2 CG. 2004.198
Die Rechtsnatur eines Vertrages ist nicht nach dessen Bezeichnung durch die Parteien zu beurteilen; massgeblich sind allein der Inhalt und der Zweck des Vertrages sowie die Absicht der Vertragschliessenden über seine Wirkungen.Die von einer Bank geduldete Überziehung des Kontos durch ihren Kunden ist als deren konkludentes Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages zu verstehen, welches vom Kunden durch die Inanspruchnahme der Mittel real angenommen wird.Die Begriffe Kredit (Vertrag) und Darlehen werden weder umgangssprachlich noch in der Lehre und Praxis einheitlich eingesetzt. Jeder Kredit, mit dem Bar- oder Giralgeld zur Verfügung gestellt wird, ist (auch) ein Darlehen.
1). Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des der Beklagten bzw der Firma M AG als deren Rechtsvorgängerin gewährten Kredites bzw Darlehens. Es ist zwischen den Streitteilen nicht strittig, dass ihr Vertragsverhältnis entsprechend der von ihnen getroffenen Rechtswahl nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
2). Nachstehender Sachverhalt steht im Revisionsverfahren fest:
Seit Gründung der beklagten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerinnen R Aktiengesellschaft und M Aktiengesellschaft) ist Dr W, RA in V, ihr Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht. Der Nebenintervenient Dr MM wurde am 26.04.1991 im Handelsregister ebenfalls als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen und am 15.04.2002 in dieser Funktion gelöscht. Der Angestellte der klagenden Partei, GA, gewährte der beklagten Partei eine Kontoüberziehung. Es wurde eine mündliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen und ein Überziehungsrahmen in Höhe von CHF 500 000.- eingeräumt. Ein schriftlicher Kreditvertrag wurde zunächst nicht abgeschlossen. Dieser Überziehungsrahmen bzw der entsprechende Betrag von CHF 500 000.- wurde der beklagten Partei von der klagenden Partei durch Gutschrift des Betrages von ATS 4 304 212.50 mit Valuta 13.10.1998 auf deren Konto Nr 146 030.34 zur Verfügung gestellt. Die Gutschrift wurde dem Kreditkonto der beklagten Partei Nr 346 600.61 mit Valuta 09.10.1998 belastet.
Nachdem im Zuge eines Mitarbeiterwechsels das ohne schriftlichen Kreditvertrag bestehende Überziehungskonto (der beklagten Partei) zum Vorschein gekommen war, wurde Mag HS von der klagenden Partei beauftragt, für eine Regulierung zu sorgen. Nach Gesprächen mit den Verwaltungsräten der beklagten Partei wurde sodann ein schriftlicher Kreditvertrag am 28.09.1999/ 23.11.1999 abgeschlossen. Der Vertrag lautete auf Einräumung eines Einmal-Barkredites in Fremdwährung über einen Kreditbetrag von CHF 500 000.-. Bezüglich des Wortlautes des Vertrages wird auf die Beilage 1 bzw auf das erstgerichtliche Urteil, in dem der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben ist, verwiesen.
Als sog Kreditverrechnungskonto wurde das Konto Nr 346 600.80 geführt. Nach den vertraglichen Abmachungen sollten auf diesem Verrechnungskonto sämtliche Zahlungen für Kapitaltilgung, Zinsen und Kontoführungskosten verbucht werden. Per 07.10.2003 bestanden auf diesem Konto Rückstände in Höhe von CHF 82.932,22 bei einem Zins von 4,6 % pa. Das Kreditkonto Nr 346 600.61 hatte per 07.10.2003 einen ausstehenden Saldo in Höhe von CHF 149 220.78 bei einem Zins von 2,75 % pa.
Mit Schreiben vom 06.10.2003 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis auf und stellte den Gesamtbetrag sofort fällig. Desgleichen wurde der auf dem Verrechnungskonto 346 600.80 bestehende Minussaldo fällig gestellt und Zahlung bis 20.10.2003 in bar auf beiden Konten verlangt.
3). Mit U vom 02.12.2004 gab das Erstgericht dem Klagebegehren auf Zahlung von CHF 232 153 - sA vollinhaltlich statt.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass mit der Gutschrift des Kreditbetrages in Höhe von CHF 500 000.- auf dem Konto der Beklagten Nr 146 030.34 und der gleichzeitigen Belastung auf deren Kreditkonto Nr 346 600.61 der Kredit im Oktober 1998 zugezählt gewesen. Nachdem die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 06.10.2003 aufgekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt habe, schulde die Beklagte der Klägerin die auf den beiden Konten bestehenden Minussaldi in Höhe der Klagsforderung.
4). Der von der Beklagten erhobenen Berufung gab das OG mit U vom 14.07.2005 - die im Berufungsverfahren von der Beklagten erstmals erhobene Aufrechnungseinrede über ATS 365 000.- wurde rechtskräftig zurückgewiesen - keine Folge.
