2 CG.2003.17
Mit § 45 ZPO soll insbesondere die missbräuchliche Anwendung der Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verhindert werden. Aufgrund der mangelnden Veranlassung zur Erhebung der Klage und aufgrund der sofortigen Anerkennung des in der Klage erhobenen Anspruchs wird vermutet, dass sich die Sache auch ohne Rechtsstreit hätte erledigen lassen und deshalb der im Grunde überflüssige Prozess allein vom Kläger veranlasst war.Ob ein Beklagter durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, ist vor allem unter Berücksichtigung der Parteiinteressen in der besonderen Situation der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu beurteilen. In der Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.Je dringlicher die Klagsführung für den Berechtigten ist, umso geringer sind die Anforderungen für die aussergerichtliche Geltendmachung. Durch Bestreitungen, Berühmungen oder Vorenthaltungen gibt ein Beklagter in der Regel Veranlassung zur Erhebung der Klage.§ 45 ZPO konkretisiert das dem allgemeinen Kostenrecht wesenseigene Kriterium der Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Entstehen durch unzweckmässiges Vorgehen Kosten, so hat diese deren Verursacher zu tragen bzw dem andern zu ersetzen; entsprechend ist bei der Anwendung von § 45 ZPO auch das vorprozessuale Verhalten der Parteien in Betracht zu ziehen.
1. Mit Klage vom 10.07.2002 beantragten die Kläger, festzustellen, dass die vom 26.09.2000 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkverträge über die Lieferung und den Einbau von insgesamt noch acht Aufzügen gemäss Aufzugsbeschrieb in die in Bau befindlichen Mehrfamilienhäuser der Kläger nach wie vor gültig bzw aufrecht sind, hingegen die von der Beklagten mit Einschreiben vom 29. 05.2002 einseitig erklärte Vertragsauflösung rechtsunwirksam ist. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Anerkenntnisurteil vom 30.08.2002 stellte das LG fest, dass die Beklagte in der Tagsatzung vom 29.08.2002 das Klagebegehren anerkannt habe und die Kläger die Fällung eines Anerkenntnisurteils beantragt hätten. Entsprechend entschied das LG und traf die beantragte Feststellung. Die Beklagte wurde verpflichtet, den Klägern die mit CHF 8867.89 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3. Einem gegen den Kostenspruch des Anerkenntnisurteils erhobenen Rekurs der Beklagten vom 18.09.2002 gab das OG mit B vom 10.10.2002 teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen Kostenspruch insofern ab, als die Beklagte danach verpflichtet werden sollte, den Klägern die mit CHF 6855.09 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Den gegen diesen B des OG erhobenen Revisionsrekursen beider Parteien gab der OGH mit B vom 09.01. 2003 Folge. Er hob die beiden untergerichtlichen Beschlüsse vollinhaltlich auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer E an das LG zurück. Damit endete der erste Rechtsgang.
5. Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das LG mit B vom 14.04.2003 die Beklagte, den Klägern (unter näher bestimmten Modalitäten) die mit CHF 10 936.88 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
6. Aufgrund aufgenommener Beweise und deren Würdigung stand für das LG folgender Sachverhalt fest:
6.1. Im Jahr 1999 luden die Kläger mehrere Firmen ein, für Aufzugsanlagen Offerten zu stellen. Dabei kam es zur Offerte der Beklagten vom 28.10.1999.
6.2. In einem Gespräch zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten (vertreten durch deren Geschäftsführer T) vom 03.05.2000 wurde über das geplante Geschäft verhandelt. Man kam überein, dass die Beklagte den Klägern acht Aufzugsanlagen zu einem Preis von je CHF 36 000.00 (inkl MwSt) liefern und dass über dieses Geschäft ein schriftlicher Werkvertrag erstellt werden sollte. Dass auch eine Einigung über Zahlungs- und Abrufmodalitäten für die Aufzugsanlagen erzielt wurde, liess sich nicht feststellen. Mit Schreiben vom 09.06.2000 bezog sich die Beklagte auf das erwähnte Gespräch und bestätigte einen Auftrag auf Lieferung und Montage von acht Aufzugsanlagen.
6.3. Mit Schreiben vom 10.06.2000 stellte die Beklagte den Klägern ein Auftragsbestätigungsformular zu und bezog sich darauf wie folgt:
"In der Beilage senden wir Ihnen die entsprechende Auftragsbestätigung in zweifacher Ausfertigung und bitten Sie, das Doppel in den Werkvertrag zu integrieren oder uns unterzeichnet zurückzusenden".
6.4. Mit Schreiben vom 10.07.2000 und vom 07.09.2000 "bestätigte" die Beklagte den Klägern Liefertermine und bezeichnete sie ohne Gegenbericht der Kläger als definitiv, ohne dass bis zu diesen Zeitpunkten ein schriftlicher Werkvertrag erstellt worden wäre. Mit Schreiben vom 11.09.2000 wurde die Kabinenausstattung der Aufzugsanlagen "bestätigt".
