellung der a limine zurückgewiesenen Klage und Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird, ist mangels Parteistellung in diesem Verfahrensstadium unzulässig.Wurde eine Klage a limine zurückgewiesen und erhebt der Kläger dagegen Rekurs, so kann die vom Gericht verfügte (überflüssige) Zustellung der Klage, des Zurückweisungsbeschlusses und des Rechtsmittels an den Beklagten keine Streitanhängigkeit und dessen Parteistellung begründen. Eine vom Gericht freigestellte Rekursbeantwortung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kläger in seiner Klage die Bewertung des Streitgegenstandes gänzlich unterliess und das Gericht diese vornahm. Der B des Gerichts nach Art 8 Abs 4 RATG ist absolut unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht durch einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes umgangen werden.
Eine den erstinstanzlichen B bestätigende Rekursentscheidung ist auch hinsichtlich ihres Kostenausspruches absolut unanfechtbar.
1). Mit der am 25.08.2004 beim LG überreichten Klage begehrte der Beklagte von den beiden Beklagten zum einen die Aufhebung bestimmter Stiftungsratsbeschlüsse vom 28.07.2004 und zum anderen deren Verurteilung zur Auskunft über die Verwaltung des Vermögens dreier liechtensteinischer Stiftungen.
Das Streitinteresse wurde in der Klage nicht bewertet.
2). Mit B vom 27.08.2004 wies das Erstgericht die Klage a limine mangels Durchführung der vorgeschriebenen Vermittlung nach dem VAG zurück.
Es setzte den Streitwert mit CHF 30.000.- fest.
Dieser B wurde vom Kläger fristgerecht mit Rekurs bekämpft.
Das Erstgericht verfügte die Zustellung dieses Rekurses samt einer Kopie der Klage sowie des Zurückweisungsbeschlusses an die Beklagten "zur allfälligen Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen".
Binnen offener Frist überreichten die Beklagten eine Rekursbeantwortung.
Eingangs und "vorab" der Rechtsmittelausführungen bemängelten die Beklagten den vom Erstgericht mit CHF 30 000.- angenommenen Streitwert gem Art 8 Abs 4 RATG; das Anfechtungsbegehren sei gemäss den Art 3 iVm 5 RATG mit CHF 420.070.- und das Auskunftsbegehren mit CHF 5000.- zu bewerten. Von dieser Basis ausgehend verzeichneten die Beklagten sodann ihre Kosten der Gegenschrift mit insgesamt CHF 8902.35.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 20.10.2004 entschied das OG aus Anlass des Rechtsmittels wie folgt:
Zu Pkt 1) des Tenors sprach es aus, dass der Streitwert für das Rekursverfahren CHF 30 000.- beträgt. Dem Rekurs des Klägers wurde sodann keine Folge gegeben und der Kläger verpflichtet, den Beklagten die auf der Basis dieses Streitwertes mit CHF 1780.45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen (Pkt 2 und 3 des Tenors).
Zur Streitwertrüge der Beklagten führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die OGH-Entscheidung LES 2003, 57 aus, dass ihm ein Bewertungsverfahren nach Art 8 Abs 4 RATG schon deshalb nicht möglich sei, weil es keine Erhebungen anstellen und/oder den Streitwert mit den Parteien erörtern könne. Die Bewertung könne deshalb nur nach den Art 3 f RATG vorgenommen werden. Der vom Erstgericht angenommene Streitwert von CHF 30 000.- erscheine zumindest für das Rekursverfahren angemessen, weshalb den Beklagten auf dieser Bemessungsgrundlage die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen seien.
Der Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
4.1). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten, die sie in den Punkten 1) und 3) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und deren Abänderung dahin begehren, dass der Streitwert für das Rekursverfahren mit insgesamt CHF 425 070.- festgesetzt und der Kläger zum Ersatz der auf dieser Grundlage mit CHF 8902.35 errechneten Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 55 ZPO und Art 43 LV sowie im Einzelnen zitierte Judikatur des OGH vertreten die Revisionsrekurswerber zusammengefasst den Standpunkt, dass nach liechtensteinischem Prozessrecht, welches den im § 528 öZPO verankerten Ausschluss der Anfechtung zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen nicht übernommen habe, der Kostenrekurs entgegen der Rechtsmittelbelehrung zulässig sei.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes seien weder mit dem Gesetz noch mit dem in der liechtensteinischen Landesverfassung verankerten Beschwerderecht nach Art 43 vereinbar. Die Beklagten hätten bei erster Gelegenheit die Festsetzung des Streitwertes mit CHF 425.070.- beantragt. Ein Bewertungsverfahren nach Art 8 Abs 4 RATG sei auch noch im Rekursverfahren möglich. Selbst wenn man aber die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes teile, wäre der Streitwert gem Art 3 iVm 5 Abs 1 RATG in der beantragten Höhe festzusetzen gewesen.
Die Beklagten verzeichnen an Kosten ihres Rechtsmittels nach TP 3 A RATG CHF 957.10 und beantragen auch deren Zuspruch.