Zu den von der Beklagten gerügten Feststellungsmängeln sowie deren Rechtsrüge nahm das OG wie folgt Stellung:
«Die Beklagte vermisse Feststellungen darüber, ob und inwieweit sie von ihrem «Optionsrecht», das heisse von ihrem Recht, den eingeräumten Kredit abzudisponieren, Gebrauch gemacht habe. Der Verwaltungsrat der Beklagten Dr MM habe nur im Einzelfall Anweisungen gegeben, das zur Verfügung gestellte Geld abzudisponieren. Die Klägerin habe diese Anweisungen nicht ordnungsgemäss ausgeführt. So habe Dr MM am 30.07.1999 den Auftrag gegeben, ATS 365 000.- auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse Feldkirch zu überweisen. Trotz dieser Weisung sei das Geld nie auf diesem Konto eingelangt. Die Beklagte habe den Kreditbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft. Das Erstgericht habe, so die Berufungswerberin, diesbezüglich lediglich festgestellt, dass mit Valuta 13.10.1998 auf dem Konto der Beklagten 146 030.34 der Betrag von CHF 500 000.- zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Gutschrift sei dem Konto der Beklagten 346 600.61 belastet worden. Inwiefern mit dieser Feststellung eine Abdisponierung der zur Verfügung gestellten Gelder erfolgt sei, bleibe aus dem erstgerichtlichen U vollkommen unklar.
Das Berufungsgericht könne diesen Ausführungen nicht zustimmen.
Der Beklagten sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Kredit in der Form zur Verfügung gestellt worden, dass ihr ein Überziehungsrahmen in Höhe von CHF 500 000.- gewährt worden sei. Diesen Rahmen bzw den entsprechenden Betrag von CHF 500 000.- habe die Klägerin mit der Gutschrift dieses Betrages auf dem Konto der Beklagten 146 030.34 zur Verfügung gestellt.
Diese Feststellungen seien nun nicht dahin zu verstehen, dass der Beklagten bloss ein Kreditrahmen bis zum Höchstbetrag von CHF 500 000.- eingeräumt worden sei, den sie nach und nach ganz oder teilweise habe abschöpfen dürfen. Wie sich aus den Buchungen bzw Gutschrift auf dem Konto der Beklagten 146-30734 unmissverständlich ergebe, habe die Beklagte den gesamten Kreditbetrag von CHF 500 000.- sofort abgerufen und diesen ihrem Konto gutschreiben lassen. Die mündliche Rahmenvereinbarung betreffe die Einräumung eines Überziehungsrahmens von CHF 500 000.- sei somit in der Form umgesetzt worden, dass die Beklagte den Kreditrahmen sofort zur Gänze ausgeschöpft habe, was auf dem Kreditkonto 346 600.61 zunächst als Kontoüberziehung, später dann bei Abschluss des schriftlichen Kreditvertrages als «Einmal-Barkredit» verbucht worden sei.
Die von der Beklagten vermissten Feststellungen, welche Kreditbeträge sie tatsächlich abgerufen habe, wären nur dann von Bedeutung, wenn ihr tatsächlich zunächst bloss ein Kreditrahmen (Überziehungsrahmen) eingeräumt worden wäre, den sie in der Folge in Teilbeträgen ausgeschöpft habe, wobei sie lediglich diese Beträge zu verzinsen gehabt hätte. Tatsächlich sei aber der gesamte Kredit von CHF 500.000.- bereits am 09.10.1998 auf das Konto der Beklagten überwiesen und damit der Kreditrahmen voll ausgeschöpft worden. Damit habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die vereinbarten Zinsen sowie die vertragsgemässe Rückzahlung des Kredits geschuldet.
Damit reichten die Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die Einräumung des Überziehungskredites und dessen Zuzählung am 09.10.1998 für die rechtliche Beurteilung der Streitsache völlig aus. Darüberhinausgehender Feststellungen insbesondere dahin, ob und wie die Beklagte diesen Kredit verwendet habe, habe es nicht bedurft.
Die Behauptung der Beklagten, die Gutschrift des gesamten Kreditbetrages auf dem Konto der Beklagten habe nicht deren Wunsch entsprochen, werde schon allein durch die Tatsache widerlegt, dass sie jahrelang auf dem Konto 346 600.61 die vereinbarten Rückzahlungen geleistet habe. Auch das Schreiben der Beklagten vom 15.10.2003 komme praktisch einem deklarativen Schuldanerkenntnis gleich.