6.5. An einer Besprechung vom 26.09.2000 wurden T die vom Kläger zu 1 erstellten Werkverträge übergeben. In jenem Zeitpunkt waren die Werkverträge von den Klägern bereits unterschrieben. Besondere Bestimmungen betrafen die Abruftermine und die auf das Verhältnis anzuwendenden Grundlagen. Deren Wortlaut findet sich im B des LG im Einzelnen festgestellt ...
6.6. Mit Schreiben vom 09.10.2000 und vom 15.11.2000 kritisierte die Beklagte die Werkverträge: sie würden nicht mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmen. Mit Schreiben vom 15.11.2000, das bei den Klägern am 30.11.2000 eintraf, sandte die Beklagte die Werkverträge in einfacher Ausfertigung unterschrieben zurück. Eine ihrer Mitarbeiterinnen hatte in den Werkverträgen die Zahlungsmodalitäten handschriftlich geändert; darauf wurde im Begleitschreiben vom 15.11.2000 verwiesen. Der Wortlaut der den Klägern mitgeteilten Zahlungsmodalitäten findet sich im B des LG im Einzelnen festgestellt. ..
6.7. Mit Schreiben vom 04.12.2000 bemängelten die Kläger, dass die Beklagte insgesamt 10 Wochen zur Gegenzeichnung der Verträge benötigt habe. Sie widersprachen den Änderungen und führten aus:
"Wir erwarten, dass Sie sich an die vorgenannten Vereinbarungen halten und uns diesbezüglich ein neues Begleitschreiben, in welche unter anderem auch die Nichtigkeit des Begleitschreibens vom 15.11.2000 aufgeführt ist, innert 8 Tagen zukommen lassen."
6.8. Am 06.02.2001 vereinbarten der Kläger zu 1 und T telefonisch die Zahlungsmodalitäten, denen in der Folge auch der Kläger zu 1 zustimmte und die mit Schreiben der Beklagten vom 06.02.2001 folgendermassen festgehalten wurden:
"Gerne bestätige ich Ihnen unsere telefonische Abmachung vom 6. Februar 2001. Sie haben sich freundlicherweise mit den folgenden Zahlungsbedingungen einverstanden erklärt:
40 % der vereinbarten Pauschalsumme sind zahlbar jeweils 12 Wochen vor Lieferung der Aufzugsanlage.
60 % der vereinbarten Pauschalsumme sind 30 Tage nach der Fertigmontage und Übergabe der jeweiligen Anlage fällig".
6.9. Eine Einigung über den Abruf war allerdings auch zu diesem Zeitpunkt nicht erzielt worden, so dass dieser Vertragspunkt weiterhin offen blieb.
6.10. Ebenfalls am 06.02.2001 bestellte der Kläger zu 1 auf der Grundlage der Werkverträge vom 26.09.2000 und iVm deren Ergänzung vom 06.02.2001 eine Aufzugsanlage, die von der Beklagten in der Folge auch geliefert wurde. Bis zum 29.05.2002 riefen die Kläger keine weiteren Aufzugsanlagen mehr ab. Dagegen fanden weiterhin umfangreiche Korrespondenzen zwischen den Klägern und der Beklagten statt.
6.11. Mit Schreiben vom 29.05.2002 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die Werkverträge vom 26.09. 2000 mit deren Ergänzung vom 06.02.2001 bezüglich der Zahlungsmodalitäten einseitig auflösen wolle. Die Kläger wollten an den Verträgen festhalten und ersuchten deshalb mit zwei Schreiben, vom 03.06.2002 und vom 08.06. 2002, um eine Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Mauren mit folgendem, je gleichlautendem Klagebegehren:
"Die Beklagte ist schuldig, den Werkvertrag vom 26.09.2000 vollumfänglich einzuhalten sowie die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution."
6.12. Am 05.07.2002 fand eine Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Mauren statt ... Die Vermittlungsverhandlung blieb auch nach Erörterung der Rechtslage unvermittelt.
6.13. Am 10.07.2002 erhoben die Kläger Klage auf Feststellung. Dies teilte der Rechtsvertreter der Kläger der Beklagten mit Schreiben, ebenfalls vom 10.07.2002, mit. Mit gleichem Schreiben riefen der Kläger zu 1 drei weitere Aufzugsanlagen und der Kläger zu 2 eine weitere Aufzugsanlage auf den 01.10.2002 ab. Mit Schreiben vom 11.07.2002 bestätigte die Beklagte diesen Abruf, teilte allerdings mit, dass sich der Liefertermin nicht einhalten lasse, und schlug einen neuen Termin vor. Im gleichen Schreiben teilte die Beklagte mit, dass mit dieser Lieferung - ohne sofortige schriftliche Stellungnahme der Kläger - der Lieferumfang der beiden Werkverträge aus Sicht der Beklagten abgeschlossen sei.