4.2). In seiner "Kostenrekursbeantwortung" stellte der -nicht durch einen RA vertretene - Kläger primär und sinngemäss den Antrag, das Rechtsmittel zurückzuweisen und ihm (ebenfalls) CHF 957.10 an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzusprechen.
5). Der Revisionsrekurs ist iS der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes unzulässig. Dies schon aus zwei Erwägungen:
5.1). Ungeachtet der Rechtsmittelausführungen zu Pkt 4.1) kommt hier der im § 496 Abs 1 ZPO (vgl § 528 Abs 2 Z 2 öZPO) verankerte Rechtsmittelausschluss zum Tragen, wonach eine den erstinstanzlichen B bestätigende Rekursentscheidung absolut unanfechtbar ist.
Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen B sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Streitwertbemessung vollinhaltlich bestätigt. Seine Kostenentscheidung stellt eine solche über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch dar und bildet damit ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung. In einem solchen Fall wie auch zu anderen vergleichbaren Rechtsmittelausschlüssen hält es der OGH in ständiger Rechtsprechung für nicht vertretbar, den Rekurs gegen die Kostenentscheidung dann zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf die Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 2002, 247; LES 1998, 745; hiezu auch StGH in LES 1999, 282; Beschlüsse des OGH zuletzt vom 01.10.2004, 8 Rö 2003.106; vom 13.01.2004, 8 Cg 2004.94 uva).
Der Revisionsrekurs ist schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
5.2). Dazu kommt hier Folgendes:
Das Erstgericht hat die gegenständliche Klage im Zuge des ihm obliegenden ersten Prüfungsverfahrens gem § 238 ZPO (vgl § 230 öZPO aF) zurückgewiesen.
Die Beklagten waren und sind an diesem ersten vorläufigen Prüfungsverfahren, welches nur zwischen dem Kläger und dem Gericht "spielt", nicht beteiligt. Vielmehr sind sie mit ihren Einwendungen ua auch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäss den §§ 250, 251 ZPO auf die erste Tagsatzung bzw die erste Streitverhandlung verwiesen.
Daraus folgt, dass eine beklagte Partei im Vorprüfungsverfahren gemäss den §§ 130, 238, 427 ZPO noch keine Parteistellung geniesst und auf die einredeweise Geltendmachung ihrer Prozesseinreden nach Zustellung der Klage und Begründung des Prozessrechtsverhältnisses verwiesen ist (SZ 27/290; RZ 1985/7).
Dieses Vorprüfungsverfahren erstreckt sich im Falle einer - wie hier - a limine-Zurückweisung der Klage auch auf den vom Kläger gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs. Dies gilt auch im Falle der hier überflüssigerweise durch das Erstgericht veranlassten Zustellung der (zurückgewiesenen) Klage, des Zurückweisungsbeschlusses und des dagegen erhobenen Rechtsmittels, die keine Streitanhängigkeit der Rechtssache begründen konnten. Diese Zustellung tangierte nicht die prozessuale Position der Beklagten und erlangten diese dadurch keine Parteistellung (3 Ob 589/89). Davon ausgehend wäre selbst ein Revisionsrekurs der Beklagten gegen den B des Rekursgerichtes, mit dem der ersten Instanz die Zustellung der a limine zurückgewiesenen Klage aufgetragen wird, mangels Parteistellung unzulässig (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 1, 2 zu § 230 ZPO; E 20 f zu § 41 JN; EvBl 1997/7 uva).
Die den Beklagten vom Erstgericht freigestellte Rekursbeantwortung konnte somit diesen keine Parteistellung verschaffen und wäre die Gegenschrift richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes (im Rekursverfahren) konnte die Zulässigkeit eines ausgeschlossenen Rechtsmittels nicht bewirken (vgl RZ 1985/7; 3 Ob 589/89 ua).
Auch aus dieser Erwägung und ungeachtet der Ausführungen zu Pkt 5.1) muss der gegenständliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Damit erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für die von den Beklagten in der Rekursbeantwortung auf Art 8 Abs 4 RATG (§ 7 ÖRATG) gestützte Streitwertbemängelung nach deren ausdrücklichem Wortlaut schon deshalb kein Raum war, weil der Kläger in seiner Klage eine Bewertung des Streitgegenstandes gänzlich unterlassen hatte (LES 2003, 57 [66]; RIS-Justiz RS 0109658).
Im Übrigen ist ein diesbezüglicher B nach der zitierten Gesetzesstelle auch absolut unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss kann nicht durch einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes umgangen werden (Fasching ZPR2 Rz 267; ARD 5282/34/2002).
6). Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
Der Kläger war auch im Revisionsrekursverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat seine Rechtsmittelgegenschrift selbst verfasst. Hiefür gebührt ihm schon gem § 42 ZPO keine Vergütung geschweige ein Honorar nach dem Rechtsanwaltstarif (LES 1986, 23).