Die weitere Behauptung, die Klägerin habe eine vom Nebenintervenienten erteilte Weisung auf Überweisung eines Betrages von ATS 365 000.- nicht ausgeführt, wäre nur dann relevant, wenn dieser Betrag dem Konto der Beklagten belastet worden wäre, was aber nicht zutreffe. Es sei durchaus glaubhaft, für die rechtliche Beurteilung aber irrelevant, dass der diesbezügliche Auftrag einvernehmlich storniert worden sei.
Die Höhe der festgestellten Minussalden auf den Konten der Beklagten werde in der Berufung nicht bestritten."
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der kostenpflichtigen Klagsabweisung begehrt. Dazu kommen eventualiter gestellte Aufhebungsanträge.
In ihren Revisionsbeantwortungen stellen die Klägerin und der Nebenintervenient den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6). Im Wesentlichen inhaltsgleich wie bereits in der Berufung vermisst die Beklagte Feststellungen darüber, ob sie gemäss dem Krediteröffnungsvertrag ihr «Optionsrecht» ausgeübt habe und es damit zu einer Zuzählung des Kredits gekommen sei. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen und habe die Beklagte den Kredit auch nicht durch den Nebenintervenienten als ihren damaligen Verwaltungsrat zu irgendeinem Zeitpunkt abdisponiert. Der Krediteröffnungsvertrag und die auf seiner Grundlage geschlossenen Kreditgeschäfte seien auseinanderzuhalten. Im vorliegenden Fall sei die Bereitstellung des Kreditbetrages durch die sogenannte «Zwei-Konten-Methode» (Habenkonto, Kreditkonto) erfolgt, sodass Zinsen nur aus dem sich nach Saldierung dieser Konten aushaftenden Debet zu bezahlen seien.
Diesen bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen ist entgegenzuhalten:
7). Die Beklagte entfernt sich mit ihrer Rechtsrüge von den massgeblichen Urteilsfeststellungen, wonach ihr zunächst - ohne Verschriftlichung - ein Überziehungsrahmen in der Höhe von CHF 500 000.- (ATS 4 304 212.50) eingeräumt, dieser Betrag mit Valuta vom 13.10.1998 auf ihr Konto Nr 146 030.34 auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde und sie über diesen Betrag in weiterer Folge disponierte. Zum Zeitpunkt des schriftlichen Kreditvertrages vom 28.9./23.11.1999, dessen Verwendungszweck auf die «Regelung Kontoüberziehung» lautete, waren die «Kreditmittel» schon von der Beklagten in Anspruch genommen bzw von ihr «verbraucht» worden.
Die Rechtsnatur eines Vertrages ist nicht nach dessen Bezeichnung durch die Parteien zu beurteilen; massgebend sind allein der Inhalt und der Zweck des Vertrages sowie die Absicht der Vertragschliessenden über seine Wirkungen (JBl 1986, 648 mwN).
Davon ausgehend ist das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen und damit die Zuzählung der CHF 500 000.- auf das Konto der Beklagten bereits im Oktober 1998 nicht als Krediteröffnungsvertrag, sondern als Darlehensvertrag iS des § 983 ABGB (§ 983 öABGB) zu verstehen, welcher als sogenannter Realkontrakt mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande kam, dass die Beklagte als Darlehensnehmerin darüber verfügen konnte und in der Folge auch tatsächlich verfügte (SZ 52/147; vgl MGA des ABGB 36. Auflg E 1, 13, 61, 62, 65 zu § 983).
Bereits die von der Klägerin geduldete Überziehung des Kontos durch die Beklagte war als deren konkludentes Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages zu verstehen, welches von der Klägerin iS des § 864 ABGB (§ 864 öABGB) real angenommen wurde (vgl Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 2633; 697; Iro in Avanzini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I [1987] Rz 4/135).
Alle Revisionsausführungen insbesondere über einen Krediteröffnungsvertrag, die daraus resultierenden Optionsrechte der Beklagten und die «Zwei-Konten-Methode» zielen damit ebenso an der hier massgeblichen Rechtslage vorbei wie die von der Beklagten vermissten Feststellungen dahin, ob und wann sie über den Kredit disponiert habe.
Die Revision erweist sich damit als nicht berechtigt und kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Begriffe Kredit(vertrag) und Darlehen weder umgangssprachlich noch in der Literatur und Praxis einheitlich eingesetzt werden. Jeder Kredit, mit dem Bar- oder Grialgeld zur Verfügung gestellt wird, ist solchermassen - auch - ein Darlehen. Auf die Rückzahlungsverpflichtung hier der Beklagten hat diese Unterscheidung jedenfalls keinen Einfluss (Iro aaO; Canaris aaO; Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft 6. Auflg [2004] Rz 707 f, 720, 792; Gabler, Banklexikon 13. Auflg [2002] 299).
8). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm Art 15 lit a RATG. Weder der Klägerin noch dem Nebenintervenienten gebührt allerdings der von ihnen verzeichnete Streitgenossenzuschlag (LES 2000, 228).