6.14. Mit Schreiben vom 15.07.2002 stimmten die Kläger dem neuen Liefertermin zu. Zugleich teilten sie der Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung das Schreiben vom 15.11.2000 zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil geworden sei.
6.15. Mit Schreiben vom 23.07.2002 nannte die Beklagte Einzelheiten für die Lieferung der mit Schreiben der Kläger vom 10.07.2002 abgerufenen Aufzugsanlagen. Erneut hielt sie fest, dass mit der Lieferung und der Montage dieser Anlagen aus ihrer Sicht der Lieferumfang der Werkverträge abgeschlossen sei; denn die Kläger hätten auf die mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 gestellten Fragen nicht reagiert. Diesen Punkt griff der Rechtsvertreter der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2002 auf, indem er festhielt, dass die Kläger nicht von den ursprünglichen Werkverträgen und dem darin vereinbarten Lieferumfang abrücken würden.
6.16. Mit Schreiben vom 12.08.2002 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass bei der Beklagten noch keine Klage eingegangen sei. Er gab ferner bekannt, dass die Beklagte willens sei, den Werkvertrag einzuhalten; der Rechtsvertreter der Kläger wurde deshalb aufgefordert, die Klage umgehend zurückzuziehen. Dies geschah jedoch nicht. Am 29.08.2002 fand die erste Tagsatzung statt, an welcher die Beklagte den Anspruch der Kläger anerkannte. Die Klage war der Beklagten am 13.08.2002 zugestellt worden.
6.17. Mit Schreiben vom 29.08.2002 schlug der Rechtsvertreter den Klägern (über deren Rechtsvertreter) vor, die Werkverträge um eine Parteienvereinbarung zu ergänzen. Darin sollten Fristen und Termine für den Werkvertrag festgelegt werden. Die wesentlichen Abschnitte dieses Vorschlags finden sich im B des LG im Einzelnen festgestellt ...
6.18. Auf diesen Vorschlag antworteten die Kläger mit gesonderten, aber gleichlautenden Schreiben vom 02.10. 2002, wonach "Punkt 8 des sachgegenständlichen Werkvertrags vom 26.09.2000" durch einen im B des LG ebenfalls im Einzelnen festgestellten Abschnitt ergänzt werden sollte ...
6.19. Bis zum Auftreten der jeweiligen Rechtsvertreter wurden die Verhandlungen und Gespräche der Parteien für die Beklagte von T als deren Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien (für die Zweigniederlassung St. Gallen) und für die Kläger vom Kläger zu 1 geführt.
7. ... [Rechtliche Beurteilung des LG, der im Revisionsrekursverfahren keine Bedeutung mehr zukam.]
8. Einem gegen diesen B des LG erhobenen Rekurs der Beklagten vom 30.04.2003 gab das OG mit B vom 13.11.2003 Folge. Es änderte den angefochtenen B insofern ab, als die Kläger (unter näher bestimmten Modalitäten) verpflichtet werden sollten, der Beklagten die mit CHF 6366.35 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Hinzu kam ein Kostenspruch für das Rekursverfahren.
9. Im Rekursverfahren hatte die Beklagte in erster Linie beantragt, den B des LG insofern aufzuheben, als die Kläger zur ungeteilten Hand verpflichtet werden sollten, ihr, der Beklagten, die mit CHF 6366.65 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Als Rekursgründe hatte sie ... [ua] unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das OG gab dem wiedergegebenen Antrag der Beklagten statt ... Denn es erachtete die vom LG vorgenommene rechtliche Beurteilung für unzutreffend ...
9.3. [Unter anderem] thematisierte das OG den vom LG festgestellten Sachverhalt und insbesondere die im B vom 13.11.2003 hervorgehobenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs.
9.3.1. Eine rechtsmissbräuchliche Äquivalenzstörung erblickte das OG in den Zahlungsmodalitäten, wie sie die Kläger vorgeschlagen und mit Nachdruck durchzusetzen versucht hätten. Denn die Beklagte hätte voll auf eigene Kosten produzieren bzw Produktionen abrufen sollen, da vor Montagebeginn seitens der Kläger nur eine Bankgarantie, jedoch keine Zahlung vorgesehen gewesen sei. Die Kläger hätten das von den Parteien in den Grundzügen vereinbarte Rechtsgeschäft rechtsmissbräuchlich völlig einseitig, nur auf ihre Interessen ausgerichtet, ergänzen wollen.
9.3.2. Am 06.02.2001 hätten die Parteien eine Verständigung erzielt, wonach 40 % der vereinbarten Pauschalsumme jeweils 12 Wochen vor Lieferung der Aufzugsanlage zahlbar seien und die weiteren 60 % innert 30 Tagen nach Übergabe. Damit seien die Kläger den Vorstellungen bis auf 10% bezüglich des Zahlungsumfangs und bis auf 4 Wochen bezüglich der Zahlungsfrist entgegengekommen.
9.3.3. Damit habe jedoch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kläger kein Ende gefunden. Denn sie hätten eine den Treuepflichten entsprechende Regelung der Abruf- bzw Liefermodalitäten strikte abgelehnt und den Standpunkt eingenommen, der Abruf einzelner Aufzugsanlagen sowie der Zeitpunkt der letzten Lieferung stehe in ihrem freien Belieben. Erst am 02.11.2002 - also nach Einbringen der Klage (am 10.07.2002) und nach Erlass des Anerkenntnisurteils (30.08.2002) - sei der Vertrag entsprechend ergänzt worden.
9.3.4. Dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte entspreche es, dass die Kläger am 10.07.2002 eine Klage auf Feststellung eingebracht und mit der Mitteilung der Einbringung der Klage gegenüber dem Beklagten zusätzlich - im gleichen Schreiben - erklärt hätten, dass der Kläger zu 1 drei weitere Aufzugsanlagen und der Kläger zu 2 eine weitere Aufzugsanlage bestelle und diese auf den 01.10.2002 abrufe.
9.3.5. Durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Ergänzung der Werkverträge hätten die Kläger nicht nur die (vorübergehende) einseitige Auflösung der Werkverträge durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 29.05. 2002 provoziert. Sie hätten auch, wiederum rechtsmissbräuchlich, die am 10.07.2002 eingebrachte Klage nicht zurückgezogen, obwohl die Beklagte bereits mit Schreiben vom 11.07.2002 die grundsätzliche Bereitschaft erklärt habe, die am gleichen Tag wie die Einbringung der Klage erfolgte Bestellung auszuführen. An dieser Rechtsmissbräuchlichkeit vermöge der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11.07.2002 mitgeteilt habe, dass sich der Liefertermin nicht einhalten lasse, nichts zu ändern; denn die Kläger hätten sich mit Schreiben vom 15.07.2002 mit dem von der Beklagten genannten neuen Liefertermin einverstanden erklärt.
9.3.6. Mit Schreiben vom 12.08.2002 habe die Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass sie willens sei, den Werkvertrag einzuhalten, und deshalb die Kläger zum umgehenden Klagerückzug aufgefordert. Trotz dieser Erklärung und trotz der am 15.07.2002 zustande gekommenen Vereinbarung betreffend die Lieferung von vier Aufzugsanlagen hätten die Kläger ihre Klage nicht zurückgezogen. Insofern hätten sie ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die weiterhin gebotene Vertragsergänzung noch immer nicht aufgegeben. Diese sei mit Bezug auf die Abrufmodalitäten erst am 02.10.2002 erfolgt.
9.3.7. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte weder zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben noch habe sie zu verantworten, dass es nicht spätestens vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2002 zum Rückzug der Klage gekommen sei. Die erstgerichtlichen Feststellungen sprächen vielmehr in eindeutiger Weise dafür, dass die Einbringung der Klage den Klägern nur dazu hätte dienen sollen, in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Vertragsergänzung zu erzwingen, welche die Kläger völlig einseitig bevorzugen sollte.
9.3.8. Deshalb hätten die Kläger der Beklagten die dieser durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Dabei sei nicht umstritten, dass die Beklagte den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung vom 29.08.2002 anerkannt habe wie zuvor schon im Schreiben vom 12.08.2002.
9.4. ... [Sodann] bezog sich das OG auf den B des OGH vom 09.01.2003, der zum zweiten Rechtsgang geführt hatte:
9.4.1. Nach jenem B sei auf alle bis zur Streitverhandlung am 29.08.2002 eingetretenen relevanten Umstände, und damit auch auf die Fakten und Korrespondenz nach Klageeinbringung Bedacht zu nehmen.
9.4.2. Auf dieser Grundlage sei sodann, rückblickend, darauf abzustellen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinbringung diese Klage schon und noch veranlasst habe. Dabei müsse und dürfe allerdings das Verhalten der Parteien bis zur Streitverhandlung mitberücksichtigt werden.
9.4.3. Das LG habe festgestellt, dass bezüglich wichtiger Vertragsbestandteile (Zahlungs- und Abrufmodalitäten) während langer Zeit zwischen den Parteien Dissens vorgelegen habe. In wesentlichen Punkten hätten die gegenständlichen Werkverträge der Ergänzung bedurft. Im Hinblick auf diese Vertragsergänzung hätten die Kläger eine die Äquivalenz massiv störende und deshalb treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Position durchsetzen wollen.
9.4.4. Die Kläger hätten nicht getroffene Vereinbarungen verletzt, wohl aber im Hinblick auf die gebotenen Vertragsergänzungen ihre Position in einer Weise erzwingen wollen, die Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr widersprochen habe.
10. Gegen diesen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Kläger vom 27.11.2003, mit dem Antrag, den angefochtenen B insofern abzuändern, als dem Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben und der B des LG vom 14.04.2003 vollinhaltlich bestätigt wird. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund nannten die Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung ...
...
12. Hierzu hat der OGH erwogen:
...
14. Im angefochtenen B beurteilte das OG vorab das Verhalten der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Dieser Ansatz - ungeachtet, zu welchem Ergebnis er schliesslich führte - hat die in erster Linie zu beantwortende Rechtsfrage und die hierfür bestehenden (normativen und präjudizierenden) Vorgaben etwas in den Hintergrund gerückt.
14.1. In erster Linie war die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Beklagte, welche den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hatte, durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe.
14.2. Um diese Rechtsfrage zu beantworten, bestehen Vorgaben: normative Vorgaben zur Auslegung von § 45 ZPO im Allgemeinen und präjudizierende Vorgaben zur Anwendung von § 45 ZPO auf den gegenständlichen Fall im Besonderen.
14.3. Es erschien deshalb zweckmässig, als Erstes bei diesen Vorgaben einzusetzen: Durch welches Verhalten haben ein Beklagter im Allgemeinen und die gegenständlich Beklagte im Besonderen durch ihr Verhalten im Sinn von § 45 ZPO "zur Erhebung der Klage ... Veranlassung gegeben" ?. Als Zweites war zu prüfen, ob und, gegebenenfalls, inwiefern der angefochtene B diesen Vorgaben entspreche.
15. Nach § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte "durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat". Er, der Kläger, hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
15.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.08.2002 hat die Beklagte das Klagebegehren sofort anerkannt. Die erste Voraussetzung, damit die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen - die sofortige Anerkennung des in der Klage erhobenen Anspruchs - ist demnach erfüllt. Zu beantworten bleibt nur (aber immerhin) die zweite Voraussetzung: die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe. Das LG hat diese Rechtsfrage verneint, das OG hat sie bejaht.
15.2. Zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage im Allgemeinen - ob ein Beklagter durch sein Verhalten zur Erhebung einer Klage Veranlassung gegeben habe - können und sollen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rechtsprechung zur wörtlich gleichlautenden Rezeptionsgrundlage, hier: § 45 öZPO, beigezogen werden.
15.2.1. Die österreichischen Gesetzesmaterialien zu § 45 öZPO, auf die Michael Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S 272 [C]) verweist, führen zur gegenständlichen Rechtsfrage aus, dass sie sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts beantworte. Mit § 45 [ö]ZPO sollte insbesondere die missbräuchliche Anwendung der Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verhindert werden. Aufgrund der mangelnden Veranlassung zur Erhebung der Klage und aufgrund der sofortigen Anerkennung des in der Klage erhobenen Anspruchs wird vermutet, dass sich die Sache auch ohne Rechtsstreit hätte erledigen lassen und deshalb der im Grunde überflüssige Prozess allein vom Kläger veranlasst war (Bydlinski, Kostenersatz, S 283 [E]).
15.2.2. Die österreichische Rechtsprechung zu § 45 öZPO hat sich vor allem an den Exzidierungsklagen nach § 37 öEO entwickelt (hierzu die zahlreichen Beispiele bei: Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 15. A Wien 2002] E 37 ff zu § 45 öZPO; Robert Fucik in: Walter H Rechberger [Hrsg], Kommentar zur öZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 5 zu § 45 öZPO); sie darf deshalb nicht unbesehen verallgemeinert und insofern auch nicht unbesehen auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Letzteres gilt auch für die österreichische Lehre und Rechtsprechung zu den im gegenständlichen Fall nicht vorrangigen vorprozessualen Informationspflichten des Klägers.
15.2.3. Ob ein Beklagter durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, ist "richtigerweise nach allgemeineren Kriterien, vor allem unter Berücksichtigung der Parteiinteressen in der besonderen Situation der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" zu beurteilen (Bydlinski, Kostenersatz, S 275 [2. Abschnitt]). In der Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (Michael Bydlinski in: Hans W Fasching [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2/1 [2. A Wien 2002] Rz 2 zu § 45 öZPO, mit Relativierungen und Präzisierungen zu dieser Regel).
15.2.4. Je dringlicher die Klagsführung für den Berechtigten ist, umso geringer sind die Anforderungen für die aussergerichtliche Geltendmachung (Bydlinski, Kostenersatz, S 276 unten). Durch Bestreitungen, Berühmungen oder Vorenthaltungen gibt ein Beklagter in der Regel Veranlassung zur Erhebung der Klage (Fucik, Rz 2 zu § 45 öZPO, mit Hinweisen). Angesichts der Vielfalt denkbarer Fallkonstellationen erscheint es nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung jedoch nicht möglich, "eine allgemein gültige Formel zu präsentieren" (Bydlinski, Kostenersatz, S 276 unten).
15.2.5. § 45 [ö]ZPO konkretisiert das dem allgemeinen Kostenrecht wesenseigene Kriterium der Notwendigkeit der Kosten zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 41 Abs 1 öZPO = § 41 Abs 1 ZPO). "Entstehen durch unzweckmässiges Vorgehen Kosten, so hat diese nicht der Unterlegene, sondern deren Verursacher zu tragen bzw dem andern zu ersetzen"; entsprechend ist bei der Anwendung von § 45 öZPO "auch das vorprozessuale Verhalten der Parteien in Betracht zu ziehen" (Bydlinski, Kostenersatz, S 289 [F]).
15.3. Zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage im gegenständlichen Fall im Besonderen - ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der gegenständlichen Feststellungsklage Veranlassung gegeben habe - hat der OGH in seinem B vom 09.01.2003, präjudizierend für den zweiten Rechtsgang, insbesondere folgende (je näher begründete) Vorgaben formuliert:
15.3.1. Es ist zu prüfen, ob sich der mit der gegenständlichen Feststellungsklage erzielbare Erfolg auf aussergerichtlichem Weg hätte herbeiführen lassen. Das blosse Bestehen eines Feststellungsanspruchs impliziert keineswegs immer die Notwendigkeit der Klagsführung und damit die Kostenersatzpflicht des Beklagten.
15.3.2. Wesentliche Umstände für die Kostenentscheidung iS von § 45 ZPO (wie sie die Beklagte im gegenständlichen Fall vorgebracht hat) sind unter anderem: Terminverschiebungen, Verletzung der Pflicht zum Abruf der Aufzugsanlagen, Verletzung der vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten.
15.3.3. Die Beklagte hat das Klagebegehren bei der Vermittlungstagsatzung nicht bestritten. Sie hat es lediglich nicht anerkannt, und die Parteien haben sich, auch nach Erörterung der Rechtslage nicht einigen können. Dies allein indiziert keineswegs die Veranlassung der Klage durch die Beklagte.
15.3.4. Das Erstgericht hat den massgeblichen Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkverträge (insbesondere in Bezug auf Zahlungs-, Liefer- und Abrufmodalitäten), deren Abwicklung und die dabei aufgetretenen Differenzen festzustellen. Es hat festzustellen, ob die Beklagte die Werkverträge vertrags- und/oder rechtswidrig auflöste; das (von den Untergerichten nicht festgestellte) Schreiben der Beklagten vom 29.05.2002 würde hierfür nicht genügen.
15.3.5. Um zu beurteilen, ob objektiv Veranlassung zur Klage bestand, ist auf alle bis zur Tagsatzung vom 29.08.2002 eingetretenen relevanten Umstände und damit auch auf die Fakten und Korrespondenz nach Klagseinbringung Bedacht zu nehmen.
15.3.6. Von dieser Grundlage ausgehend ist rückblickend darauf abzustellen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Klagseinbringung diese Klage schon und noch veranlasste. Die insoweit rückschauende Betrachtungsweise darf und muss das Verhalten der Parteien bis zur ersten Tagsatzung mitberücksichtigen.
15.3.7. Die Rechtsauffassung, wonach das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.08.2002 die Klägerin hätte veranlassen müssen, die auf den 29.08.2002 anberaumte Tagsatzung vor dem LG im Zusammenwirken mit der Beklagten abzuberaumen, hält einer Überprüfung nicht stand.
16. Überträgt man diese Vorgaben auf den angefochtenen B, so hält dieser im Ergebnis einer Überprüfung stand:
16.1. Soweit allerdings das OG "die von den Klägern vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten, die sie mit Nachdruck durchzusetzen versuchten, für eine rechtsmissbräuchliche Äquivalenzstörung" hält, vermag ihm der OGH nicht zu folgen.
16.1.1. Nach dem auf den gegenständlichen Fall anwendbaren schweizerischen Recht wird nicht bei jedem, sondern nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz verweigert (Art 2 Abs 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] = Art 2 Abs 2 PGR = Art 2 Abs 2 SR); hierzu kann ein krasses Leistungsverhältnis gehören (Heinrich Honsell im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I [2. A Basel/Genf/München 2002] Rz 27 und 42 zu Art 2 ZGB).
16.1.2. Nach den Feststellungen des LG, denen das OG keine abweichenden Feststellungen hinzugefügt hat, lauteten die Zahlungsmodalitäten in den vom Kläger zu 1 erstellten Werkverträge ua dahin, dass "der Bauherr [die Kläger] ... 14 Tage vor Montagebeginn ... eine Bankgarantie für ... [die Beklagte] von 50 % der vereinbarten Pauschalsumme ... für die jeweilige einzubauende Aufzugsanlage" leiste. Es mag, wie das OG erwog, zutreffen, dass "die Beklagte [nach diesen Zahlungsmodalitäten] voll auf eigene Kosten hätte produzieren bzw die Produktionen hätte abrufen sollen, da vor Montagebeginn von Seiten der Kläger nur eine Bankgarantie, aber keine Zahlung vorgesehen war". Diese Zahlungsmodalitäten wurden indes nicht Vertragsinhalt. Nach den Feststellungen des LG akzeptierte die Beklagte die eben erwähnten Zahlungsmodalitäten nicht, sondern verlangte mit Schreiben vom 15.11.2000 eine "erste Akontozahlung von 50 % ... spätestens 16 Wochen vor Lieferung der jeweiligen Aufzugsanlage". Nach weiterer Korrespondenz verständigten sich die Parteien auf "40 % der vereinbarten Pauschalsumme ... zahlbar jeweils 12 Wochen vor Lieferung der Aufzugsanlage" und "60 % der vereinbarten Pauschalsumme ... [fällig] 30 Tage nach der Fertigmontage und Übergabe der jeweiligen Anlage". Die Beklagte bestätigte die nunmehr erzielte Verständigung mit den Worten, die Kläger hätten sich "freundlicherweise mit den [eben erwähnten] Zahlungsbedingungen einverstanden erklärt". Der festgestellte Verhandlungsverlauf, der in eine "freundliche" Verständigung über die Zahlungsmodalitäten ausmündete, vermittelt keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch seitens der Kläger und insofern auch keine Anhaltspunkte, um die gegenständliche Rechtsfrage zu beantworten.
16.2. Nachdem sich die Parteien über die Zahlungsmodalitäten verständigt hatten, stand die Einigung über die Abrufmodalitäten noch immer aus. Nach den Feststellungen des LG lauteten die Abrufmodalitäten in den vom Kläger zu 1 erstellten Werkverträgen dahin, dass die "Termine für die einzelnen zu montierenden Aufzugsanlagen ... durch die Bauleitung durch Abruf bestimmt" würden. Näheres darüber, wann und mit welchen Folgen die Bauleitung die einzelnen zu montierenden Aufzugsanlagen abrufen sollte, war nicht geregelt. Insofern erwiesen sich die Werkverträge als lückenhaft. Weil die Parteien indes - ungeachtet der im Einzelnen nicht geregelten Abrufmodalitäten - die Werkverträge zu erfüllen begannen, massen sie nach zutreffender erstgerichtlicher Beurteilung diesem Punkt keine für den Konsens wesentliche Bedeutung zu, welche das gültige Zustandekommen der Werkverträge in Frage zu stellen vermocht hätte. Allerdings bedurften die Werkverträge in diesem Punkt der Ergänzung: und zwar nach der "Natur des Rechtsverhältnisses". Einem Unternehmer (hier: der Beklagten) ist im Normalfall so viel Zeit bis zur Ablieferung einzuräumen, dass ein versierter Fachmann bei rechtzeitigem Beginn das Werk in zügiger Arbeit und mit üblichem Einsatz von Arbeitsmitteln und -kräften auszuführen und abzuliefern imstande ist. Dass der Besteller (hier: die Kläger) die Ablieferung sogleich nach Vertragsabschluss verlangen könnte, käme nach der "Natur des Rechtsverhältnisses" nur dann in Betracht, wenn die Herstellung des Werks ausnahmsweise fast keine Zeit beansprucht; diese Variante scheidet im gegenständlichen Fall nach den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Die Abrufmodalitäten bedurften einer Regelung, die Werkverträge insofern der Ergänzung (zum Ganzen: Peter Gauch, Der Werkvertrag [4. A Zürich 1996] S 185, Rz 649, mit Hinweisen). Bis zur Erhebung der gegenständlichen Klage hatten die Parteien in diesem Punkt keine Einigung erzielt.
16.3. Die vom LG festgestellte "umfangreiche Korrespondenz zwischen den ... Parteien" veranschaulicht häufige Differenzen zwischen den Parteien, welche diese in mehr oder weniger freundlichem (mitunter auch gereiztem) Ton austrugen. Darin finden sich mehrfach Androhungen, die weder ernst genommen noch wahr gemacht wurden. So teilte die Beklagte dem Kläger zu 2 mit Schreiben vom 16.11.2002 mit, sie zähle auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Kläger, ansonsten sie "juristische Massnahmen" ergreifen werde. In seinem Antwortschreiben vom 25.01.2002 meinte der Kläger zu 1, die Androhung juristischer Massnahmen gehe "völlig ins Leere und mute geradezu lächerlich an". Zu "juristische Massnahmen" - was immer darunter verstanden werden sollte - kam es jedenfalls nicht. Ungeachtet vertraglicher und geschäftlicher Unstimmigkeiten blieben die Parteien im Gespräch und im Geschäft.
16.4. Nach den Feststellungen des LG teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 29.05.2002 mit, dass sie die Werkverträge und deren Ergänzung bezüglich der Zahlungsbedingungen auflösen wolle. Nach den Vorgaben des OGH genügt dieses Schreiben nicht, um festzustellen, ob die Beklagte die Werkverträge vertrags- und/ oder rechtswidrig auflöste. Auf dieses Schreiben reagierten die Kläger mit den ebenfalls festgestellten Vermittlungsbegehren. In diesem Verhalten der Kläger offenbart sich in der Tat ein auffälliger Stilwechsel: Nach den Feststellungen des LG hatten sich die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gegen Ende 1999 angebahnt. Dann folgten Offerten und Gegenofferten zu den gegenständlichen Werkverträgen; Zahlungs- und Abrufmodalitäten blieben einstweilen offen; über Erstere erzielten die Parteien am 06.02.2001 eine Verständigung, Letztere blieben weiterhin ungeregelt. Auf solcher Grundlage korrespondierten und wirkten die Parteien miteinander bis zum Mai 2002 und darüber hinaus: einmal freundlicher, ein andermal weniger freundlich, ohne dass mitunter ausgesprochene Androhungen wahr gemacht worden wären.
16.5. Von diesem Hintergrund ist, rückblickend, ernsthaft zu bezweifeln, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Klagseinbringung diese Klage schon und noch veranlasste, wenn man das Verhalten beider Parteien bis zur Tagsatzung mitberücksichtigt. Auch der Fortgang des Verfahrens entsprach übrigens in seiner unbestreitbaren Inkonsistenz ungleich mehr dem bisherigen "Stil" beider Parteien als die von den Klägern mit ihren Vermittlungsbegehren gewählte Gangart. Die Beklagte hat das Klagebegehren bei der Vermittlungstagsatzung denn auch nicht eigentlich bestritten. Sie hat es lediglich nicht anerkannt, und die Parteien haben sich, auch nach Erörterung der Rechtslage nicht einigen können. Dies allein indiziert keineswegs die Veranlassung der Klage durch die Beklagte. Auch nach der Vermittlungsverhandlung vom 05.07.2002 korrespondierten die Parteien weiterhin über Modalitäten der Geschäftsabwicklung. Grundsätzlich trifft es zu, dass ein Beklagter zur Erhebung der Klage Veranlassung gibt, wenn er in Kenntnis der Haltung des Klägers weiterhin auf der Rechtsanmassung beharrt (B OG 29.11.1979, bestätigt durch B OGH 05.03.1980, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1981, 240, 242 f [2, b]). Als jedoch die Kläger ihre Klage erhoben, stand -bei rückschauender Betrachtungsweise - nicht hinreichend fest, dass sich die Sache nicht auch ohne Rechtsstreit würde erledigen lassen. Die Kläger nahmen die im Schreiben der Beklagten vom 29.05.2002 erklärte einseitige Auflösung des Werkvertrags (die "Rechtsanmassung") in einer Weise wörtlich, wie sie dies mit Bezug auf die vorausgegangene Korrespondenz nicht getan hatten. In diesem Punkt und mit Rücksicht auf das gesamte bisherige vorprozessuale Geschäftsgebaren beider Parteien hätte sich eine Rückfrage, wie sie nicht festgestellt werden konnte, aufgedrängt. Dringlichkeit, die zu rascher Erhebung der Klage hätte veranlassen können, bestand nicht.
16.6. Deshalb neigt der OGH zur Auffassung, dass die Kläger den fallbezogen naheliegenden Versuch, die Sache aussergerichtlich zu erledigen, unterlassen haben. Damit riskierten sie, eine möglicherweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Klage zu erheben. Dies war ihr unter den gegebenen Umständen erkennbares Risiko. Nachdem es sich manifestiert hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beklagte hierfür bezahlen zu lassen. Dies widerspräche dem kostenrechtlichen Kriterium der Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dieser Befund genügte, um die gegenständliche Rechtsfrage im Ergebnis gleich zu beantworten, wie dies im angefochtenen B geschah: jedoch ohne dass der dort wohl zu sehr und nicht durchwegs zutreffend in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs näher zu thematisieren war, der dem Kostenrecht und insbesondere § 45 ZPO unnötigen (von der neueren Lehre verworfenen) pönalen Charakter unterstellt (Bydlinski, Kostenersatz, S 289 [F]).
17. Dem Revisionsrekurs war demnach keine Folge zu geben.